OLG Frankfurt am Main, 18.04.2017 – 17 U 250/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 18.04.2017 – 17 U 250/16
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 16.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 31.648,40 € festgesetzt.
Gründe

I.

Die Kläger wenden sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie in der Hauptsache die Feststellung begehrt haben, dass ein zwischen den Parteien unter dem 30.05.2011/26.05.2011 geschlossener Immobiliardarlehensvertrag durch die Erklärung des Widerrufs mit Schreiben vom 12.05.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird zunächst entsprechend § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen, mit dem dieses die Klage mit dem Hinweis auf die Verfristung des Widerrufs infolge des Ablaufs der Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB abgewiesen hat.

Ergänzend wird dazu sowie dem dagegen gerichteten Vorbringen der Kläger gem. § 522 Abs. 2 S. 3, 4 ZPO auf den Beschluss des Senats vom 06.03.2017 (Bl. 137 ff. d.A.) Bezug genommen, durch den dieser die Kläger im Einzelnen darauf hingewiesen hat, aus welchen Gründen der Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg beizumessen sei.

Ergänzend haben die Kläger gegenüber den Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 06.03.2017 vorgetragen, in Abweichung von der Annahme des Senats stehe der Annahme der Gesetzlichkeitsfiktion entgegen, dass das Gesetz für das Eingreifen des Musterschutzes in Artikel 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB die Hervorhebung der Widerrufsinformation vorsehe, für die eine Umrandung nicht ausreiche. Seit der Änderung der Rechtslage zum 11.06.2010 genüge auch der Abdruck einer Widerrufsbelehrung auf einer separaten Seite nicht für eine ausreichende Hervorhebung, da die Widerrufsinformation zwingend Teil des Vertragstextes sein müsse. Hinzu komme, dass auch eine gestalterische Abweichung von der gesetzliche Musterbelehrung durch zwei horizontale Linien gegeben sei.

Hinsichtlich des am Ende der Widerrufsinformation eingefügten Klammerzusatzes zum Preis der kostenpflichtigen Rufnummer handele es sich um eine inhaltliche Bearbeitung der Widerrufsinformation. Im Übrigen sei die Verwendung von kostenpflichtigen Rufnummern zur Abgabe von verbraucherschützenden Erklärungen unzulässig. Schließlich reiche die Aushändigung einer Widerrufsbelehrung und der darin bestehende Mitbesitz nicht für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung gegenüber beiden Darlehensnehmern aus. Im Übrigen liege dem mitgeteilten Tageszinsbetrag die kaufmännische Berechnungsmethode mit einem fingierten 360-Tage-Zinsjahr zugrunde, während der Textzusammenhang ohne gesonderten Hinweis allein auf ein 365-Tage-Kalenderjahr hindeute.

Die Kläger beantragen,

das am 16.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts wie folgt abzuändern:

1.

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag Nummer … durch die Erklärung der Kläger am 12.05.2015 sich in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gewandelt hat.
2.

Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger als Gesamtgläubiger von der Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte A in Höhe von 2.367,86 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Widerrufsbelehrung sei hinreichend deutlich gestaltet, ohne dass die Aufnahme der horizontalen Linien oder der abschließende Zusatz „Ende der Widerrufsinformation“ ebenso wenig eine inhaltliche Bearbeitung darstelle wie die gem. § 66 a TKG obligatorische Angabe der Faxkosten.

II.

Die Berufung der Kläger gegen das angefochtene Urteil ist zurückzuweisen.

