OLG Frankfurt am Main, 19.12.2016 – 6 U 185/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 19.12.2016 – 6 U 185/16
Leitsatz:

1. Das rechtliche Interesse für die Feststellung, dass dem Beklagten ein bestimmter Anspruch nicht zusteht, entfällt, wenn der Beklagte auf diesen Anspruch förmlich verzichtet. Dies gilt jedenfalls bei Unterlassungsansprüchen unabhängig davon, ob der Kläger diese Verzichtserklärung annimmt.

2. Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kann es der Billigkeit entsprechen, dem Beklagten die erstinstanzlichen Kosten und dem Kläger die Kosten der Berufung aufzuerlegen, wenn das erledigende Ereignis bereits in erster Instanz eingetreten ist und der Kläger die Erledigungserklärung erst im Berufungsverfahren abgibt.
Tenor:

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Beklagten, die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,- € festgesetzt.
Gründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entsprach es billigem Ermessen (§ 91a ZPO), die Kosten des Verfahrens wie aus dem Tenor ersichtlich zu verteilen, da die Klage zwar ursprünglich zulässig und begründet war, die Klägerin jedoch die nach Eintritt der Erledigung gebotene Erledigungserklärung erst verspätet in der Berufungsinstanz abgegeben hat.

Das für die negative Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse (§ 256 I ZPO) war bei Klageeinreichung gegeben, weil sich der Beklagte in der Abmahnung vom 26.10.2015 des im Klageantrag bezeichneten Unterlassungsanspruchs berühmt hatte. Dass die Klägervertreter mit der Klageschrift zunächst versehentlich falsche Anlagen eingereicht hatte, stand der Berechtigung des Klagebegehrens nicht entgegen.

Das Interesse für eine negative Feststellungsklage fällt weg, wenn der Beklagte auf den angeblichen Anspruch förmlich verzichtet (vgl. Teplitzky-Bacher, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, Rdz. 68 zu Kap. 41 m.w.N.). Dies gilt nach Auffassung des Senats unabhängig davon, ob der Kläger diesen Verzicht annimmt. Denn der Kläger kann sich mit der Annahme der Verzichtserklärung eine Position verschaffen, die der mit einem Feststellungsurteil erzielbaren Position in jeder Hinsicht vergleichbar ist. Die vom Landgericht in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 1988, 749 [BGH 01.02.1988 – II ZR 152/87]) betrifft die Feststellung des Nichtbestehens einer Geldforderung und ist daher mit dem vorliegenden Fall, der das Nichtbestehen eines Unterlassungsanspruchs betrifft, nicht vergleichbar. Die vom Bundesgerichtshof als maßgeblich angesehene Gefahr, dass ein möglicher Rechtsnachfolger des Anspruchstellers sich an dessen Verzicht nicht gebunden fühlen könne (a.a.O. juris-Tz. 8), besteht beim Unterlassungsanspruch nicht, da ein solcher Anspruch im Gegensatz zu Geldforderungen nicht abgetreten werden kann. Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge behält der Verzichtsvertrag ohnehin seine Wirkung.

Im vorliegenden Fall lag ein solcher Anspruchsverzicht nicht bereits in dem – nach Klageeinreichung, aber vor Klagezustellung – verfassten Schreiben des Beklagtenvertreters vom 2.2.2016, da die abgegebene Erklärung vom Ausgang des Berufungsverfahrens 6 U 11/16 abhängig gemacht worden war. Dagegen enthielten die Erklärungen, die der Beklagtenvertreter nach dem Hinweisbeschluss des Senats vom 14.3.2016 im Berufungsverfahren 6 U 11/16 und der darauf erfolgten Rücknahme der Berufung im Schreiben an die Klägervertreterin vom 8.4.2016 sowie im Schriftsatz vom 29.6.2016 abgegeben hat, einen Anspruchsverzicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass mit dieser Verzichtserklärung größere Auslegungsprobleme verbunden gewesen sein könnten als mit dem antragsgemäß erlassenen Feststellungstenor.

Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO ist allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschl. v. 24.1.2011 – 6 U 209/10 – und vom 23.10.2006 – 6 W 171/06; vgl. auch Zöller, ZPO, 31. Aufl., Rdz. 25 zu § 91a m.w.N.) zu berücksichtigen, dass die Klage zwar ursprünglich zulässig und begründet war, die durch den Anspruchsverzicht veranlasste Erledigungserklärung jedoch bereits in erster Instanz hätte erfolgen können, wodurch Mehrkosten vermieden worden wären. Daher erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz dem Beklagten und die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin aufzuerlegen.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht erfüllt.

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