OLG Frankfurt am Main, 19.02.2018 – 25 W 52/17

März 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 19.02.2018 – 25 W 52/17
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 05.10.2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe

Die nach §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO statthafte und gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 3, 569 Abs. 1, 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Landgericht hat die begehrte Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug zu Recht versagt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist eine hiervon abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht geboten.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorgelegten Unterlagen mindestens für vertretbar erachtet und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird. Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden, so dass regelmäßig eine schlüssige Darlegung mit Beweisantritt ausreicht. Strengere Anforderungen können aber bei eher dubiosen Sachverhalten gestellt werden (vgl. insgesamt Zöller-Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 114 Rz. 19 m.w.N.).

Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass dem Senat die sachliche Prüfung der Erfolgsaussichten der im Beschwerdeverfahren erfolgten Erweiterung des Klagebegehrens in subjektiver und objektiver Hinsicht aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Teil versagt ist. Grundsätzlich ist im Beschwerdeverfahren die angefochtene Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Die Beschwerdeinstanz ist dabei eine volle zweite Tatsacheninstanz, in der abweichend zum Berufungsrecht auch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel uneingeschränkt zu berücksichtigen sind (§ 571 Abs. 2 ZPO). Die Grenze der Überprüfung bildet allerdings der Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens. Zwar sind auch im Beschwerdeverfahren Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Antrages zulässig, aber nur solange der Bezug zum Ausgangsantrag und damit zum Ausgangsverfahren erhalten bleibt. Das vollständige Auswechseln der Anträge und insbesondere ein Wechsel in der Verfahrensart ist im Beschwerderechtszug indes ausgeschlossen (vgl. Zöller, a.a.O., § 571 Rz. 3).

Nach diesen Grundsätzen kann eine Sachentscheidung für den überwiegenden Teil der zuletzt geltend gemachten Klagebegehren erfolgen; im Übrigen sind die Erfolgsaussichten der im Beschwerdeverfahren erweiterten Rechtsverfolgung nicht sachlich zu bescheiden.

Ein die Haftung des Antragsgegners zu 2 begründender Sachvortrag lässt sich weder dem erstinstanzlichen Vortrag des Antragstellers noch seiner Beschwerdebegründung entnehmen, so dass sich die nachfolgenden Ausführungen auf die (im Ergebnis fehlenden) Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung gegen die Antragsgegnerin zu 1 beschränken. Der Senat legt seiner Entscheidung dabei die Anträge zugrunde, die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 25.10.2017 formuliert hat.

I.

Anträge zu A (bezogen auf das Darlehen vom 21.12.1998 – Nr. 1)

1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars A vom 16.12.1998 – UR-Nr. …/1998 – wendet, hat sein Begehren unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg.

Der Senat hat sich bereits in seiner Entscheidung vom 23.01.2017 (…) mit dem insoweit geltend gemachten Anspruch auseinandergesetzt und im Einzelnen dargelegt, warum das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers, damals der Antragsteller, den Anspruch nicht schlüssig zu begründen vermochte. Soweit der Antragsteller sich auf diese Gründe auch im vorliegenden Verfahren stützen will, so eindeutig lässt sich das dem wenig nachvollziehbaren Vortrag nicht entnehmen, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 23.01.2017 (unter I. 1).

Sollte der Antragsteller nunmehr allein oder ergänzend darauf abstellen, seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 21.12.1998 (Nr. 1) gerichtete Willenserklärung mit Schreiben vom 30.05.2016 an die Antragsgegnerin zu 1 widerrufen zu haben, rechtfertigt dies sein Begehren ebenfalls nicht, was nachfolgend noch darzulegen sein wird.

2. Mangels Erfolgssausichten des Antrages zu A 1. kann der Beschwerdeführer auch nicht analog § 371 BGB die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der in Ziffer 1. bezeichneten Urkunde verlangen.

