OLG Frankfurt am Main, 18.04.2018 – 4 UF 240/17

März 18, 2019

OLG Frankfurt am Main, 18.04.2018 – 4 UF 240/17
Tenor:

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Groß Gerau vom 13.10.2017 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es bei der Anordnung unter Ziffer 3 der angefochtenen Entscheidung verbleibt, jedoch weitere familiengerichtlichen Maßnahmen nicht erforderlich sind.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 3.000,– €.
Gründe

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht – Familiengericht – Groß-Gerau den mit Beschluss vom 13.9.2016 erfolgten Entzug der elterlichen Sorge für das Kind A aufgehoben und die Rückführung des bei Pflegeeltern lebenden Kindes angeordnet sowie den beteiligten Eltern aufgegeben, öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Verfahrensbeiständin als auch – letzterer nach Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung durch den Senat – der Ergänzungspfleger Beschwerde eingelegt. Beide vertreten die Auffassung, dass im Hinblick auf die ungeklärten Vorgänge, die zur gesundheitlichen Schädigung von A geführt haben, und den nicht ausgeräumten Verdacht, dass die Eltern A geschüttelt haben könnten, eine Rückführung von A in den elterlichen Haushalt nicht möglich sei. Es habe vielmehr bei der Fremdplatzierung und dem Entzug der elterlichen Sorge zu verbleiben. Beide berufen sich insoweit auf das in erster Instanz eingeholte Sachverständigengutachten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründungen Bezug genommen. An dieser Auffassung haben die Beschwerdeführer auch nach den Erörterungen in der mündlichen Anhörung vor der beauftragten Richterin des Senats vom 6.12.2017 festgehalten.

Die Auffassung der Verfahrensbeiständin und des Ergänzungspflegers wird auch von dem in Obhut nehmenden Jugendamt der Stadt2 unterstützt.

Sowohl die Eltern als auch der Allgemeine Soziale Dienst des zuständigen Jugendamtes des Kreises Stadt1 sind den Beschwerden entgegengetreten und haben sich für eine Rückführung des Kindes zu den Eltern ausgesprochen.

Nachdem der Senat die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aufgehoben hatte, wurde die Rückführung wie in der mündlichen Anhörung vom 6.12.2017 erörtert, durchgeführt.

A lebt zwischenzeitlich wieder bei ihren Eltern und wurde dort von der beauftragten Richterin des Senats am 26.3.2018 aufgesucht.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk der beauftragten Richterin vom 26.3.2018 verwiesen.

Die gemäß § 58 ff FamFG zulässigen Beschwerden sind zurückzuweisen, da die Voraussetzungen, unter denen ein Eingriff in die elterliche Sorge und insbesondere die Trennung des Kindes von den Eltern erfolgen kann, nicht (mehr) vorliegen.

Voraussetzung für die Ergreifung familiengerichtlicher Maßnahmen in Bezug auf die elterliche Sorge ist nach § 1666 Abs. 1 BGB, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet sind und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden. Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nach § 1666 a Abs. 1 S. 1 BGB nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werde kann.

Eine staatliches Eingreifen rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls ist dann gegeben, wenn bei weiterer unbeeinflusster Entwicklung der vorliegenden Umstände der Eintritt eines Schadens oder die Verfestigung eines bereits eingetretenen Schadens im Sinne einer Störung der Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, z.B. BVerfG FamRZ 2017, 524). Eine solche Störung ist anzunehmen, wenn die Entwicklung des Kindes von seiner, unter Beachtung der milieubedingten Gegebenheiten, als normal zu erwartenden Entwicklung nachhaltig zum Nachteil des Kindes abweicht, insbesondere also bei körperlicher oder emotionaler Vernachlässigung oder Verwahrlosung des Kindes, bei wiederholten körperlichen Übergriffen gegen das oder in Gegenwart des Kindes oder bei Verhaltensauffälligkeiten des Kindes, die Folge eines Erziehungsunvermögens der Eltern sind. Die bloße Möglichkeit des Eintritts entsprechender Entwicklungsstörungen im Falle eines nicht auszuschließenden Verhaltens der Eltern reicht für einen staatlichen Eingriff in die elterliche Sorge nicht aus. Vielmehr setzt ein solcher Eingriff das Bestehen einer konkreten gegenwärtigen Gefährdungslage voraus, in welcher der Schadenseintritt mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist, wobei der heranzuziehende Prognosemaßstab großzügiger zu bemessen ist, je gravierender der zu befürchtende Schaden ist (BGH FamRZ 1956, 350).

Vor der Trennung eines Kindes von seiner Familie sind dabei nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit zunächst alle zur Abwehr der Gefährdung in Betracht kommenden öffentlichen Hilfen auszuschöpfen. Es ist daher zunächst nach Möglichkeiten zu suchen, die Kindeswohlgefährdung durch helfende, unterstützende und auf die Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen abzuwenden (BVerfG FamRZ 2017, 524). Im Falle der Trennung eines Kindes von seinen Eltern sind im Hinblick auf die durch Art. 8 EMRK gebotene Achtung des Familienlebens geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um Eltern und Kind schnellstmöglich wieder zusammen zu führen (EGMR FamRZ 2002, 1393; BVerfG FamRZ 2014, 1266). Ob die Aufrechterhaltung einer bereits erfolgten Trennung des Kindes von seinen Eltern zulässig und geboten ist, hängt danach regelmäßig von einer vom Gericht auf der Grundlage seiner Ermittlungen anzustellenden Gefahrenprognose ab.

