OLG Frankfurt am Main, 18.01.2018 – 20 W 308/17

März 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 18.01.2018 – 20 W 308/17
Leitsatz:

Die Eintragung des Eigentümers im Grundbuch im Falle der Auflassung eines Grundstücks darf nach § 20 GBO grundsätzlich nur erfolgen, wenn neben der nach § 19 GBO erforderlichen (einseitigen) Eintragungsbewilligung auch die materiell-rechtlich notwendige dingliche Einigung vorliegt und dem Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen ist. Eine Auflassung kann aufgrund der fehlenden gleichzeitigen Anwesenheit der Beteiligten nicht wirksam in einem gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO erklärt werden.
Tenor:

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag der Antragsteller vom 05.04.2017 und nicht derjenige „des Rechtsanwalts und Notars C“ zurückgewiesen wird.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 8.281,01 EUR.
Gründe

I.

Im betroffenen Grundbuch sind in Abt. I unter den Ziffern 1.1 und 1.2 die Antragsteller zu 1.) und 2.) zu je 1/4 als Eigentümer eingetragen. Darüber hinaus sind unter den Ziffern 1.3 bis 1.5 die obigen Antragsteller in Erbengemeinschaft zu 1/2-Anteil als Eigentümer eingetragen.

Unter dem 05./06.04.2017 hat der Verfahrensbevollmächtigte eine Ausfertigung eines Beschlusses des Landgerichts Stadt1 vom 31.01.2017, Az. …, beim Grundbuchamt eingereicht und unter Bezugnahme auf Ziffer 2 j) (gemeint offensichtlich Ziffer 3 j) die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch gemäß der unter Buchstabe l) erteilten Vollmacht beantragt. Ausweislich des bezeichneten Beschlusses vom 31.01.2017, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 1/ 2 ff. der Akten Bezug genommen wird, hat das Landgericht festgestellt, dass zwischen den dortigen Parteien und dem Nebenintervenienten (= den hiesigen Antragstellern) ein Vergleich gemäß den §§ 278 Abs. 6, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit dem dort aufgeführten Inhalt zustande gekommen ist. Unter Ziffer 3 j) heißt es: „Die Vergleichsbeteiligten sind sich darüber einig, dass der 1/4 Miteigentumsanteil des Klägers an dem in Ziffer 1) bezeichneten Grundstück (= der hiesige Grundbesitz) hälftig, dass heißt zu 1/8 Anteil auf den Beklagten und den beigetretenen A sowie der Anteil der Erbengemeinschaft zu je 1/2, das heißt real zu je 3/12 Miteigentumsanteil auf den Beklagten und den beigetretenen A übergehen. Sie bewilligen und beantragen die Eintragung des dementsprechenden Eigentumswechsels in das Grundbuch.“ In Ziffer 3 l) haben die dortigen Vergleichsbeteiligten ihre Prozessbevollmächtigten, jeden einzeln, bevollmächtigt, diese Vereinbarung dem Grundbuchamt zum Vollzug vorzulegen. In den Beschlussgründen heißt es, dass die Parteien und der zum Zwecke des Vergleichsabschlusses beigetretene Nebenintervenient dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet hätten und das Zustandekommen des Vergleichs durch vorliegenden Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festzustellen sei.

