OLG Frankfurt am Main, 20.03.2012 – 8 W 14/12

Mai 14, 2019

OLG Frankfurt am Main, 20.03.2012 – 8 W 14/12
Orientierungssatz:

Da der Antragsteller mit Aufrechterhaltung des dinglichen Arrestes ausschließlich eine privilegierte Vollstreckungsmöglichkeit erhält, lässt die Rückgewinnungshilfe das Sicherungsbedürfnis nicht entfallen. Um Zugriff auf das von den Strafverfolgungsbehörden arrestierte Vermögen und die gepfändete Forderung nehmen zu können, bedarf es eines Titels nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, nämlich eines vorläufig vollstreckbaren Urteils oder eines Arrestbefehls.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.02.2012 teilweise abgeändert.

Wegen einer Schadensersatzforderung der Antragstellerin gegen den Antragsgegner zu 1. in Höhe von 140.075,62 Euro wird der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen des Antragsgegners zu 1. angeordnet.

In Vollziehung des Arrestes wird die Forderung des Antragsgegners zu 1. gegen das Land Hessen, Gerichtskasse Frankfurt am Main, auf Herausgabe des dort unter der Nummer … hinterlegten Betrages in Höhe von 1488,00 Euro, gepfändet.

Durch Hinterlegung von 140.075,62 Euro wird die Vollziehung dieses Arrestes gehemmt und der Antragsgegner zu 1. berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner zu 1. je zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten beider Instanzen tragen die Antragstellerin die der Antragsgegnerin zu 2. voll und ½ der eigenen, der Antragsgegner zu 1. die eigenen und ½ der der Antragstellerin erwachsenen Kosten.

Der Beschwerdewert wird, ebenso wie der Streitwert des Arrestverfahrens erster Instanz, auf 28.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat teilweise Erfolg und führt – wegen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung – zur Anordnung des beantragten dinglichen Arrestes (§ 916 ff. ZPO) gegenüber dem Antragsgegner zu 1. Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde unbegründet.
2

Die Antragstellerin hat durch ihr Vorbringen in dem Schriftsatz vom 20.01.2012 nebst Anlagen, auf die Bezug genommen wird, dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihr ein Schadensersatzanspruch gegen den Antragsgegner zu 1. wegen schweren Raubes und räuberischer Erpressung in der im Beschluss tenorierten Höhe zusteht.
3

Hingegen hat die Antragstellerin den Anspruchsgrund gegenüber der Antragsgegnerin zu 2. nicht glaubhaft gemacht. Ihre Darlegung, dass die Antragsgegnerin zu 2. zusammen mit dem Antragsgegner zu 1. und Herrn X die ehemalige …Filiale der Antragstellerin, in Stadt1 3 Mal überfallen habe, wird durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.05.2011 gegen den Antragsgegner zu 1. (Bl. 10,11 d. A.) und die Beschlüsse vom 10.05.2011 nach § 111 i Abs. 3 StPO (Bl. 12,13; 14,15 d. A.), nicht belegt. Die Antragsgegnerin zu 2. ist weder inhaftiert, noch verurteilt und wird mit Beschluss vom 10.05.2011 (Bl. 14,15 d. A.) lediglich als Beteiligte bezeichnet. Dies reicht zur Glaubhaftmachung eines Schadenersatzanspruches der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin zu 2. i. H. v. 140.075,62 Euro nicht aus.
4

Gegenüber dem Antragsgegner zu 1. ist auch ein Arrestgrund zu bejahen. Zwar hat das Landgericht Frankfurt am Main in der Strafsache gegen den Antragsgegner zu 1. … (1/11) mit Beschluss vom 10.05.2011 den dinglichen Arrest des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 22.04.2009 (…) betreffend den Antragsgegner zu 1. in Höhe von 208.930,00 Euro sowie die Pfändung des bei dem Antragsgegner zu 1. sichergestellten und zwischenzeitlich bei der Gerichtskasse Frankfurt am Main unter der Hinterlegungsnummer … eingezahlten Betrages in Höhe von 1.488,00 Euro für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft des am 10.05.2011 verkündeten Urteils aufrechterhalten (§ 111 i Abs. 3 StPO)- das Strafurteil ist seit dem 01.12.2011 rechtskräftig-, doch lässt die Rückgewinnungshilfe das Sicherungsbedürfnis nicht entfallen. Denn mit Aufrechterhaltung des dinglichen Arrestes erhält die Antragstellerin ausschließlich eine privilegierte Vollstreckungsmöglichkeit (§ 111 Abs. 4 S. 2 StPO). Um jedoch Zugriff auf das von den Strafverfolgungsbehörden arrestierte Vermögen und die gepfändete Forderung nehmen zu können, bedarf es eines Titels nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, nämlich eines vorläufig vollstreckbaren Urteils oder eines Arrestbefehls [vergleiche amtliche Bekundung zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten, (BT – Druck s. 16/7000 Seite 9 Nr. 8, Seite 11 zu Nr. 2), Seite 13 zu Nr. 4), Seite 17, 18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.11.2009, 19 W 71/09; KG Berlin, Beschluss vom 07.01.2010, 23 W 1/10; Meyer/Goßner, StPO, 54. Auflage, § 111 g Randnummer 2; BGH NJW 2000, 2027]. In Anlehnung an diese Rechtsauffassung hat die zuständige Staatsanwältin bereits die Vorlage eines zivilrechtlichen Titels gefordert. Der Antragstellerin kann damit der Erlass eines Arrestbefehls gegenüber dem Antragsgegner zu 1. nicht mit der Begründung verwehrt werden, er sei durch die Rückgewinnungshilfe bereits ausreichend gesichert.
5

Die sich aus den Tatumständen ergebende gegen das Vermögen der Antragstellerin gerichtete kriminelle Energie des Antragsgegners zu 1. – drei Überfälle auf die ehemalige …Filiale – begründet die Besorgnis, dass dieser durch unlauteres Verhalten ohne die Verhängung des Arrestes die spätere Realisierung des Anspruchs vereiteln oder wesentlich erschweren wird.
6

Die Entscheidung über die Abwendungsbefugnis beruht auf § 923 ZPO.
7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in § 3 ZPO und war mit 1/5 des Hauptsachewertes zu bemessen.

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