OLG Frankfurt am Main, 19.04.2012 – 11 U 15/11

Mai 14, 2019

OLG Frankfurt am Main, 19.04.2012 – 11 U 15/11
Leitsatz

Zur Frage, ob eine Besitzdienerschaft auch dann anzunehmen ist, wenn ein Arbeitnehmer im Auftrag seines Arbeitgebers für einen Dritten tätig wird
Tenor:

1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 18.1.2011, Az. 4 O 485/09, wird zurückgewiesen.

2) Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3) Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4) Die Revision wird zugelassen.
Gründe
1

I.

1) Der Ehemann der Beklagten, A, war bis … 2009 … des Klägers. Seine monatlichen Nettobezüge beliefen sich zuletzt auf rund 3.100 Euro. Gleichzeitig war er ab 199… X und später Y des …verbandes Z in O1 (im Folgenden: Z), einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, und in dieser Eigenschaft für dessen Vermögensverwaltung zuständig. Ein zusätzliches Gehalt bezog er aus dieser Tätigkeit nicht. Nachdem A bereits seit 1983/1985 von dem Konto seiner Wohnsitz-…gemeinde O2 unbefugt Barabhebungen vorgenommen hatte, hob er jedenfalls ab 1999 von dem Konto des …verbandes regelmäßig höhere Bargeldbeträge ab, die er teilweise zuvor von einem Konto des Klägers dorthin hatte transferieren lassen. Nach dem Vortrag des Klägers summierten sich diese Abhebungen in der Zeit von …1999 bis … 2009 auf 3.791.726,84 Euro.
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Nach Aufdeckung des Sachverhalts kündigte der Kläger im … 2009 das Anstellungsverhältnis mit A fristlos. Mit Strafurteil des Landgerichts O1 vom ….2010 wurde der im Wesentlichen geständige A wegen Untreue in 362 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
3

Unter dem ….2010 hat der Vorsitzende des …verbandes und dessen kommissarischer Geschäftsführer die Abtretung aller Ansprüche gegen A und seine Familienangehörigen an den Kläger erklärt; der H des Klägers hat unter dem …2010 die Annahme der Abtretung erklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 123f d.A. Bezug genommen.
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Mit der Klage begehrt der Kläger Erstattung von nach seinem Vortrag aus der Straftat stammenden Beträgen, die A der Beklagten unentgeltlich zugewendet haben soll. Es handelt sich dabei um folgende im Laufe der Jahre 2004 bis 2009 in zahlreichen Teilbeträgen erfolgte Bareinzahlungen auf Konten der Beklagten bzw. Gemeinschaftskonten der Eheleute A:

1. 855.240,00 Euro Bareinzahlungen auf das Gemeinschaftskonto … bei der B-Bank (im Folgenden: B)
2. 9.267,03 Euro Bareinzahlungen auf das Gemeinschaftskonto … bei der C-Bank O1
3. 7.365,00 Euro Bareinzahlungen auf das Konto der Beklagten … bei der D-Bank ….