Der Senat ist auch weiterhin davon überzeugt, dass die zulässige Berufung des Klägers gegen das am 16.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-21 O 40/16) keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Die angefochtene Entscheidung hält auch den ergänzend erhobenen Einwendungen stand. Zur Begründung der Zurückweisung der Berufung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst umfänglich auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 06. März 2017 Bezug genommen. Soweit die Kläger hierzu innerhalb der ihnen dazu gewährten Frist Stellung genommen haben, vermögen die ergänzenden Ausführungen auch unter erneuter rechtlicher Überprüfung der dargelegten Argumentation nicht zu überzeugen, so dass es bei der erkannten Abweisung der Klage durch das Landgericht bleiben muss. Insoweit beruht die landgerichtliche Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Auch die mit der Berufung erhobenen Angriffe gegen die im Hinweisbeschluss vom 6. März 2017 niedergelegten Bewertungen und Argumente vermögen die Annahme nicht zu erschüttern, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation der Musterinformation nach Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 EGBGB entspricht. Anders die als die auf Grundlage von § 14 BGB-InfoVO erlassene Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoVO hatte die Musterinformation nach der hier einschlägigen Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. in der vom 30.07.2010 bis 03.08.2011 geltenden Fassung Gesetzesrang. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch kein Zweifel daran denkbar, dass das Gesetz in Gestalt des Informationsmusters den inhaltlichen Anforderungen des Gesetzes in Gestalt des Artikel 247 § 6 EGBGB in vollem Umfang entspricht. Geringfügige Anpassungen, wie etwa diejenige der Formulierung des Fristbeginns an das Gesetz (vgl. hierzu BGH v. 20.11.2012, Az. II ZR 264/10, Juris Rn. 6), bleiben allerdings möglich (Senat v. 10.08.2015, Az. 17 U 194/14, Juris Rn. 24; OLG Frankfurt v. 29.12.2014, Az. 23 U 80/14, Juris Rn. 17, jeweils § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F.).

Dabei ist die Widerrufsinformation drucktechnisch auch ausreichend hervorgehoben, indem sie mit einem schwarzen Rahmen ausgestaltet und mit einer in Fettdruck gestalteten Überschrift „Widerrufsinformation“ sowie den ebenfalls in Fettdruck gestalteten Überschriften „Widerrufsrecht“ und „Widerrufsfolgen“ versehen ist. Ungeachtet der durch die Gestaltung bewirkten Hervorhebung ist sie ausreichend als Teil der gesamten Darlehensvereinbarung zu verstehen. Auch wenn eine wie vorliegend hervorgehobene und deutlich gestaltete Form nicht zwingend voraussetzt, dass die Widerrufsinformation in größeren Buchstaben, einer anderen Schriftart, Sperrdruck oder Fettdruck gestaltet ist, so ist bei der vorliegenden Gestaltung einer Wahrnehmung der Widerrufsinformation als solcher durch einen situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher ohne weiteres zu erwarten.

Der Wahrung der Voraussetzungen für eine ordnungsgemäß zu erteilende Widerrufsinformation können die Kläger auch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07. Mai 1986 (I ZR 95/14) entgegen setzen, welche vorliegend im Hinblick auf die erst später erfolgte gesetzliche Regelung in Artikel 247 § 6 EGBGB bereits zeitlich nicht mehr einschlägig wäre und auch inhaltlich nicht zu übertragen ist. In Einklang mit der dem Hinweisbeschluss des Senats vom 06. März 2017 zugrundeliegenden Annahme stellen die zwei horizontalen Linien in der Widerrufsinformation als Form der Hervorhebung keine für eine Beseitigung der Gesetzlichkeitsfiktion ausreichend Abweichung von der Musterbelehrung dar. Dies gilt im Übrigen auch unverändert für den am Ende der Widerrufsbelehrung enthaltenen Klammerzusatz zum Preis der kostenpflichtigen Rufnummer und das darauf im Text der Widerrufsbelehrung niedergelegte Sternchen. Auch hier kann in Einklang mit dem Hinweisbeschluss vom 06.03.2017 eine inhaltliche Veränderung im Sinne der Widerrufsbelehrung nicht festgestellt werden.

