OLG Frankfurt am Main, 18.01.2018 – 16 U 65/17

März 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 18.01.2018 – 16 U 65/17
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2017 (2- 03 O 189/16) im Tenor zu II. wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass dem Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung gegen den Kläger zusteht, wörtlich und/oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten und /oder verbreiten zu lassen, der Beklagte

c)

gehöre zum völkisch-rassistischen Lager;
d)

habe Kontakt zu extrem rechten und völkischen Kreisen,

wenn dies geschieht wie in dem Beitrag „…“ vom 3. Mai 2016 unter der Seite www.(…).de in dem Online-Magazin „X“ (Anlage K1).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 30 % und der Beklagte 70% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 60 % und der Beklagte 40 %zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 15.000,- festgesetzt.
Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten im Rahmen einer negativen Feststellungsklage im Zusammenhang mit einer Berichterstattung vom XX.XX.2016 über den Beklagten mit der Überschrift „…“ in Anspruch. Der Bericht erschien in dem unter der Seite www.(…).de verbreiteten Online-Magazin „X“ (Anlage K 1, Bl. 21 bis 22 GA). Der Kläger ist Journalist, Betreiber dieses Magazins und Verfasser des streitgegenständlichen Artikels. Der Beklagte ist Lehrer für J und L am Schule A. Er ist Mitglied des …verbandes der B, einer schlagenden Verbindung, über deren politische Ausrichtung die Parteien streiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Hinzu tritt folgendes: Am XX.XX.2016 fand in den Räumlichkeiten der Burschenschaft eine Veranstaltung statt, an der Schülerinnen und Schüler aus dem Abiturjahrgang des Beklagten teilgenommen hatten. Es ist zwischen den Parteien im Rahmen des Verfahrens unstreitig geworden, dass es sich dabei um eine Grillfeier gehandelt hatte, die die Schülerinnen und Schüler dort selbst organisiert hatten. Ferner ist unstreitig geblieben, dass der Beklagte im sozialen Netzwerk „(…)“ ein Nutzerprofil unterhält, in dem ein Herr U als sog. „(…)“ aufgeführt wird.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage in den Anträgen zu 1. und 2. stattgegeben und die Klage im Antrag zu Ziffer 3. abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe für alle Anträge ein Feststellungsinteresse, da der Beklagte sich in seiner Abmahnung der dort im einzelnen aufgeführten Unterlassungsansprüche berühmt habe und der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Klärung der Rechtslage habe. Ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des ganzen Artikels als solchen bestehe aber nicht, weshalb die Klage hinsichtlich der Anträge zu 1. und zu 2. begründet sei. Hinsichtlich des Antrags zu 3. stehe dem Beklagten aber wegen aller der dort wiedergegebenen fünf Äußerungen ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB und Art. 1 und 2 GG zu. Der Kläger habe eine identifizierende Berichterstattung nicht zu dulden, weil der Kern und Ausgangspunkt der Berichterstattung sich nicht als wahre Tatsachenbehauptung darstelle. Der Kläger habe für die Behauptung, der Beklagte habe Schülerinnen und Schüler seines Abiturjahrgangs zu einer Feier der … B im Monat 2016 eingeladen, auch keinen Beweis angetreten. Er sei auch dem Vortrag des Beklagten hierzu in der Sache nicht mehr entgegengetreten, weshalb von der Unwahrheit der Tatsachenbehauptung auszugehen sei. Allein der Umstand, dass der Beklagte Mitglied des …verbandes der B sei, rechtfertige es nicht, ihn identifizierend als Vereinsmitglied hervorzuheben und anlasslos u.a. als „rechtsradikal“ an den Pranger zu stellen.

