OLG Frankfurt am Main, 20.11.2012 – 18 W 59/12

Mai 3, 2019

OLG Frankfurt am Main, 20.11.2012 – 18 W 59/12
Leitsatz

Das Verfahren zur Feststellung der Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs des International Centre for Settlement of Investment Disputes ist ein gegenüber dem Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Schiedsspruchs nach dem New Yorker Übereinkommen von 1958 stark vereinfachtes Verfahren, weshalb nicht Nr. 1620 KV GKG, sondern Nr. 1510 KV GKG analog anzuwenden ist.
Tenor:

In der Beschwerdesache … wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.02.2012 auf die Beschwerde der Antragsteller vom 20.03.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung der Antragsteller vom 02.12.2011 wird der mit Kostenrechnung vom 04.10.2011 zu Kassenzeichen … gegen die Antragsteller erfolgte Kostenansatz des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.10.2011 dahingehend abgeändert, dass für den Antrag auf Feststellung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs des International Centre for Settlement of Investment Disputes vom 03.03.2010 – ICSID Fall-Nrn. … und … – lediglich eine Gebühr nach KV-NR. 1510 zum GKG anzusetzen ist. Der Kostenansatz und die hierauf beruhende Kostenrechnung ist nach Maßgabe dieses Beschlusses zu berichtigen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1

1. Die Antragsteller beantragten mit Schriftsatz vom 26.09.2011 bei dem Landgericht Frankfurt am Main festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch des International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID), durch den die Antragsgegnerin, die Republik A, zur Zahlung von jeweils 45.124.736,83 $ nebst 4 % Zinsen über dem geltenden London Interbank Offered Rate (LIBOR) seit dem Ergehen des Schiedsspruchs am 03.03.2010 an beide Antragsteller und von weiteren 7.942.297,00 $ an beide Antragsteller gemeinsam verpflichtet wurde, zulässig ist und den ICSID-Schiedsspruch mit einer Vollstreckungsklausel nach dem Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (ICSID-Übereinkommen), welches die Bundesrepublik Deutschland am 25.02.1969 durch das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (InvStreitÜbkG) ratifiziert hat, zu versehen.
2

