OLG Frankfurt am Main, 20.01.2012 – 7 U 105/11

Mai 15, 2019

OLG Frankfurt am Main, 20.01.2012 – 7 U 105/11
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 06. April 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 7 O 279/10) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat einen Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Differenzbetrags zwischen den eingezahlten Prämien und dem ausgekehrten Rückkaufswert verneint hat.
Gründe
1

I.

Der Kläger hat bei der Beklagten unter dem 29.04.2004 den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages beantragt (Antrag als Anlage B 1 im Anlagenband). Der Vertrag wurde am 07.05.2004 mit Beginn zum 01.05.2004 policiert. Der Kläger erhielt das Original des Versicherungsscheins und – wie in der Berufungsverhandlung unstreitig geworden ist – mit der Police ein Übersendungsschreiben vom 07.05.2004 (Anlage B 4 im Anlagenband), die Versicherungsbedingungen (Anlage B 3 im Anlagenband) und die Verbraucherinformation (Anlage B 5 im Anlagenband). Die Verbraucherinformation enthält auf der ersten Seite in Fettdruck eine Widerspruchsbelehrung. Weitere hervorgehobene Textpassagen gibt es nicht. Der Kläger zahlte fristgerecht die Erstprämie. Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten an die Beklagte vom 06.07.2010 (Bl. 56-58 d.A.) ließ er „den Widerspruch gem. § 5 a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG bzw. den Widerruf nach § 355 BGB, höchst vorsorglich die Anfechtung nach § 119 BGB I, hilfsweise die Kündigung“ erklären. Er machte geltend, vor Stellung des Versicherungsantrags habe ihm die Verbraucherinformation nicht vorgelegen und sei er nicht über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. In den Versicherungsbedingungen sei ein Prämienzuschlag bei unterjähriger Zahlung vorgesehen, der sich als entgeltlicher Zahlungsaufschub darstelle und mangels entsprechender Belehrung ein unbefristetes Widerrufsrecht nach §§ 499, 495 und 355 BGB zur Folge habe. Der Kläger forderte die Beklagte auf, Auskunft über die Summe der gezahlten Prämien zu erteilen und machte geltend, dass ihm ein Anspruch auf verzinsliche Rückzahlung aller Prämien abzüglich des ausgezahlten Rückkaufswertes zustehe. Die Beklagte sah die Kündigungserklärung als durchgreifend an. Sie zahlte – vor Abzug von Steuer und Solidaritätszuschlag – einen Rückkaufswert von 24.216,53 € an den Kläger aus. Die bis dahin vom Kläger gezahlten Prämien summierten sich auf 34.896,48 €. Die Differenz beider Beträge beläuft sich auf 10.679,95 €.
2

Der Kläger hatte gegenwärtige und künftige Ansprüche gegen die Beklagte zur Besicherung eines Darlehens an die A-Bank O1 abgetreten. Die Bank erklärte in einer E-Mail an den Kläger vom 17.01.2011, dass ihr keine Ansprüche gegen den Kläger mehr zustünden. Das Landgericht hat auf dieser Grundlage unangefochten eine konkludente Rückabtretung der Forderungen an den Kläger festgestellt. Darüber hinaus hat das Finanzamt B eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung in angebliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 4.089,21 € ausgebracht.
3

Die Kommission der EG leitete im Jahr 2005 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland ein. In einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 12.10.2006 (Bl. 63-69 d.A.) führte sie aus, dass § 5 a VVG a.F. nicht dem den einschlägigen Richtlinien zu entnehmenden Grundsatz genüge, dass der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß unterrichtet werden müsse, bevor er sich vertraglich binde. Nach dem Policenmodell gelte ein Vertrag zunächst als abgeschlossen, obwohl dem Versicherungsnehmer im Moment seiner Entscheidung die nach den Richtlinien relevanten Informationen nicht vorlägen. Ein Vertrag könne sogar als abgeschossen gelten, ohne dass der Versicherungsnehmer davon unterrichtet werde. Letztlich stellte die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren am 05.08.2008 ein.
4

