OLG Frankfurt am Main, 19.04.2012 – 16 U 189/11

Mai 14, 2019

OLG Frankfurt am Main, 19.04.2012 – 16 U 189/11
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. September 2011, Az. 2 – 03 O 155/11, teilweise abgeändert.

Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von höchstens bis zu 250.000,- €, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, die Sendung mit dem Titel „…X …“ Folge 3 ½ auszustrahlen, soweit darin die Klägerin in Wort und Bild auftritt.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. April 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 6.000,- € festgesetzt.
Gründe
1

I.

Die Parteien streiten über einen Unterlassungsanspruch der Klägerin wegen der Ausstrahlung eines Fernsehbeitrags, in dessen Verlauf die Klägerin zu sehen und zu hören ist.
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Die ARD strahlte am …2010 die dritte Folge der fünfteiligen Sendung „… X …“ aus, eine Koproduktion verschiedener Rundfunkanstalten innerhalb der ARD, darunter der Beklagten, bei der auch die Produktionsleitung lag. In der streitgegenständlichen Aufnahme tritt die Klägerin als Mitglied einer Gruppe von drei Frauen in Erscheinung, die sich als „…“ bezeichnen und sich am Nachmittag des … 2010 auf dem B in O1 anlässlich der am ….2010 erfolgten … Marineintervention gegen die „Y“ zu einer gemeinsamen Mahnwache eingefunden hatten. Die Klägerin erscheint in der Sendung zwischen den Marken 2:00 min. bis etwa 5:30 min. mehrmals in Bild und Ton. Insbesondere ist zu sehen und zu hören, wie sie mit einem der Protagonisten der Sendung, dem Journalisten X1, lebhaft und kontrovers über das Anliegen der Mahnwache sowie allgemein über Fragen des Völkerrechts und der Legitimität militärischer Aktionen diskutiert.
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Mit E-Mails vom …2010 und …2010 widerrief die Klägerin gegenüber der Produktionsfirma und der Beklagten vorsorglich eine etwaige Einwilligung in Bezug auf die Aufzeichnung und Ausstrahlung der Aufnahmen.
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Erstinstanzlich haben die Parteien insbesondere darüber gestritten, ob die Klägerin konkludent in die Aufnahmen und ihre Veröffentlichung eingewilligt hat und ob ein wirksamer Widerruf einer gegebenenfalls anzunehmenden Einwilligung vorliegt.
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Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 82 bis 85 d.A.) Bezug genommen.
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Das Landgericht hat das Vorliegen einer schlüssigen, nicht wirksam widerrufenen Einwilligung bejaht und demzufolge die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 85 bis 88 d.A.) wird verwiesen.
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Gegen dieses ihr am 28. September 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 28. Oktober 2011 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit einem am 28. November 2011 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
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Die Klägerin verfolgt ihr erstinstanzliches Klageziel weiter.
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Das Landgericht sei zu Unrecht von einer konkludent erteilten Einwilligung in die Aufnahme und ihre Veröffentlichung ausgegangen. Sie, die Klägerin, habe während der Aufnahmen signalisiert, diese abzubrechen. Ihr sei die Person des Herrn X unbekannt gewesen; er habe sich nicht vorgestellt und sie habe ihn für einen Sänger bzw. Künstler gehalten.
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Es gehe ihr darum, nicht mit Herrn X in einem Beitrag im Fernsehen zu erscheinen. Das Gespräch zeige lediglich, dass sie gewusst habe, dass eine Veröffentlichung geplant sei, nicht aber, dass sie damit ihr Einverständnis habe geben wollen. Sie habe sich spontan auf das Streitgespräch eingelassen, um den Provokationen des Herrn X etwas entgegen zu setzen. Es könne nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass sie dabei eine Einwilligung in die spätere Ausstrahlung habe erklären wollen. Eine stillschweigende Einwilligung sei auch deshalb unwirksam, weil ihr, der Klägerin, Zweck, Art und Umfang der geplanten Sendung nicht bekannt gewesen seien. Das Landgericht habe zudem seine Hinweispflicht verletzt, da es nicht darauf hingewiesen habe, dass es die von der Klägerin vorgetragenen Umstände für einen Anspruch nicht als ausreichend erachte.
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Die Klägerin beantragt,