Sie beantragten ferner im Wege der Sicherungsvollstreckung Ansprüche der Antragsgegnerin gegen die B AG als Drittschuldnerin in Höhe von 78.951.222,52 € zu pfänden und beriefen sich zur Begründung auf das in Art. 54 des ICSID-Übereinkommens normierte vereinfachte Verfahren, wonach ICSID-Schiedssprüche wie rechtskräftige innerstaatliche Urteile zu behandeln seien und daher weder einer inhaltlichen Prüfung durch innerstaatliche Gerichte unterlägen noch einer Anerkennung oder Vollstreckbarkeitserklärung durch innerstaatliche Gerichte bedürften. Sie verwiesen weiterhin auf das InvStreitÜbkG, wonach das angerufene deutsche Gericht im Vorfeld der Vollstreckung die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung festzustellen habe, und dies nur ablehnen oder das Verfahren aussetzen könne, falls der Schiedsspruch im Verfahren nach Art. 51 oder 52 des ICSID-Übereinkommens aufgehoben, bzw. die Zwangsvollstreckung des ICSID-Schiedsspruchs von einem ICSID-Schiedsgericht ausgesetzt worden sei. Beides sei nicht der Fall. Mit der Antragsschrift legten die Antragsteller die nach Art. 54 Abs. 2 des ICSID-Übereinkommens vorgeschriebene, durch den Generalsekretär des ICSID beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vor und beantragten, in entsprechender Anwendung des § 1063 Abs. 3 Satz 1 Var. 1 ZPO ohne vorherige Anhörung des Gegners die beantragte Pfändung anzuordnen. Sie vertraten die Auffassung, § 1063 Abs. 3 ZPO finde auf ICSID-Schiedssprüche entsprechende Anwendung, weil nach Art. 2 Abs. 2 InvStreitÜbkG auf das Verfahren über den Antrag, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem ICSID-Schiedsspruch festzustellen, die Vorschriften über das Verfahren bei der Vollstreckbarkeitserklärung ausländischer Schiedssprüche – und damit die §§ 1062 bis 1065 ZPO anwendbar seien, jedoch nach Art. 54 Abs. 2 des ICSID-Übereinkommens die Zuständigkeit des Landgerichts normiert sei.
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Mit Beschluss vom 04.10.2011 ordnete das Landgericht Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden der zuständigen Zivilkammer die beantragte Pfändung an.
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Zugleich wurden die Antragsteller mit Kostenansatz vom 04.10.2011 zur Zahlung eines Kostenvorschusses nach KV-NR. 1620 zum GKG aus einem Gegenstandshöchstwert nach § 39 Abs. 2 GKG von 30 Millionen Euro in Höhe von 182.912,– € aufgefordert.
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Gegen diese Kostenforderung legten die Antragsteller mit Schriftsatz vom 02.12.2011 Erinnerung ein und beantragten, den Kostenansatz nach KV-NR. 1510 zum GKG auf 200,– € zu ermäßigen, weil das Verfahren nicht die Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Schiedsspruchs nach dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO betroffen habe, sondern eines Schiedsspruchs, dessen Anerkennung und Vollstreckung sich allein nach dem ICSID-Übereinkommen richte. Weil nach Art. 54 Abs. 1 dieses Übereinkommens Schiedssprüche so zu behandeln seien, als seien sie innerstaatliche Urteile, sei in Art. 54 Abs. 3 des Übereinkommens geregelt, dass auf die Vollstreckung des Schiedsspruchs die Rechtsvorschriften für die Vollstreckung von Urteilen anwendbar sind, die in dem Staat gelten, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung begehrt wird. Daher scheide eine kostenrechtliche Behandlung von ICSID-Schiedssprüchen als ausländische Schiedssprüche aus. Der bereits in der Antragsschrift vom 26.09.2011 dargelegte Prüfungsumfang des angerufenen Gerichts, entspreche vielmehr demjenigen bei der Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Urteils, für das KV-NR. 1510 GKG eine Gebühr von 200,– € vorsehe. Dieser Prüfungsumfang unterscheide sich erheblich von demjenigen bei der Vollstreckbarkeitserklärung ausländischer Schiedssprüche, bei der es darum gehe, ob der Schiedsspruch im Inland anzuerkennen ist.
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Der Bezirksrevisor des Landgerichts ist der Erinnerung entgegen getreten. Er hat ausgeführt, die Antragsteller bezögen sich selbst auf die Vorschriften des 10. Buchs der ZPO, insbesondere §§ 1061 ff ZPO, wofür die Kosten nach KV-NR. 1620 zum GKG zu berechnen seien.
7

Das Landgericht hat die Erinnerung mit Beschluss vom 13.02.2012 zurückgewiesen. Es hat ebenfalls die Auffassung vertreten, die Antragsteller hätten sich an mehreren Stellen ihrer Antragsschrift auf die analoge Anwendbarkeit der §§ 1061 ff ZPO bezogen, insbesondere des § 1063 ZPO, in dessen analoger Anwendung auch die Entscheidung des Kammervorsitzenden vom 04.10.2011 ergangen, so dass auch das Kostenrecht bezüglich der Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Schiedsspruchs entsprechend anwendbar sei.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsteller vom 20.03.2012.
9