Unter Zugrundelegung vorgenannter Kriterien ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Trennung As von ihrer Familie angeordnet werden kann, nicht mehr gegeben sind.

Selbst wenn davon ausgegangen wird – wofür eine überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht – dass die Schädigungen, die bei A vorliegen, durch Schütteln im Säuglingsalter herbeigeführt wurden, ist es nicht mehr möglich, aufzuklären, wie es hierzu gekommen ist und wer A geschüttelt hat. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen führten zu keinem Ergebnis, und weitere Aufklärungsmöglichkeiten im familiengerichtlichen Verfahren sind nicht mehr gegeben. Auch ist schon aufgrund des Alters von A auszuschließen, dass dieser erneut ein Schütteltrauma zugefügt werden kann. Maßgeblich im Sinne der vorgenannten Gefahrenprognose ist somit, inwieweit A in ihrer Entwicklung bei einer Rückkehr zu ihren Eltern gefährdet wäre. Bei der Einschätzung ist auch zu berücksichtigen, ob die Eltern bereit sind, öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen.

Letzteres ist gegeben, da die Eltern nicht nur während des gesamten Verfahrens ihre Bereitschaft bekundet haben, sämtliche öffentlichen Hilfen, die seitens der fachkundigen Professionen für erforderlich gehalten werden, anzunehmen, sondern dieses zwischenzeitlich auch getan haben.

Die Rückführung As erfolgte im Rahmen einer engmaschigen Begleitung und Betreuung von Eltern und Kind und kann nur als gelungen bezeichnet werden. Wie sich im Rahmen des Hausbesuchs der beauftragten Richterin des Senats bestätigt hat, hat A ein vertrauensvolles Verhältnis zu ihren Eltern und fühlt sich sichtlich in der Wohnung der Eltern wohl. Die Eltern ihrerseits nehmen sämtliche angebotenen Hilfen in Anspruch und arbeiten gut mit den eingesetzten Familienhelfern zusammen. Durch die Hilfestellung haben die Eltern, und hier insbesondere die Mutter, erhebliche Erziehungskompetenzen hinzugewonnen, was sich auch im Umgang mit A zeigt. Wie von den Familienhelfern bekundet, funktioniert die Zusammenarbeit zwischen den Eltern und ihnen sehr gut. Die Eltern sind bereit, jeden Rat und Hilfe anzunehmen und bemüht, auch mit Hilfe ihrer Familie und der sie unterstützenden Nachbarschaft den Belangen von A und ihrer Schwester B Rechnung zu tragen. Nach den Mitteilungen der Familienhelfer sind die Eltern auch in der Lage, in schwierigen Situationen Hilfe zu suchen und anzunehmen. Ausgehend von der positiven Entwicklung, die A im Haushalt der Eltern genommen hat, wurde daher im letzten Hilfeplangespräch die Reduzierung der Fachleistungsstunden der Familienhelfer erörtert, da alle Beteiligten, einschließlich der Familienhelfer, davon ausgehen, dass die Eltern eine solch engmaschige Betreuung wie im Rahmen der Rückführung nicht mehr benötigen.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann eine Gefährdung As beim Verbleib im Haushalt der Eltern nicht mit dem eingangs dargestellten Grad der Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Insbesondere sind typische Risikofaktoren, die dafür sprechen könnten, dass den Eltern in emotionalen Ausnahmesituationen keine anderweitigen Reaktionsmöglichkeiten als Gewaltanwendung gegen das Kind verbleiben, nicht gegeben. So leben die Eltern in gesicherten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Sie bewohnen eine ausreichend große Wohnung, und die wirtschaftliche Absicherung der Familie wird durch den berufstätigen Vater geleistet, während die Mutter für die Betreuung von A und ihrer Schwester B zur Verfügung steht. Des Weiteren hinaus können die Eltern in Notfällen auf ein Netzwerk, bestehend sowohl aus ihren jeweiligen Herkunftsfamilien und der Hausgemeinschaft bzw. Nachbarschaft, zurückgreifen und sind darüber hinaus in der Lage und bereit, auch Hilfe von Seiten des Jugendamts bzw. der Familienhelfer einzufordern. Die unterschiedlichen Temperamente der Eltern ergänzen sich, wobei insbesondere der Vater durch seine ruhige und besonnene Art ausgleichend wirkt.

Auch tun die Eltern alles, um die gesundheitlichen Belange des Kindes sicherzustellen, insbesondere die Schädigung des Augenlichts von A behandeln zu lassen, und zeigen sich hier offen und engagiert.

Begünstigt durch ihr Alter und den auch vor der Rückführung in den elterlichen Haushalt bestehenden guten Kontakt zu den Eltern hat A ersichtlich auch die Trennung von der Pflegemutter gut verkraftet und fühlt sich erkennbar in ihrer Familie geborgen.

Wie vom Amtsgericht zutreffend angenommen sind damit die Voraussetzungen für eine Trennung von Eltern und Kind entfallen. Es besteht zudem kein Anlass mehr, den Eltern die elterliche Sorge oder Teile davon zu entziehen.

Insoweit waren die Beschwerden, die erkennbar im Interesse des Kindes eingelegt wurden, nach der nunmehr eingetretenen Entwicklung zurückzuweisen.

Allerdings war die Auflage an die Eltern, Hilfen in Anspruch zu nehmen, aufrecht zu erhalten, obwohl der Senat davon ausgeht, dass die Eltern dies auch ohne die entsprechenden Auflagen weiterhin tun werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt aus § 45 FamGKG.

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