das am 22. September 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2 – 03 O 155/11, abzuändern und
es der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von höchstens bis zu 250.000,- €, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu untersagen, das Bildnis der Klägerin sowie Tonaufnahmen von der Klägerin ohne deren Einwilligung zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen, insbesondere wenn dies wie durch die Ausstrahlung eines Beitrags im Rahmen der Sendung mit dem Titel „… X …“, Folge 3 1/2 geschieht, wie in Anlage K 1 ersichtlich,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (19. April 2011) zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
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Der Klägerin sei eindeutig bewusst gewesen, dass sie gefilmt werde. Ein Abbruchverlangen der Klägerin sei nicht zu erkennen gewesen. Die Frage, ob die Klägerin die genaue Identität ihres Gesprächspartners und den genauen Verwendungszweck der Aufnahmen gekannt habe, sei für das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung unerheblich, da die Klägerin eine unbeschränkte Einwilligung ohne Vorbehalte erteilt habe. Die ausgestrahlten Aufnahmen seien auch nicht in einen ehrenrührigen Sachzusammenhang gestellt, der mit der ursprünglichen Aufnahmesituation keine Berührung aufweise. Erstmals in der Berufungserwiderung behauptet die Beklagte, die Klägerin sei vor der Anfertigung der Aufnahmen vollständig über die Hintergründe, die Identität der handelnden Personen und die geplante Verwendung der Aufnahmen durch den Regisseur und Producer der Aufnahmen informiert worden. Der Regisseur und Producer der Aufnahmen habe ihr noch vor der Anfertigung der streitgegenständlichen Aufnahmen mündlich die Information gegeben, dass die Aufnahmen in der Sendung „… X …“ in der ARD ausgestrahlt werden sollten; außerdem habe er ihr im Anschluss an die Aufnahmen die Firmenkontaktdaten seiner Produktionsfirma A übergeben.
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Der Klägerin habe auch kein Grund beiseite gestanden, ihre Einwilligung zu widerrufen. Zudem sei die Klägerin im Bereich der deutschen Friedensbewegung und damit in Bezug auf das streitgegenständliche Berichtsthema als relative Person der Zeitgeschichte anzusehen.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Ausstrahlung des streitgegenständlichen Beitrags in der Sendung „… X …“ Folge 3 ½ aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 BGB analog i.V.m. § 22 S. 1 KUG.
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Nach § 22 S. 1 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Vorliegend fehlt es an einer wirksamen Einwilligung der Klägerin. Auch liegt kein Ausnahmefall des § 23 Abs. 1 Ziff. 1 KUG vor.
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Unstreitig hat die Klägerin nicht ausdrücklich in die Aufnahmen und ihre Ausstrahlung eingewilligt. Der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Ansicht des Landgerichts, die Klägerin habe durch ihr Verhalten während der Filmaufnahmen stillschweigend ihre Einwilligung in die später erfolgte Verbreitung durch die Beklagte erteilt, vermag der Senat nicht zu folgen.