Zur weiteren Begründung ihrer Beschwerde legen die Antragsteller eine Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz vom 22.11.2011 vor, wonach das Gerichtskostengesetz zwar bei der Anerkennung von Schiedssprüchen aller Art eine Gebühr nach KV-NR. 1620 zum GKG vorsehe, so dass die erhobenen Gebühren zutreffend seien. Es bestehe aber aufgrund der Eingabe der Antragsteller Anlass zur Prüfung, ob Verfahren über die Anerkennung von Schiedssprüchen nach Art. 2 des InvStreitÜbkG herabgesetzt werden können, weil sie weniger aufwändig seien, als die von KV-NR. 1620 zum GKG erfassten Verfahren.
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Die Antragsteller beantragen, die Kosten für die Vollstreckbarkeitsfeststellung auf 15,– € (KV-NR. 2110 zum GKG) hilfsweise auf 200,– € (KV-NR. 1510 zum GKG) zu ermäßigen, hilfsweise dem Bundesverfassungsgericht im Wege eines konkreten Normenkontrollverfahrens nach Art. 100 GG die Frage vorzulegen, ob das ICSID-Übereinkommen durch den Verweis in Art. 2 Abs. 2 des InvStreitÜbkG auf die entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften über das „Verfahren bei der Vollstreckbarkeitserklärung ausländischer Schiedssprüche“ fehlerhaft in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist, weshalb das InvStreitÜbkG gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 10 Abs. 4 GG) verstößt, mithin materiell verfassungswidrig ist und aufzuheben sei.
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2. Die nach § 66 Abs. 2 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig, sie hat auch in der Sache Erfolg, soweit die Antragsteller hilfsweise beantragt haben, die Kosten für die Vollstreckbarkeitsfeststellung des Schiedsspruchs des International Centre for Settlement of Investment Disputes vom 03.03.2010 – ICSID Fall-Nrn. … und … – auf 200,– € auf die Pauschgebühr nach KV-Nr. 1510 zum GKG zu ermäßigen.
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Der Antrag auf Ermäßigung der Gebühren auf 15,– € nach KV-Nr. 2110 zum GKG ist indessen unbegründet.
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a) Zu Unrecht hat das Landgericht für die mit Schriftsatz der Antragsteller vom 26.09.2011 beantragte Vollstreckbarkeitsfeststellung des Schiedsspruchs des International Centre for Settlement of Investment Disputes vom 03.03.2010 – ICSID Fall-Nrn. … und …– einen 2,0-Gebührenvorschuss nach KV-NR. 1620 aus dem Höchststreitwert nach § 39 Abs. 2 GKG von 30 Millionen Euro in Ansatz gebracht.
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Die KV-Nrn. 1620 bis 1627 erfassen das schiedsrichterliche Verfahren nach dem 10. Buch der ZPO soweit es die Tätigkeit eines staatlichen Gerichts anbelangt. Solche Kosten entstehen im schiedsgerichtlichen Verfahren nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GKG nur in den von KV-Nrn. 1620 bis 1627 und 9000 ff erfassten Fällen, sowie bei der Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Schiedsspruchs nach KV-Nr. 1510 und im Aufhebungsprozess nach KV-Nr. 1210 (Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., Rdnr. 1 zu KV-NR. 1620 ff).
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KV-Nr. 1620 zum GKG erfasst hierbei das in § 1059 ZPO geregelte Verfahren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs und das Verfahren auf Vollstreckbarkeitserklärung eines Schiedsspruchs, welches für inländische Schiedssprüche in §1060 ZPO, für ausländische in § 1061 ZPO geregelt ist (Hartmann, a.a.O. Rdnr. 3).
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§ 1061 ZPO erfasst dabei ausschließlich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ( SchSprAnerk-Übk
17

, BGBl. 1961 II S. 123), so dass die damit korrespondierende KV-Nr. 1620 zum GKG jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar ist.
18