Durch Verfügung vom 15.09.2017, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 1/17 der Akten verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss keine Grundlage für die beantragte Eigentumsumschreibung sein könne. Die Voraussetzungen des § 925 BGB seien nicht erfüllt. Hierauf hat der Verfahrensbevollmächtigte mit seinem Schriftsatz vom 28.09.2017 (Bl. 1/19 der Akten) reagiert, in dem er auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.02.2017, XII ZB 71/16, verwiesen hat, nach der ein gerichtlich festgestellter Vergleich gemäß § 278 Abs. 4 ZPO die notarielle Beurkundung wahre.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 26.10.2017 (Bl. 1/27 ff. der Akten), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten vom 05.04.2017 auf Eintragung einer Eigentumsumschreibung kostenpflichtig zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs den vorliegenden Fall nur teilweise treffe. Dort werde festgestellt, dass ein gerichtlich festgestellter Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO eine notarielle Urkunde ersetze. Der Beschluss gehe aber nicht auf das zur Eigentumsumschreibung zwingende Erfordernis des § 925 Abs. 1 BGB der gleichzeitigen Anwesenheit des Veräußerers und Erwerbers ein. Dieses materiellrechtlich zwingende Erfordernis sei im vorliegenden Falle nicht gewahrt worden. Am gleichen Tag ist dem Verfahrensbevollmächtigten eine Kostenrechnung (Bl. 1/29 der Akten) erteilt worden mit dem Hinweis, dass er als Antragsteller für die Kosten des zurückgewiesenen Antrags hafte.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller zu 3.) mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 15.11.2017 (Bl. 1/31 ff. der Akten), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerde verfolgt er die Eintragungsanträge weiter. Er weist darauf hin, dass der Verfahrensbevollmächtigte bei Antragstellung in Vollmacht der Vertragsparteien gemäß der im gerichtlichen Vergleich erteilten Vollmacht zum Vollzugsantrag tätig geworden sei. Zur Begründung der Beschwerde wendet er im Wesentlichen ein, dass der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 01.02.2017 den seit langer Zeit offenen Streit, ob ein festgestellter Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO die für ein Rechtsgeschäft erforderliche notarielle Beurkundung ersetze, dahingehend entschieden habe, dass ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO ein vollwertiger gerichtlicher Vergleich sei und daher entsprechend § 127a BGB die für ein Rechtsgeschäft erforderliche notarielle Beurkundung stets ersetze. Der Bundesgerichtshof weise darauf hin, dass ein prozessrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommener Vergleich jegliche materiellrechtlich für ein Rechtsgeschäft geforderte Form ersetze. Aus der Entscheidung folge ohne weiteres, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO diesen jedem gerichtlichen Vergleich gleichstellen wolle. Nachdem die Auflassung nicht der unmittelbaren Anwesenheit der Parteien bedürfe, sei auch nicht erkennbar, wieso im Falle eines Vergleiches nach § 278 Abs. 6 ZPO die Vertretung durch Rechtsanwälte nicht genügen sollte.

Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt hat der Beschwerde des Antragstellers zu 3.) ausweislich ihres Beschlusses vom 21.11.2017 (Bl. 1/40 ff. der Akten) nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers zu 3.) ist gemäß den §§ 71, 73 GBO statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere formgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Es ist lediglich klarstellend auszusprechen, dass sich die Antragszurückweisung im angefochtenen Beschluss – anders als dort und in der nachfolgenden Kostenrechnung aufgeführt – nicht auf einen Antrag des Verfahrensbevollmächtigten bezieht, sondern einen solchen der im Rubrum aufgeführten Antragsteller. Ungeachtet der Frage, dass es schon zweifelhaft erscheint, inwieweit der Verfahrensbevollmächtigte im vorliegenden Verfahren überhaupt im eigenen Namen antragsberechtigt hätte sein können, liegt die aus dem Beschluss und der Kostenrechnung ersichtliche Annahme des Grundbuchamts auch schon deshalb gänzlich fern, weil der anwaltliche Verfahrensbevollmächtigte im Schriftsatz vom 05.04.2017 ausdrücklich auf eine beigefügte Vollmacht verwiesen hat. In der Beschwerdeschrift, Seite 6, hat er überdies ausdrücklich klargestellt, dass er den Antrag in Vollmacht der Vertragsparteien des gerichtlichen Vergleichs, mithin der hiesigen Antragsteller, gestellt hatte.

Das Grundbuchamt hat den in dieser Weise zu verstehenden Eintragungsantrag zu Recht zurückgewiesen.

Die Eintragung des Eigentümers im Falle der Auflassung eines Grundstücks darf nach § 20 GBO grundsätzlich nur erfolgen, wenn neben der nach § 19 GBO erforderlichen (einseitigen) Eintragungsbewilligung auch die materiellrechtlich notwendige dingliche Einigung vorliegt und dem Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen ist. Die Einigung muss dem Grundbuchamt so nachgewiesen werden, wie sie sachlichrechtlich zur Herbeiführung der angestrebten Rechtsänderung erforderlich ist; schreibt also das materielle Recht eine bestimmte Form vor, so muss diese gewahrt sein (vgl. Demharter, GBO, 30. Aufl., § 20 Rz. 1, 13; Thüringer Oberlandesgericht Rpfleger 2015, 261 [OLG Jena 03.11.2014 – 3 W 452/14], zitiert nach juris).

