OLG Frankfurt am Main, 19.10.2017 – 1 U 103/17

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 19.10.2017 – 1 U 103/17
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.03.2017 verkündete Urteil der25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe

A.

Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil die Revision nicht zugelassen wurde und ein Rechtsmittel gegen das Urteil deshalb bei einer Beschwer des Klägers von nicht über 20.000 Euro unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, § 544 ZPO).

B.

I. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Rückabwicklungsanspruch nach§§ 346, 357 Abs. 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 488, 346 ff. BGB zu, da es an einem wirksamen Widerruf fehlt. Die Frist zum Widerruf war im Zeitpunkt der Widerrufserklärung abgelaufen, weil der Lauf der Widerruffrist von zwei Wochen gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB in der vom 08.12.2004 bis 10. 06.2010 geltenden Fassung (im Folgenden jeweils: a.F.) bereits im September 2006 begann und damit vor der Erklärung des Widerrufs im Mai 2016 abgelaufen war. Die Widerrufsbelehrung entspricht den Vorgaben des § 355 BGB a.F.; sie genügt sowohl inhaltlich als auch in Ansehung der gewählten Gestaltung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Insoweit kann auf die eingehenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Die Berufungsrügen des Klägers rechtfertigen kein abweichendes Ergebnis und geben lediglich zu folgenden Ausführungen Anlass:

1. Die Formulierung, die Frist beginnt „einen Tag, nachdem…“ ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht irreführend und falsch, weil – so der Kläger – die Frist mit dem fristauslösenden Ereignis beginne und nicht später.

Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F.). Grundsätzlich genügt es zwar, dass das den Lauf der Frist auslösende Ereignis in der Widerrufsbelehrung benannt wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2015 – IV ZR 310/13 -, Rn. 18, juris). Eine zusätzliche Belehrung auch über den Inhalt der §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB schreibt § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. nicht vor. Nach § 187 Abs. 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist aber, wenn – wie hier – über die Widerrufsbelehrung hinaus auf den Erhalt der Vertragsurkunde oder einer Abschrift der Vertragsurkunde abzustellen ist, erst mit dem auf den Erhalt der Vertragsurkunde bzw. der Abschrift folgenden Tag; der Tag, in dessen Lauf das für den Fristbeginn maßgebliche Ereignis fällt, wird nicht mitgezählt (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1994 – VIII ZR 223/93 -, BGHZ 126, 56-63, Rn. 22). Die hier gewählte Formulierung stellt also die Rechtslage zutreffend dar.

2. Entgegen der Ansicht des Klägers schreibt § 355 Abs. 2 BGB a.F. auch nicht vor, dass dem Verbraucher außer der Vertragsurkunde auch sein eigener schriftlicher Antrag vorzulegen ist. Es handelt sich vielmehr um mögliche Alternativen. Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 – (BGHZ 180, 123, juris Rn. 15) zum Lauf der Widerrufsfrist ausgeführt:

„Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der wie der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen ist (§ 492 BGB), davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB).“

3. Auch die Darstellung der Widerrufsfolgen ist nicht zu beanstanden.

a) Nach der Gesetzeslage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war eine Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht verpflichtend vorgesehen. Der hier einschlägige§ 355 BGB a.F. enthielt seinem Wortlaut nach keine Regelung dahingehend, dass auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und Abs. 3 BGB in vollem Umfang hinzuweisen wäre. Enthalten musste die Belehrung nach Abs. 2 S. 1 Informationen zu dem Widerrufsrecht an sich, der Dauer der Frist und deren Lauf sowie der Art und Weise der Ausübung des Widerrufsrechts. Die Belehrung musste zwar bestimmten Anforderungen genügen, zu diesen gehörte bei einem gewöhnlichen Verbraucherdarlehensvertrag jedoch nicht die Belehrung über die Rechtsfolgen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 24. Februar 2016 – I-13 U 84/15 -, juris Rn. 65 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 5. August 2015 – 23 U 178/14, juris Rn. 55; OLG Celle, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 3 W 34/14, juris Rn. 16 ff.).

b) Soweit in der Widerrufsbelehrung gleichwohl Hinweise auf die Widerrufsfolgen enthalten sind, sind diese Hinweise zutreffend und nicht geeignet, den Verbraucher zu verwirren oder ihn in der Ausübung seines Widerrufsrechts zu beeinträchtigen oder zu hindern. Insbesondere ist die Belehrung nicht deshalb irreführend, weil sie den Eindruck erweckt, dass im Falle eines Widerrufs nur den Darlehensnehmer Leistungspflichten treffen, wie dies der Kläger geltend macht. Denn die Widerrufsbelehrung enthält ausdrücklich den Hinweis, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben sind. Diese Formulierung wird auch vom Bundesgerichtshof nicht beanstandet (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. September 2016 – XI ZR 309/15 -, Rn. 9, juris).

Dem Verbraucher wird entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht suggeriert, dass eine etwaige Rückzahlung innerhalb von 2 Wochen zu erfolgen hat. Denn in der Widerrufsbelehrung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen innerhalb von 30 Tagen zu erfüllen sind.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.

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