3. Aus denselben Gründen hat auch der Antrag zu A 3. keine Erfolgsaussichten.

4. Der Antrag festzustellen, dass der Darlehensvertrag vom 21.12.1998 (Nr. 1) sich durch die Widerrufserklärung vom 30.05.2016 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandet habe, wäre in einem Hauptsacheverfahren bereits unzulässig, so dass bereits aus diesem Grund die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu verneinen sind. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert nämlich am Vorrang der Leistungsklage. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig. So liegt der Fall auch hier. Der Bundesgerichtshof hat mittlerweile in mehreren Entscheidungen darauf hingewiesen, dass es dem Darlehensnehmer nach Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung möglich und zumutbar ist, das Kreditinstitut im Wege einer Leistungsklage auf die Rückabwicklung des Leistungsverhältnisses in Anspruch zu nehmen (vgl. nur BGH, Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15 – Tz. 13 ff; Urteil vom 14.03.2017 – XI ZR 442/16 – Tz. 19, jeweils zitiert nach juris.

Ungeachtet dessen wäre eine solche Klage auch unbegründet, da ein etwaiges Widerrufsrecht des Antragstellers im Zeitpunkt seiner Ausübung mit Schreiben vom 30.05.2016 verwirkt gewesen wäre. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann. Gerade bei wie hier beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – Tz. 41; Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15 – Tz. 30, jeweils zitiert nach juris). Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber das Widerrufsrecht insbesondere vor dem Hintergrund der Diskussion, in deren Folge die Heininger-Entscheidung des EuGH vom 13.12.2001 (C-481/99) zur Auslegung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Haustürgeschäfterichtlinie) ergangen ist, als unbefristetes („ewiges“) Widerrufsrecht ausgestaltet hat. Diese gesetzgeberische Entscheidung ändert nichts daran, dass der in § 242 BGB verankerte Grundsatz von Treu und Glauben in seiner Ausformung der Verwirkung als allen Rechten und Rechtspositionen immanente Schranke (vgl. dazu nur: Palandt-Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 242, Rz. 16) auch für das unbefristete Widerrufsrecht gilt. Ein absoluter Schutz des Verbrauchers, sein Widerrufsrecht im Falle fehlender oder fehlerhafter Belehrung auch nach vollständiger Durchführung des Vertrages zeitlich unbegrenzt ausüben zu können, ist auch europarechtlich nicht geboten (EuGH, Urteil vom 10.04.2008 – C -412/06).

Angesichts dieser Sach- und Rechtslage ist der Senat auch nicht gehindert, über die entscheidungserhebliche Fragestellung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zu befinden, denn Art. 3 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip gebieten lediglich, über schwierige ungeklärte Rechtsfragen nicht in einem Prozesskostenhilfeverfahren zu entscheiden (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 867); ein solcher Fall liegt hier jedoch offenkundig nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat mittlerweile mehrfach bestätigt, dass der Ausübung des Widerrufsrechts insbesondere bei beendeten Darlehensverträgen ohne weiteres der Verwirkungseinwand entgegen stehen kann; ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls.

Die Voraussetzungen der Verwirkung sind auch hier zu bejahen und rechtfertigen es, die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung zu verneinen, da bei dieser Prüfung auch (naheliegende) Verteidigungsmöglichkeiten des Gegners zu berücksichtigen sind (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 32 Aufl., § 114 Rz. 24).

Das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment hat das Landgericht zu Recht bejaht. Zwischen dem Abschluss des Darlehensvertrages im Dezember 1998 und der Widerrufserklärung vom 30.05.2016 ist ein Zeitraum von fast 18 Jahren vergangen und selbst nach der Beendigung der gesamten Geschäftsbeziehung zwischen der Antragsgegnerin zu 1 und dem Antragsteller durch die fristlose Kündigung sämtlicher Darlehensverträge vom 04.04.2008 ist ein weiterer Zeitraum von fast 8 Jahren verstrichen, bevor der Widerruf erfolgt ist. Die Oberlandesgerichte Köln (Urteil vom 25.01.2012 -13 U 30/11) und Frankfurt (Main) (Urteil vom 19.11.2014 – 19 U 74/14) haben in vergleichbaren Fällen das Zeitmoment für die Verwirkung eines Widerrufsrechts bereits nach erheblich kürzeren Zeitspannen von 7 bzw. 8 1/2 Jahren bezogen auf den Abschluss eines Darlehensvertrages als erfüllt erachtet.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers fehlt es auch nicht an dem Umstandsmoment. Für das Umstandsmoment der Verwirkung kommt es in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten an. Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden. Maßgebend ist insoweit, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche; der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (BGH, Urteil vom 09.10.2013 – XII ZR 59/12 – Tz. 10; zitiert nach juris). Allerdings stehen das Zeitmoment und das Umstandsmoment insofern in Wechselwirkung zueinander, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 19.11.2014 – 19 U 74/14 – Tz. 44, zitiert nach juris). Die zeitlichen und sonstigen Umstände des Falles müssen in ihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen, dass Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2014 – I 14 U 55/13 – Tz. 33, zitiert nach juris).