Soweit die Kläger geltend machen, der Mitbesitz an einer Widerrufsbelehrung reiche bei mehreren Darlehensnehmern für eine zur Zurverfügungstellung nicht aus, hat es bei den dazu auf Seite 8 des Hinweisbeschlusses erfolgten Ausführungen zu bleiben. In Einklang damit vermag daran nichts zu ändern, dass grundsätzlich jeder von mehreren Darlehensnehmern die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung selbständig widerrufen kann. Demgegenüber ist es nicht erforderlich, dass jedem Darlehensnehmer ein eigenes Exemplar des Darlehensantrags ausgehändigt wird, wenn die Darlehensnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und Mitbesitz an der Unterlage erlangen (BGH, Beschluss vom 7. März 2017,-XI ZR 282/16-, Juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.09.2016 – OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 23 U 42/15,- Juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 31.01.2017, – 6 U 55/16-, Juris, Rn. 35; OLG Hamm, Urteil vom 21. Oktober 2015 – I 31 U 56/15 -, Rn. 95 Juris). Der Zweck des Zurverfügungstellens der Unterlagen besteht darin, dem Verbraucher nach Vertragsschluss den Zugriff auf ein nicht veränderliches Exemplar der Vertragsurkunde mit den darin enthaltenen Pflichtaufgaben zu ermöglichen.

Soweit der Widerrufsinformation hinsichtlich des gemäß Artikel 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB anzugebenden Tageszinsbetrages auf der Basis der bei Banken üblichen kaufmännischen Berechnungsmethode unter Zugrundelegung eines fingierten 360-Tages-Zinsjahres angegeben hat, geht der Senat weiterhin davon aus, dass bei Zugrundelegung einer von mehreren gebräuchlichen Berechnungsmethoden bei der konkreten Ermittlung des Tageszinssatzes jedenfalls keiner der Gesetzlichkeitsfiktion entgegenstehende inhaltliche Abweichung von der Musterbelehrung hergeleitet werden kann.

Soweit der Darlehensvertrag vom 26.05.2011 keine Regelung über die bei der Berechnung des Tageszinsbetrages anzuwendende Zinsberechnungsmethode enthält, ist der in der Widerrufsbellehrung aufgenommene Zinsbetrag pro Tag nicht zu beanstanden. Dass die in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten eine Klausel enthielte, nach der sich die Zinsberechnung richtete, wird von keiner der Parteien vorgetragen. Der Vertrag ist mithin insoweit lückenhaft. Diese Lücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist zulässig, wenn eine Vereinbarung der Parteien in einem regelungsbedürftigen Punkt fehlt und keine Regelung des dispositiven Gesetzesrechts eingreift (BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 – III ZR 79/07 -, Rn. 14, juris). Bei der danach hier erforderlichen Ergänzung des Vertragsinhalts ist darauf abzustellen, was redliche und verständige Parteien in Kenntnis der Regelungslücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 – III ZR 79/07 -, Rn. 15, juris). Die Lücke ist in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrages „zu Ende gedacht“ werden. Dabei sind in erster Linie Anhaltspunkte heranzuziehen, die sich dem übrigen Vertragsinhalt und den sonstigen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegebenen Umständen entnehmen und die auf den tatsächlichen Willen der Parteien schließen lassen. Ergänzend ist der hypothetische Parteiwillen unter Einbeziehung einer objektiven Abwägung der beiderseitigen Interessen (BGH, Urteil vom 20. September 1993 – II ZR 104/92 -, Rn. 13, juris) und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und des Grundsatzes von Treu und Glauben als objektive Maßstäbe (BGH, Urteil vom 22. April 1953 – II ZR 143/52 -, Rn. 7, juris; Backmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 157 BGB, Rn. 32, juris) zu ermitteln.

Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Tageszinsbetrag nach der sog. deutschen kaufmännischen Zinsberechnungsmethode zu berechnen ist. Die Parteien haben in Ziff. 2.7 des Darlehensvertrags geregelt, dass die Sollzinsen in 120 Teilbeträgen von monatlich 901,87 € zu zahlen sind. Nach der dieser Regelung zugrunde liegenden Parteivereinbarung ist der monatliche Zinsbetrag also nicht von der Anzahl der Tage des jeweiligen Monats abhängig. Er ist vielmehr für jeden Monat einheitlich auf 1/12 des Jahresbetrags festgelegt. Die Parteien haben damit einer pauschalierten Zinsberechnung den Vorzug gegenüber einer taggenauen Abrechnung gegeben. Dies spricht dafür, dass die Parteien, wäre ihnen die Regelungsbedürftigkeit der Zinsberechnungsmethode für den Tagesbetrag bewusst gewesen, die vereinfachende deutsche kaufmännische Methode, bei der ebenfalls keine taggenaue, sondern eine pauschalierte Berechnung auf der Grundlage von 30 Tagen pro Zinsmonat und 360 Tagen pro Zinsjahr erfolgt, vereinbart hätten (vgl. Coen in: BeckOGK, BGB, Rn. 93.2; Omlor in: Staudinger, BGB, § 246, Rn. 79, beck-online). Wie der Senat, der ständig mit Bank- und Kapitalmarktsachen befasst ist, aus eigener Erfahrung feststellen kann, entspricht die deutsche kaufmännische Zinsberechnungsmethode zudem immer noch der Verkehrssitte im Verbraucherdarlehensbereich (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Juni 1997 – 16 U 120/96 -, Rn. 77, juris). Daran hat sich mit der Neuregelung der Preisangabenverordnung, wonach der effektive Jahreszins auf der Grundlage von 365 Tagen pro Jahr zu berechnen ist, nichts geändert (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2013 – I-6 U 64/12 -, Rn. 46, juris).

Der Bundesgerichtshof hat sich bislang zur Frage der Zinsberechnungsmethode bei der Berechnung des Tageszinsbetrags zwar nicht ausdrücklich geäußert. Allerdings hat der 11. Senat den in einer Widerrufsinformation angegebenen Tageszinsbetrag, der mit der deutschen kaufmännischen Zinsberechnungsmethode berechnet worden ist, unbeanstandet gelassen und die erteilte Widerrufsinformation für gesetzeskonform gehalten (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15 -, Rn. 32, juris; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2016 – XI ZR 6/16 -, Rn. 7, juris).

Da die Berufung der Kläger aus den vorstehenden Gründen zurückzuweisen war, habe diese gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 GKG und bemisst sich in Einklang mit der Festsetzung in erster Instanz nach den bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen.

Vorausgegangen ist unter dem 06.03.2017 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

werden die Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 16.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Aktenzeichen: 2-21 O 40/16) gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.

I.

Die Kläger wenden sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie in der Hauptsache die Feststellung begehrt haben, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag durch die Erklärung der Kläger wirksam widerrufen worden sei und sich in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt habe. Mit Vertrag vom 30.05.2011/26.05.2011 nahmen die Kläger ein grundpfandrechtlich gesichertes Immobiliendarlehen über einen Betrag in Höhe von 178.000,– € mit einem Nominalzinssatz von 5,08 % und einer Zinsfestschreibung bis 30.05.2023 auf. Das von den Parteien jeweils unterzeichnete Vertragsangebot, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten im Übrigen Bezug genommen wird (Anlage K 1 – Blatt 9 ff d. A.), enthielt auf Blatt 7 eine so überschriebene „Widerrufsinformation“ mit folgendem Wortlaut:

Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerruffrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Bank1 AG, Straße1, Stadt1, Telefax: …*, E-Mail: (…)@(…).de

Widerrufsfolgen

Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung.

Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag von 25,12 Euro zu zahlen.

Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z.B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins

Ende der Widerrufsinformation

(*Festnetzpreis 6 Cent pro Anruf, max. 42 Cent pro Minute aus Mobilfunknetzen)

Nach Auszahlung der Darlehensvaluta im Mai 2013 erbrachten die Kläger zunächst regelmäßige Zins- und Tilgungsleistungen, bis sie mit Schreiben vom 12.05.2015 (Anlage K 2 – Blatt 19 d. A.) den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Vertragserklärungen erklärten. Mit Schreiben vom 02.06.2015 (Anlage K 3 – Blatt 20 d. A.) wies die Beklagte den Widerruf unter Hinweis auf die ordnungsgemäß erfolgte Widerrufsbelehrung und die abgelaufene Widerrufsfrist von 14 Tagen nach Vertragsschluss zurück. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger legten ihrerseits mit Schreiben vom 20.08.2015 (Anlage K 4 – Blatt 22 f d. A.) ihren Standpunkt zur Berechtigung der Widerrufserklärung dar, indem sie sich darauf beriefen, die Kläger hätten nur eine Ausfertigung des Darlehensvertrages und damit der Widerrufsbelehrung erhalten. Daneben befände sich in dem Absatz über Widerrufsfolgen ein dort nicht hingehörender Strich, während im Übrigen die Belehrung über die Mobilfunkkosten nicht mit dem Sinn des Verbraucherschutzes vereinbar sei und die in der Belehrung verwendete Schriftgröße nicht derjenigen des restlichen Vertrages entspräche.

Mit ihrer Klage haben die Kläger sich zur Begründung auf das vorgerichtlich Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.08.2015 bezogen und dieses zum Gegenstand des Klägervortrags gemacht.

Die Beklagte hat ihrerseits geltend gemacht, den Klageantrag zu Ziffer 1. fehle es bereits im Hinblick auf den Vorrang der Leistungsklage an dem notwendigen Feststellungsinteresse. Indem es im Falle der Rückabwicklung eines über mehrere Jahre vertragsgemäß durchgeführten Darlehensverhältnisses regelmäßig zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewähr der empfangenen Leistungen nebst Herausgabe der gezogenen Nutzungen komme, sei durch ein Feststellungsurteil keine endgültige Erledigung sämtlicher Streitpunkte zu erwarten.

Im Übrigen habe die Widerrufsinformation den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen der §§ 495, 355 BGB a.F. entsprochen. Darüber hinaus sei die Ausübung eines etwaigen unbefristeten Widerrufsrechts durch die Kläger jedenfalls rechtsmissbräuchlich und verstoße gegen § 242 BGB. Den Klägern sei die wirtschaftliche Tragweite des von ihnen sehr frühzeitig geschlossenen Festzinsdarlehensvertrages voll und ganz bewusst gewesen, wobei das vermeintliche Widerrufsrecht offensichtlich nur als Vorwand genutzt werden solle, um vom derzeit historisch niedrigen Zinsniveau zu profitieren. Im Übrigen wäre ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger darüber hinaus verwirkt, weil neben dem notwendigen Zeitmoment die Beklagte als Darlehensgeberin nach der zwischenzeitlich vergangenen Laufzeit des Darlehensverhältnisses und den regelmäßigen Ratenzahlungen nicht mehr damit habe rechnen müssen, dass der im Kern zutreffend über sein Widerrufsrecht belehrte Darlehensnehmer seine zum Darlehensvertrag führenden Willenserklärungen widerrufen werde.

Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Feststellungen entsprechend § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Übrigen in vollem Umfang Bezug genommen wird, abgewiesen.

