OLG Frankfurt am Main, 19.06.2017 – 13 U 45/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 19.06.2017 – 13 U 45/16
Leitsatz:

Die erforderliche Abänderung des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung von einer endgültigen Klageabweisung in eine Abweisung als „derzeit unbegründet“ kann auch im Rahmen einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO erfolgen.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.01.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Darmstadt wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 91.870,00 € festgesetzt.

Das Passivrubrum des angefochtenen Urteils wird dahingehend berichtigt, dass es wie folgt lautet:

Stadt1, vertreten durch den Gemeindevorstand, A-Straße …, Stadt1
Gründe

I.

Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt:

Mit Schreiben vom 22.04.2014 teilte die Bürgermeisterin der Beklagten dem Kläger mit, dass das streitgegenständliche Grundstück gemäß aktuellem Flächennutzungsplan nach wie vor als Wohnbaufläche ausgewiesen sei und damit rechtlich weiterhin als Bauerwartungsland angesehen werden könne. Zutreffend sei aber, dass sich dieser Bereich nach einer Realisierungsstudie für eine Entwicklung als Wohnbaufläche nicht eigne und die planungsrechtlich angestrebte Entwicklung damit aller Voraussicht nach auch zukünftig nicht realisiert werde. Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte bereit, entsprechend der 1983 eingegangenen Verpflichtungen zu verfahren. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Anlage K 6 (Bl. 44 f. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 91.870,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.217,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit am 21.01.2016 verkündetem Urteil (Bl. 88 ff. d. A.), dem Kläger zugestellt am 04.02.2016, hat das Landgericht die Klage vollumfänglich abgewiesen. Der Kläger habe keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte, weil ein Anspruch auf Ersatz des Planungsausgleichsschadens gemäß Nr. 11 des notariellen Kaufvertrags verjährt sei. Auf die Begründung des Landgerichts (Bl. 91 ff. d. A.) wird Bezug genommen.

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 02.03.2016 (Bl. 108 f. d. A.), bei Gericht eingegangen am 03.03.2016, Berufung eingelegt, die er – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Senat bis zum 25.04.2016 (Bl. 125 d. A.) – mit Schriftsatz vom 25.04.2016 (Bl. 128 ff. d. A.), eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, begründet hat.

Der Kläger ist der Ansicht, das Landgericht sei zu Unrecht von einer Verjährung des geltend gemachten Anspruchs ausgegangen. Der Kläger habe im Jahr 2014 weder Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände gehabt noch könne ihm diesbezüglich fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden. Eine Klageerhebung zu einem früheren Zeitpunkt als im Jahr 2014 sei im insbesondere wegen der unsicheren Rechtslage unzumutbar gewesen. Die Erhebung der Einrede der Verjährung sei im Übrigen rechtsmissbräuchlich, denn die Beklagte habe sich selbst nicht vertragstreu verhalten. Außerdem habe sie den Anspruch des Klägers dem Grunde nach anerkannt. Schließlich richte sich die Verjährung nicht nach § 195 BGB, sondern nach § 196 BGB. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf den Schriftsatz vom 25.04.2016 (Bl. 128 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Darmstadt abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

an den Kläger 91.870,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

an den Kläger 2.217,45 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist insbesondere der Ansicht, der seitens des Klägers geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Planungsausgleichsschadens seit schon gar nicht entstanden, weil die vertraglichen Voraussetzungen – Änderung des Flächennutzungsplans und Wegfall der Ausweisung des streitgegenständlichen Geländes als Bauland – nicht vorlägen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist auch unter Berücksichtigung von Bedeutung, Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache nicht geboten.

Die Berufung hat – wie es in § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO weiter vorausgesetzt wird – auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Der Senat hat hierzu im Hinweisbeschluss vom 26.04.2017 folgende Ausführungen gemacht, an denen vollumfänglich festgehalten wird:

„Es ist berufungsrechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Klage vollumfänglich abgewiesen hat. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Zahlungsanspruch des Klägers allerdings nicht verjährt, sondern ein solcher ist bereits mangels Vorliegens der hierfür vertraglich vereinbarten Voraussetzungen nicht entstanden.

Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus Nr. 11 des notariellen Kaufvertrags vom 10.08.1983, UR-Nr. …/1983 des Notars N1 (Anlage K 1, Bl. 10 d. A.). Hiernach sind sich die Vertragsparteien darüber einig,

„dass für den Fall, dass der Flächennutzungsplan der Stadt1 geändert wird und das Gelände südlich der B-Straße nicht mehr als Bauerwartungsland ausgewiesen ist, die Beteiligte zu 1, die Stadt1, verpflichtet ist, entweder ersatzweise anderes Bauerwartungsland zur Verfügung zu stellen oder aber einen Planungsausgleichsschaden zu zahlen.“