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Allerdings steht für den Senat fest, dass die Klägerin bemerkt hat, dass sie gefilmt wurde. Dies ergibt sich zum einen aus der streitigen Filmsequenz selbst, die der Senat – worauf er in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – in Augenschein genommen hat und in der die Klägerin verschiedene Male bewusst in die Kamera schaut. Zudem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst angegeben, bemerkt zu haben, dass sie gefilmt wurde. Sie hat sich ungeachtet der laufenden Filmaufnahme auch auf die Diskussion mit Herrn X eingelassen und weder durch Gesten noch auf andere Weise zu erkennen gegeben, mit der Aufnahme als solche nicht einverstanden zu sein. Soweit sie in der Berufung behauptet, sie habe signalisiert, die Aufnahmen abzubrechen, ist unklar, wodurch dies geschehen sein soll; der Aufnahme lässt sich dies nicht entnehmen.
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Die Klägerin hat aber nicht zugleich zum Ausdruck gebracht, auch mit einer Ausstrahlung der Szene durch die Beklagte im Rahmen der Sendung „… X …“ einverstanden zu sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt eine stillschweigende Einwilligung voraus, dass dem Abgebildeten Zweck und Umfang der geplanten Veröffentlichung erkennbar bzw. bekannt sind (OLG Frankfurt, Urteil vom 4. Juni 2009, 16 U 206/08 = ZUM-RD 2010, 320 [zitiert nach juris]; vgl. auch Urteil vom 8. Mai 1990, 6 W 62/90 = NJW-RR 1990, 1439; OLG Hamburg, Urteil vom 4. Mai 2004, 7 U 10/04 = NJW-RR 2005, 479; Prinz/Peters; Medienrecht, Rn. 834; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. A., Rn. 173; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. A., Kap. 7 Rn. 63). Die für das Vorliegen einer konkludenten Einwilligung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass die Klägerin Zweck und Umfang der geplanten Veröffentlichung gekannt hat. Die Klägerin hat erstinstanzlich angegeben, nicht gewusst zu haben, dass die Aufzeichnung des Gesprächs für die ARD erfolgte und es sich bei ihrem Gesprächspartner um Herrn X handelte. Die Beklagte hat dazu lediglich erwidert, dass die Klägerin bereits während der Aufnahmesituation von der Ausstrahlungsabsicht in der ARD und der Identität von Herrn X Kenntnis erhalten haben müsse, da es ihr sonst nicht möglich gewesen wäre, bereits am nachfolgenden Tag eine E-Mail an die Produktionsfirma zu senden, um eine mögliche Einwilligung zu widerrufen. Die Klägerin hat daraufhin erneut bestritten, dass ihr der Zweck der Aufnahmen bekannt gewesen sei. Erstmals in der Berufungserwiderung behauptet die Beklagte nunmehr unter Beweisantritt, der Regisseur und Producer der Aufnahmen habe der Klägerin noch vor der Anfertigung der streitgegenständlichen Aufnahmen mündlich die Information gegeben, dass sie in der Sendung „… X …“ in der ARD ausgestrahlt würden, und er habe ihr im Anschluss an die Aufnahmen die Firmen-Kontaktdaten seiner Produktionsfirma gegeben. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zwar zugestanden, nach den Aufnahmen die Kontaktdaten erhalten zu haben, im Übrigen aber weiterhin bestritten, vor der Aufnahme über die Sendung oder die Person des Herrn X aufgeklärt worden zu sein. Sie habe ihn vielmehr aufgrund seiner Aufmachung und seinem Erscheinen in einem bunten Auto für einen Künstler gehalten; auch sei – was die Beklagte nicht bestritten hat – auf dem Aufnahmemikrofon kein Hinweis auf die ARD oder die Beklagte enthalten gewesen. Damit erweist sich aber der erstmals in der Berufung gehaltene Vortrag der Beklagten zu einer angeblichen Unterrichtung der Klägerin über den Zweck der Aufnahmen als im Sinne des § 531 Abs. 2 S. 1 Ziff. 3 ZPO verspätet.
23