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Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens im Einzelnen und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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2) Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
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Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 1 Nr. 4a, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 StGB verpflichtet, dem Kläger das zu erstatten, was ihr durch die Veruntreuungen ihres Ehemannes wirtschaftlich zugeflossen sei.
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Der Vortrag des Klägers über die Einzahlungen auf Konten der Beklagten oder, gemeinschaftliche Konten der Eheleute in Höhe von 871.872,03 Euro gelte gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Der Vortrag des Klägers sei genau und präzise; die Beklagte habe diesen nicht substantiiert bestritten. Im Übrigen ergebe er sich auch aus dem Strafurteil.
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Unsubstantiiert sei auch der Vortrag der Beklagten, es werde bestritten, dass die Bareinzahlungen sämtlichst vom Ehemann eingezahlt worden seien.
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Es stehe auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich um Gelder aus der Untreuehandlung des Ehemannes handele. Dies ergebe sich aus der Größenordnung der Beträge und dem zeitlichen Zusammenhang zwischen Abhebungen und Einzahlungen; auch habe die Beklagte keine plausible Darstellung für die legale Herkunft der Gelder abgegeben. Sie habe bezüglich keiner einzigen der Bareinzahlungen konkret die Herkunft dargelegt.
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Die Beklagte habe auch zumindest leichtfertig gehandelt. Leichtfertigkeit i.S.d. § 261 StGB liege dann vor, wenn sich die dubiose Herkunft der Gelder nach Sachlage aufdränge und der Täter dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lasse. Der Beklagten könne nicht verborgen geblieben sein, dass sich aus einem Einkommen von 3.100 Euro netto die Größenordnungen der Einzahlungen nicht erklären lassen, und dass auch die beiden Töchter erhebliche Geldbeträge erhalten hätten. Zumindest sei von einer Grundhaltung der Beklagten auszugehen, es lieber nicht wissen zu wollen, wo das Geld herkam. Dies sei leichtfertig.
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Auch habe die Beklagte keine Erklärung dazu abgegeben, wozu, wenn nicht zur Verschleierung von Geldbewegungen, neben dem Konto bei der C-Bank O1 das weitere Konto bei der B unterhalten worden sei. Sie habe auch nicht hinreichend Beweis dafür angetreten, dass sie zu keinem Zeitpunkt über die Kontobewegungen auf dem gemeinsamen Konto informiert gewesen sei.
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Die Einrede der Verjährung greife nicht, weil es keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass der Kläger vor den Ermittlungen der Kriminalpolizei Kenntnis von möglichen Ansprüchen gegen die Beklagte erlangt haben könnte.
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3) Gegen das ihr am 18.1.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.2.2011 Berufung eingelegt und diese am 16.3.2011 begründet.
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Sie rügt, dass bezüglich ihres eigenen Kontos bei der D-Bank das Strafurteil nicht aussagekräftig sei. Dieses Konto sei das einzige gewesen, das die Beklagte faktisch nutzte; die Bareinzahlungen hierauf i.H.v. 100 – 550 Euro seien aus angespartem Haushaltsgeld vorgenommen worden. Auf dieses Konto habe auch sie allein Einzahlungen vorgenommen
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Aus dem Strafurteil ergäben sich auch keine Feststellungen hinsichtlich der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Weder die Tathandlung des Verwahrens oder Verwendens noch die erforderliche Kenntnis der Beklagten seien von Klägerseite hinreichend substantiiert dargelegt worden. Sie habe durch Einzahlung der fraglichen Gelder auf den Gemeinschaftskonten lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Auszahlung erlangt. Hiervon habe sie aber keine Kenntnis gehabt. Dies stelle noch kein bewusstes Verwahren oder Verwenden von Geldern dar. Mit dem Konto bei der B habe sie außer der Kontoeröffnung nichts zu tun gehabt. Auch in Bezug auf die Verschuldensform der Leichtfertigkeit (§ 261 Abs. 5 StGB) sei das Urteil fehlerhaft. Sie sei in finanziellen Dingen völlig unerfahren gewesen; außerdem habe A seine Untreuehandlungen geschickt verdunkelt.
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Es bestehe auch kein Bereicherungsanspruch aus § 816 BGB, weil der …verband zu keinem Zeitpunkt Eigentum an den veruntreuten Geldern erlangt habe.
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Im Übrigen sei der Kläger nicht aktiv legitimiert. Der …verband verfüge nach eigener Aussage des Klägers über keine eigenen Mittel, sondern nur über Mittel der Stadt O1, der Eltern der in der Kita betreuten Kinder, des Landes und des G. Damit sei dem …verband selbst kein Schaden entstanden; er habe daher auch keine Schadensersatzansprüche abtreten können.
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Darüber hinaus sei die Abtretungserklärung des …verbandes nicht von den vertretungsberechtigten Personen unterschrieben worden und habe im Übrigen der Genehmigung des Klägers bedurft, die nicht vorliege. Auch beziehe sich die Abtretung lediglich auf Ansprüche, die nach dem ….2009 entstanden seien.
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Etwaige Ansprüche seien auch verjährt, weil der Kläger lediglich in Folge grober Fahrlässigkeit keine frühere Kenntnis von den Unterschlagungshandlungen des A bekommen habe.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des LG Limburg – Az 4 O 485/09 – vom 18.1.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
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Im Übrigen ist er der Auffassung, dass Ansprüche gegen die Beklagte auch aus § 816 Abs. 1 Satz 2 und nach §§ 4, 11 AnfG begründet seien.
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Das von A abgehobene Geld habe im Eigentum des …verbandes gestanden, weil A bei der Abhebung als Besitzmittler oder als Besitzdiener für den …verband gehandelt habe.
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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E und A. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1.3.2012, Bl. 735ff d.A., Bezug genommen.
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II.

1) Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden.
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2) Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
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Der Kläger kann aus abgetretenem Recht des …verbandes von der Beklagten Zahlung der vom Landgericht zugesprochenen Beträge in Höhe von insgesamt 871.872,03 Euro verlangen.
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Dabei kann letztendlich offen bleiben, ob die Beklagte sich tatsächlich wegen Geldwäsche i.S.d. § 261 StGB gegenüber dem …verband nach § 823 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig gemacht hat, insbesondere ob ihr, wie das Landgericht meint, hinsichtlich der Herkunft der eingezahlten Gelder Leichtfertigkeit i.S.d. § 261 Abs. 5 StGB vorzuwerfen ist. Denn der Klageanspruch ist bereits aus Bereicherungsrecht begründet.
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a) Dem …verband stand gegen die Beklagte aus § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Herausgabe des vorgenannten Betrages zu.
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Nach dieser Vorschrift ist derjenige, welcher aus der Verfügung eines Nichtberechtigten unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat, dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet, wenn die Verfügung dem Berechtigten gegenüber wirksam ist.
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aa) Die streitgegenständlichen Beträge, die auf die drei genannten Konten eingezahlt wurden, waren von A unberechtigt vom Konto des …verbandes abgehoben worden. Die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sind vom Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Umstände, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen begründen könnten, liegen nicht vor.
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Soweit die Beklagte hinsichtlich ihres eigenen Kontos bei der D-Bank in der Berufungsbegründung erstmals vorträgt, die Einzahlungen auf dieses Konto seien ausschließlich durch sie selbst erfolgt und die entsprechenden Gelder stammten aus erspartem Haushaltsgeld, kann dieser Vortrag nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufung nicht mehr berücksichtigt werden, weil dies bereits erstinstanzlich hätte vorgetragen werden können.
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Denn der Kläger hat bereits mit der Klageschrift detailliert dargelegt, welche Einzahlungen auf das Konto der Beklagten erfolgt sind, sowie dazu, dass die Beklagte selbst kaum eigene Einnahmen hatte. Auch das in der Klageschrift in Bezug genommene Strafurteil geht davon aus, das A von den veruntreuten Geldern 7.365 Euro auf das Konto seiner Ehefrau eingezahlt hat. Die Beklagte hatte daher auch ohne ausdrücklichen Hinweis seitens des Landgerichts ausreichend Anlass, zur genauen Herkunft der Gelder detailliert vorzutragen. Abgesehen davon wäre auch der neue Vortrag nicht als substantiiertes Bestreiten des Klägervortrages ausreichend, da auch aus ihm nicht hervorgeht, aus welchen anderen – legalen – Quellen, wenn nicht aus den Straftaten des A, das angabegemäß angesparte Haushaltsgeld herkam.
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Darauf, ob die Einzahlungen auf das D-Konto von A vorgenommen worden sind, oder von der Beklagten selbst aus Restbeträgen dessen, was ihr zuvor von ihrem Ehemann übergeben worden war, kommt es im Übrigen im Ergebnis nicht an.
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bb) A handelte bei den streitgegenständlichen Verfügungen als Nichtberechtigter, da die von ihm am Bankschalter vom Konto des …verbandes abgehobenen Geldscheine bis zur Einzahlung auf die familiären Bankkonten (bzw. bis zur Übergabe des Geldes an die Beklagte) im Eigentum des …verbandes standen.
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Das Geld wurde bei der Abhebung von dem Bankmitarbeiter nach § 929 Satz 1 BGB durch Einigung und Übergabe an den …verband übereignet.
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(1) Die rechtsgeschäftliche Einigung über den Eigentumsübergang erfolgte zwischen dem Bankmitarbeiter als Vertreter der Bank und A als Vertreter des …verbandes. Dass A nicht im Namen des …verbandes, sondern im eigenen Namen handeln wollte, ist nach dem Rechtsgedanken des § 164 Abs. 2 BGB unbeachtlich, weil er nach außen als Bevollmächtigter des …verbandes auftrat.
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(2) Auch die Übergabe, d.h. Einräumung des Besitzes, erfolgte an den …verband, wobei A als Besitzdiener des …verbandes i.S.d. § 855 BGB handelte.
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Nach § 855 BGB ist eine Person auch dann Besitzer, wenn jemand anderes für sie die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt und diese Gewaltausübung in ihrem „Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis…, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen … Folge zu leisten hat“ stattfindet.
