OLG Frankfurt am Main, 17.07.2017 – 4 WF 138/17

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 17.07.2017 – 4 WF 138/17
Tenor:

Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wetzlar vom 6.12.2016 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 216,93 €

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe

I.

Die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens streiten um die Höhe des der Beteiligten zu 3., Pflegerin und Mitvormündin des in der zugrundeliegenden Kindschaftssache betroffenen Jugendlichen, zugebilligten Vergütungsanspruchs.

Mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Frankfurt am Main vom 1.07.2015 zu Az. 10 wurde das Jugendamt der Stadt1 im Wege der einstweiligen Anordnung zum vorläufigen Pfleger für den betroffenen Minderjährigen bestellt, die Beteiligte zu 3. zur (Mit-)Pflegerin mit dem Wirkungskreis „ausländer- und asylrechtliche Betreuung“. Am 15. Juli 2015 erfolgte ihre Verpflichtung unter Übergabe der Bestallungsurkunde.

Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Frankfurt am Main vom 21.08.2015 zu Az. 11 wurde das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt und Vormundschaft angeordnet, die Beteiligte zu 3. nunmehr neben dem Jugendamt zum berufsmäßigen Mitvormund mit dem Aufgabenkreis „ausländer- und asylrechtliche Betreuung“ bestellt. Mit Verfügung der Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht vom 25.08.2015 wurde ihr die Bestallungsurkunde als Mitvormund übersandt. Sie wurde zugleich um Rücksendung der Bestallungsurkunde als Pflegerin gebeten. Unter dem 1.09.2015 reichte sie die erste Bestallung zurück. Unter dem 9.10.2015 rechnete sie gegenüber dem Amtsgericht Frankfurt am Main Dolmetscherkosten für ein am 9.09.2015 geführtes Gespräch mit dem betroffenen Jugendlichen ab. Der Betrag wurde am 14.10.2015 antragsgemäß angewiesen. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main zu Az. 12 vom 1.12.2015 in Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17.12.2015 wurde an Stelle des Jugendamts der Stadt1 das Jugendamt des X-Kreises mit Sitz in Stadt2 zum neuen Vormund für den Jugendlichen bestellt. Ferner erklärte sich das Amtsgericht – Familiengericht – Frankfurt am Main wegen des inzwischen erfolgten Aufenthaltswechsels des Jugendlichen für örtlich unzuständig und gab die Sache an das Amtsgericht – Familiengericht – Wetzlar ab. Mit Beschluss vom 3.02.2016 zu Az. 616 F 1222/15 VM des Amtsgerichts – Familiengericht – Wetzlar stellte die zuständige Rechtspflegerin fest, dass die Vormundschaft wegen Erreichens der Volljährigkeit des Mündels beendet war.

Unter dem 9.09.2016 rechnete die Beteiligte zu 3. gegenüber dem Amtsgericht – Familiengericht – Wetzlar ihren Zeitaufwand von insgesamt 468 Minuten mit einem Betrag von 269,97 ab. Der überwiegende Teil des abgerechneten Aufwands entfällt dabei auf Tätigkeiten, die nach dem 1.09.2015 ausgeführt wurden. Auf den weiteren Inhalt der Abrechnung wird verwiesen. Nach geringfügiger Teilrücknahme des Vergütungsantrages durch die Beteiligte zu 3. auf einen Gesamtbetrag von 261,60 € und Anhörung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Limburg a. d. Lahn setzte die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht die Vergütung mit Beschluss vom 24.10.2016 auf 44,67 € fest, wies den Antrag im Übrigen zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, der von der Beteiligten zu 3. nach dem 01.09.2015 betriebene Zeitaufwand könne von ihr mangels wirksamer Verpflichtung zur Vormündin nicht abgerechnet werden. Ihre für den 01.09.2015 abgerechnete Tätigkeit „Posteingang und Schreiben ans AG“ könne darüber hinaus nicht mit den angesetzten 35, sondern nur mit 20 Minuten berücksichtigt werden. Zu dieser Position fehle es bereits an Vortrag, der einen höheren Zeitaufwand rechtfertige.