Die Klage sei zwar zulässig, indem das notwendige Feststellungsinteresse gegeben sei. Der von den Klägern erklärte Widerruf sei allerdings verfristet, da die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen sei. Die Beklagte könne sich hinsichtlich der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die Musterbelehrung gemäß Anlage 6 zu Art. 247, § 6 Abs. 2 Muster für Widerrufsinformationen für Verbraucherdarlehensverträge unabhängig davon berufen, ob dieses Muster fehlerhaft sei und den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB entspreche. Die unstreitig in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kläger könnten sich auch nicht auf die Notwendigkeit einer jedem von ihnen zu erteilenden zweifachen Widerrufsbelehrung berufen. Während die Widerrufsbelehrung einen unschädlichen Hinweis auf die bei Absendung des Widerrufs per Fax geringfügigen Telekommunikationsgebühren enthalte, sei auch die optische Gestaltung der Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden. Unter Zugrundlegung eines situationsadäquat aufmerksamen und informierten Darlehensverbrauchers sei auch der Strich innerhalb der Belehrung über die Widerrufsfolgen unschädlich, sodass der Widerruf der Kläger insgesamt ins Leere gehe.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgen. Sie rügen die Rechtsanwendung durch das Landgericht, indem die Widerrufsinformation entgegen der Annahme des Landgerichts von der Musterbelehrung abweiche. Es fehle an der hinsichtlich Format und Schriftgröße dem Muster vergleichbaren Gestaltung. Im Übrigen weiche die Widerrufsinformation auch hinsichtlich des angegebenen Tageszinsbetrages vom Muster ab, da der angegebene Tageszinssatz ohne entsprechenden Hinweis auf der Basis eines kaufmännischen Zinsjahres mit 360 Tagen beruhe. Ferner sei der Tageszinsbetrag nach den Parametern, welche sich aus dem Textzusammenhang ergeben, entgegen Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB nicht richtig angegeben worden seien. Soweit es in der Widerrufsinformation heiße,

„Der Darlehensnehmer hat … für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Vollzins zu entrichten“,

sei diese Belehrung nicht mit der einschlägigen Bestimmung des § 357 Abs. 1 BGB a.F. in Einklang zu bringen.

Die Kläger beantragen,

das am 16.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts wie folgt abzuändern:

1.

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag Nummer … durch die Erklärung der Kläger am 12.05.2015 sich in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gewandelt hat.
2.

Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger als Gesamtgläubiger von der Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte A in Höhe von 2.367,86 € freizustellen.

Die Beklagte hat sich bisher zur Berufung noch nicht geäußert.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Kläger führt nach der übereinstimmenden Auffassung des Senats nicht zum Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht, während auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Das Landgericht hat zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen begründet, das durch den von den Klägern erklärten Widerruf der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist. Insoweit war der Widerruf verfristet, indem die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs durch die Kläger mit Schreiben vom 12.05.2015 bereits abgelaufen war, weil die von der Beklagten erteilten Widerrufsinformation entgegen der Argumentation der Kläger durchaus dazu geeignet war, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen.

Die von den Klägern erhobenen Einwendungen sind insgesamt nicht geeignet, die in jeder Hinsicht zutreffend begründete Abweisung der Klage in Frage zu stellen. Insoweit konnte das Landgericht die Problematik, ob die im konkreten Fall erteilte Widerrufsbelehrung aus den im Einzelnen angesprochenen Gründen fehlerhaft sein könnte, unter dem Gesichtspunkt dahingestellt bleiben lassen, dass zugunsten der Beklagten im Hinblick auf die Verwendung der Musterbelehrung gemäß Anlage 6 zu Art. 247, § 6 Abs. 2 Muster für Widerrufsinformationen für Verbraucherdarlehensverträge in der Fassung vom 24.07.2010 (a.F.) die Schutzwirkung des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB eingreift. Diese setzt voraus, dass mit der Widerrufsbelehrung ein Formular verwendet wurde, welches dem Muster der Anlage 6 sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15, juris, Rn. 22; Urteil vom 10.02.2015 – II ZR 163/14 -, juris, Rn. 6; Urteil vom 01.12.2010 – VIII ZR 82/10 – juris, Rn. 15). Greift ein Unternehmer dagegen in dem Mustertext ein, kann er sich schon deshalb unabhängig vom konkreten Umfang der Änderung auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht mehr berufen. Dabei kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die Veränderungen wesentlich sind oder sich negativ auf die Verständlichkeit der Belehrung auswirken.