Der erkennende Senat teilt die Rechtsauffassung des Grundbuchamts, dass eine Auflassung nicht wirksam in einem gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO erklärt werden kann. Nach § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB muss die Auflassung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile – oder ihrer Vertreter – vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Es handelt sich hierbei um eine materiellrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die Auflassung; ein Verstoß führt zur Nichtigkeit (BGHZ 29, 6; Palandt/Herrler, BGB, 77. Aufl., § 925 Rz. 4). Dieses Erfordernis wird durch den Abschluss des hiesigen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO nicht erfüllt.

Ausweislich der Beschlussgründe haben die hiesigen Antragsteller dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet; dieses hat – wie in § 278 Abs. 6 ZPO vorgesehen – das Zustandekommen des Vergleichs durch den Beschluss vom 31.01.2017 festgestellt. Dieser gerichtliche Beschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO, dessen vorgelegte Ausfertigung jedenfalls die Form des § 29 Abs. 1 GBO wahrt (vgl. dazu KG FGPrax 2011, 108, zitiert nach juris), hat nur feststellenden Charakter und macht darüber hinaus den Vergleich zum Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 278 Rz. 35).

Jedenfalls bis zu der von der Beschwerde zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.02.2017 entsprach es überwiegender Rechtsauffassung, dass das gesetzlich vorgeschriebene Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit der Beteiligten trotz § 925 Abs. 1 Satz 3 BGB auch bei Erklärung der Auflassung in einem gerichtlichen Vergleich gilt (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 2007, 25, zitiert nach juris; Thüringer Oberlandesgericht Rpfleger 2015, 261 [OLG Jena 03.11.2014 – 3 W 452/14], mit vielfältigen Nachweisen und dort auch zur Gegenauffassung; vgl. ergänzend Munzig in KEHE, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 20 Rz. 89, und nun auch Demharter, a.a.O., § 20 Rz. 16). In der letztgenannten Gesetzesvorschrift ist nur geregelt, dass die notwendigen Erklärungen nicht nur gegenüber einem Notar, sondern auch gegenüber dem Gericht in einem Vergleich oder einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan abgegeben werden können. Die Regelung enthält keine Ausnahme von dem Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit der Erklärenden bei der Auflassung nach Satz 1 der Vorschrift. § 127a BGB enthält keine vergleichbare Regelung, da hiernach lediglich die notarielle Beurkundung als solche durch die Aufnahme in einen gerichtlichen Vergleich ersetzt wird, nicht aber die nach § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Auflassung erforderliche gleichzeitige Anwesenheit der Beteiligten. Damit kann es auch nicht darauf ankommen, ob ein Vergleich in der Form des § 278 Abs. 6 ZPO die notarielle Beurkundung nach § 127a BGB ersetzt (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 2007, 25 [OLG Düsseldorf 28.08.2006 – I-3 Wx 137/06]).

Die letztgenannte Frage hat der Bundesgerichtshof nun allerdings entschieden. Ausweislich der von der Beschwerde zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.02.2017 findet § 127a BGB auf einen gerichtlich festgestellten Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO entsprechende Anwendung. Danach liegt insoweit die erforderliche planwidrige Regelungslücke vor (Tz. 28 ff. bei juris); überdies besteht auch die für eine Analogie erforderliche Vergleichbarkeit der Sachverhalte (Tz. 31 ff. bei juris). Zur Frage, ob – trotz der ausdrücklichen Regelung in der gesetzlichen Vorschrift des § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB – § 925 Abs. 1 Satz 3 BGB auf den gerichtlich festgestellten Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO (entsprechende) Anwendung findet, hat sich der Bundesgerichtshof – weil in der dortigen Familiensache nicht entscheidungserheblich – nicht konkret geäußert. Demgemäß wird auch in Ansehung dieser höchstrichterlichen Entscheidung – nach wie vor – weit verbreitet vertreten, dass in einem schriftlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO aufgrund der fehlenden gleichzeitigen Anwesenheit der Beteiligten die Auflassung nicht erklärt werden kann (so Hügel in BeckOK GBO, Stand: 01.10.2017, § 20 Rz. 48; Zöller/Greger, a.a.O., § 278 Rz. 35; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 278 Rz. 59; Palandt/Herrler, a.a.O., § 925 Rz. 8, unter Verweis auf Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 127a Rz. 2; Schneider NZFam 2017, 279; Rupietta ZfIR 2017, 381; offensichtlich auch Junker in jurisPK-BGB, Stand: 10.03.2017, § 127a Rz. 43, 44.3); andere lehnen dieses Erfordernis für einen gerichtlichen Vergleich ab (neben der von der Beschwerde aufgeführten Literaturstelle etwa Bergschneider FamRZ 2017, 607; Maurer LMK 2017, 388794, beck online).