Mit der Klage macht der Kläger den Differenzbetrag zwischen dem Rückkaufswert und der Summe der eingezahlten Prämien, d.h. 10.679,95 €, geltend. Darüber hinaus fordert er Zinsen in Höhe von 7% p.a., zeitlich gestaffelt, auf die gezahlten Prämien. Er hat insoweit einen Zinsbetrag von 13.245,56 € errechnet, den er den 10.679,95 € hinzuschlägt, ohne indessen genau darzulegen, welche Zeiträume seine Berechnung umfasst. Auf die sich daraus ergebende Summe von 23.925,51 € fordert der Kläger Zinsen in Höhe von 7% ab dem 23.06.2010. Darüber hinaus beansprucht er vorgerichtliche Anwaltskosten.
5

Der Kläger hat behauptet, dass er weder vor noch nach Vertragsschluss die vollständige Verbraucherinformation erhalten habe und dass er nicht bzw. fehlerhaft über „das Widerrufsrecht“ belehrt worden sei. Nachdem er zunächst hatte vortragen lassen, er könne sich nicht mehr erinnern, ob er mit der Police die Verbraucherinformation und die Versicherungsbedingungen erhalten habe, hat seine Prozessbevollmächtigte auf Nachfrage des Landgerichts im Termin vom 02.03.2011 erklärt, dass ein Zugang der Verbraucherinformation und der Versicherungsbedingungen bestritten werde. Im Senatstermin vom 07.12.2011 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, dass in zweiter Instanz ein Erhalt der Verbraucherinformation und der Bedingungen zusammen mit der Police nicht bestritten werde. Der Kläger hat weiter darauf abgestellt, dass die Beklagte nicht ihrer Pflicht genügt habe, ihn über Rückvergütungen aufzuklären. Er hat geltend gemacht, dass ein Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, jedenfalls ein eventuell abgeschlossener Vertrag durch wirksamen Widerspruch beseitigt worden sei. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Dritte Lebensversicherungsrichtlinie (RL 92/96 EWG v. 10.11.1992, ABl.Nr. L 360 v. 9.12.1992 S. 1-27) in der Fassung der Richtlinie 2002/83 EG vom 05.11.2002 (ABl. L 345 v. 19.12.2002, S. 1-51) unmittelbar Anwendung finde, weil sie mit § 5 a VVG a.F. nicht korrekt umgesetzt worden sei. Durch § 5 a VVG a.F. sei dem Verbraucher eine Widerspruchslast aufgebürdet worden; auch sei er genötigt worden, mehrere Anträge zu stellen, um überhaupt Bedingungswerke vergleichen zu können. Der Kläger hat einen Hinweis des damaligen Vorsitzenden des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vorgelegt, wonach der Bundesgerichtshof zur Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität des § 5 a VVG a.F. eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erwäge. Der Kläger hat weiter darauf abgestellt, dass der in der Richtlinie verwendete Begriff des Vertragsschlusses nach Gemeinschaftsrecht autonom auszulegen sei in dem Sinne, dass damit die auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung des Versicherungsnehmers gemeint sei. Da dem Kläger bei der Unterzeichnung des Versicherungsantrags die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation nicht vorgelegen hätten, sei mithin keine vertragliche Bindung eingetreten. Darüber hinaus hat der Kläger geltend gemacht, dass § 5 a VVG a.F. auch keine wirksame Umsetzung der Klauselrichtlinie (RL 93/13 EWG v. 05.04.1993, ABl. L 95 v. 21.4.1993, S. 29-34) darstelle. Die zitierte nationale Norm verstoße gegen Nr. 1 lit. i) des Anhangs zu der Richtlinie, weil aufgrund des Gesetzes die Zustimmung des Verbrauchers zu den Versicherungsbedingungen unwiderlegbar festgestellt werde, obwohl der Verbraucher vor Vertragsschluss keine Kenntnis von den Klauseln habe nehmen können. Infolge dessen mangele es an einem Vertragsschluss.
6