Mit seiner Berufung vom 19. April 2017 verfolgt der Kläger seinen Antrag zu 3. weiter und rügt Rechtsfehler des Landgerichts. Das Landgericht habe sich über seinen Klageantrag hinweggesetzt, weil es sich nur mit der Frage befasst habe, ob der Kläger über den Beklagten identifizierend berichten dürfe, was aber gar nicht Ziel seiner Klage gewesen sei. Die Klage betreffe ausschließlich die im Antrag zu 3. aufgeführten fünf konkreten Äußerungen, von denen er meine, dass er diese – wie im Kontext des Artikels vom XX.XX.2016 geschehen – aufstellen dürfe. Er ist der Ansicht, es handele sich hierbei um Meinungsäußerungen, für die eine hinreichende Tatsachengrundlage bestünde. Es komme vorliegend auch gar nicht darauf an, ob der Beklagte in seinem Abiturjahrgang zu einer Veranstaltung der „B“ eingeladen habe oder ob es sich bei der Feier am XX.XX.2016 um ein von diesen selbst organisiertes Grillfest gehandelt habe. Es bestehe hinreichend Anlass, sich mit der politischen Auffassung des Klägers zu befassen, weil dieser unstreitig dem …verband der „B“ angehöre, die rechtsextreme Ziele verfolge. Dies ergebe sich bereits aus dem Internetauftritt der „B“. Dort könne z.B. das „Deutschlandlied“ unter Einschluss der 1. Strophe als Audiodatei heruntergeladen werden, es würden sich dort auch Texte befinden, aus der sich die rechtsextreme Haltung der Burschenschaft ergebe. Auch die Liste der zu Vortragsveranstaltungen eingeladenen Redner zeige, dass dort ganz überwiegend dem äußerst rechten Spektrum zugehörige Menschen ein Forum hätten. Schließlich könne auch einem Wikipedia-Artikel über die Verbindung entnommen werden, dass diese sich um die freie Entfaltung des „Deutschen Volkstum“ bemühe und diesem einen völkischen, am ius sanguinis („Blutsrecht“) orientierten Inhalt gebe. Auch das „deutsche Vaterland“ werde dort nicht durch die staatlich-politischen Grenzen, sondern völkisch definiert. Die Meinungsäußerungen beträfen schließlich die Sozialsphäre des Beklagten. Es bestehe nach Abwägung aller Umstände auch ein überragendes öffentliches Interesse daran, über die politische Haltung eines Lehrers zu berichten, der Abiturienten Geschichtsunterricht erteile und derart rechten Kreisen nahe stehe. Eine pointierte Zuspitzung der Argumente sei im politischen Meinungskampf hinzunehmen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 9. März 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-03 O 189/16, festzustellen, dass dem Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung gegen den Kläger zusteht, wörtlich und/oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen, der Beklagte habe:

a)

„eine rechtsradikale politische Gesinnung“;
b)

„eine antidemokratische Haltung“;
c)

„gehöre zum völkisch- rassistischen Lager“;
d)

„habe Kontakt zu extrem rechten und völkischen Kreisen“;
e)

„habe Schwierigkeiten damit, die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen“,

so wie dies in dem Beitrag „… B“ vom XX.XX.2016 geschehen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Gesamtabwägung der Interessen durch das Landgericht sei zutreffend. Auch ein Lehrer habe ein begründetes Interesse an der Wahrung seiner Anonymität. Eine identifizierende Berichterstattung habe der Beklagte nicht hinnehmen müssen. Er werde als einziges Vereinsmitglied des …verbandes öffentlich hervorgehoben und an den Pranger gestellt. Es handele sich bei den angegriffenen Äußerungen um unzulässige Schmähkritik, zu der der Beklagte keinerlei Anlass gegeben habe. Er sei öffentlich nie politisch in Erscheinung getreten. Zu Unrecht werde auch der „B“ eine rechtsextreme Haltung unterstellt. Die Liste von Referenten von Veranstaltungen der Burschenschaft auf der Homepage sei völlig unvollständig wiedergegeben, tatsächlich lade die B Menschen aus allen gesellschaftspolitischen Bereichen regelmäßig ein, wie z.B. auch C, D, E, F und andere. Es stehe inzwischen auch fest, dass der Vorwurf der Rekrutierung von Schülern für die Burschenschaft durch den Beklagten nicht den Tatsachen entspreche. Er beruft sich ferner darauf, dass es zu seinen politischen Überzeugungen bisher von Seiten der Schulleitung, des Schulträgers und der Schulaufsicht keinerlei Beanstandungen gegeben habe. Auch nach der angegriffenen Berichterstattung habe ihn die Elternschaft und die Schule gegen die Angriffe der Berichterstattung in Schutz genommen. Hierzu legt er als Anlagen BB1, BB2, BB3 (Bl. 158 -161 GA) Artikel aus der Y Zeitung vom XX.XX und XX.XX.2016 vor. Im Übrigen gehöre der Kläger selbst einem linksextremen Lager an, dem es nur darum gehe, politisch Andersdenkende zu diffamieren und unliebsame Meinungen zu verfolgen. Hierzu legt er in Anlage BB4 einen weiteren Zeitungsartikel vor (Bl. 162 GA).