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Für die Annahme einer Besitzdienerschaft ist rechtliche Weisungsgebundenheit als solche, wie sie etwa auch im Rahmen eines Auftragsverhältnisses oder eines Dienstvertrages anzunehmen ist, nicht ausreichend. Die Weisungsgebundenheit muss im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses grundsätzlich so stark sein, dass der Besitzdiener Weisungen jederzeit zu befolgen hat und der Besitzherr jederzeit selbst über die Sache bestimmen kann (vgl. Jost in: Münchener-Kommentar, 5. Aufl., § 855 BGB. Rdnr. 5; Palandt/Bassenge, BGB, 71. Aufl.,§ 855 Rdnr. 2). Dabei entspricht es der herrschenden Meinung, dass Arbeitnehmer grundsätzlich als Besitzdiener ihres Arbeitgebers gelten, und zwar auch dann, wenn sie innerhalb ihres Arbeitsverhältnisses als leitende Angestellte / Beamte eine größere Unabhängigkeit genießen (Bund in: Staudinger (2007), § 855 BGB, Rdnr. 8; Jost in: Münchener Kommentar, aaO; Fritschze in: Beck´scher Online-Kommentar, 22. Aufl., § 855 BGB, Rdnr. 10, je m.w.Nw.; BAG NZA 2006, 597, 601 [BAG 15.12.2005 – 8 AZR 202/05]). Auch in diesem Fall sind sie in die Organisation ihres Arbeitgebers eingegliedert und grundsätzlich dessen Weisungs- und Direktionsrecht unterworfen.
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Hierin unterscheidet sich die Stellung eines Arbeitnehmers von der bloßen einzelfallbezogenen schuldrechtlichen Verantwortlichkeit für eine Sache. Auch wer eine Sache etwa aufgrund eines Leih-, Miet- oder Pachtvertrages oder aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages oder Treuhandverhältnisses in Gewahrsam hat, kann – je nach Ausgestaltung in höherem oder geringerem Umfang – den Weisungen seines Auftraggebers unterworfen sein; er ist aber nach h.M. nicht Besitzdiener, sondern lediglich Besitzmittler seines Auftraggebers (Palandt/Bassenge, aaO).
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Nach diesen Maßstäben wäre A jedenfalls im Verhältnis zum Kläger ohne Weiteres als Besitzdiener anzusehen. Allerdings bestand ein Arbeitsverhältnis nur zwischen A und dem Kläger, nicht hingegen zwischen A und dem …verband. A war zunächst lediglich zum „X“ für die laufende Erledigung der Geschäfte des …verbandes und später zum „Y“ bestellt worden; er bezog vom …verband kein Gehalt.
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Diese Position entsprach jedoch trotz der Bezeichnung als „X“ nicht der eines selbstständigen Dienstleisters oder unabhängigen Treuhänders, der, wie oben dargelegt, nicht als Besitzdiener anzusehen ist. Nach seiner Bestellung vom ….1995 sollte A die laufenden Geschäfte des …verbandes führen. Er übte damit Funktionen aus, die denen eines leitenden Angestellten des …verbandes entsprachen. Aus der Aufgabenbeschreibung „laufende Erledigung der Geschäfte“, die Ziff II (18) der Geschäftsanweisung des …verbandes (Bl. 607 d.A.) entsprach, ergibt sich, dass er in dieser Funktion keine vollständig unabhängige, eigenverantwortliche Stellung haben sollte, sondern den Weisungen des …verbandes und seiner Organe unterworfen war, und zwar sowohl als „X“ als auch als „Y“. Als letzterer war er zwar zeichnungsbefugt und damit zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des …verbandes berechtigt (vgl. § 30 des Gesetzes über die Verwaltung und Vertretung des …vermögens im G O1, KVVG), nicht jedoch zur gesetzlichen Vertretung, weil er nicht zu den in § 26 KVVG bezeichneten Organen des …verbandes gehörte (wobei dann, wenn er Organ gewesen wäre, sein Besitz ohne weiteres dem …verband zuzurechnen gewesen wäre, vgl. Palandt/Bassenge, § 854 BGB, Rdnr. 10). Auch wenn sein Rechtsverhältnis zum …verband über das Bestellungsschreiben und den dort in Bezug genommenen Abschnitt II (18) der Geschäftsanweisung des …verbandes hinaus nicht näher beschrieben wurde, ergab sich aus der Natur der Sache, dass ihm gegenüber dem …verband dieselben Loyalitäts- und Treuepflichten oblagen wie gegenüber dem Kläger, von dem er gleichsam an den …verband „ausgeliehen“ worden war. Dass im Hinblick auf die fehlende Gehaltszahlung keine soziale Abhängigkeit vom …verband (sondern lediglich vom Kläger) bestand, ist unschädlich. Dieses Kriterium wurde von der älteren Rechtsprechung zwar häufig zur Abgrenzung zwischen Besitzdiener und Besitzmittler herangezogen wurde (vgl. RGZ 71, 248, 251; BGH NJW 1955, 866, 867; NJW 1958, 1286, 1287 [BGH 30.05.1958 – V ZR 295/56]), es besteht jedoch Einigkeit, dass diese Voraussetzung – die sich nicht direkt aus dem Gesetz ergibt – nicht schematisch anzuwenden ist, sondern auf den Normzweck abzustellen ist, wonach es im Wesentlichen um Beziehungen innerhalb einer sozialen Hierarchie geht (vgl. Bund in: Staudinger, § 855 BGB, Rdnr. 6; Joost in: Münchener Kommentar, aaO, Rdnr. 5; vgl. auch OLGReport Köln, 2000, 263; OLGReport Stuttgart,2009, 377).
