OLG Frankfurt am Main, 18.09.2017 – 19 U 30/17

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 18.09.2017 – 19 U 30/17
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.01.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (Az.: 4 O 250/16) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.358,82 EUR festgesetzt.
Gründe

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Beschlussentscheidung entgegensteht und dass schließlich eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss vom 14.08.2017, in dem der Senat die Parteien auf die Absicht des Senats hingewiesen hat, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Stellungnahme der Klägerin im Schriftsatz vom 10.09.2017 rechtfertigt keine von dem erteilten Hinweis abweichende Beurteilung.

Soweit die Klägerin meint, das Landgericht Gießen habe am 01.04.2015 im Verfahren zu Az. …/15 rechtskräftig festgestellt, dass das der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Darlehensverhältnis rechtswirksam mit Schriftsatz vom 04.08.2014 widerrufen worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Das Verfahren wurde unstreitig durch Prozessvergleich vom 27.05.2015 beendet (Bl. 154f. d.A.).

Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10.02.2016 (Az. VII ZB 56/13) und vom 17.01.2006 (Az. VI ZB 46/05) verhalten sich nicht zu den in der Berufung erhobenen Einwänden, sondern betreffen lediglich die Frage nach den gemäß § 788 ZPO erstattungsfähigen Kosten.

Die Auffassung der Klägerin, die Beklagte sei wegen des rechtmäßigen Widerrufs schadensersatzpflichtig, verkennt, dass Ansprüche aus einem etwaigen Rückabwicklungsverhältnis nur zwischen der Beklagten und dem Darlehensnehmer, dem Sohn der Klägerin, bestehen würden und jedenfalls durch Vergleich vom 27.05.2015 abgegolten wurden.

Im Übrigen geben die Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 10.09.2017 (Bl. 198f. d.A.) keinen Anlass zu einer Ergänzung der Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 14.08.2017 (Bl. 182 ff. d.A.).

Einer Beiziehung der Akten des Amtsgerichts Stadt1 (Az. …/13) und des Landgerichts Gießen (Az. …/15) bedurfte es nach den obigen Ausführungen nicht.

Die Klägerin und Berufungsklägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, 3 ZPO (80% des im klägerischen Schriftsatz vom 21.08.2016 aufgeführten Schadens).

Vorausgegangen ist unter dem 14.08.2017 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11.09.2017.

I.

Mit vorliegender Klage verlangt die Klägerin die Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung gegen sie und ihren verstorbenen Ehemann (Amtsgericht Stadt1, Az. …/13) in das Grundstück Straße1 in Stadt2 bezüglich zweier im Grundbuch zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten eingetragenen Grundschulden über insgesamt 35.112,92 EUR wegen einer Forderung der Beklagten in Höhe von 61.000,00 EUR gegen den Sohn der Klägerin, A, unzulässig war. Wegen der Einzelheiten zum erstinstanzlichen Sach- und Streitstand wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 12.01.2017 die Klage abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt:

Bei Auslegung des Antrags der Klägerin dahingehend, dass sie die Feststellung begehre, dass Schadensersatzansprüche wegen der streitgegenständlichen Zwangsvollstreckung dem Grunde nach bestehen würden, und bei Unterstellung, dass die Klägerin diese Ansprüche noch nicht abschließend beziffern könne, sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Bereits durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Gießen vom 25.10.2013 (Az. …/13) sei festgestellt worden, dass die streitgegenständliche Zwangsvollstreckung zulässig gewesen sei. Daran ändere auch der Widerruf der durch die streitgegenständlichen Grundschulden gesicherten Darlehen durch den Sohn nichts. Die Klägerin hätte auch nach einem wirksamen Widerruf jedenfalls einen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta gehabt, der sie ausweislich der von der Klägerin und ihrem Ehemann abgegebenen Zweckerklärungen ebenfalls zur Zwangsvollstreckung berechtigt hätte. Schließlich sei die Klägerin aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen zur Tragung der von ihr als Schaden geltend gemachten Kosten verpflichtet worden. Diese seien auf jeden Fall auch nicht erschlichen worden. Der Widerruf des Sohnes der Klägerin sei erst nach Eintritt der Rechtskraft erfolgt. Die Erlangung bzw. Ausnutzung der zugunsten der Beklagten ergangenen Kostentitel sei nicht als sittenwidrig anzusehen.

Wegen Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen das am 27.01.2017 zugestellte Urteil (Empfangsbekenntnis, Bl. 131 d.A.) hat die Klägerin am 17.02.2017 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel begründet (Bl. 133 ff. d.A.).