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte ferner die Ansicht vertreten, dass das Bestehen einer sog. „(…)“ keinen Schluss darauf zulasse, ob die so „Befreundeten“ auch weltanschaulich gleiche Ansichten teilten. Es handele sich eher um eine Art „Abonnement“, das es ermögliche, Inhalte bestimmter Person zu verfolgen. Zwar behandle der Beklagte im Geschichtsunterricht mit seinen Schülern unter anderem auch die Entstehungs- und Rezeptionsgeschichte des „Lied der Deutschen“ und befasse sich dort auch mit der ersten Strophe, dies lasse aber keinen Schluss auf die Haltung des Klägers zu den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu. Das Lied habe keinen Bezug zur Staatsform und der Abstand zum zweiten Weltkrieg sei hinreichend groß, um die mit dem Deutschlandlied verbundenen Fragen kritisch zu diskutieren.

Hierzu hat der Kläger die Ansicht vertreten, wer einer Vereinigung angehöre, die heute noch die erste Strophe des Deutschlandliedes singe und dies im Internet bewerbe, müsse sich Kritik hinsichtlich seiner Haltung zu den Staatsgrenzen gefallen lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519 ZPO).

Die Berufung hat auch zum Teil Erfolg. Es war festzustellen, dass der Kläger von dem Beklagten nicht die Unterlassung der Äußerungen zu lit. c) „der Beklagte gehöre zum völkisch-rassistischen Lager“ und zu lit. d) „der Beklagte habe Kontakt zu extrem rechten und völkischen Kreisen“- wie in der Berichterstattung vom XX.XX.2016 im Online-Magazin „X“ unter der Seite www.(…).de geschehen – aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 186 StGB, Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG verlangen kann.

Dagegen ist die Berufung insoweit unbegründet, als der Beklagte sich eines Unterlassungsanspruchs wegen der Äußerungen zu lit. a) „der Beklagte habe eine rechtsradikale politische Gesinnung“, lit. b) „der Beklagte habe eine antidemokratischer Haltung“ und lit. e) „der Beklagte habe Schwierigkeiten damit, die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen“ berühmt hat.

1. Es bestand aufgrund der Abmahnung vom 19. Mai 2016 ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten am Ausspruch der Feststellungen. Da der Kläger die begehrte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat, musste er wegen der fortbestehenden Wiederholungsgefahr damit rechnen, vom Beklagten auf Unterlassung der abgemahnten Äußerungen gerichtlich in Anspruch genommen zu werden. Als Journalist ist der Beklagte auch darauf angewiesen, den ihm gesetzten Rahmen für eine künftige Berichterstattung sicher zu kennen.

2. Zu Recht rügt die Berufung, dass die Kammer des Landgerichts in ihrer Begründung sich mit dem Hauptangriff der Klage nicht ausreichend befasst hat. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, welche der vom Kläger insoweit auch einzeln angegriffenen Äußerungen der Kläger zu unterlassen hatte, wenn dies geschieht, wie in der angegriffenen Berichterstattung geschehen. Zu untersuchen war dabei jede dieser Äußerungen isoliert mit Blick auf die Frage, ob hierbei jeweils eine Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung vorliegt und ob jede dieser Äußerungen im Rahmen der Pressefreiheit zulässig war oder sie mit Blick auf die Persönlichkeitsrechte des Klägers zu unterlassen war. Hierbei war der vom Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof gesetzte Rahmen zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 1976 – 1 BvR 163/72 – „Deutschland-Stiftung“; BVerfG Beschluss vom 17. September 2012 – 1 BvR 2979/10; BGH Urteil vom 5. Dezember 2006 – VI ZR 45/05 – „Terroristentochter; BGH, Urteil vom 29. Januar 2002 – VI ZR 20/01, jeweils zitiert nach juris). Schließlich war zu prüfen, ob alle fünf Äußerungen mit Bezug auf den Kläger und tatsächlich vom Beklagten aufgestellt worden sind oder er sich diese jedenfalls zu Eigen gemacht hat.