Der erkennende Senat schließt sich der erstgenannten Rechtsauffassung an. Wie bereits oben erwähnt, regelt § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB zunächst, dass die Auflassung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle zu erklären ist. Erst danach wird in § 925 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB konkretisiert, dass zur Entgegennahme der Auflassung unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen jeder Notar zuständig ist und eine Auflassung auch in einem gerichtlichen Vergleich erklärt werden kann. Der Regelungszusammenhang des § 925 Abs. 1 BGB spricht mithin dafür, dass mit der Möglichkeit, die Auflassung auch in einem gerichtlichen Vergleich erklären zu können, lediglich eine Regelung zur Form in das Gesetz eingeführt wurde, während im Übrigen für die Erklärung der Auflassung in einem gerichtlichen Vergleich die allgemeinen Grundsätze fortgelten sollten (vgl. dazu Rupietta ZfIR 2017, 381, m. w. N.). Die notarielle Beurkundung der Auflassung hat der Gesetzgeber in materiellrechtlicher Hinsicht für deren Wirksamkeit nicht für hinreichend erachtet (vgl. auch BGHZ 29, 6). Von daher sind die Erwägungen, die den Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung vom 01.02.2017 bewogen haben, § 127a BGB auf einen gerichtlich festgestellten Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO entsprechende Anwendung finden zu lassen, nicht zwingend auf die Auflassung zu übertragen. Dies gilt etwa, soweit der Bundesgerichtshof dort im Einzelnen hergeleitet hat, dass das Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO auch die mit einer notariellen Beurkundung verbundenen Schutzzwecke in gleicher Weise wie die gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs erfülle. Mögen denn auch die Schutzzwecke des § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB mit denjenigen der notariellen Beurkundung vergleichbar sein (vgl. dazu etwa Münchener Kommentar/Kanzleiter, BGB, 7. Aufl., § 925 Rz. 1), unterscheiden sie sich doch angesichts der besonderen Voraussetzungen, von denen der Gesetzgeber abweichend von den Regelungen bei der notariellen Beurkundung die Wirksamkeit einer Auflassung abhängig gemacht hat, in ihrer Gewichtung nicht unerheblich. Der persönliche Kontakt und damit auch die Möglichkeit, unmittelbar auftretende Fragen der Beteiligten zu klären, ist bei einer Auflassung in einem schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO im Vergleich zu einer Auflassung vor einem Notar oder auch in einem protokollierten gerichtlichen Vergleich nicht in vollem Umfang gewährleistet (vgl. dazu Rupietta ZfIR 2017, 381; Böttcher NJW 2016, 844; Thüringer Oberlandesgericht Rpfleger 2015, 261 [OLG Jena 03.11.2014 – 3 W 452/14]). Dass der Gesetzgeber die Wirksamkeit der Auflassung – abweichend von anderen Rechtsgeschäften – von besonderen Voraussetzungen abhängig machen wollte, zeigt sich denn auch in ihrer gemäß § 925 Abs. 2 BGB statuierten Bedingungs- und Befristungsfeindlichkeit, die unter anderem ebenfalls dem Ausschluss von Unsicherheiten auf Seiten der Vertragsteile, die sich über die Rechtsfolgen der Auflassung unzweifelhaft klar sein sollen, dienen (vgl. dazu Münchener Kommentar/Kanzleiter, a.a.O., § 925 Rz. 1).