Weiter hat der Kläger die Ansicht vertreten, dass sowohl eine systematische als auch eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 5 a VVG a.F. ergebe, dass im Falle unvollständiger oder gänzlich unterbliebener Überlassung der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen die Widerspruchsfrist nicht in Lauf komme und dass sie daher auch nicht in der Jahresfrist des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ablaufen könne. Mithin sei, selbst wenn von dem Zustandekommen eines Vertrags ausgegangen werde, der Widerspruch nicht verfristet gewesen und damit wirksam erklärt worden, so dass kein Versicherungsvertrag mehr bestehe. Der Kläger hat gemeint, dass § 5 Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ausschließlich auf § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Bezug nehme, eine Anwendung von § 5 a Abs. 1 VVG a.F. aber nicht ausschließe. Nach § 5 a Abs. 1 Hs. 2 VVG a.F. müsse jedoch zwingend die Verbraucherinformation überlassen werden, bevor ein Vertrag zustande kommen könne.
7

Der Kläger hat geltend gemacht, dass ihm ein unbefristetes Recht zugestanden habe, den Versicherungsvertrag zu widerrufen. Die Beklagte habe für die vereinbarte unterjährige Prämienzahlung einen Prämienaufschlag verlangt. Darin liege ein entgeltlicher Zahlungsaufschub i.S. von § 499 Abs. 1 BGB, der ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB zur Folge habe. Da der Kläger über dieses Recht nicht belehrt worden sei, habe ihm nach § 355 Abs. 2 BGB ein unbefristetes Widerrufsrecht zugestanden, das er im Schreiben vom 06.07.2010 ausgeübt habe.
8

Den Anspruch auf Rückzahlung der restlichen Prämien hat der Kläger zum einen auf § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützt. Zum anderen hat er geltend gemacht, dass die Beklagte eine verzinsliche Rückzahlung der geleisteten Prämien im Wege des Schadensersatzes aus c.i.c. schulde. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihm bei Vertragsschluss alle vertragsrelevanten Informationen zukommen zu lassen, ihn über das Widerrufsrecht zu belehren und ihn über Rückvergütungen aufzuklären. Diese Pflichten habe sie verletzt. Zinsen müsse die Beklagte als entgangenen Gewinn aus einer anderweitigen Anlage zahlen. Nach § 287 ZPO sei eine Rendite von 7% zugrunde zu legen.
9

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 23.925,51 € nebst Zinsen in Höhe von 7% seit dem 23.06.2010 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.900,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

10

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Sie hat behauptet, dass der Kläger mit dem Versicherungsschein die Bedingungen, die Verbraucherinformation und ein Begleitschreiben erhalten habe. Darüber hinaus hat die Beklagte darauf abgestellt, dass das Widerspruchsrecht des Klägers in jedem Fall nach § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. erloschen sei. Dabei hat sie sich auf die Rechtsprechung zahlreicher Oberlandesgerichte, auch des Senats, bezogen. Die Beklagte hat einen Hinweis des damaligen Vorsitzenden des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vorgelegt, wonach der Senat mit Blick auf §5 a VVG a.F. eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht erwäge. Sie hat weiter geltend gemacht, dass zwischen den Parteien kein Verbrauchervertrag geschlossen worden sei, weil der Kläger die Versicherung zur Besicherung eines Firmenkredits abgeschlossen und verwendet habe. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, als Versicherer nicht zu einer Aufklärung über etwaige Rückvergütungen verpflichtet gewesen zu sein. Weiter hat sie mit näherer Begründung darauf abgestellt, dass dem Kläger kein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zustehe, weil die Prämienkalkulation für den Fall unterjähriger Zahlung keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub beinhalte. Schließlich hat sich die Beklagte gegen die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzforderung gewandt.
12

Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird ergänzend auf die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze und den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
13

