OLG Frankfurt am Main, 19.04.2017 – 2 U 174/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 19.04.2017 – 2 U 174/16
Tenor:

Das Befangenheitsgesuch der Klägerin vom 20.03.2017 gegen die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht A wird zurückgewiesen.

Das Befangenheitsgesuch der Klägerin vom 20.03.2017 gegen die Richterin am Oberlandesgericht B wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht ersetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Die Klägerin hat die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht A und die Richterin am Oberlandesgericht B wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

1. Die Klägerin begehrt Räumung und Herausgabe des in O1-X gelegenen Rennbahngeländes, nachdem der zwischen der Klägerin und der Streitverkündeten bestehende Mietvertrag aufgehoben und ein zwischen der Streitverkündeten und Beklagten seit dem 06.12.2010 bestehendes, als Geschäftsbesorgungsvertrag bezeichnetes Rechtsverhältnis unter Berufung auf eine Klausel im Vertrag, über deren Auslegung Streit besteht, gekündigt worden ist.

Das Landgericht hat den Beklagten durch das am 16.12.2016 verkündete Urteil zur Räumung und Herausgabe gem. den Klageanträgen zu 1.) und 2b.) verurteilt, die weitergehende auf Unterlassung des Gebrauchs gerichtete Klage und die Feststellungswiderklage, gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit zweier Verträge, abgewiesen (Bl. 724 ff. d.A.).

Hiergegen richtet sich die am 22.12.2016 eingegangene und mit Schriftsätzen vom 18.01.2017 (Bl. 770 ff. d.A.) und 19.01.2017 (Bl. 789 ff. d.A.) jeweils begründete Berufung, wobei der Beklagte zugleich die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil beantragt hat.

(Von der Darstellung der nachfolgenden Textpassagen wird abgesehen – die Red.)

Die abgelehnte Vorsitzende hat durch Verfügung vom 20.01.2017 (Bl. 816 d.A.) den Beklagtenvertretern mitgeteilt, dass die beantragte Fristverlängerung in dieser Form gegenstandslos sei, da die Frist zur Berufung nach § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO wegen der Zustellung des Urteils an einen der beiden Bevollmächtigten ohnehin erst am 21.02.2017 ablaufe.

(Von der Darstellung der nachfolgenden Textpassagen wird abgesehen – die Red.)

Durch Beschluss vom 06.02.2017 (Bl. 879 ff. d.A.) hat der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht A und der abgelehnten Richterin am Oberlandesgericht B die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts einstweilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,00 € eingestellt, da der Beklagte sein besonderes schutzwürdiges Einstellungsinteresse dargelegt habe, insbesondere, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(Von der Darstellung der nachfolgenden Textpassagen wird abgesehen – die Red.)

2. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.03.2017 (Bl. 1072 ff. d.A.) die Vorsitzende Richterin am Landgericht A und Richterin am Landesgericht B wegen Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf den bisherigen Verfahrensgang wegen des Anscheins einer einseitigen Bevorzugung der Interessen der Beklagten ablehnt. Sie stützt ihr Gesuch gegen beide Richterinnen auf

1. Verletzung rechtlichen Gehörs im Beschluss vom 06.02.2017

2. Einstellung der Zwangsvollstreckung auf ein unschlüssiges Beweisangebot hin

3. kostenpflichtige Bescheidung eines nicht gestellten Antrages

4. Behandlung von Fristen und Terminen nach Eingang der Berufungsbegründung durch den Beklagten und

5. fehlende Problematisierung der sachlichen Zuständigkeit des Senats, gegen die Vorsitzende Richterin darüber hinaus auf

6. denkbare persönliche Interessen der Vorsitzenden im Zusammenhang mit der Ausübung des Pferdesports.

(Von der Darstellung der nachfolgenden Textpassagen wird abgesehen – die Red.)

II.

1. Zum Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht A:

Das Ablehnungsgesuch ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Das Befangenheitsgesuch ist nicht durch die Gehörsrüge vom 21.02.2017 unzulässig geworden. Denn die Klägerin stützt ihre Auffassung nicht nur auf die Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern auch auf weitere Vorwürfe und eine Gesamtschau aller Umstände.

Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Die Besorgnis ist anzunehmen, wenn ein Grund besteht, der aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei in der Person des Ablehnenden unter Würdigung aller Umstände berechtigten Anlass gibt, an der Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln (BVerfGE 73, S. 330 (335); BVerfGE 82, S. 30 (38); BVerfG NJW 2000, S. 2808; BGH NJW 2001, S. 1358 (1359)).

Solche Umstände liegen weder in den einzelnen gerügten Verfahrenshandlungen noch der Nähe der abgelehnten Richterin zu einer Partei oder bei einer Gesamtschau aller Umstände vor.

Zu 1.: Die Verletzung rechtlichen Gehörs, wie anlässlich der Gehörsrüge im Beschluss vom 03.03.2017 festgestellt, rechtfertigt nicht die Annahme, von einer fehlenden Unvoreingenommenheit der abgelehnten Vorsitzenden Richterin sei auszugehen. Der Hinweis in der Verfügung vom 20.01.2017 erfolgte rechtzeitig zur Verfahrensförderung. In der Verfügung ist lediglich versehentlich vergessen worden, das gerichtliche Schreiben mit dem Hinweis an die Beklagtenseite auch den Klägervertretern zur Kenntnis zu geben. Dies ergibt sich sowohl aus dem Inhalt der Verfügung selbst, als auch aus dem Inhalt der dienstlichen Erklärung. Versehen passieren. Es handelt sich hierbei nicht um eine bewusst einseitige Kommunikation des Gerichts.

Die Verwertung des ergänzenden rechtlichen Vortrages der Klägerseite nach Kenntnisnahme von der Verfügung ist schließlich im Beschluss nach der Gehörsrüge vom 03.03.2017 erfolgt.

Im Übrigen begründet ein im Rahmen der richterlichen Aufklärungspflicht nach den §§ 139, 273, 278 Abs. 2 S. 2, 522 Abs. 2 S. 2 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG gebotenes richterliches Verhalten niemals ein Ablehnungsgrund, selbst wenn dadurch die Chancen der Partei verringert werden (BVerfGE 42, S. 78). Hierbei ist vom Rechtsstandpunkt des Gerichts auszugehen. Bei der Bestimmung der Grenzen von prozessrechtlich gebotener Belehrung einer Partei und der Neutralitätspflicht ist zu berücksichtigen, dass die Zivilprozessreform die richterliche Aufklärungs-, Hinweis- und Fürsorgepflicht wesentlich verstärkt hat und das Gericht zu einer umfassenden Erörterung des Rechtsstreits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verpflichtet ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 42 Rn. 26 m.w.N.).

Zu 2.: Soweit die Klägerin rügt, der Hinweis vom 20.01.2017 erhalte eine Rückfrage nach der Bedeutung eines Beweisangebotes, wobei die Beklagte im Schriftsatz vom 27.01.2017 auf ein Schreiben des Zeugen vom 19.09.2014 verwiesen habe, das sich nicht auf die Beklagte, sondern auf einen Dritten beziehe und im Widerspruch zu den Ausführungen im Schriftsatz stehe, so dass auf ein unschlüssiges Beweisangebot die Prognose einer denkbaren Vertragsauslegung gegen den Wortlaut des Geschäftsbesorgungsvertrages richtigerweise nicht hätte gestützt werden können, handelt es sich um eine rechtliche Bewertung, die unabhängig von ihrer Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richterinnen aufkommen lässt. Denn die Äußerung einer Rechtsauffassung ist grundsätzlich nicht geeignet, einen Befangenheitsvorwurf zu rechtfertigen. Auf die Fehlerhaftigkeit der Rechtsauffassung, kommt es nicht an (BGH NJW-RR 2012, S. 61). Die Befangenheitsablehnung ist kein Instrument zur Fehlerkontrolle (BGH NJW 2002, S. 2396; OLG Frankfurt NJW 2004, S. 621; OLG Köln FamRZ 2012, S. 318).

Selbst Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung oder fehlerhafte Entscheidungen sind kein Ablehnungsgrund (BGH NJW-RR 2012, S. 61).