a) Hinsichtlich der Äußerung im Antrag zu 3. c) „der Beklagte gehöre zum völkisch-rassistischen Lager“ fehlt es bereits an der Erstbegehung. Denn diese Äußerung ist so in dem Artikel nicht enthalten. Sie ergibt sich in dieser Form auch nicht aus dem Gesamtkontext des Berichts. Das Attribut „völkisch-rassistisches Lager“ findet sich nur im letzten Satz ersten Absatzes und lautet: „Die B gehören dem Dachverband „Deutsche Burschenschaft“ an, in dessen internen Richtungsstreitigkeiten der letzten Jahre das völkisch-rassistische Lager die Oberhand gewonnen hat“. Der Satz befasst sich weder unmittelbar mit dem Kläger noch mit dem …verband der „B“, dem der Kläger angehört. Er befasst sich auch nicht mit der „B“, sondern mit dem Dachverband „B“ und betrifft die dort, nämlich im Dachverband geführten, internen Richtungsstreitigkeiten. Hierbei handelt es sich, wie das Wort „Dachverband“ nahe legt, um einen überregionalen Verband, dem viele Mitglieder und jedenfalls nicht nur die Burschenschaft der „B“ angehören. Zwar ist es richtig, wie der Beklagte argumentiert, dass jedenfalls aufgrund seiner namentlichen Nennung im Satz davor „als „Z“ dieser rechtslastigen studentischen Verbindung“ ein gewisser inhaltlicher Zusammenhang zwischen der vermuteten politischen Haltung des Beklagten und anderen Gruppen „am äußersten rechten Rand“, wie der AfD und eben auch dem Dachverband Deutschen Burschenschaft, entstehen kann und dies offenbar auch so beabsichtigt ist. Trotzdem wird auch aus der Perspektive des unbefangenen Lesers durch diese rein assoziativ bleibende gedankliche Kette nicht die Behauptung aufgestellt, der Kläger habe eine völkisch-rassistische Gesinnung. Denn es bleiben im Gesamtkontext sprachlich und grammatisch die Attribute „nationalistisch und antisemitisch“, „Partei am rechten Rand“ für den Leser klar ersichtlich der AfD zugordnet. Das Attribut „völkisch-rassistisches Lager“ steht eindeutig in dem nur den Dachverband betreffenden Satz und bezieht sich dort auch nur auf einen Richtungsstreit im Dachverband der Burschenschaften. Für den Leser wird durch das Wort „Dachverband“ ersichtlich, dass dort die „B“ eines neben anderen Mitgliedern ist. Die Vereinigung, der der Beklagte als direkt zugehörig zugerechnet wird, wird dagegen als „rechtslastig“ oder „rechts“ bezeichnet, was nicht dasselbe wie „völkisch-rassistisch“ ist. Dies erkennt auch der unbefangene Leser, selbst beim flüchtigen Lesen. Zwar mag durch die Erwähnung der Mitgliedschaft der „B“ im Dachverband in direktem Zusammenhang mit dem Ergebnis der dort geführten Richtungsstreitigkeiten auch assoziierbar sein, dass damit auf die Ausrichtung der B selbst ein Hinweis gegeben werden soll, dies ist aber vorliegend unbeachtlich. Das Äußerungsrecht bezieht sich nicht auf jede durch einen Ausdruck auch mögliche Assoziation des Lesenden, sondern knüpft an Wortlaut der Äußerung selbst und deren Gesamtkontext an.

b) Hinsichtlich der Äußerung zu d) „der Beklagte habe Kontakt zu extrem rechten und völkischen Kreisen“, handelt es sich zunächst nicht um eine Äußerung des Beklagten, sondern um ein Zitat einer Äußerung, die ein Herr G von der „H“ aufgestellt hat. Allerdings trifft es zu, dass sich der Beklagte diese Äußerung zu eigen gemacht hat. Dies ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Fall, wenn sie derart in den Gedankengang einbezogen ist, dass dadurch eine eigene Aussage in der Weise unterstrichen wird, dass sie sich als Gegenstand eigener Feststellung oder Überzeugung des Äußernden darstellt (BGH, Urteil vom 27. März 2012 – VI ZR 144/11; BVerfG, Beschluss vom 30. September 2003 – 1 BvR 865/00). So liegt der Fall hier. Der Satz von G fügt sich sprachlich und inhaltlich übergangslos in das vom Beklagten direkt formulierte Satzgefüge ein, dass zwischen fremder und eigener Äußerung nicht mehr unterschieden wird. Das Zitat verleiht der Ansicht des Klägers gleichsam nur eine Stimme.