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Prämienzahlungen mit Rechtsgrund erfolgt seien. Die Richtlinie 2002/83/EWG stehe einer Anwendung des § 5 a VVG a.F. nicht entgegen, weil ihre Art. 35 und 36 mit § 5 a VVG a.F. ausreichend in das nationale Recht umgesetzt worden seien. Spätestens ein Jahr nach Zahlung der Erstprämie sei der Versicherungsvertrag endgültig wirksam geworden. § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. verstoße nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Aus den Erwägungsgründen der Dritten Lebensversicherungs- wie der Dritten Schadensversicherungsrichtlinie ergebe sich, dass mit diesen Rechtsakten lediglich eine Harmonisierung des Versicherungsaufsichtsrechts, nicht aber des Versicherungsvertragsrechts bezweckt worden sei. Ein ernsthaftes und schützenswertes Informationsinteresse des Versicherungsnehmers bestehe ein Jahr nach Zahlung der Erstprämie nicht mehr. Ein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB habe dem Kläger nicht zugestanden, weil § 495 BGB auf Versicherungsverträge nicht anwendbar sei. Das Vorbringen des Klägers zu einem Schadensersatzanspruch aus c.i.c. sei unsubstantiiert.
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Gegen dieses am 26.04.2011 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 23.05.2011 eingelegten Berufung, zu deren Begründung ein am 21.06.2011 per Fax und am 22.06.2011 in Original eingegangener Schriftsatz eingereicht worden ist. Er endet mit den gedruckten Worten „X Rechtsanwalt“, über denen sich eine mit dem Buchstaben „….“ beginnende Unterschrift befindet, die zweifelsfrei nicht von Herrn Rechtsanwalt X stammt und vor die handschriftlich die Abkürzung „i.V.“ gesetzt worden ist. Im Briefkopf findet sich das Bearbeiterzeichen „…/…“ und wird als angestellte Rechtsanwältin Frau Rechtsanwältin Z aufgeführt.
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Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Er meint, dass sich aus der Heininger-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ergebe, dass jede Befristung eines Widerspruchsrechts, die nicht von der Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung abhängig sei, unwirksam sei. Der Kläger legt Hinweisbeschlüsse des Oberlandesgerichts München vor, denen Zweifel an einer Richtlinienkonformität des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zu entnehmen sind. Er stellt zuletzt darauf ab, dass die Verbraucherinformation keine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG a.F. enthalte. Da hinsichtlich des Fristbeginns nur auf den Erhalt „der Unterlagen“ abgestellt werde und der Adressat eines Widerspruchs nicht angegeben werde, sei die Belehrung intransparent.
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Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 06.04.2011 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 23.925,51 € nebst Zinsen in Höhe von 7% seit dem 23.06.2010 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.900,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Sie macht geltend, dass die Berufung mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig sei. Der Schriftsatz vom 21.06.2011 lasse nicht erkennen, dass die Berufungsbegründung von einer zugelassenen Rechtsanwältin oder einem zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden wäre. In der Sache verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil.
19

Wegen des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird ergänzend auf die Berufungsbegründung vom 21.06.2011 und die klägerischen Schriftsätze vom 17.10.2011 und vom 02.12.2011, auf die Berufungserwiderung vom 08.09.2011 sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 23.11.2011 und auf die Sitzungsniederschrift vom 07.12.2011 Bezug genommen.
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II.