Gegen die ihr am 27. Oktober 2016 zugestellte Entscheidung legte die Beteiligte zu 3. mit am gleichen Tag bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 10.11.2016 Erinnerung ein. Sie berief sich hinsichtlich der Abrechnung ihrer ohne Verpflichtung erfolgten Leistungen auf einen vermeintlich durch die Übersendung der Bestallungsurkunde vom 21.08.2015 entstandenen Vertrauensschutz und legte im Übrigen ihre Tätigkeiten vom 1.09.2015 näher dar. Die Rechtspflegerin half der Erinnerung nicht ab und legte die Sache mit Beschluss vom 14.11.2016 dem zuständigen Richter zur Entscheidung vor. Dieser setzte mit der angefochtenen Entscheidung vom 06.12.2016 eine Vergütung von 261,60 € fest und ließ die Beschwerde zu. Zur Begründung heißt es, die Beteiligte zu 3. sei zwar nicht wirksam verpflichtet worden und habe daher grundsätzlich keinen Vergütungsanspruch. Nach Treu und Glauben habe sie jedoch darauf vertrauen dürfen, dass sie so lange als Pflegerin bestellt war und auch als solche tätig werden durfte, bis sie wirksam zur Vormündin bestellt würde. Die Erläuterung der Vormündin zu ihrer Tätigkeit am 1.09.2015 schließlich sei angemessen und plausibel und rechtfertige die Abrechnung eines Zeitaufwands von 35 Minuten. Gegen die am 15.12.2016 zugestellte Entscheidung legte der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Limburg an der Lahn als Vertreter der Staatskasse mit Schreiben vom selben Tag Beschwerde ein. Er vertritt die Auffassung, mangels förmlicher Verpflichtung der Beteiligten zu 3. bestehe kein Vergütungsanspruch für nach dem 1.09.2015 erbrachte Tätigkeiten. Die förmliche Verpflichtung habe konstitutive Wirkung. Ohne Verpflichtung habe die Beteiligte zu 3. angesichts der Rücksendung der Bestallungsurkunde als Pflegerin auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihre Tätigkeit vergütungsfähig sei. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat er die Beschwerde auf die Vergütungsbestandteile beschränkt, die für den Zeitraum ab dem 8.09.2015 geltend gemacht werden.

Der Familienrichter bei dem Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 30.06.2017 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie wurde in der angefochtenen Entscheidung in zulässiger Form ausdrücklich zugelassen (BGH, Beschluss vom 17.05.2017, Az. XII ZB 621/15) und ist insbesondere auch form- und fristgerecht eingelegt worden, § 11 Abs. 1 RpflG i. V. m. 58 ff FamFG. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Gemäß §§ 1835 Abs. 1, Abs. 4, 1835a Abs. 1, Abs. 3, 1836 BGB kann ein Vormund Ersatz für die zum Zweck der berufsmäßigen Führung der Vormundschaft für ein mittelloses Mündel gemachten Aufwendungen und eine Vergütung aus der Staatskasse verlangen.

Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs ist allerdings die förmliche Bestellung durch eine persönliche Verpflichtung, mit der die Rechte und Pflichten des Vormunds, insbesondere die gesetzliche Vertretungsbefugnis, übertragen werden, § 1789 BGB (Palandt-Götz, BGB, 76. A., § 1789 Rn. 2 m.w.N.). Diese Verpflichtung ist hier bis zum Erreichen der Volljährigkeit des betroffenen Jugendlichen nicht erfolgt. Die Tätigkeit eines Vormunds kann aber auch bei fehlender persönlicher Verpflichtung ausnahmsweise dann zu vergüten und Aufwendungsersatz zu leisten sein, wenn ihre Verweigerung den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB widerspräche (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 15. Mai 2017 – 1 WF 73/17 – zit. n. juris; OLG Dresden, FamRZ 2017 S. 458 f., Rz. 26; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2016, Az. 6 WF 125/16 – juris, Rz. 9 m.w.N.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Entscheidung des BGH zu Az. XII ZB 196/13 BGH vom 02. März 2016 (FamRZ 2016, 1072), nach der eine Anwendung des § 242 BGB ebenfalls nicht ausgeschlossen wird. Mit dieser Entscheidung wird nur die Möglichkeit einer erstmaligen Begründung des Vergütungsanspruchs nach Billigkeitsgesichtspunkten (§ 242 BGB) verneint, nicht aber die Abrechnung einer Vergütung bei versehentlich unterbliebener Verpflichtung zum Vormund, wenn zuvor bereits eine wirksame Bestallung des späteren Vormunds zur Pflegerin erfolgt war. Vor allem aber hat sich vorliegend der Beschluss über die Bestellung der Beteiligten zu 3. zur Vormündin des Jugendlichen in der Hauptsache nahtlos an den Beschluss im einstweiligen Anordnungsverfahren angeschlossen, so dass es – anders als in der der Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Konstellation – keine Tätigkeiten des Vormunds in einem nicht von den Beschlüssen abgedeckten Bestellungszeitraum gegeben hat.