Der Vertragswortlaut knüpft damit eindeutig einen Zahlungsanspruch, den Ersatz des sog. „Planungsausgleichsschadens“, an das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen an, nämlich die Änderung des Flächennutzungsplans der Beklagten und der Aufhebung der Ausweisung des Geländes südlich der B-Straße als Bauerwartungsland. Dass insoweit kein Auslegungsspielraum besteht, räumt der Kläger in seiner Berufungsbegründung (S. 4/Bl. 131 d. A.) nunmehr auch ein. Zwischen den Parteien ist allerdings unstreitig, dass der Flächennutzungsplan der Beklagten nicht geändert worden und demgemäß auch das Gelände südlich der B-Straße immer noch als Bauerwartungsland ausgewiesen ist. Damit liegen die Voraussetzungen des vertraglichen Anspruchs auf Ersatz eines Planungsausgleichsschadens nicht vor.

Den Einwand des Klägers, die „Fälligkeit“ des Anspruchs auf Ersatz eines Planungsausgleichsschadens sei zwischenzeitlich durch das Verstreichen eines gewissen Zeitmoments eingetreten, weil es treuwidrig erscheine, wenn die Beklagte von der Entwicklung des streitgegenständlichen Geländes endgültig Abstand nehme, ohne den Flächennutzungsplan zu ändern, vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Von einem Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen des geltend gemachten Zahlungsanspruchs kann auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht ausgegangen werden. Zwar gilt hiernach der allgemeine Rechtsgedanke, dass niemand aus seinem treuwidrigen Verhalten Vorteile ziehen darf (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 76. A. 2017, § 162 Rn. 1). Dieser Grundsatz hat etwa Eingang in § 162 Abs. 1 BGB gefunden, wonach eine Bedingung als eingetreten gilt, wenn der Eintritt von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird. Es ist auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass dieser Rechtsgedanke bei vergleichbarer Interessenlage entsprechend anzuwenden ist (BGH, Urt. v. 10.06.1968, III ZR 67/66, juris Rn. 66).

Eine derartige vergleichbare Interessenlage liegt jedoch im Streitfall nicht vor. Der Kläger hat keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich entnehmen ließe, dass die Beklagte treuwidrig von einer Änderung des Flächennutzungsplans absieht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Flächennutzungsplan nur deswegen nicht ändert, um den Kläger um den Ersatz des Planungsausgleichsschadens zu bringen. Dass der diesbezüglichen Untätigkeit der Beklagten ein derartiges Motiv zugrunde liegt, ist schon deswegen nicht zwingend oder auch nur naheliegend, weil nicht nur das klägerische Grundstück von dem fraglichen Flächennutzungsplan betroffen ist. Der Anlass für das Absehen von der Entwicklung des betroffenen Bereichs als Wohnbauland ist ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 17.05.2005 (Anlage K 3, Bl. 14 f. d. A.) jedenfalls sachlich begründet, nämlich mit dem für eine derartige Entwicklung ungünstigen Ergebnis einer Baugrunduntersuchung, was auch der Kläger nicht in Abrede stellt. Allein der Umstand, dass der Eintritt der vertraglichen Voraussetzungen des Ersatzes des Planungsausgleichschadens von einer bestimmten Tätigkeit der Beklagten – Änderung des Flächennutzungsplans – abhängt, macht die Regelung, wie ein Blick auf den ähnlich gelagerten § 315 BGB zeigt, nicht unbillig. Dieser Umstand war überdies für den Kläger bei Vertragsschluss klar und eindeutig erkennbar, so dass er sich diese Regelung nunmehr auch entgegenhalten lassen muss.

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 22.04.2014 (Bl. 44 d. A.), in dem die Bürgermeisterin der Beklagten mitteilt, dass die Entwicklung des fraglichen Bereichs als Wohnbaufläche aller Voraussicht nach auch zukünftig nicht realisiert wird, und weiter ausführt:

„Vor diesem Hintergrund ist die Stadt1 bereit, entsprechend der 1983 eingegangenen Verpflichtungen zu verfahren. (…) Vorbehaltlich der Zustimmung der städtischen Gremien schlagen wir die Umsetzung in der Form vor, dass das Grundstück durch die Stadt angekauft wird und bieten einen Kaufpreis von 30,00 €/qm, insgesamt somit 14.310,00 € an. Sämtliche mit dem lastenfreien Erwerb zusammenhängenden Kosten werden von der Stadt getragen. Wir bitten, diesen Vorschlag mit ihrem Mandanten zu beraten und uns Ihre Antwort zukommen zu lassen, um ggf. die notwendigen Beschlussfassungen zeitnah herbeiführen zu können.“

Dieses Schreiben der Bürgermeisterin der Beklagten ist nicht etwa als Angebot auf Abschluss eines (deklaratorischen oder konstitutiven) Schuldanerkenntnisvertrags im Sinne der §§ 780, 781 BGB auszulegen, sondern – mangels Rechtsbindungswillens – lediglich als Vergleichsvorschlag. Dass die Bürgermeisterin der Beklagten durch das vorgenannten Schreiben keine rechtsverbindliche Erklärung abgeben wollte, ergibt sich dabei aus der Bezeichnung als „Vorschlag“ und aus dem Hinweis, dass „notwendige Beschlussfassungen“ vor einer abschließenden (verbindlichen) Einigung herbeigeführt werden müssen.