Die Berufung ist ordnungsgemäß begründet worden und auch im Übrigen zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Unterzeichner einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift die volle Verantwortung für deren Inhalt übernehmen und dies nach außen zum Ausdruck kommen lassen. Dies ist im Fall einer Unterzeichnung „i.V.“, wie sie vorliegend erfolgt ist – und nicht lediglich „i.A.“ -, zu bejahen. Darüber hinaus muss für das Rechtsmittelgericht erkennbar sein, dass die Rechtsmittel- oder -begründungsschrift durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet wurde (so zuletzt BGH, Beschluss vom 26.10.2011 – IV ZB 9/11 -, Rn 8 in juris). Auch diesem Erfordernis ist im vorliegenden Fall noch entsprochen worden. Im Briefkopf der Berufungsbegründungsschrift ist neben Herrn Rechtsanwalt X, dessen Name und Berufsbezeichnung am Ende des Schriftsatzes abgedruckt sind, auch Frau Rechtsanwältin Z als der Kanzlei X zugehörige Rechtsanwältin aufgeführt. Das Bearbeiterkürzel „…/…“ lässt hinreichend deutlich Herrn X und Frau Z als verantwortliche Sachbearbeiter erkennen. Die der Abkürzung „i.V.“ folgende Unterschrift beginnt zweifelsfrei mit „….“. Im Kontext des Briefkopfs reicht dies gerade noch aus, um Frau Rechtsanwältin Z als Unterzeichnerin der Berufungsbegründung erkennbar zu machen.
21

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.
22

Ein Bereicherungsanspruch, der auf die Erstattung der den Rückkaufswert übersteigenden Prämienzahlungen gerichtet ist, steht dem Kläger nicht zu. Vielmehr hat der Kläger die Prämien mit Rechtsgrund gezahlt. Der Versicherungsvertrag ist wirksam zustande gekommen und ist erst durch die im Anwaltsschreiben vom 06.07.2010 erklärte Kündigung ex nunc beendet worden.
23

Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt § 5 a VVG a.F. nicht gegen die Klauselrichtlinie (RL 93/13/EWG vom 05.04.1993, ABl. L 95 v. 21.4.1993, S. 29-34), so dass sich daraus auch keine Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses ergeben kann. Die Richtlinie gibt den Mitgliedsstaaten auf, nach Maßgabe der darin erfolgten Festlegungen einheitliche Rechtsvorschriften in Bezug auf die Einbeziehung missbräuchlicher Klauseln zu erlassen (Erwägungsgründe Nrn. 4 und 10). Vorgaben für gesetzliche Regelungen über den Vertragsschluss als solchen enthält sie nicht.
24

Der Versicherungsvertrag hat sich auch nicht nach §§ 355 Abs. 1 Satz 1, 356 Abs.1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Denn dem Kläger stand kein Widerrufsrecht nach §§ 499 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB zu. Der Senat folgt nicht der im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung, dass der Versicherer, der bei unterjähriger Prämienzahlung eine im Vergleich zur jährlichen Zahlung höhere Gesamt-Jahresprämie fordert, einen entgeltlichen Zahlungsaufschub i.S. von § 499 Abs. 1 BGB gewähre. Ein Zahlungsaufschub wäre nur dann anzunehmen, wenn die Prämie nicht bei Fälligkeit, sondern – zumindest teilweise – erst danach zu zahlen wäre. Indessen wird bei unterjähriger Prämienzahlung nicht der gesamte auf das Versicherungsjahr entfallende Beitrag mit dem Beginn des Versicherungsjahres fällig, sondern nur der auf den anteiligen Zeitabschnitt (Halbjahr bzw. Quartal bzw. Monat) entfallende. Dies ergibt sich im Umkehrschluss daraus, dass bei Versicherungsbeginn auch lediglich der auf den anteiligen Zeitabschnitt entfallende Beitrag die Erstprämie darstellt (OLG Oldenburg VersR 1980, 1113 f. Rn 11 in juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei längerfristigen Dienstverträgen jedenfalls dann kein Zahlungsaufschub vor, wenn die Vergütung ratierlich nach jeweils erbrachter Dienstleistung zu zahlen ist (BGH WM 1996, 148 ff. Rn 22 [BGH 16.11.1995 – I ZR 177/93] in juris). Auch der Umstand, dass der Dienstberechtigte im Falle der Vorauszahlung des gesamten Jahresentgelts eine Ermäßigung erhalte, ändert daran nichts (BGH, a.a.O.). Diese Rechtsprechung ist nach Auffassung des Senats auch für Versicherungsverträge als Dauerschuldverhältnisse einschlägig. Vor allem sprechen jedoch eine historische wie auch eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 499 Abs. 1 BGB dagegen, bei unterjähriger Prämienzahlung einen entgeltlichen Zahlungsaufschub anzunehmen. Mit dem VerbrKrG wurde die Richtlinie 1987/102 EWG v. 22.12.1986 (Abl. L 42 v. 12.2.1987, S. 48-53) umgesetzt. In deren Art. 1 Abs. 2 lit. c) UAbs. 2 ist festgehalten, dass Verträge über kontinuierliche Dienstleistungen, bei denen der Verbraucher berechtigt ist, Teilzahlungen zu leisten, nicht als Kreditverträge im Sinne der Richtlinie gelten. Versicherungsverträge sind somit bereits vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Dass der nationale Gesetzgeber sie dennoch dem VerbrKrG hätte unterstellen wollen, kann angesichts der Gesetzgebungsmaterialien ausgeschlossen werden. Denn in der amtlichen Begründung des Entwurfs zum VerbrKrG heißt es, dass Dauerschuldverhältnisse mit laufenden Zahlungen wie etwa Versicherungsverträge nicht schon deshalb in den Anwendungsbereich des Gesetzes fielen, weil die Tarife nach der Zahlungsweise gestaffelt werden. Insoweit stünden Rabatt- und nicht Kreditgesichtspunkte im Vordergrund (BT-Drs. 11/5462 S. 17). Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde das frühere VerbrKrG in das BGB integriert. In der amtlichen Begründung des Entwurfs wird zu § 499 BGB ausgeführt, dass eine Änderung des vorherigen Rechtszustandes nicht beabsichtigt war (BT-Drs. 14/6040 S. 257).
25