Darüber hinaus durfte die Beteiligte zu 3. aufgrund der Verfahrensführung des Amtsgerichts Frankfurt am Main ausnahmsweise auch davon ausgehen, dass ein sofortiges Tätigwerden ohne persönliche Verpflichtung erforderlich war und auch vergütet werden würde:

Aus dem Beschluss des Familiengerichts Frankfurt am Main vom 1.07.2015 ergibt sich, dass ein sofortiges Tätigwerden der Ergänzungspflegerin erforderlich war, weil der betroffene Jugendliche nach den dortigen Ausführungen am 18.06.2015 ohne Sorgeberechtigte aus Somalia nach Deutschland eingereist war und zeitnah eine jugendamtliche Unterbringung zu erfolgen hatte. Da auch weitere behördliche Angelegenheiten zu erledigen waren, die ohne Pfleger nicht erledigt werden konnten, wurde vor Erlass des Beschlusses wegen Eilbedürftigkeit sogar von einer persönlichen Anhörung der Beteiligten abgesehen. Gleiches gilt auch für den Erlass des Beschlusses über das Ruhen der elterlichen Sorge und die Einrichtung einer Vormundschaft vom 21.08.2015. Diese besonders zügige gerichtliche Bearbeitung der vorliegenden Kindschaftssache zeigt, dass es dem Familiengericht geboten erschien, dem Jugendlichen unverzüglich einen handlungsfähigen Sorgeberechtigten zur Seite zu stellen.

Wie in fast allen Fällen unbegleitet einreisender Minderjähriger, die eine schnelle Einrichtung der Vormundschaft erfordern, entspricht die diesem Kindschaftsverfahren zugrundeliegende Ausgangslage mit Bestimmung des Vormundes durch den Richter im Hauptsacheverfahren nicht der ansonsten für die Anwendung des § 1789 BGB typischen Situation, in der ein Vormund erst vom Rechtspfleger nach Abschluss des Hauptverfahrens ausgewählt und von diesem sodann zur Bestellung vorgeladen wird (OLG Braunschweig, aaO.). Dementsprechend ist die Notwendigkeit einer gesonderten persönlichen Verpflichtung des Mitvormunds von der zuständigen Rechtspflegerin des Amtsgerichts Frankfurt am Main offenbar nicht gesehen worden, wie auch die schlichte Übersendung der Bestallungsurkunde zeigt. Auch die ohne förmliche Verpflichtung der Vormündin erfolgte Anweisung der von ihr für einen Zeitraum nach ihrer Bestellung und nach Rücksendung der Bestallungsurkunde als Ergänzungspflegerin angefallenen Dolmetschergebühren durch die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts legt dies nahe. Damit hat das Amtsgericht zugunsten der Vormündin zudem einen Vertrauenstatbestand geschaffen: Wird ohne förmliche Verpflichtung bereits ein Teil der ihr als Vormündin erwachsenen Kosten erstattet, musste sie nicht mehr damit rechnen, dass weitere Abrechnungen mangels förmlicher Verpflichtung abgelehnt werden. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des 1. Familiensenats des OLG Frankfurt an, der in st. Rspr. ebenfalls davon ausgeht, dass es den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspräche, wenn dem Pfleger der Ersatz der Vergütung für solche Tätigkeiten versagt würde, die er als Vormund und im Bewusstsein seiner Bestallung erbracht hat, wenn das ihn bestellende Familiengericht selbst nicht mehr von der Notwendigkeit einer förmlichen Verpflichtung ausgegangen ist (OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 24.06.2016, Az. 1 WF 65/16, vom 17.02.2017, Az. 1 WF 158/16, und vom 27.02.2017, AZ. 1 WF 245/16, jew. n. v.).

Es entspricht billigem Ermessen, Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nach § 81 Abs. 1 FamFG nicht zu erheben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren orientiert sich an der Höhe des streitgegenständlichen Teils des Vergütungsanspruchs, §§ 2 FamGKG, 84 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde war im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache und zur Rechtsfortbildung zuzulassen (§ 70 Abs. 2 S. 1 Zf. 1 und 2 FamFG).

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