OLG Frankfurt am Main, 18.12.2017 – 26 Sch 11/17

März 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 18.12.2017 – 26 Sch 11/17
Tenor:

I.

Der in dem Schiedsverfahren zwischen der Antragstellerin als Schiedsbeklagter und der Antragsgegnerin als Schiedsklägerin durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Rechtsanwalt A sowie den beisitzenden Schiedsrichtern Rechtsanwalt B und Rechtsanwalt C, am 10.10.2017 zu Az.: …/16 ergangene Schiedsspruch wird im nachfolgenden Umfang für vollstreckbar erklärt:
„1.

Die Schiedsklage wird abgewiesen.
2.

Die Schiedsklägerin hat die Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Schiedsbeklagten zu tragen. Sie wird verurteilt, an die Schiedsbeklagte € 100.782,09 zu zahlen.“
II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen.
III.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
IV.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf die Gebührenstufe bis zu € 110.000,00 festgesetzt.

Gründe

In dem zwischen den Parteien am Schiedsort Stadt1 vor der Deutschen Institut für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. geführten Schiedsverfahren ist durch das Schiedsgericht am 10.10.2017 ein Schiedsspruch mit dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Inhalt ergangen. Das Original des Schiedsspruchs lag vor.

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs.

Der Antragsgegnerin ist der mit Schriftsatz vom 14.11.2017 gestellte Antrag auf Vollstreckbarerklärung ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 18 d.A.) am 22.11.2017 zugestellt worden. Innerhalb der gesetzten Äußerungsfrist ist die Antragsgegnerin dem Antrag nicht entgegengetreten.

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß §§ 1060, 1062 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Die Antragstellerin hat die formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO durch Vorlage eines Originals des Schiedsspruchs erfüllt.

Das angerufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung über den Antrag gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, nachdem der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts liegt.

Der Vollstreckbarerklärungsantrag ist auch begründet, denn in der Sache liegen keine Gründe für eine Versagung der beantragten Vollstreckbarerklärung vor. Die Antragsgegnerin hat keine Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht. Es liegen auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor, so dass antragsgemäß zu entscheiden ist.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und berücksichtigt den Wert der Kostenverurteilung.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.