Eine solche inhaltliche Veränderung der Musterbelehrung ist jedoch vorliegend nicht festzustellen. Soweit die Kläger eine der Gesetzlichkeitsfiktion entgegenstehende Abweichung von dem gesetzlichen Muster darin sehen wollen, dass die Widerrufsinformationen nicht durch eine Hervorhebung deutlich gestaltet sei, vermag diese Argumentation bereits unter dem Gesichtspunkt nicht zu überzeugen, dass im Gegensatz zur vorangehenden Rechtslage eine deutliche Hervorhebung der Widerrufsinformation einerseits nicht erforderlich ist, während diese Hervorhebung zudem mit der gesondert auf Seite 7 abgedruckten und mit Linien umgrenzenden Widerrufsinformation gegeben ist. Auch der Umstand, dass die Widerrufsinformation zwei horizontale Linien aufweist, welche im Muster nicht vorgesehen sind, lässt nicht auf eine der Gesetzlichkeitsfiktion entgegenstehende Abweichung schließen. Insgesamt entspricht die den Klägern erteilte Widerrufsinformation in Wortwahl, Satzbau und Gestaltung der gesetzlich geregelten Musterbelehrung.

Soweit die Kläger demgegenüber geltend machen, der am Ende der Widerrufsinformation enthaltene Klammerzusatz zum Preis der kostenpflichtigen Rufnummer sei nicht vom Musterschutz abgedeckt, vermag auch dieser Hinweis keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Eine inhaltliche Veränderung im Sinne der Widerrufsbelehrung wird hierdurch nicht bewirkt, zumal die entsprechende Erläuterung außerhalb des Textes der Widerrufsinformation, namentlich nach den Worten „der Widerrufsinformation“ erfolgt ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte sich gem. § 66 a Abs. 1 Satz 2 TKG zur Angabe der Kosten der bereitgestellten Servicenummer verpflichtet sehen durfte, sodass die mit einem Sternchen versehenen Angaben zu dem Festnetzpreis von 6 Cent pro Anruf bzw. maximal 42 Cent pro Minute aus Mobilfunknetzen keine Abweichung von dem Muster bedeutet.

Die Kläger haben im Übrigen mit den von ihnen vorgerichtlich angesprochenen und erstinstanzlich in Bezug genommenen Gesichtspunkten auch keine Gründe darzulegen vermocht, welche die Schlussfolgerung auf eine nicht ordnungsgemäß erteilte Widerrufsbelehrung hätten rechtfertigen können. Die von der Beklagten gewählte Gestaltung der Widerrufsbelehrung genügt in jeder Hinsicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., indem die Widerrufsbelehrung eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) belehrte. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert insoweit eine umfassende unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung auch über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08, juris, Rn. 14), welche vorliegend in jeder Hinsicht gewährleistet ist.

Demgegenüber können sich die Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe den Klägern als Eheleute jeweils getrennt eine eigenständige Widerrufsbelehrung erteilen müssen. Schließen mehrere Verbraucher als Darlehensnehmer mit einem Unternehmer als Darlehensgeber einen Verbraucherdarlehensvertrag, kann zwar jeder von ihnen seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung selbstständig widerrufen. Die Rechtswirkungen des Widerrufs im Verhältnis zwischen dem Darlehensgeber und den übrigen Darlehensnehmern richten sich dann nach § 139 BGB. Für den Lauf der Widerrufsfrist ist es nicht erforderlich, dass jedem Darlehensnehmer ein eigenes Exemplar des Darlehensantrags ausgehändigt wird, wenn die Darlehensnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und Mitbesitz an der Unterlage erlangen (Senat, Beschluss vom 02. September 2016 – 17 U 126/16; Beschluss vom 07. November 2016, 17 U 187/16; OLG Hamm, Urteil vom 21. Oktober 2015 – I-31 U 56/15 -, Rn. 95, juris; Kaiser in: Staudinger, BGB, Stand: 2012, § 355 Rn. 55). Der Zweck des Zurverfügungstellens der Unterlagen ist es, den Verbrauchern nach Vertragsschluss den Zugriff auf ein nicht veränderliches Exemplar der Vertragserklärung mit den Pflichtangaben zu ermöglichen. Dem wird Genüge getan, wenn die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Verbraucher ein Exemplar der Vertragsurkunde mit den Pflichtangaben erhalten (OLG Hamm, Urteil vom 21. Oktober 2015 – I-31 U 56/15, 31 U 56/15 -, Rn. 99, juris). Dass vorliegend etwa einer der Eheleute nicht die Möglichkeit gehabt hätte, Zugriff auf die Vertragsunterlagen zu nehmen, behaupten die Kläger selbst nicht.