Im vorliegenden Fall hat das Zeitmoment erhebliches Gewicht, so dass an das Umstandsmoment nur noch verhältnismäßig geringere Anforderungen zu stellen sind. Nachdem der Antragsteller das gewährte Darlehen zunächst über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei bedient hatte, die Antragsgegnerin zu 1 wegen Zahlungsverzugs sämtliche Darlehen dann aber im April 2008 fristlos kündigte und der Antragsteller sich in einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren gegen diese Beendigung der Geschäftsbeziehungen gewehrt hat, musste die Antragsgegnerin zu 1 nach Ablauf weiterer 8 Jahre nicht mehr damit rechnen, dass der Antragsteller den fast 18 Jahre zurückliegenden rechtsgültigen Abschluss des Vertrages durch Ausübung ihres Widerrufsrechts noch in Frage stellen würde. Die unbeanstandete Erfüllung eines Darlehensvertrages bis zu den aufgetretenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Darlehennehmers und der Umstand, dass der Darlehensnehmer in den nach erfolgter Kündigung angestrengten Verfahren die grundsätzliche Wirksamkeit der geschlossenen Verträge und deren Fortbestand zu keiner Zeit angezweifelt hat, konnte aus Sicht der Bank nur dahin verstanden werden, dass auch der Darlehensnehmer diese Vertragsbeziehung nicht als von Anfang an ungültig gelten lassen wollte. Jedenfalls musste die Antragsgegnerin nach Ablauf weiterer 8 Jahre nicht mehr damit rechnen, dass der Antragsteller seine 18 Jahre zurückliegende Vertragserklärung noch widerrufen würde.

Die Antragsgegnerin zu 1 muss sich in Bezug auf den Einwand der Verwirkung im vorliegenden Fall auch nicht entgegen halten lassen, sie könne ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie dem Antragsteller (und seiner Ehefrau) keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt habe (so BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11 – Tz. 39, zitiert nach juris, zum Widerrufsrecht gemäß § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG). Auch wenn es zutrifft, dass die Verantwortung für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung auf Seiten der Bank liegt, kann ihr ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, ein Kunde werde einen abgewickelten Vertrag nicht mehr widerrufen, jedenfalls dann nicht abgesprochen werden, wenn sie selbst zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen und ihrer Auslegung in der Rechtsprechung davon ausgehen durfte, den Kunden ordnungsgemäß über ihm zustehende Widerrufsrechte belehrt zu haben.

Ein Berufen auf den Verwirkungseinwand ist der Antragsgegnerin zu 1 auch nicht deshalb verwehrt, weil sie nach Bekanntwerden der einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes nicht von der Möglichkeit einer Nachbelehrung Gebrauch gemacht hat. Unabhängig davon, ob die hier vorliegende Belehrung im fraglichen Zeitpunkt bereits beanstandet worden ist und ob die Antragsgegnerin zu 1 hiervon Kenntnis erlangt hatte, würde es in jedem Fall eine überzogene Anforderung darstellen, von einer Bank, für die die Erteilung von Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen Massengeschäft ist, in jedem Einzelfall zu verlangen, vor vielen Jahren erteilte Widerrufsbelehrungen auch in bereits beendeten Darlehensverträgen auf die Notwendigkeit einer vorsorglichen Nachbelehrung hin zu überprüfen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 27.04.2016 – 4 U 81/15 – Tz. 45, zitiert nach juris).