Entscheidend ist nach allem, ob ein Versicherungsvertrag nach dem Policenmodell wirksam zustande gekommen und ob er ggfs. durch einen Widerspruch des Klägers beseitigt worden ist. Das Widerspruchsrecht des Klägers ist innerhalb von 30 Tagen nach dem Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen mit dem Schreiben der Beklagten vom 07.05.2004 und mithin lange vor der unter dem 06.07.2010 abgegebenen Widerspruchserklärung erloschen. Die Widerspruchsbelehrung im Schreiben vom 07.05.2004 genügt den Anforderungen des § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Sie ist sowohl inhaltlich zutreffend als auch drucktechnisch hinreichend hervorgehoben. Soweit der Kläger eine Häufung fett gedruckter Passagen beanstandet, bezieht er sich nicht auf die mit der Police übersandte Verbraucherinformation vom 07.05.2004, sondern auf einen für den Rechtsstreit unerhebliche, wohl einen Nachtrag betreffende, vom 16.07.2010 (Bl. 42/42 Rs d.A.). Gleich zu Beginn der Verbraucherinformation vom 07.05.2004 wird die Beklagte mit Firma und Anschrift ausgeführt. Damit wird sie wünschenswert deutlich als Adressatin einer weiter unten erläuterten Widerspruchserklärung kenntlich gemacht. Die Kennzeichnung des Beginns der Widerspruchsfrist mit „nach Überlassen der Unterlagen“ genügt den Anforderungen des § 5 a VVG a.F. jedenfalls im Hinblick darauf, dass der Kläger unstreitig mit der Police die Versicherungsbedingungen und die vollständige Verbraucherinformation erhalten hat. Im vorliegenden Fall kam somit mit dem Zugang des Schreibens der Beklagten vom 07.05.2004, der Police, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation ein schwebend unwirksamer Versicherungsvertrag zustande, der mit Ablauf der 30-tägigen Widerspruchsfrist wirksam wurde.
26