Dass der angegebene Tageszinssatz ohne entsprechenden Hinweis auf der Basis eines kaufmännischen Zinsjahres mit 360 Tagen beruhen mag, steht der Wirksamkeit der in Einklang mit der Musterbelehrung konkret erteilten Belehrung ebenfalls nicht entgegen. In dem die Belehrung inhaltlich vollständig mit der Musterbelehrung übereinstimmt, kann allein aus der Zugrundelegung einer von mehreren gebräuchlichen Berechnungsmethoden bei der konkreten Ermittlung des Tageszinses noch nicht auf eine der Gesetzlichkeitsfiktion entgegenstehende inhaltliche Abweichung von der Musterbelehrung geschlossen werden.

Ferner sei der Tageszinsbetrag nach den Parametern, welche sich aus dem Textzusammenhang ergeben, entgegen Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB nicht richtig angegeben worden seien.

In gleicher Weise vermag der Hinweis auf eine vermeintlich unzutreffende Belehrung hinsichtlich der Verzinsung für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens nicht zu überzeugen. Dies gilt insbesondere für den Hinweis, der Tageszinsbetrag sei nach den Parametern, welche sich aus dem Textzusammenhang ergeben, entgegen Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB nicht richtig angegeben worden. Die in diesen Zusammenhang erfolgte Argumentation mit der Bestimmung des § 357 Abs. 1 BGB geht bereits deshalb an der Sache vorbei, weil diese Regelung für Verträge über Finanzdienstleistungen einschließlich Verbraucherdarlehensverträge nicht einschlägig ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Auflage, § 357 Rn. 1). Für den im konkreten Fall betroffenen Verbraucherdarlehensvertrag gilt insoweit die Bestimmung des § 357 a BGB, welcher in Absatz 3 ausdrücklich die von den Klägern beanstandende Regelung enthält.

Aus den vorstehenden Gründen bedarf es keiner weiteren Klärung, ob das Widerrufsrecht im Übrigen verwirkt sein könnte bzw. rechtsmissbräuchlich ausgeübt wurde.

Da der Senat dem Rechtsmittel der Kläger aus den vorgenannten Gründen keinerlei Aussicht auf Erfolg beimisst, wird aus Kostengründen angeregt, eine mögliche Rücknahme der Berufung zu überdenken.

Den Klägern wird Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Binnen gleicher Frist können beide Parteien zur Frage des Gebührenstreitwerts in zweiter Instanz Stellung nehmen, wobei beabsichtigt ist, diesen entsprechend den bis zum Zeitpunkt des Widerrufs geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen festzusetzen. Hierzu mag innerhalb der vorgenannten Frist Stellung genommen werden.

Sollten innerhalb der vorstehenden Frist keine abweichenden Angaben gemacht werden, geht der Senat in Einklang mit der Festsetzung des Streitwertes erster Instanz entsprechend der Darstellung der Beklagten auf S. 3 des Schriftsatzes der Beklagten vom 5.8.2016 von bisher erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 31.648,40 € aus.

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