Die Beklagte hatte durch ihren Bevollmächtigten Rechtsanwalt C ab Seite 6 des Schriftsatzes vom 19.01.2017 (Bl. 794 ff. d.A.), wie auf Seite 2 dieses Beschlusses dargestellt, die Berufung auf eine unterlassene Beweiserhebung gestützt und gerügt, das Landgericht habe erstinstanzlichen Parteivortrag und Beweisantritte zur Genese der Kündigungsregelung im Geschäftsbesorgungsvertrag übergangen. Zur Geschäftsgrundlage beider Verträge sei von der Beklagten erstinstanzlich auf Bl. 374 und 394 d.A. unter Bezugnahme auf die Anlage B5 im Anlagenband vorgetragen und Beweis angetreten worden.

Der gerichtliche Hinweis vom 20.01.2017 nimmt gerade auf die von der Klägerseite monierte Unschlüssigkeit des Beweisantritts Bezug und entsprach der richterlichen Hinweispflicht.

Der Beschluss über die Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 06.02.2017 stützt im Rahmen seiner kursorischen Prüfung, ob die Erfolgsaussicht nicht von vornherein zu verneinen ist, sich nach dem Inhalt der Entscheidung auf eine Vielzahl einzelner Umstände. Das Beweisangebot ist, wie die Begründung zeigt, nicht wesentlich in die Bewertung eingeflossen.

Zu 3.: Soweit der Senat im Beschluss vom 03.03.2017 zugleich den Antrag der Klägerin auf Abänderung des Senatsbeschlusses, insbesondere durch Erhöhung der angeordneten Sicherheitsleistung zurückgewiesen hat, ist vor dem Hintergrund der ausführlichen Begründung der Gehörsrüge nicht zu beanstanden, dass der Senat das inhaltliche Begehr und die umfassende Kritik entsprechend ausgelegt und beschieden hat. Die Auslegung des rechtlichen Begehrens ist rechtliche Bewertung und als solche nach den oben dargelegten Gründen kein Ablehnungsgrund (vgl. BGH NJW-RR 2012, S. 61).

Zu 4.: Gleiches gilt, soweit im Hinblick auf die Anträge der Bevollmächtigte der Beklagten gerügt wird, es liege danach kein ordnungsgemäßer Verfahrensgang mehr vor. Insoweit ist auf das oben Dargelegte zu verweisen, dass selbst Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung oder fehlerhafte Entscheidungen keinen Ablehnungsgrund darstellen (vgl. BGH NJW-RR 2012, S. 61)

a) Soweit gerügt wird, es werde objektiv das auf Verzögerung des Verfahrens gerichtete Verhalten der Beklagtenseite gefördert, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, vorab eine Bewertung des prozessualen Verhaltens einer Parteien vorzunehmen. Trotz des Umfangs der Sache und der Intensität des wechselseitigen Vortrages, ist durch die entsprechenden Verfügungen versucht worden, dem von der Klägerseite deutlich hervorgehobenen und in Räumungsstreitigkeiten i.d.R. gebotenen Beschleunigungsinteresse hinreichend Rechnung zu tragen worden.

b) Soweit die Klägerin rügt, es sei nach wie vor nicht nachzuvollziehen, warum der Termin verlegt worden sei, wenn dies nicht an einem erwartbaren Verlängerungsantrag der Beklagtenseite gelegen haben soll, es sei zudem offen, welche Fristen gemeint sein könnten, die zu wahren gewesen seien, so ging es um die Frist zur Replik und damit die ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs für die Klägerseite.

c) An der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist war die abgelehnte Vorsitzende Richterin, wie sich aus den dienstlichen Erklärungen und dem Akteninhalt ergibt, nicht beteiligt.

Die anschließende Verlegung des Termins nach erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist war zur Wahrung des rechtlichen Gehörs für die Klägerin erforderlich und logische Konsequenz. Eine maßgebliche Verzögerung ist bei der Verlegung um einen Monat nicht eingetreten. Im Übrigen hat die Klägerin selbst gerügt, die Terminierung vom 07.04.2017 sei verfrüht gewesen. Auch ohne Verlegung wäre unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeitserwägungen der Klägerin und deren Bewertung eine Terminierung zu seinen späteren Zeitpunkt richtig gewesen.