In der Sache verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Hilfsweise verlangt sie – klageerweiternd in der Berufung – die Feststellung, dass die Darlehensverträge zwischen dem Sohn der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten aus den Jahren 2008/2009 über insgesamt 86.000,00 EUR am 04.08.2014 und am 27.11.2014 rechtmäßig widerrufen und in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden seien, dass die Kündigung der Darlehensverträge vom 05.06.2012 durch die Beklagte unwirksam gewesen sei, dass die Formulierung in der Zweckerklärung vom 25.07.2009 und die Unterwerfungserklärung zur sofortigen Zwangsvollstreckung unwirksam gewesen seien sowie dass die Beklagte verpflichtet sei, die Urkunden zur sofortigen Unterwerfung der Vollstreckung herauszugeben. Zur Begründung hierfür trägt sie vor, sie habe während des gesamten Vollstreckungsverfahrens dessen materielle Grundlage bestritten. Anstatt bis zur Klärung dieser Frage abzuwarten, habe die Beklagte die Vollstreckung durchgeführt. Da mit der Rückabwicklung der Kreditverträge für eine Vollstreckung tatsächlich und rechtlich keine materielle Rechtsgrundlage mehr bestanden habe, habe die Beklagte die aus den Vollstreckungsabwehrversuchen entstandenen Kosten zu erstatten. Die Hilfsanträge würden dazu dienen, darzulegen, dass die Beklagte in unzulässiger Weise vollstreckt habe und dadurch den Schaden, der durch die Rechtswidrigkeit der Vollstreckung gefordert werde, zu erstatten habe. Dass der Darlehenswiderruf wirksam gewesen sei, ergebe sich aus dem Vergleich im Verfahren vor dem Landgericht Gießen zu Az. …/15. Die Formulierung der Vollstreckungsunterwerfung entspreche nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz und auch nicht dem Konkretisierungsgebot.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Gießen vom 12.01.2017, Az.: 4 O 250/16 aufzuheben und festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin auch im Namen ihres verstorbenen Ehemanns, B, unzulässig war;

hilfsweise

1.

festzustellen, dass die Darlehensverträge des A mit der damaligen Beklagten am 04.08.2014 und am 27.11.2014 rechtmäßig widerrufen worden sind, somit in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt wurden und daher die Vertragsabschlüsse keine Wirkung entfalten konnten;
2.

festzustellen, dass schon die Kündigung der Darlehensverträge durch die damalige Beklagte unwirksam gewesen ist, weil die Kündigungsvoraussetzungen nicht gegeben waren;
3.

festzustellen, dass die Formulierung in der Zweckerklärung sittenwidrig und damit unwirksam ist, weil sie den Verbraucher unangemessen einseitig benachteiligt, seinen Schutz aufhebt und jeglicher verbraucherschützenden Norm entgegensteht, einschließlich des EU-Rechts;
4.

festzustellen, dass die Unterwerfungserklärung zur sofortigen Zwangsvollstreckung nicht dem Erfordernis des Bestimmtheitsgrundsatzes und des Konkretisierungsgebots des § 794 Abs. 1 ZPO entspricht;
5.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Urkunden zur sofortigen Unterwerfung der Vollstreckung herauszugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Ferner trägt sie vor, die Beklagte habe auf Veranlassung der Klägerin die Grundschulden und die Rechte aus der persönlichen Unterwerfung an eine andere Bank abgetreten.

II.

Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist anhand des Prüfungsmaßstabs der §§ 513, 529 ZPO nicht zu beanstanden.

Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit des Hauptantrags, weil es wegen des Vorrangs der Leistungsklage an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse fehlen dürfte. Die Frage, ob einer Feststellungsklage das Rechtsschutzbedürfnis deshalb fehlt, weil eine bezifferte Leistungsklage möglich ist, kann jedoch offen bleiben, wenn der sowohl für die Feststellungs- als auch für die Leistungsklage maßgebliche Anspruchsgrund zu verneinen und demnach auch die Leistungsklage unbegründet wäre (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2012 – V ZR 83/11 WuM 2012, 399 [BGH 03.02.2012 – V ZR 83/11]; BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 – XI ZR 247/12 WM 2014, 1621 [BGH 01.07.2014 – XI ZR 247/12][BGH 01.07.2014 – XI ZR 247/12]). So ist es hier. Die Klage ist sowohl als Feststellungs- als auch als Leistungsklage unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsbegründung der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

In Übereinstimmung mit dem Landgericht nimmt der Senat zunächst an, dass die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden der Notare C vom 04.03.1976 – UR … – und D vom 03.12.2008 – UR … – durch die Beklagte aus dem Jahre 2013 durch Urteil des Landgerichts Gießen vom 25.10.2013 zu Az. …/13 (Bl. 43 ff. d.A.) bereits rechtskräftig festgestellt wurde.