Selbst wenn das vorgenannte Schreiben als Angebot der Bürgermeisterin auf Abschluss eines Schuldanerkenntnisvertrags auszulegen gewesen wäre, wäre dieses im Übrigen für die Beklagte nicht verbindlich, weil der Bürgermeisterin hierfür die erforderliche Vertretungsmacht gefehlt hätte (s. hierzu Bennemann/Unger, Kommunalverfassungsrecht Hessen, § 71 HGO Rn. 55). Nach § 71 Abs. 2 Satz 3 HGO kann der Bürgermeister Verpflichtungserklärungen für die Gemeinde nur ohne die Mitwirkung eines weiteren Mitglieds des Gemeindevorstands abgeben, wenn er hierzu ausdrücklich bevollmächtigt worden ist, wozu der Kläger nichts vorgetragen hat, oder die Verpflichtungserklärung, was ebenfalls nicht der Fall ist, eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung von nicht erheblicher Bedeutung betrifft.“

Der Hinweisbeschluss des Senats hat den Kläger lediglich veranlasst anzuregen, den Tenor des angefochtenen Urteils dahingehend abzuändern, dass die Klage als „derzeit“ unbegründet abgewiesen wird. Dem hat der Senat entsprochen, weil nach der vom Senat – in Abweichung zum Landgericht – vertretenen Auffassung die gegenwärtig fehlenden vertraglichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Zahlungsanspruch künftig noch eintreten können. Mit der Abweisung des Zahlungsanspruchs als derzeit unbegründet wird damit (nur) rechtskräftig festgestellt, dass der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gegen die Beklagte keinen zur Zahlung fälligen Anspruch hatte. Die als derzeit unbegründet abgewiesene Klage kann mit Aussicht auf Erfolg wiederholt werden, wenn die fehlende materielle Voraussetzung später eintritt (BGH, Urt. v. 23.01.2014, NJW 2014, 1306, 1307 [BGH 23.01.2014 – VII ZB 49/13]; Urt. v. 04.05.2000, MDR 2000, 966, 967 [BGH 04.05.2000 – VII ZR 53/99]; Musielak/Voit, ZPO, 14. A. 2014, § 322 Rn. 51; BeckOK ZPO/Gruber, § 322 Rn. 45). Dass der Anspruch nicht endgültig, sondern lediglich als derzeit unbegründet abgewiesen wird, muss zwar nicht zwingend aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlich sein. Ausreichend ist vielmehr, wenn sich eine entsprechend eingeschränkte Rechtskraft unter Heranziehung der Entscheidungsgründe feststellen lässt (BeckOK ZPO/Gruber, § 322 Rn. 45). Angesichts der Abweichung von der landgerichtlichen endgültigen Klageabweisung und der ausdrücklichen Anregung des Klägers hält es der Senat im Streitfall jedoch zur Vermeidung von Unklarheiten für sinnvoll, einen entsprechenden Ausspruch in den Beschlusstenor aufzunehmen.

Die hiernach erforderliche Abänderung des Tenors des angefochtenen Urteils steht auch nicht einer Entscheidung im Beschlussweg gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entgegen. Der die Berufung zurückweisende Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO tritt an die Stelle des Berufungsurteils und bestimmt den Umfang der materiellen Rechtskraft der Berufungsentscheidung. Die Berufung hat auch dann keine Aussicht auf Erfolg, wenn – wie hier – die Bewertung der Klage als unbegründet mit anderer Begründung aufrechterhalten wird, und zwar selbst dann, wenn sich hierdurch der Umfang der materiellen Rechtskraft ändert (OLG Rostock, Beschluss v. 07.04.2003, 6 U 14/03, juris Rn. 12 ff.).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger ist auch dann vollumfänglich unterlegen, wenn die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird (MüKoZPO/Schulz, 5. A. 2016, § 91 Rn. 15).

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses beruht auf §§ 708 Nr.10 S. 2 ZPO. Die Anordnung der Abwendungsbefugnis ergibt sich aus §§ 711, 709 Satz 2 ZPO.

IV.

Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren ergibt sich aus §§ 47 GKG, 3 ZPO.

V.

Das Rubrum des angefochtenen Urteils ist gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, da der gesetzliche Vertreter der Beklagten versehentlich als „Bürgermeister“ und nicht, wie § 71 Abs. 1 HGO vorsieht, als „Gemeindevorstand“ bezeichnet ist (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. A. 2016, § 319 Rn. 14). Während des Berufungsverfahrens kann die Berichtigung auch durch das Berufungsgericht erfolgen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. A. 2016, § 319 Rn. 22).

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