Soweit das Landgericht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Senats (ZUM-RD 2010, 320) ausgeführt hat, dass derjenige, der in die Herstellung einer Aufnahme zustimmt, gleichzeitig in die Veröffentlichung der Aufnahme einwilligt, liegt insoweit ein Missverständnis vor, als auch nach der zitierten Entscheidung des Senats eine konkludente Einwilligung in die Verbreitung eines Bilds grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn dem Betroffenen der Zweck der Aufnahme bekannt war.
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Der Senat sieht auch keine Veranlassung, vorliegend von dem Erfordernis der Bekanntgabe von Zweck und Umfang der geplanten Veröffentlichung zur Annahme einer konkludenten Einwilligung abzusehen. Zwar befand sich die Klägerin, die medial nicht unerfahren ist, im öffentlichen Raum, und sie nahm mit ihrer Demonstration an dem Prozess der öffentlichen Meinungsbildung teil, der sich in der engagiert und lebhaft geführten Diskussion mit Herrn X fortsetzte; dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, die Klägerin sei ohne einen entsprechenden Hinweis der Beklagten auf den Zweck der Aufnahmen damit einverstanden, in einer satirisch gefärbten Dokumentation gezeigt zu werden, bzw. die Klägerin müsse von sich aus Vorbehalte äußern. Damit würde die grundsätzlich der Beklagten nach § 22 KUG obliegende Verpflichtung, für eine wirksame Einwilligung der Betroffenen zu sorgen, in ihr Gegenteil verkehrt.
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Die Verbreitung der Aufnahmen war auch nicht nach § 23 Ziff. 1 KUG zulässig. Zwar ist die Klägerin als Mitglied zahlreicher der Friedensbewegung zuzurechnender Organisationen, als Regisseurin und Produzentin zweier …filme („Z“, „U“) und auch publizistisch in Erscheinung getreten, indem sie sich beispielsweise über die „V“ oder zur EU-Verfassung geäußert oder einen Aufruf „W“ unterzeichnet hat. Diese Aktivitäten machen die Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten jedoch nicht zu einer relativen Person der Zeitgeschichte. Relative Personen der Zeitgeschichte sind solche, die nur im Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis oder Vorgang Bedeutung erlangt haben und dadurch vorübergehend aus der Anonymität herausgetreten sind (Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. A., § 32 Rn. 14). Die Klägerin ist jedoch nicht im Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Vorgang hervorgetreten. Weder ist sie durch die erfolgte … Marineintervention, die Gegenstand der Demonstration auf dem B in O1 war, oder durch sonstige Friedensthemen in den Blickpunkt der Öffentlichkeit geraten noch wird das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an den zeitgeschichtlichen Ereignissen gerade durch die Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin befriedigt, wie es für die Annahme einer relativen Person der Zeitgeschichte erforderlich wäre (vgl. Wenzel/von Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 8 Rn. 13). Die Klägerin ist vielfältig politisch interessiert und nimmt aktiv an den Prozessen der öffentlichen Meinungsbildung teil; dadurch erhält sie jedoch nicht den Status einer relativen Person der Zeitgeschichte.
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Nach alledem kann die Klägerin von der Beklagten die Unterlassung der Verbreitung der streitgegenständlichen Aufnahmen verlangen. Soweit sie darüber hinaus beantragt hat, der Beklagten die Verbreitung von Bild- und Tonaufnahmen der Klägerin ohne ihre Einwilligung zu untersagen, insbesondere wenn dies wie durch den streitgegenständlichen Beitrag geschieht, war der Berufung nicht stattzugeben. Weder hat die Klägerin einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch dahingehend, dass es die Beklagte generell unterlässt, Bild- und Tonaufnahmen ihrer Person zu veröffentlichen, noch kann im Bereich der Bildberichterstattung über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder „kerngleiche“ Berichterstattung für die Zukunft verboten werden (BGH, Urteile vom 13. November 2007, VI ZR 269/06 und 265/06, zitiert nach juris).
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III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Ziff. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
28

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Der vorliegende Fall, der dadurch gekennzeichnet ist, dass sich die Klägerin selbst in den öffentlichen Raum begeben hatte und in der öffentlichen Diskussion mit Herrn X ihre eigenen Anliegen vertreten hat, gibt Veranlassung dazu, höchstrichterlich klären zu lassen, ob eine konkludente Einwilligung nach § 22 S. 1 KUG stets die Kenntnis des Abgebildeten von Zweck und Umfang der geplanten Veröffentlichung voraussetzt, zumal das Erfordernis einer solchen Kenntnis die von der Beklagten gewählte Art der gesellschaftskritischen Satire in ihren Möglichkeiten stark einschränkt.

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