Zu 5.: Soweit das Befangenheitsgesuch darauf gestützt wird, der Senat habe in einem Parallelverfahren durch den Hinweis auf die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Zuständigkeit die Zweifel an seiner eigenen Zuständigkeit dokumentiert, wodurch der Eindruck entstehe, es liege das Bestreben vor, gerade den vorliegenden Rechtsstreit selbst zu entscheiden, obwohl Zweifel an der eigenen Zuständigkeit vorliegen, trifft dies erkennbar nicht zu.

Wie sich auch aus der dienstlichen Erklärung der Vorsitzenden ergibt, hat der Senat keine Zweifel an seiner Zuständigkeit, sondern hat in dem von der Klägerin zitierten Parallelverfahren gerade wegen der von den Klägervertretern in anderen Verfahren nachdrücklich geäußerten Bedenken an der Zuständigkeit des 2. Zivilsenats lediglich vorsorglich Gelegenheit zur Stellungnahme und damit rechtliches Gehör gewähren wollen. Nicht der Senat zweifelt an seiner Zuständigkeit, sondern die Klägerin tut dies. Dem ist Rechnung getragen worden.

Zu 6.: Schließlich begründet auch die Behauptung einer persönlichen Nähe der Vorsitzenden Richterin auf dem Gebiet des Pferdesports in O1 nicht die Besorgnis der Befangenheit.

Aus der dienstlichen Erklärung der abgelehnten Vorsitzenden Richterin folgt lediglich, dass sie im Vorstand des Vereins Y tätig war, zuletzt bis zum Jahre 20xx als dessen Präsidentin. Ihre Tätigkeiten haben sich lediglich auf das Führen des Reitschul- und Pferdepensionsbetriebes auf der Anlage des Vereins beschränkt. Es bestehen weder Kontakte zum Beklagten, noch zu dem für die Beklagte früher tätigen D.

Allein die mögliche Nähe zum Pferdesport allgemein, die nicht einmal eine Nähe zum Galopprennsport dokumentieren könnte, begründet nicht die Besorgnis der Unvoreingenommenheit der Vorsitzenden Richterin, wie auch umgekehrt die Begeisterung für den Fußballsport eines Richters nicht dazu führen würde, eine Voreingenommenheit zu Lasten der Beklagten zu rechtfertigen.

Auch die Gesamtschau aller dargestellten Umstände lässt keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, die vom Standpunkt eines objektiven Betrachters und einer ruhig und vernünftig denkenden Partei auch nur den Anschein einer Voreingenommenheit oder Parteilichkeit zu Gunsten der Klägerin oder der Beklagten rechtfertigen könnten.

2. Zum Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Oberlandesgericht B

Auch das Gesuch gegen die abgelehnte Richterin am Oberlandesgericht B ist aus den dargelegten Erwägungen unbegründet. Die abgelehnte Richterin hat lediglich an den Beschlüssen vom 06.02.2017 und 03.03.2017 mitgewirkt und die unterbliebene Benachrichtigung der Klägerseite am 20.01.2017 nicht bemerkt, sodass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen unter II. 1. Bezug nimmt.

Zu 4. b): Die weitere Verlängerung der Begründungsfristbegründungsfrist durch die abgelehnte Richterin als stellvertretende Vorsitzende war prozessordnungsgemäß.

Soweit die Klägerin eine abweichende Bewertung des Inhalts und von Sinn und Zweck der §§ 520 ff. ZPO abgegeben hat und hieran festhalten möchte, verweist der Senat auf die o. a. Darlegungen dieses Beschlusses. Die Annahme eines vertretbaren Rechtsstandpunktes begründet keine Besorgnis der Befangenheit. Im Übrigen ergibt sich sowohl aus dem Akteninhalt als auch aus den dienstlichen Erklärungen, insbesondere der dienstlichen Erklärung der abgelehnten Richterin, dass die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Zulässigkeit des Antrages erfolgte, da sich die Akten im Hinblick auf einen Tatbestandsberichtigungsantrag beim Landgericht befanden und der abgelehnten Richterin zur Entscheidung lediglich der Schriftsatz vorgelegt worden war. Hierauf wird auch in der Verfügung selbst ausdrücklich hingewiesen.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zulassen, da die Rechtssache keine zusätzliche Bedeutung hat und des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gebieten (§ 574 Abs. 2 ZPO).

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