Die nationalen Bestimmungen, auf deren Grundlage der Vertrag geschlossen wurde, d.h. § 5 a Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VVG a.F., verstoßen nicht gegen die Dritte Lebensversicherungsrichtlinie (RL 92/96 EWG v. 10.11.1992, ABl.Nr. L 360 v. 9.12.1992 S. 1-27) in der Fassung der Richtlinie 2002/83 EG vom 05.11.2002 (ABl. L 345 v. 19.12.2002, S. 1-51) oder gegen die Dritte Richtlinie Schadensversicherung (RL 92/49 EWG v. 18.06.1992, ABl. L 228 v. 11.8.1992, S. 1-23). Die beiden Richtlinien aus dem Jahr 1992 betreffen bereits nicht das Versicherungsvertragsrecht, sondern das Versicherungsaufsichtsrecht. In den Erwägungsgründen Nrn. 5 beider Richtlinien wird hervorgehoben, dass eine Harmonisierung der nationalen Rechte über eine Vereinheitlichung der Zulassungen und Aufsichtssysteme erzielt werden solle. Sowohl im Erwägungsgrund Nr. 18 der Dritten Richtlinie Schadensversicherung als auch im Erwägungsgrund Nr. 19 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung wird ausgeführt, dass die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts keine Vorbedingung für die mit beiden Richtlinien intendierte Verwirklichung des Binnenmarkts im Versicherungssektor sei. Nach allem hatten die Mitgliedsstaaten Vorschriften zur Durchführung der Richtlinien im Bereich des Versicherungsaufsichtsrechts zu erlassen. Die Bundesrepublik ist dieser Umsetzungsverpflichtung mit der Einfügung des § 10 a in das VAG nachgekommen. Dass diese aufsichtsrechtliche Umsetzung defizitär gewesen wäre, ist nicht erkennbar und wird, soweit ersichtlich, auch nirgends vertreten.
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Ob für die Richtlinie 2002/83 EG vom 05.11.2002 etwas anderes zu gelten hat, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn angenommen würde, dass in Art. 35 und 36 der Richtlinie im Lichte der Erwägungsgründe Nrn. 35 und 52 Regelungen getroffen worden wären, die im Bereich des Versicherungsvertragsrechts und nicht des Versicherungsaufsichtsrechts umzusetzen gewesen wären, erwiesen sich jedenfalls § 5 a Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VVG a.F. als richtlinienkonform. Denn auf dieser Grundlage verfügt der Versicherungsnehmer – wie vorliegend auch der Kläger – vor dem Zustandekommen des Vertrags über alle nach den Vorgaben der Richtlinie relevanten Informationen und hat er die Möglichkeit, in Kenntnis dieser Informationen dem Vertragsschluss zu widersprechen.
28