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War A somit als Besitzdiener des ….verbandes anzusehen, so ist sein Besitz ohne weiteres dem …verband zuzurechnen, ohne dass es auf einen entsprechenden Besitzwillen ankäme. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn ein abweichender Wille nach außen manifestiert wurde (Joost in: Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 855 Rdnr. 12, 13; Palandt/Bassenge, aaO, § 855, Rdnr. 5). Dies ist hier gerade nicht der Fall – der Bankangestellte musste bei der Übergabe des Geldes davon ausgehen, dass A für den …verband besitzen wollte.
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cc) Der …verband hat dadurch sein Eigentum verloren, dass A die im Eigentum des …verbandes stehenden Geldscheine nach §§ 929, 932 Abs. 1, 935 Abs. 2 BGB entweder – soweit er das Bargeld weiter gegeben hat – an die Beklagte oder – soweit er es auf Konten eingezahlt hat – an die kontoführenden Banken übereignet hat. Durch diese wirksamen Verfügungen hat die Beklagte unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt, sei es – im Fall der Bargeldübergabe – durch das Eigentum an den Geldscheinen, sei es – im Falle der Einzahlung auf die Konten – durch den Erwerb einer entsprechenden Forderung gegen die kontoführende Bank.
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Damit sind die Voraussetzungen des § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB erfüllt.
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c) Die Beklagte kann sich gegenüber diesem Anspruch nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf Entreicherung berufen.
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Nach § 818 Abs. 3 BGB entfällt die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten, wenn der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Hierfür ist der Bereicherungsschuldner, also die Beklagte, darlegungs- und beweispflichtig (Palandt-Sprau, aaO, § 818 BGB Rdnr. 55). Hierzu hätte sie im Einzelnen vortragen müssen, was mit den streitgegenständlichen Beträgen geschehen ist. Ein solcher Vortrag ist nicht erfolgt. Auch wenn die Beklagte selbst nach der Aussage des Zeugen A vor der Aufdeckung der Straftaten faktisch keinen Zugriff auf die Gemeinschaftskonten hatte, wäre sie aufgrund ihrer rechtlichen Position als Kontoinhaberin jedenfalls im Nachhinein zur Aufklärung des Verbleibs der Gelder in der Lage gewesen wäre. Die pauschale Berufung auf Luxusaufwendungen wie Urlaubsreisen im Wert von sechsstelligen Eurobeträgen ist insoweit nicht ausreichend.
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d) Diesen Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte hat der …verband mit Vertrag vom …/…2010 wirksam an den Kläger abgetreten.
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aa) Die Auffassung der Beklagten, der Sache nach beziehe sich die Abtretungserklärung nur auf Ansprüche, die nach dem ….2009 entstanden seien, erscheint fernliegend. Die Angabe, wonach sich die Abtretung „auf den Zeitpunkt der Entdeckung der Straftat (….2009)“ beziehe, dient nach Sinn und Zweck der Erklärung lediglich der Klarstellung, dass die Wirkungen der Abtretung auf diesen Zeitpunkt rückbezogen werden sollten.
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bb) Die Abtretungserklärung vom …2010 ist auch durch die hierzu vertretungsberechtigten Personen abgegeben worden. Nach dem insoweit maßgeblichen § 30 KVVG müssen Willenserklärungen des …verbandes schriftlich durch den Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden sowie durch ein weiteres Verbandsausschussmitglied oder den Geschäftsführer des Verbandes schriftlich unter Beidrückung des Amtssiegels abgegeben werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Erklärung ist von dem seinerzeitigen Vorsitzenden des …verbandes unterschrieben sowie von Herrn F als „kommissarischem Geschäftsführer“; auch das Siegel ist beigefügt. Wie der Kläger mit Schriftsatz vom 8.2.2012 im Einzelnen schlüssig und unwidersprochen dargelegt hat, war Herr F mit Beschluss vom ….2009, genehmigt durch das I am ….2009, anstelle von A zum Y des …verbandes bestimmt worden. Gegen die Wirksamkeit dieser Bestellung bestehen keine Bedenken.
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cc) Ob die Abtretungserklärung nach § 17 Abs. 2 KVVG der Genehmigung des I bedurfte hätte, wie die Beklagte meint, erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil es sich insoweit um ein innerkirchliches Rechtsgeschäft handelt. Die Frage kann aber offen bleiben, weil in der Annahmeerklärung durch den Kläger vom …2010 zugleich eine konkludente Genehmigungserklärung zu sehen ist.
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d) Der Anspruch ist auch nicht verjährt.
59

Nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjähren Ansprüche regelmäßig innerhalb von drei Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
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Eine Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen bestand unstreitig erst im … 2009, so dass die Verjährungsfrist erst Ende 2012 ablaufen würde.
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Ob der Kläger nur aufgrund grober Fahrlässigkeit, d.h. Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße (Palandt/Ellenberger, 71 Aufl.,
62

§ 199 BGB Rdnr. 39) nicht früher von diesen Umständen Kenntnis erlangt hatte, mag allenfalls hinsichtlich Ansprüchen gegen A zu diskutieren sein. Für die hier im Streit befindlichen Bereicherungsansprüche gegen seine Ehefrau ist nichts dafür ersichtlich, wie der Kläger bereits zu einem früheren Zeitpunkt nicht nur von den Straftaten des A, sondern auch von seinen Zuwendungen an die Beklagte hätte Kenntnis erlangen sollen.
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e) Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs nach den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts sind mit der Berufung nicht angegriffen worden.
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3) a) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen.
65

b) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 ZPO.
66

c) Gegen dieses Urteil war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, weil die Frage, ob eine Besitzdienerschaft auch dann anzunehmen ist, wenn ein Arbeitnehmer im Auftrag seines Arbeitgebers für einen Dritten tätig wird, noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Dieses Frage ist auch entscheidungserheblich, weil bei Verneinung der Besitzdienerschaft die vom Vater der Beklagten zu 1) verschenkten Geldscheine nicht im Eigentum des …verbandes gestanden hätten, da der Vater des Beklagten weder Organ des …verbandes war noch – mangels entsprechenden Besitzmittlungswillens – als mittelbarer Besitzer für den …verband Eigentum erworben hätte, so dass die Voraussetzungen des § 816 BGB nicht erfüllt wären.

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