Die Äußerung ist aber in der Sache zulässig. Es handelt sich hierbei um eine wahre Tatsachenbehauptung, die dem Beklagten jedenfalls in der hier konkret beanstandeten Form nicht untersagt werden kann. Denn es wird im nachfolgenden Satz eingegrenzt, dass der Kontakt des Beklagten darin bestehe, dass der Beklagte über „(…)“ mit U, dem Chefredakteur der neurechten Wochenzeitung I, und anderen Rechten befreundet sei. Diese Behauptung aber ist auch nach dem Vortrag des Beklagten wahr. Nicht entschieden werden muss hier die Frage, welches Näheverhältnis eine derartige sog. „(…)“ zwischen den so Verbundenen tatsächlich begründet und ob dies von Freundschaften im realen Leben zu unterschieden ist, wie dies der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat. Denn Gegenstand des in der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ist die Wendung „es bestehe Kontakt“ und nicht etwa die Frage, ob und in welchem Umfang eine Freundschaft besteht, auch nicht, ob ein enger Kontakt besteht. Für einen „Kontakt“ im Wortsinn genügt nach Auffassung des Senats jedenfalls ein Kontakt über die Funktion „Freunde“ bei (…). Welchem Ziel dies dient und ob damit lediglich wie bei einem Abonnement die Verfolgung von Inhalten der anderen Person ermöglicht werden soll, ist für diese Frage unerheblich. Zwischen den Parteien unstreitig geblieben war auch der Umstand, dass es sich bei U um den Chefredakteur der neurechten Wochenzeitung „I“ handelt.

c) Im Ergebnis zu Recht hat die Kammer des Landgerichts die negative Feststellungsklage betreffend der Äußerungen zu a) „der Beklagte habe eine rechtsradikale Gesinnung“ und zu b) „der Beklagte habe eine antidemokratische Haltung“ abgewiesen. Denn dem Kläger stand wegen dieser beiden Äußerungen im Kontext des angegriffenen Berichts vom XX.XX.2016 ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu.

aa) Bei beiden Äußerungen handelt es sich um Meinungsäußerungen, da die Frage, welche Gesinnung ein Mensch und welche Haltung er zur Demokratie hat, nicht dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist. Zwar mag das Ergebnis dieser Beurteilung auf Tatsachen, insbesondere dem Verhalten oder auf Äußerungen, basieren. Es handelt sich dabei aber insgesamt um Werturteile, die nur durch Überzeugungsarbeit plausibel gemacht, aber nicht als richtig oder falsch festgestellt werden können. Zwar sind die Begriffe „antidemokratisch“ und „rechtsradikal“ selbst weiter durch Tatsachen eingrenzbar. Eine Äußerung kann aber auch dann in der Gesamtbetrachtung als wertender Kommentar einzuordnen sein, wenn die Aussage zugleich einen Tatsachenkern enthält, und sich hieraus eine persönliche Bewertung ableitet (vgl. zur Abgrenzung: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. September 2012 – 1 BvR 2979/10 -, juris Rn 27).

bb) Die Äußerungen sind auch herabsetzend und verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Die durch die Attribute „antidemokratisch“ und „rechtsradikal“ bezeichnete Gesinnung ist sehr negativ besetzt. Ein verbeamteter Lehrer mit einer solchen Haltung müsste deswegen möglicherweise sogar mit einer Entfernung aus dem Schuldienst rechnen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass mit dem einem Rechtsanwalt zugeschriebenen Attributen „rechtsradikal“ und „rechtsextrem“ eine Prangerwirkung verbunden ist, die geeignet ist, das Ansehen einer Person in der Öffentlichkeit herabzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2012 – 1 BvR 2979/10 – zitiert nach juris Rn. 33). Dies gilt auch für einen Lehrer. Denn dies kann zu einer seine Existenz gefährdenden Bedrohung werden, da eine Person dieser politischen Haltung im Schuldienst disziplinarisch belangt oder möglicherweise insgesamt nicht tragbar sein wird. Hierauf zielt auch der Artikel insgesamt erkennbar ab, da am Ende Entscheidungsträger im Schulbereich aufgefordert werden, für den Beklagten „klare Konsequenzen“ zu ziehen, „da es nicht sein könne, dass er noch immer an einer Schule unbehelligt unterrichten könne“. Betroffen ist zugleich der Kernbereich der Berufsfreiheit des Beklagten, da ein Lehrer in besonders hohem Maß auf seinen guten Ruf angewiesen ist.

