OLG Frankfurt am Main, 18.01.2012 – 4 U 154/11

Mai 15, 2019

OLG Frankfurt am Main, 18.01.2012 – 4 U 154/11
Tenor:

In dem Rechtsstreit … weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
1

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 1.7.2011 ist zwar zulässig, hat in der Sache nach einstimmiger Überzeugung des Senats jedoch keine Aussicht auf Erfolg.
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Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten schon deshalb nicht begründet ist, weil sich aus dem Klägervortrag nicht ergibt, dass ihr durch eine etwaige Pflichtverletzung des Beklagten ein Schaden entstanden ist.
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1. Der von der Klägerin in erster Linie als Schaden geltend gemachte Forderungsausfall in Höhe von 111.000,- € stellt nur dann einen vom Beklagten verursachten Schaden dar, wenn die Klägerin diese Darlehensforderung gegen den Schuldner A bei pflichtgemäßem Vorgehen des Beklagten hätte erfolgreich durchsetzen können, den Geldbetrag also von dem Schuldner erhalten hätte. Dies setzt voraus, dass der Schuldner A entweder im Zeitpunkt der Beauftragung des Beklagten im März, zu dem dieser nach Auffassung der Klägerin einen Arrest in das Vermögen des Schuldners hätte beantragen müssen, oder später, zu dem Zeitpunkt, zu dem bei sofortiger Klageerhebung ein vollstreckbares Urteil ergangen wäre, über pfändbares Vermögen verfügt hat.
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Das Landgericht hat den Vortrag der Klägerin ohne Rechtsfehler dahin gewürdigt, dass sie dies schon nicht darzulegen vermochte. Bei den Anforderungen an die Darlegung ist zwar zu berücksichtigen, dass die Klägerin keine unmittelbaren Kenntnisse über die Vermögensverhältnisse des Schuldners haben kann. Deshalb kann es genügen, wenn sie Indiztatsachen darlegt, aus denen sich mit hinreichender Sicherheit der Schluss ziehen lässt, dass der Schuldner damals über pfändbares Vermögen verfügte. Die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen lassen einen solchen Schluss jedoch nicht zu.
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a) Aus dem Angebot des Schuldners in dem Schreiben vom 29.4.2010 (K 6, Bl. 24 d.A.), ab dem 15.6.2010 – also 21/2 Monate später beginnend – an die Klägerin monatlich 2.500,- € zu zahlen, kann nach den Gesamtumständen nicht geschlossen werden, dass der Schuldner dazu tatsächlich in der Lage gewesen wäre. Angesichts dessen, dass der Schuldner zuletzt im Jahr 2007 überhaupt Zahlungen erbracht hatte, danach durch Vertragsverlängerungen die Klägerin mit der Rückzahlung vertröstet hatte und er in dem Schreiben auch keine Angaben dazu gemacht hat, warum er diesen beträchtlichen Betrag nun monatlich zahlen konnte, fehlt dem Angebot jede Glaubhaftigkeit. Dasselbe gilt für das E-Mail-Schreiben des Schuldners vom 14.2.2010 (Anlage K 21, Bl. 314 d.A.). Angesichts des „vertröstenden“ und einen Anspruch abwehrenden Gesamtinhalts des Schreibens, kann die Angabe des Schuldners am Ende, er habe „Geld im Tresor zur Verfügung“ in keiner Weise als glaubhaft angesehen werden.
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b) Aus dem von der Klägerin mit der Berufung vorgelegten Auszug über ein Konto des Schuldners bei der …bank vom 29.7.2010 (Anlage K 100, Bl. 399 d.A.) ist ein nennenswertes Vermögen nicht erkennbar. Das Konto steht mit 3.068,00 Euro im Soll. Zwar ist dort am 19.7.2010 ein Zahlungseingang von 1.767,- Euro verzeichnet, daraus hätte sich angesichts des negativen Gesamtstandes des Kontos aber kein pfändbarer Gutschriftsanspruch ergeben. Angesichts dessen kann die Frage, ob dieser neue Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wäre, dahin gestellt bleiben.
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c) Soweit die Klägerin in der Berufung auf Erkundigungen verweist, die die Bonität des Schuldners A betreffen (Bestätigung Herr B,. K 18, Bl. 306 d.A.), beziehen sich diese auf das Jahr 2007 und besagten ohnehin nichts über die Vermögensverhältnisse im Jahr 2010. Aus der Auskunft der D vom 11.3.2010 (K 101, Bl. 401 d.A.) lässt sich allein schließen, dass der Schuldner zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit einem Forderungsausfall aufgefallen ist. Daraus lässt sich nichts über seinen Vermögensstand ableiten. Zudem ist der Schuldner von der D bereits in die Risikoklasse 03 („leichter Zahlungsverzug“) eingeordnet worden.