Es fehlt schließlich auch nicht daran, dass sich Antragsgegnerin zu 1 nicht nur darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass der Vertrag nicht mehr durch Widerruf in seinem Bestand in Abrede gestellt werden würde. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass eine Bank im Vertrauen darauf, aus dem Vertragsverhältnis nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, in der Weise disponiert, dass sie nach der Beendigung eines Darlehens in Bezug auf dieses Vertragsverhältnis keine Rückstellungen mehr bildet (OLG Düsseldorf Urteil vom 09.01.2014 – I-14 U 55/13 – Tz. 20, zitiert nach juris). Dass solche wegen des möglichen Forderungsfalls zu bilden waren, ist insoweit nicht von Relevanz.

5., 6. Damit besteht auch keine Erfolgsaussicht hinsichtlich der mit den Anträgen 5 (Herausgabe der Sicherheiten) und 6 (Rückzahlung sämtlicher Zins- und Tilgungsleistungen) geltend gemachten Ansprüche.

7. Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass eine bestimmte Klausel in den AGB der Antragsgegnerin zu 1 wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei, sind die Erfolgsaussichten dieser Rechtsverfolgung ebenfalls zu verneinen. Die beabsichtigte Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO wäre bereits unzulässig.

Die Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses setzt gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse des Klägers daran voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Das ist hier nicht der Fall, da es sich bei der vom Antragsteller begehrten isolierten Feststellung der Unwirksamkeit einer AGB nicht um ein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis handelt. Ein Rechtsverhältnis wird durch die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder Sachen gebildet (vgl. nur BGH, NJW 2015, 873 ff [BGH 19.11.2014 – VIII ZR 79/14]). Einzelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, wie etwa die Wirksamkeit einer AGB-Klausel, deren Vorliegen in dem konkreten Prozessrechtsverhältnis allein zu keinen bestimmten Rechtsfolgen führt, stellen hingegen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar.

Jedenfalls würde die Zulässigkeit der Feststellungsklage am Vorrang der Leistungsklage scheitern. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. So liegt der Fall auch hier, denn dem Antragsteller ist es möglich, die aus der Unwirksamkeit der Klausel folgenden Ansprüche zu beziffern und im Rahmen einer Leistungsklage geltend zu machen.

8. Es ist bereits fraglich, ob das auf die Nr. 1.1 des Darlehensvertrages vom 21.12.1998 bezogene Feststellungsbegehren aus den oben dargelegten Gründen überhaupt sachlich zu bescheiden ist, da es nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Jedenfalls geltend die vorstehenden Ausführungen zu 7. entsprechend, so dass eine auf die Unwirksamkeit dieser Klausel bezogene Feststellungsklage unzulässig wäre.

9. Der Antrag auf Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten unter Berücksichtigung des gesetzlichen Zinssatzes für die Gesamtlaufzeit des Darlehensvertrages war bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens … und ist dort vom Senat bereits unter I 4.,5. beschieden worden. Soweit der Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren sein Begehren auf die bereits damals geltend gemachten Tatsachen stützt, kann auf die Ausführungen im Beschluss vom 23.01.2017 verwiesen werden. Sollte der Antragsteller im vorliegenden Verfahren zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf die vermeintliche Unwirksamkeit der von ihm beanstandeten AGB-Klauseln abstellen, wären die Erfolgsaussichten insoweit ebenfalls zu verneinen; es wäre nicht die Sache der Antragsgegnerin eine vermeintliche Überzahlung der Darlehenszinsen zu errechnen, sondern der Antragsteller müsste im Einzelnen vortragen, welche Zins- und Tilgungsleistungen er im Einzelnen nur geschuldet hätte und in welcher Höhe eine Überzahlung tatsächlich erfolgt ist; daran fehlt es.

Zudem stünde einem diesbezüglichen auf die Unwirksamkeit der Klausel gestützter Anspruch und einem möglichen Rückerstattungsanspruch des Antragstellers wegen vermeintlich ohne Rechtsgrund gezahlter Zinsen gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1.Alt. BGB ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht der Antragsgegnerin zu 1 nach § 214 BGB entgegen; diese nahe liegende Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin zu 1 gilt es bereits im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zu berücksichtigen (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 32 Aufl., § 114 Rz. 24).

Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (vgl. BGH, WM 2010, 1399 [BGH 15.06.2010 – XI ZR 309/09], Rz. 2). Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (vgl. BGH, WM 2008, 1077, 1078 [BGH 19.03.2008 – III ZR 220/07]). In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, NJW 2014, 3092 Rz. 23). Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGHZ 160, 216, 232).

Aber auch nach diesen Grundsätzen wären Ansprüche des Antragstellers, die er aus der vermeintlichen Unwirksamkeit einer AGB-Klausel herleiten will, verjährt.

Der Rückzahlungsanspruch ist jeweils mit der Leistung der Zinsen zu den entsprechenden Zeitpunkten in den Jahren 1999 bis zur fristlosen Kündigung entstanden (vgl. dazu grundsätzlich BGH, Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 17/14 – Tz. 20 ff, 35 – zitiert nach juris). Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers, der schon bei Valutierung des Darlehens Kenntnis von sämtlichen den Anspruch begründenden tatsächlichen Voraussetzungen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) hatte, davon ausgeht, dass ihm eine Klageerhebung jedenfalls nicht vor dem Ablauf des Jahres 2009 zumutbar war, weil der Bundesgerichtshof erst in der vom Antragsteller selbst zitierten Entscheidung vom 21.04.2009 (XI ZR 55/08) von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Wirksamkeit von formularmäßigen Zinsanpassungsklauseln im Aktivgeschäft von Banken abgewichen ist, begann der Lauf der Verjährung mit dem Ende des Jahres 2009 (vgl. zu der ähnlichen Fallgestaltung betreffend Bearbeitungsentgelte: BGH, Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 17/14 – Tz. 42 ff, zitiert nach juris). Denn ab diesem Zeitpunkt war dem Antragsteller eine entsprechende Klage zumutbar. Zumutbar ist die Klageerhebung nach allgemeinen Grundsätzen, sobald sie einigermaßen erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (st. Rspr. des BGH, siehe nur Urteil vom 26.09.2012 – VIII ZR 279/11 – mwN). Diese Voraussetzungen lagen hier ab dem 01.01.2010 aber vor, denn ab diesem Zeitpunkt gab es keine Umstände mehr, die eine Klageerhebung unzumutbar machten, so dass die Verjährungsfrist für den hier streitgegenständlichen Anspruch zum 01.01.2010 zu laufen begann; Verjährung ist deshalb mit Ablauf des 31.12.2012 eingetreten.

Verjährungshemmende Umstände sind weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, insbesondere kann sich der Antragsteller nicht auf eine verjährungsverlängernde Vereinbarung (§ 202 Abs. 2 BGB) berufen. Die von ihm vorgelegte Vereinbarung mit der Antragsgegnerin zu 1. vom 08.05.2008 betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut („… Forderungen der Sparkasse gegen den Schuldner…“, „Die Verjährungsfrist für sämtliche Forderungen der Sparkasse gegen den Schuldner…“) allein die Ansprüche der Antragsgegnerin zu 1 gegen den Antragsteller und seine Ehefrau, nicht jedoch mögliche Ansprüche des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin zu 1. Hat eine Willenserklärung wie hier nach Wortlaut und Zweck einen so eindeutigen Inhalt, ist für eine darüber hinausgehende Auslegung kein Raum mehr (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 133 Rz. 6 mwN).

10. Das diesbezügliche Feststellungsbegehren hat der Senat bereits ausführlich in seinem Beschluss vom 23.01.2017 beschieden (Ziffer I. 4. 5.); auf die dortigen Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Inwieweit die Kündigung wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 VerbrKrG unwirksam sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.

11. Das unter diesem Punkt geltend gemachte Zahlungsbegehren ist ebenfalls nicht schlüssig dargetan; eine diesbezügliche Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich und zudem würde die Einrede der Verjährung zu berücksichtigen sein.

II.