cc) Mit beiden Äußerungen wird zwar entgegen der Bewertung des Beklagten, die Grenze zur Schmähkritik noch nicht überschritten. Wegen seines die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verdrängenden Effekts ist der Begriff der „Schmähkritik“ eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Von einer solchen kann vielmehr nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (BGH, Urteil vom 29. Januar 2002 – VI ZR 20/01 -, zitiert nach juris; Urteil vom 7. Dezember 1999, VI ZR 51/99, zitiert nach juris, Rn 29 und vom 30. Mai 2000 – VI ZR 276/99 -, zitiert nach juris Rn 20). Zwar steht fest, dass der den Bericht prägende Anlass für die Berichterstattung in dieser Form so nicht bestanden hat. Denn es ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass es sich bei der Feier am XX.XX.2016 in den Räumen der Burschenschaft B um eine von den Abiturienten selbst organisierte Veranstaltung und nicht um eine solche der B gehandelt hatte und auch der Beklagte jedenfalls nicht dazu eingeladen hatte. Der Kernvorwurf, der Beklagte rekrutiere Verbindungsmitglieder unter seinen Schüler als Anlass der Berichterstattung, ist daher weggefallen. Gleichwohl hat die Kritik an der politischen Einstellung des Beklagten noch einen sachlichen Bezug. Denn die Berichterstattung knüpft daneben ersichtlich an dem Umstand an, dass der Beklagte „Z“ der schlagenden „B“ ist und er sich deshalb der öffentlichen Diskussion seiner politischen Überzeugung stellen müsse, zumal dies seine Sozialsphäre betreffe. Zu Recht macht der Kläger in diesem Zusammenhang geltend, dass die Frage, mit welchen politischen Überzeugungen an einem Gymnasium L-unterricht erteilt wird, eine die Allgemeinheit betreffende Frage ist, die im Rahmen der Meinungsfreiheit öffentlich diskutiert werden kann, dies auch in polemischer zugespitzter Form (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. September 2012 – 1 BvR 2979/10 -, juris Rn 30). Der Beklagte kann sich dieser Auseinandersetzung nicht vollständig entziehen, nur weil er selbst die in der B vertretenen Ansichten und durchgeführten Aktivitäten anders bewertet, als dies die Vertreter der sog. „H-Bewegungen“ in Stadt1 tun. Denn bei der Frage, ob eine Äußerung im Rahmen der Meinungsfreiheit zulässig ist, kommt es nicht darauf an, ob eine Meinung unangemessen, abwegig oder insgesamt nicht plausibel ist. Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn sie andere für falsch, ungerecht, überzogen oder einfach nur polemisch halten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006, VI ZR 45/05 – „Terroristentochter“, juris Rn 18; BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 – VI ZR 276/99 -, juris Rn 22). Denn auch die Form der Meinungsäußerung unterliegt dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Es ist dem Meinungskampf immanent, dass derjenige, der eine andere Auffassung vertritt, dann der von ihm mißbilligten Auffassung entgegentritt. Dass dieses grundsätzlich möglich ist, zeigen die vom Beklagten vorgelegten Presseartikel über diesen Sachverhalt, in denen sein guter Ruf in der Öffentlichkeit verteidigt wird und zum anderen nunmehr die Klägerseite linksextremer Positionen bezichtigt und der Umstand mitgeteilt wird, dass der Verfassungsschutz das Online-Portal „K“ als bedenklich eingestuft habe.

