OLG Frankfurt am Main, 19.04.2012 – 22 U 172/11

Mai 14, 2019

OLG Frankfurt am Main, 19.04.2012 – 22 U 172/11
Leitsatz

Keine isolierte Anfechtung des Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 6. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
1

I.

Der Kläger war bis 31. März 2011 als Geschäftsführer der Beklagten tätig. Gestützt auf die Vergleichsvereinbarung vom 12. März 2011 (Bl. 5, 6 d. A.) hat der Kläger im Wege des Urkundsprozesses einen Teil der ihm darin zugesagten Zahlungen (monatliche Rente von 4.500 € für Mai, Juni, Juli und August 2011 sowie für diese Monate die Raten von je 1.000 € aus Nr. 6) eingeklagt. Die Beklagte, die die Vereinbarung widerrufen hat, hat im Termin vor dem Landgericht am 6. Dezember 2011 die Klageforderung unter Vorbehalt der Rechte im Nachverfahren anerkannt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die erstinstanzlichen Schriftsätze Bezug genommen.
2

Das Landgericht hat im Termin ein dem Anerkenntnis entsprechendes Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil erlassen und es ohne Sicherheitsleistung und Abwendungsbefugnis für vorläufig vollstreckbar erklärt (Bl. 77, 78 d.A.).
3

Mit ihrer am 27. Dezember 2011 eingegangenen Berufung wendet sich die Beklagte ausschließlich dagegen, dass das auf ihr Anerkenntnis hin ergangene Urteil im Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit keine Abwendungsbefugnis enthält.
4

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass ihr gestattet ist, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

5

Der Kläger beantragt

Zurückweisung der Berufung.

6

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens beider Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
7

II.

Das Rechtsmittel der Klägerin hat keinen Erfolg, weil es unzulässig ist.
8

1. Zwar ist die Berufung der Beklagten nicht bereits deshalb unzulässig, weil sie sich gegen ein Urteil richtet, welches auf Grund ihres Anerkenntnisses ergangen ist. Es ist anerkannt, dass selbst in einem solchen Fall eine Berufung statthaft ist, weil die Beschwer materiell zu bestimmen ist (BGH, Beschluss vom 15. Januar 1992 – XII ZB 135/91 – zitiert nach Juris Rn 8; Urteil vom 5. Januar 1955 – IV ZR 238/54– Leitsatz zitiert nach Juris).
9

2. Unzulässig ist die Berufung jedoch, weil sie sich ausschließlich gegen die Nebenentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wendet.
10

Das Rechtsmittelsystem der Zivilprozessordnung sieht eine isolierte Anfechtung von Nebenentscheidungen durch Berufung grundsätzlich nicht vor.
11

Für die Kosten folgt dies aus der ausdrücklichen Regelung des § 99 Abs. 1 ZPO. Hier wird für Sonderfälle das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde geschaffen (§ 99 Abs. 2 ZPO).
12

Für die vorläufige Vollstreckbarkeit existiert die Regelung des § 718 ZPO. Aus dessen Formulierung („vorab zu verhandeln und zu entscheiden“) ergibt sich eindeutig, dass es daneben ein Rechtsmittel in der Hauptsache geben muss. Ein solches ist hier ausdrücklich nicht eingelegt.
13

In Betracht käme deshalb allenfalls, die Zulässigkeit des Rechtsmittels aus einer analogen Anwendung der §§ 718 Abs. 1, 99 Abs. 2 ZPO herzuleiten. Dies hat der Senat erwogen, sieht sich hieran allerdings gehindert, weil dadurch ein außerhalb des geschriebenen Rechts stehender Rechtsbehelf geschaffen würde. Dieser würde aber den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügen, denn Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein (BVerfG, Beschluss des Plenums vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02– zitiert nach Juris Rn 68).
14

3. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass der Senat eine zulässige Berufung auch für unbegründet gehalten hätte, weil er für das auf Grund des Anerkenntnisses ergangene Urteil die Anwendung des § 708 Nr. 1 ZPO gegenüber § 708 Nr. 4 ZPO für vorrangig hält.
15

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
16

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 n. F., 711 ZPO. Die Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 19. Januar 2012 ist – worauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde – damit obsolet.
17

Die Revision wird zugelassen, weil die Frage der Zulässigkeit einer isolierten Anfechtung der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit unterschiedlich beurteilt wird (vgl. Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 28. August 2008 – 1 U 173/08– zitiert nach Juris Rn 11 mit den dortigen weiteren Nachweisen) und deshalb die Sicherung einheitlicher Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
18

Der Gegenstandswert wird auf 2.200 € (1/10 der Hauptsache) festgesetzt.

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