Demgegenüber dringt die Berufung nicht mit dem Einwand durch, das Zwangsvollstreckungsverfahren sei nach Wegfall der Darlehensverträge durch den Widerruf vom 27.11.2014 als unzulässig anzusehen. Wie vom Landgericht richtig erkannt, war die Beklagte auch nach – unterstellt – wirksamem Widerruf der streitbefangenen Darlehensverträge mit dem Sohn der Klägerin aufgrund der Sicherungszweckserklärung vom 25.07.2009 berechtigt, wegen des Anspruchs auf Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich vereinbarter Zinsen die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Dass die Sicherungszweckserklärung als sogenannte „enge“ Sicherungszweckserklärung als rechtmäßig anzusehen ist, hat das Landgericht Gießen in dem rechtskräftigen Urteil vom 25.10.2013 (Az.: …/13) bereits zutreffend festgestellt.

Die Berufung kann auch nicht mit ihrer Argumentation durchdringen, dass die Beklagte allen Bedenken und Versuchen zum Trotz das Vollstreckungsverfahren im Eiltempo durchgeführt habe. Wie vom Landgericht zu Recht erkannt, erfolgte der Widerruf der Darlehensverträge erst nach Eintritt der Rechtskraft des Verfahrens vor dem Landgericht Gießen zu Az. …/13. Im Übrigen hat die Beklagte nach Abschluss des Verfahrens zur Feststellung der Wirksamkeit des streitgegenständlichen Darlehenswiderrufs vor dem Landgericht Gießen (Az. …/15) durch Vergleich vom 27.05.2015 ihren Versteigerungsantrag umgehend mit Schreiben vom 10.06.2015 zurückgenommen.

Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.02.2017 ihre Klage um 5 Hilfsanträge erweitert hat, bedarf es hierüber im Rahmen der Beschlussfassung nach § 522 Abs. 2 ZPO keiner Entscheidung.

Der Senat vertritt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auffassung, dass eine Klageerweiterung im Rahmen einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO weder auf ihre Zulässigkeit noch auf ihre Erfolgsaussicht in der Sache hin zu prüfen ist. Der neue Antrag bleibt vielmehr unberücksichtigt, und mit der Zurückweisung der Berufung durch den Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO, der sich alleine mit dem Angriff auf die erstinstanzliche Entscheidung befasst, wird die Klageerweiterung analog § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 03. November 2016 – III ZR 84/15 -, Rn. 14 mwN, juris).

Zwar ist die prozessuale Situation einer (erst) in zweiter Instanz vorgenommenen Klageerweiterung bei gleichzeitiger Aussichtslosigkeit der Berufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO in der Zivilprozessordnung nicht geregelt. Weder § 522 ZPO noch § 533 ZPO enthalten insofern eine ausdrückliche Bestimmung. Auch den Gesetzesmaterialien lässt sich hierzu nichts entnehmen. Sowohl der Normzweck des § 522 Abs. 2 ZPO, die zügige Erledigung des Rechtsstreits zu fördern, als auch der Umstand, dass die Berufungsinstanz vornehmlich der Fehlerkontrolle dienen soll, gebieten es allerdings, diese Regelungslücke durch eine analoge Anwendung des § 524 Abs. 4 ZPO zu schließen. Mit beidem ist es nicht vereinbar, in die Prüfung der Erfolgsaussicht gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auch die Frage der Begründetheit einer zweitinstanzlichen Klageerweiterung einzubeziehen (BGH, Beschluss vom 6. November 2014 – IX ZR 204/13, NJW 2015, 251 [BGH 17.09.2014 – XII ZB 284/13] Rn. 2).

Dementsprechend ist eine Entscheidung über die fünf Hilfsanträge im Wege eines Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO ausdrücklich nicht beabsichtigt. Lediglich im Interesse des Rechtsfriedens und zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten teilt der Senat seine vorläufige Einschätzung mit. Bezüglich des Hilfsantrags zu 1) dürfte der Klägerin das notwendige Feststellungsinteresse fehlen, da die Frage nach der Wirksamkeit des Widerrufs vom 04.08.2014 bzw. vom 27.11.2014 – wie oben dargelegt – für die von der Klägerin begehrte Feststellung einer etwaigen Schadensersatzpflicht der Beklagten unerheblich ist. Der Zulässigkeit der Hilfsanträge zu 2) – 4) dürfte die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Gießen vom 25.10.2013 (Az.: …/13) entgegenstehen, in dem die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung der Beklagten nach Kündigung der Darlehensverträge mit dem Sohn der Klägerin aus den Urkunden der Notare C vom 04.03.1976 – UR … – und D vom 03.12.2008 – UR … – in Verbindung mit der Sicherungszweckserklärung vom 25.07.2009 verneint wurde. Auch im Hinblick auf etwaige künftige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Beklagten dürften die Hilfsanträge zu 3) und 4) mangels Feststellungsinteresse unzulässig sein. Nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten hat diese die streitgegenständlichen Grundschulden auf Wunsch der Klägerin an eine andere Bank abgetreten. Aus diesem Grund dürfte der Hilfsantrag zu 5) schließlich wegen Unmöglichkeit unbegründet sein.

Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen stellt der Senat der Berufungsklägerin eine Rücknahme der Berufung aus Kostengründen anheim.

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