dd) Danach kommt es vorliegend für die Beurteilung der Zulässigkeit der Äußerungen zu lit. a) und zu lit. b) hier nur auf die Frage an, ob der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Berufsfreiheit des Beklagten so schwer wiegt, dass die Meinungsfreiheit des Klägers zurücktreten muss. Denn das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährt. Es findet seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG gehören. Es bedarf vorliegend einer Gesamtabwägung der einander kollidierenden Interessen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012 – 1 BvR 2979/19, iuris Rn 32 bis 35). Diese Abwägung fällt hier zugunsten des Beklagten aus. Zwar betreffen die Äußerungen die Sozialsphäre des Beklagten und – wie ausgeführt – einen Bereich, in der sich auch ein Lehrer öffentlicher Kritik stellen muss. Dagegen ist die Meinungsfreit des Klägers im Kern betroffen, wenn ihm die Äußerung einer Meinung gerichtlich untersagt wird. Anderseits war das tatsächliche Interesse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung über die politische Haltung des Beklagten im Monat 2016 nur als sehr gering anzusehen. Denn es ist unstreitig, dass der Beklagte tatsächlich nur sog. „Z“ der B ist, keinerlei Amt für die Burschenschaft ausübt oder sonst für diese in irgendeiner Form öffentlich oder anderer Weise in Erscheinung getreten ist. Er hat sich auch sonst mit Meinungen über die im Artikel behandelten Fragen nicht hervorgetan. Gleichzeitig wird – wie oben unter lit. bb) ausgeführt – sein Persönlichkeitsrecht mit den Attributen „rechtsradikal“ und „antidemokratische Haltung“ schwerwiegend und ganz erheblich verletzt. Er ist mit seiner politischen Haltung gleichsam an den Pranger gestellt worden, obwohl im Ergebnis keine anderen Erkenntnisse über ihn vorliegen, als dass er Z einer schlagenden Verbindung ist, was lediglich bedeutet, dass er zu seinen Studienzeiten dieser Verbindung angehörte, was zudem lange zurückliegt. Der Senat verkennt nicht, dass es für die Äußerung einer Meinung nicht erforderlich ist, einen hinreichenden Tatsachenkern mitzuteilen, der eine Meinung als angemessen erscheinen läßt (BVerfG, Urteil vom 11. Mai 1976, 1BvR 163/2). Für die Frage, ob es hier dem Beklagten zugemutet werden konnte, dass gegen ihn ein Meinungskampf in dieser Schärfe begonnen worden ist, fällt der Umstand besonders ins Gewicht, dass er zuvor selbst öffentlich überhaupt nicht mit irgendwelchen politischen Äußerungen aufgetreten ist und auch der Beklagte dies nicht behauptet. Hinzu kommt, dass er auch ansonsten nicht im Licht der Öffentlichkeit gestanden hat und weiter der Umstand, dass bei Presseberichterstattungen – wie die Gerichte im Rahmen der Verdachtsberichterstattung über Straftaten wiederholt entschieden haben – häufig ein Makel an der Person haften bleibt (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 3487/14, Rn 15; BVerfG, Entscheidung vom 27. November 2008 – 1 BvR 46/08, Rn 14; BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 – VI ZR 4/12 – „Gazprom“ Rn 13; BGH, Urteil vom 19. März 2013 – VI ZR 93/12 – „Wettermoderator“ Rn 19; OLG Köln, Beschluss vom 25. Juni 2012; 15 U 30/12 – alle zitiert nach juris). Dieser Gedanke ist auf die hier vorliegende Konstellation übertragbar. Der Beklagte musste es sich deshalb nach Ansicht des Senats insgesamt nicht gefallen lassen, dass sein guter Ruf als Lehrer und seine Person derart schwerwiegend in der Öffentlichkeit herabgesetzt werden. Es liegt – gemessen an der Schwere des Eingriffs – nicht einmal ein Mindestbestand an Anknüpfungstatsachen vor, die eine Befassung mit seiner beruflichen und persönlichen Sphäre vorliegend rechtfertigen konnten.

c) Schließlich stand dem Beklagten auch wegen der Äußerung zu lit. e) „er habe Schwierigkeiten die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen“ im Kontext des Artikels vom XX.XX.2016 ein Unterlassungsanspruch gegen den Kläger zu, weshalb die negative Feststellungsklage auch insoweit zu Recht abgewiesen worden ist.

aa) Auch bei dieser Äußerung handelt es sich um eine Meinungsäußerung, nicht um eine Tatsachenbehauptung. Denn die Frage, ob jemand einen tatsächlichen Zustand, wie hier die Staatsgrenzen anerkennt, betrifft die innere Haltung des Gemeinten und ist Ergebnis einer Wertung. Zwar können auch hier Tatsachen, wie das Verhalten oder Äußerungen den Anknüpfungspunkt bilden, gleichwohl ist das Ergebnis der Schlussfolgerung nicht dem Wahrheitsbeweis zugänglich.

bb) Die Äußerung ist, wie die Attribute „antidemokratische Haltung“ und „rechtsradikale Gesinnung“, in hohem Maß auch herabsetzend und verletzt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers schwerwiegend. Denn es trifft zu, wie der Beklagte argumentiert, dass einem L-lehrer, dem nachgesagt wird, er erkenne die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland nicht an, der Vorwurf mitschwingt, er anerkenne die in diesen Grenzen nach dem zweiten Weltkrieg entstandene staatliche Ordnung nicht an. Dies wird in der allgemeinen Diskussion der Öffentlichkeit regelmäßig mit einem stark revisionistischen Geschichtsbild gleichgesetzt.