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d) Aus den von der Klägerin in erster Instanz nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bilanzen der Firma E GmbH, deren Inhaber der Schuldner (gewesen) sein soll, insbesondere aus der Bilanz für das Geschäftsjahr 2009 (Bl. 346 f. d.A.), kann kein pfändbares Privatvermögen abgeleitet werden. Zum einen handelt es sich um einen von der Gesellschaft im Bundesanzeiger veröffentlichten Abschluss von dem nicht erkennbar ist, von wem er erstellt wurde und ob er von einer unabhängigen Person geprüft worden ist. Die Angabe von „sonstigen Vermögensgegenständen“ im Wert von 362.783,54 € ist deshalb bestenfalls eine reine Selbstauskunft der Gesellschaft, von der schon unklar ist, ob sie auf einer zutreffenden Bewertung der – unterstellt – vorhandenen Güter beruht. Zum anderen hätte die Klägerin mit einem gegen den Darlehensnehmer A gerichteten Titel allenfalls in dessen Anteile an der GmbH vollstrecken können. Das Landgericht hat diesbezüglich mit Recht darauf hingewiesen, dass Angaben der Klägerin zur Beteiligung des A an dieser GmbH wie auch zum Gesamtwert der Anteile fehlen.
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e) Soweit die Klägerin vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, dass der Schuldner in den Monaten nach Mandatserteilung noch Einkäufe in Geschäften getätigt und im Internet in „geschäftliche Aktivitäten involviert“ gewesen sei, ergibt sich aus diesem Verhalten des Schuldners schon nicht ein pfändbares Vermögen. Ein vorhandener Vermögensstock lässt sich der Ausgabe von Geld für die Bedürfnisse des täglichen Lebens nicht entnehmen. Ein etwaiges Einkommen ist in diesem Umfang nach § 850c ZPO nicht pfändbar. Hinsichtlich der „geschäftlichen Aktivitäten“ fehlt jede Angabe zu deren Umfang und erzielten Gewinn.
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f) Es kann dahin gestellt bleiben, ob durch eine etwaige Verzögerung des Beklagten mit der Rechtsverfolgung der Schuldner nicht mehr auffindbar (geworden) ist, was die Klägerin daraus herleitet, dass er noch bis Juli 2010 unter der Geschäftsadresse …-Straße in Stadt1 erreichbar gewesen sei. Denn der im Forderungsausfall liegende Schaden wäre auch bei einem – von der Klägerin selbst so genannten –„Untertauschen des Schuldners“ nur dann ursächliche Folge der Verzögerung, wenn er auch zuvor noch pfändbares Vermögen gehabt hatte.
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2. Ein ursächlicher Zusammenhang zu den dem Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen besteht auch nicht mit dem von der Klägerin genannten Aufwendungen für Privatermittler, Rechtsanwälte, andere Berater und Fahrkosten der Klägerin in Höhe von 18.211,- €, auf welche die Klage in der Berufungsinstanz hilfsweise gestützt wird (Bl. 396 f. d.A. i.V.m. Anlage K 22, Bl. 315 d.A.). Es ist nicht erkennbar, aus welchem Grund diese Aufwendungen unterschiedlichster Art über einen Zeitraum von etwa einem Jahr (3/2010 bis 2/2011) durch eine verzögerte Klageerhebung oder die Unterlassung eines Arrestantrages seitens des Beklagten veranlasst gewesen sein sollen. Die Begründung, dass sie „Anläufe zur Einholung eines Titels“ gegen den Schuldner unternehmen und „diverse Anwälte“ mit der Bearbeitung des Falles beauftragen musste, reicht für einen nachvollziehbaren Zusammenhang nicht aus. Hinzu kommt, dass die Aufwendungen zum Teil schon während der Tätigkeit des Beklagten beauftragt wurden und die Notwendigkeit von deren Beauftragung zweifelhaft ist, nachdem bald erkannt wurde, dass der Schuldner über kein Vermögen verfügte oder nicht erreichbar war.
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Darüber hinaus wird der Hilfsanspruch mit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz geltend gemacht, denn die Geltendmachung vor dem Landgericht mit dem Schriftsatz vom 276.2011 (Bl. 299 ff.) erfolgte nach mündlicher Verhandlung und ist deshalb vom Landgericht zu Recht nach § 296a ZPO nicht mehr berücksichtigt worden. Da dieser Anspruch auf Tatsachen gestützt wird, die bislang zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht zu verwerten waren und die Änderung auch sonst nicht sachdienlich ist, wäre die Klageänderung nach § 533 ZPO nur zulässig, wenn der Beklagte dem zustimmt.
13

II.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
14

Eine mündliche Verhandlung ist auch unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache sowie ihrer Bedeutung für die Parteien nicht geboten.
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Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Hinweisen binnen 2 Wochen.

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