Anhaltspunkte für eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der hier maßgeblichen Fassung des § 5 a VVG a.F. ergeben sich auch nicht aus der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission vom 12.10.2006. Denn die Stellungnahme konzentriert sich zum einen auf § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.; diese Bestimmung spielt jedoch im vorliegenden Fall beim Zustandekommen des Vertrags keine Rolle. Zum anderen setzt sich in der Stellungnahme vom 12.10.2006 das bereits einer Stellungnahme vom 23.05.1995 (abgedruckt bei Lorenz VersR 1997, 773) zu entnehmende unzutreffende Verständnis der Rechtsfigur des schwebend unwirksamen Vertrages dahingehend fort, dass der Versicherungsnehmer sich bei einem Vertragsschluss nach dem Policenmodell zunächst gebunden habe. In der Stellungnahme vom 12.10.2006 führt die Kommission sub IV. 8. (Bl. 64 d.A.) und IV.10. (Bl. 65 d.A.) aus, dass nach dem Policenmodell ein Versicherungsvertrag zunächst als abgeschlossen gelte. Indessen muss der Versicherungsnehmer, der nicht ordnungsgemäß nach § 5 a VVG a.F. belehrt wurde, nichts unternehmen, um ein Zustandekommen des Vertrags zu verhindern. Solange er nicht die Erstprämie zahlt, kann es nicht zum Vertragsschluss kommen.
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Einen Schadensersatzanspruch hat der Kläger nicht hinreichend dargetan. Ein Anspruch wegen der Verletzung einer Pflicht zu einer Belehrung über das Widerspruchsrecht scheidet aus, weil aus den bereits genannten Gründen von einer ordnungsgemäßen Belehrung des Klägers auszugehen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Rechtsprechung über Belehrungspflichten und –mängel bei Haustürgeschäften nicht entsprechend herangezogen werden. Dem stehen schon die erheblichen Unterschiede in den Vorgaben der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung (RL 90/619/EWG v. 8.11.1990, ABl. L 330 v. 29.11.1990, S. 50-61 und RL 92/96 EWG v. 10.11.1992. ABl. L 360 v. 9.12.1992, S. 1-27) einerseits sowie der Haustürgeschäftsrichtlinie (RL 1985/577 EWG v. 20.12.1985, ABl. L 372 v. 31.12.1985, S. 31-33) andererseits entgegen. Während Art. 4 der Haustürgeschäftsrichtlinie ausdrücklich die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zu einer schriftlichen Belehrung des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht anspricht und Vorgaben zu Form und Inhalt der Belehrung enthält, sieht Art. 15 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung in der Fassung von Art. 30 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung lediglich eine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten vor, ein Recht des Versicherungsnehmers vorzusehen, binnen 14 bis 30 Tagen ab Kenntnis vom Vertragsschluss vom Vertrag zurücktreten zu können, ohne dass Belehrungspflichten angesprochen würden. Wäre die Haustürgeschäftsrichtlinie entsprechend anwendbar, so wäre im Übrigen auch zu verlangen, dass der Versicherungsnehmer darlegt und beweist, dass er den Vertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung widerrufen hätte. Denn Entsprechendes setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Anspruch aus c.i.c. wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäften voraus (BGHZ 169, 109 ff. Rn 43 in juris). Vortrag hierzu hat der Kläger jedoch nicht gehalten.
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Sein Vorbringen zu einem Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Aufklärung über Rückvergütungen ist unsubstantiiert. Es erschließt sich nicht, über welche Art von Rückvergütungen der Kläger Aufklärung vermisst. Jedenfalls muss die Beklagte keine Aufklärung über eventuelle Rückvergütungen bei Anlagegeschäften leisten, die sie selbst als Anlegerin tätigt. Der Lebensversicherer, der mit den gezahlten Prämien Anlagewerte erwirbt, legt eigenes Vermögen an, über dessen Verwendung er seinen Versicherungsnehmern keine Rechenschaft schuldet. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Pflicht der Banken, Anlageinteressenten über Rückvergütungen aufzuklären, daraus hergeleitet, dass die für die Bank Handelnden sich dann, wenn Rückvergütungen fließen, in einem Zielkonflikt befinden. Sie sollen zum einen im Interesse des Kunden anlage- und anlegergerecht beraten, haben zum anderen aber ein Eigeninteresse daran, dem Kunden solche Produkte nahe zu bringen, für deren Vertrieb sie eine Rückvergütung erhalten. Dieser Zielkonflikt soll dem Kunden offengelegt werden, damit der Kunde ihn bei seiner Anlageentscheidung mit bedenken kann (BGHZ 170, 226 ff. Rn 23 in juris). Der eigenes Vermögen anlegende Versicherer steht jedoch im Verhältnis zum Versicherungsnehmer nicht in einem solchen Zielkonflikt.
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Da keine Hauptforderung besteht, stehen dem Kläger auch keine Nebenforderungen gegen die Beklagte zu.
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Als im zweiten Rechtszug unterlegene Partei hat der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist, beschränkt auf die sich aus § 5 a VVG a.F. ergebenden Rechtsfragen, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, nachdem der Bundesgerichtshof in vergleichbaren Fällen eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu diesen Rechtsfragen bereits erwogen hat. Hinsichtlich der Abweisung der über 10.679,95 € hinaus gehenden Zahlungsanträge liegen dagegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vor.

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