Entsprechende Erwägungen gelten letztendlich auch, soweit der Bundesgerichtshof in jener Entscheidung vom 01.02.2017 die für eine analoge Anwendung des § 127a BGB erforderliche planwidrige Regelungslücke aus der zeitlichen Abfolge des Inkrafttretens der maßgeblichen Vorschriften entnommen hat. Zwar gilt diese zeitliche Abfolge im Grundsatz auch hier (vgl. dazu Thüringer Oberlandesgericht Rpfleger 2015, 261; Rupietta ZfIR 2017, 381). Die Möglichkeit, in einem gerichtlichen Vergleich die Auflassung zu erklären, war bereits im Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts vom 05.03.1953 (BGBl. 1953 I, S. 33 ff.; vgl. zur Gesetzesgeschichte auch Staudinger, BGB-Synopse 1896-2005, Neub. 2005) vorgesehen. Zu diesem Zeitpunkt konnte ein gerichtlicher Vergleich noch nicht in der Form des § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen werden, so dass sich das Problem der gleichzeitigen Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter aus Sicht des Gesetzgebers insoweit nicht stellte. Das gilt aber ebenso für den Zeitpunkt der nächsten Änderung der Vorschrift, als durch Art. 33 Nr. 26 EGInsO mit Wirkung vom 01.01.1999 die Erklärung der Auflassung durch einen rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan zugelassen wurde. Der Umstand, dass in diesem Zusammenhang durch die Vorschrift des § 254 Abs. 1 Satz 2 InsO (vgl. nunmehr: § 254a Abs. 1 InsO) ausdrücklich geregelt wurde, dass, soweit in einem solchen Plan Rechte übertragen werden sollen, die in den Plan aufgenommenen Willenserklärungen der Beteiligten als in der vorgeschriebenen Form abgegeben gelten, deutet eher darauf hin, dass der Gesetzgeber seinerzeit nicht davon ausging, das Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit der Beteiligten bei der Auflassung gelte in den Fällen des § 925 Abs. 1 Satz 3 BGB von vornherein nicht. Eine vergleichbare – konstitutive oder auch nur klarstellende – Regelung hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit § 278 Abs. 6 ZPO nicht getroffen (so Thüringer Oberlandesgericht Rpfleger 2015, 261 [OLG Jena 03.11.2014 – 3 W 452/14]). Auch insoweit sind also die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur analogen Anwendung des § 127a BGB auf Beschlussvergleiche und der dortige Verweis auf § 491 Abs. 4 BGB (vgl. Tz. 35 bei juris) nicht ohne weiteres auf eine Anwendung des § 925 BGB zu übertragen.

Nicht zu Unrecht verweist die Beschwerde zwar in Übereinstimmung mit den oben zitierten Literaturstimmen (vgl. etwa Bergschneider FamRZ 2017, 607) darauf, dass der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung im dortigen Zusammenhang darauf abgestellt hat, dass der Gesetzgeber mit der durch § 57 Abs. 3 BeurkG eingefügten Vorschrift des § 127a BGB den seinerzeit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, dass ein prozessrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommener Vergleich jegliche materiellrechtlich für ein Rechtsgeschäft geforderte Form ersetze, aufgegriffen und gesetzlich anerkannt habe (Tz. 33 bei juris). Diese Ausführungen sind jedoch – wie gesagt – bezogen auf die notarielle Beurkundung. Die genannten Unterschiede zur Rechtslage bei der Auflassung gebieten es nach Auffassung des Senats aber, daran festzuhalten, dass aufgrund der fehlenden gleichzeitigen Anwesenheit der Beteiligten in einem schriftlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO die Auflassung nicht erklärt werden kann. Eine bloße „Förmelei“, wie die Beschwerde meint, vermag der Senat hierin nicht zu erkennen.

Einer Entscheidung zu den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bedarf es nicht, da sich die Kostentragungspflicht des Antragstellers zu 3.) aus der Anwendung gesetzlicher Vorschriften ergibt, § 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG. Eine Entscheidung zur Erstattungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen erübrigt sich, weil im Beschwerdeverfahren keine Beteiligten mit entgegengesetztem Verfahrensziel vorhanden waren.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für dieses Beschwerdeverfahren folgt § 61 Abs. 1 GNotKG. Der Senat hat sich hierfür an dem unbeanstandet gebliebenen Wertansatz des Grundbuchamts in der Kostenrechnung vom 26.10.2017 orientiert.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 GBO zuzulassen. Zur Anwendung bzw. Auslegung des § 925 BGB im hier gegebenen Zusammenhang existiert – soweit hier ersichtlich – ausdrückliche höchstrichterliche Rechtsprechung nicht. Wie das vorliegende Verfahren zeigt, gibt die Vorschrift jedoch zu unterschiedlichen Auslegungen Anlass. Die höchstrichterliche Klärung dieser Frage, die eine unbestimmte Vielzahl von Fällen betrifft, dient der Fortbildung des Rechts.

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