Anträge zu B (bezogen auf das Darlehen vom 05.07.1999 – Nr. 2)

Die bezogen auf dieses Darlehen beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausführungen unter I. 7. (Antrag B 1), I. 8. (Antrag B 2) I. 9. (Antrag B 3), I. 10. (Antrag B 4), I. 6. (Antrag B 5) und I. 5. (Antrag B 6) verwiesen werden.

III.

Anträge zu C (bezogen auf das Darlehen vom 30.09.2002 – Nr. 3)

Auch insoweit konnte dem Begehren des Antragstellers kein Erfolg beschieden sein; wegen der im Wesentlichen inhaltsgleichen Begründung des Antragstellers wird auf die Ausführungen unter I. 7. (Antrag C 1), I. 8. (Antrag C 2) und I. 5. (Antrag C 3) Bezug genommen.

IV.

Anträge zu D (Grundschuldbestellungsurkunde Notar C vom 22.02.2002 und Darlehen vom 02.04.2004 – Nr. 4)

Die bezogen auf diese Schuldverhältnisses beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausführungen unter I. 1. (Antrag D 1), I. 2. (Antrag D 2) I. 3. (Antrag D 3) – insoweit ergänzend noch auf die Ausführungen im Beschluss vom 23.01.2017 (… – unter III. 1 – 3, V.) – I. 4. (Antrag D 4), I. 5. (Antrag D 5), I. 6. (Antrag D 6), I. 7. (Antrag D 7), I. 9. (Antrag D 9 – ein Antrag D. 8. fehlt) und I. 11. (Antrag D 10) verwiesen werden.

V.

Anträge zu E (bezogen auf das Darlehen vom 21.02.2002 – Nr. 5)

Dem Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers war bezüglich der insoweit beabsichtigten Klage mangels hinreichender Erfolgsaussichten ebenfalls nicht zu entsprechen; es wird auf die Ausführungen unter I. 7. (Antrag E 1), I. 9. (Antrag E 2) I. 10. (Antrag E 3) und I. 6. (Antrag E 4) Bezug genommen. Hinsichtlich des Antrages zu E 4, mit dem der Antragsteller offenbar die Rechte nach einem Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung geltend machen will, wird ergänzend darauf hingewiesen, dass ein solcher Widerruf bezüglich des Darlehens vom 21.02.2002 jedenfalls nicht in dem Schreiben vom 30.05.2016 noch sonst ausdrücklich erklärt wurde und ein entsprechender Anspruch erstinstanzlich auch nicht geltend gemacht wurde, sich mithin als neuer Streitgegenstand darstellt.

VI.

Anträge zu F (bezogen auf die Darlehen vom 22.07.2002 – Nr. 6 und 7 )

Schließlich konnte dem Antragsteller auch für die bezogen auf diese Darlehen geltend gemachten Ansprüche keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter I. 1. (Antrag F 1), I. 2. (Antrag F 2) I. 3. (Antrag F 3) – insoweit ergänzend noch auf die Ausführungen im Beschluss vom 23.01.2017 (… – unter III. 1 – 3, V), I. 7. (Antrag F 4), I. 8. (Anträge F 5, 6), I. 9. (Antrag F 7), I. 5. (Antrag F 8) und I. 10. (Antrag F 9) verwiesen.

VII.

Nebenentscheidungen

Da der sofortigen Beschwerde nach alldem kein Erfolg beschieden sein konnte, waren dem Antragsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. KV 1812).

Der deklaratorische Ausspruch über die Nichterstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 1. Nr. 2, Abs. 2, 3 ZPO).

VIII.

Prozesskostenhilfe

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren konnte schon deshalb nicht entsprochen werden, weil Prozesskostenhilfe grundsätzlich weder für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren noch für ein sich anschließendes Beschwerdeverfahren gewährt werden kann; dieses Verfahren ist vom Gesetzgeber ohnehin bereits kostenrechtlich privilegiert ausgestaltet (Zöller-Geimer, ZPO, 32. Auflage, § 114 Rn 3 m. w. N.). Im Übrigen mangelt es aus den oben dargelegten Gründen auch an der hinreichenden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels.

Die Entscheidung ergeht insoweit gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.