cc) Es liegt auch hier keine Schmähkritik vor, der Senat nimmt auf seine Ausführungen unter Ziff. 2. lit. c) cc) Bezug.

dd) Auch bezogen auf diese Äußerung kommt der Senat nach der vorzunehmenden Gesamtabwägung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass der Kläger diese im Gesamtkontext des Berichts nicht hinzunehmen hatte. Die Interessen des Beklagten am Schutz seiner Persönlichkeitssphäre überwiegt das Interesse des Klägers an der Meinungsäußerung. Neben den zuvor bereits unter Ziff. 2. lit. c) dd) herangezogenen Umständen für die Abwägung erscheint es auch hier von ausschlaggebender Bedeutung, dass es dem Beklagten unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar war, sich einem in der Öffentlichkeit ausgetragenen Meinungskampf zu stellen. Denn es bestand zu diesem Zeitpunkt keine Veranlassung, sich mit seiner Haltung zu den Staatsgrenzen öffentlich zu befassen. Wie oben ausgeführt, genügt allein die Zugehörigkeit zu dem …verband einer schlagenden Burschenschaft nicht, um hieraus Meinungsäußerungen mit derart stark herabsetzendem Charakter zu rechtfertigen. Der Beklagte ist auch nie selbst mit diesen Sachverhalt auch nur irgendwie berührenden Positionen öffentlich in Erscheinung getreten. Er hat sich nicht an Diskussionen über die Frage, ob heute noch das „Lied der Deutschen“ gesungen werden kann oder nicht, hervorgetan und auch sich auch sonst nicht mit Fragen der Staatsgrenzen und der Staatsform der Bundesrepublik in einer Weise befasst, die Anlass zu Kritik an seiner persönlichen Haltung bieten würde. Es wird auch kein Bezug zu Inhalten seines Unterrichts hergestellt. Der Kläger hat nicht etwa die erste Strophe des „Lied der Deutschen“ öffentlich gesungen oder dies befürwortet. Dass dies in dem …verband der B üblich ist, wird vom Kläger nicht vorgetragen. Soweit der Kläger argumentiert, die Inhalte der Internetseite der B seien insoweit bedenklich, ergibt sich hieraus zu seinen Gunsten für die Abwägung nichts. Denn diese haben ersichtlich keinen Bezug zur …verbindung oder sonst der Person des Beklagten. Wenn der Beklagte in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, dass er die Entstehungsgeschichte des Deutschlandlied und dabei alle der im 19. Jh. von Hoffmann von Fallersleben verfassten Strophen jedenfalls im Unterricht thematisiert, ergibt sich hieraus kein anderes Abwägungsergebnis. Denn zwar ist es richtig, dass der Begriff der „Deutschen Nation“ wegen der in der Mitte des 19. Jahrhunderts vorherrschenden territorialen Zersplitterung der deutschsprachigen Gebiete einen anderen Inhalt hatte, als dies nach zwei Weltkriegen heute der Fall ist. Andererseits erscheint es naheliegend, dass dieser Bezug heute angesichts des Wortlauts der ersten Strophe der Nationalhymne und der zeitgeschichtlichen Ereignisse im 20. Jahrhundert völlig verdrängt sind und die Worte der ersten Strophe der Nationalhymne durch nationalistische politische Bewegungen dauerhaft nachteilig besetzt sind. Hierauf kommt es aber für die Abwägung der Grundrechtssphären nicht entscheidend an. Denn den Ausschlag gibt für den Senat im Rahmen der Gesamtwürdigung auch hier der Umstand, dass mit der hier vorliegenden Berichterstattung vom XX.XX.2016 jedenfalls eine – ggf. auch fortdauernde – erheblich Prangerwirkung verbunden war, so dass im Ergebnis die auch schützenswerten Interessen der Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers in diesem Einzelfall zurücktreten mussten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Berechnung der Kostenquoten waren die für die einzelnen Äußerungen im Antrag zu 3. angesetzten Werte maßgeblich. Vom Gesamtstreitwert für das Berufungsverfahren in Höhe von € 15.000,- entfielen auf jeden Feststellungsantrag für jede der 5 angegriffenen Äußerungen ein Betrag von jeweils EUR 3.000,-.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO. 709 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung der höchstrichterlich festgelegten Kriterien auf den hier vorliegenden Einzelfall.

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