b) Aber auch eine entsprechende Anwendung scheidet aus, weil die von KV-Nr. 1620 zum GKG erfassten Verfahren und das vorliegende nicht vergleichbar sind.
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KV-Nr. 1620 erfasst – wie dargelegt – das Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung ausländischer Schiedssprüche nach dem New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (SchSprAnerkÜbk, BGBl. 1961 II S. 123), welches durch das Gesetz zum Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 15.03.1961 (SchSprAnerk-ÜbkG, BGBl. 1961 II S. 121) ratifiziert worden ist.
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Art. 5 Abs. 1 des SchSprAnerkÜbk bestimmt, dass die Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung ausländischer Schiedssprüche nach diesem Übereinkommen dann versagt werden darf, wenn die Partei, gegen die er geltend gemacht wird, den Beweis für eine ganze Reihe von Versagungsgründen erbringt, angefangen von der Geschäftsunfähigkeit der Parteien, über die Verletzung rechtlichen Gehörs bei der Entscheidung des Schiedsgerichts, die Unanwendbarkeit der Schiedsabrede auf das konkrete Streitverhältnis oder die Verletzung der Grenzen der Schiedsabrede, die rechtswidrige Bildung des Schiedsgerichts nach der Vereinbarung der Parteien oder dem Recht des Staates, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, oder der Unverbindlichkeit des Schiedsspruchs, bis hin zu seiner Aufhebung durch eine zuständige Behörde des Landes, in dem er ergangen ist, oder der durch die Behörde erfolgten einstweiligen Anordnung der Hemmung seiner Wirkungen.
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Art. 5 Abs. 2 des SchSprAnerkÜbk bestimmt weiter, dass die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs auch versagt werden darf, wenn die für die Anerkennung zuständige Behörde feststellt, dass die Regelungen des Schiedsspruchs nach dem innerstaatlichen Recht nicht der Schiedsabrede zugänglich sind, oder dass die Anerkennung der öffentlichen Ordnung widersprechen würde.
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Damit sind – wie die nach § 1061 ZPO vielfach ergangenen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Entscheidungen belegen – an das Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 erhebliche Anforderungen geknüpft, die vielfach eine Beweisaufnahme und ein aufwändiges zivilprozessuales Klageverfahren erfordern, welches – soweit nicht vorrangige Staatsverträge besondere Verfahrensregeln treffen – demjenigen für die Anerkennung und Vollstreckung inländischer Schiedssprüche folgt und bei dem ergänzend die allgemeinen Vorschriften der ZPO gelten (BGH, III ZB 43/00, zitiert nach juris).
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Dem trägt KV-Nr. 1620 zum GKG Rechnung, wodurch „eine angemessene und der besonderen Mühe der Einarbeitung in ein nicht staatsgerichtliches Verfahren mit oft vielen Besonderheiten entsprechende Vergütung des Staates für seine unentbehrlichen Hilfen“ (Hartmann, a.a.O. Rdnr. 2) bezweckt wird, was bei Auslegung dieser Gebührenvorschrift mit zu beachten ist.
24

Bei dem vorliegenden Schiedsspruch des International Centre for Settlement of Investment Disputes vom 03.03.2010 – ICSID Fall-Nrn. … und …– handelt es sich nach der in Art. 54 des durch das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (BGBl II 1969, 369) ratifizierten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (BGBl II 1969, 371) vereinbarten gegenseitige Anerkennung um eine – wie ein rechtskräftiges Urteil innerstaatlicher Gerichte – bindende Entscheidung, auf deren Vollstreckung nach Art. 54 Abs. 3 des Übereinkommens diejenigen Vorschriften anzuwenden sind, die für die Vollstreckung von Urteilen des Staates gelten, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung begehrt wird. Danach entfaltet ein ICSID-Schiedsspruch die gleichen Wirkungen wie ein innerstaatliches rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil.
25

Soweit der Gesetzgeber in Art. 2 Abs. 2 des am 05.03.1969 in Kraft getretenen InvStreitÜbkG jedoch bestimmt hat, dass auf das Verfahren über den Antrag, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung festzustellen, die Vorschriften der ZPO über das Verfahren bei der Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung ausländischer Schiedssprüche entsprechend anwendbar sind, folgt hieraus nicht, dass er das Verfahren auf Vollstreckbarkeitsfeststellung von ICSID-Schiedssprüchen auch kostenmäßig demjenigen auf Anerkennung ausländischer Schiedssprüche nach § 1061 ZPO gleichsetzen wollte. Denn nach Art. 2 Abs. 4 des InvStreitÜbkG darf der Antrag, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung festzustellen nur abgelehnt werden, wenn der Schiedsspruch in einem Verfahren nach Art. 51 oder 52 des Übereinkommens aufgehoben worden ist. Daraus folgt, dass die Verweisung auf die entsprechend anwendbaren Vorschriften der ZPO in Art. 2 Abs. 2 des InvStreitÜbkG nicht etwa zugleich auf die nach § 1061 ZPO für das Anerkennungsverfahren geltenden Regelungen des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 verweisen will, mit den daraus resultierenden umfangreichen Anforderungen an die Prüfung Anerkennungsfähigkeit und der Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs.
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Das Verfahren auf Vollstreckbarkeitsfeststellung eines ICSID-Schiedsspruchs nach Art. 2 des InvStreitÜbkG ist daher ein gegenüber dem Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Schiedsspruchs nach dem New Yorker Übereinkommen von 1958 stark vereinfachtes Verfahren, welches weder die Einarbeitung in ein nicht staatsgerichtliches Verfahren mit vielen Besonderheiten noch ein an der ZPO orientiertes Klageverfahren mit aufwendiger Beweisaufnahme erfordert, was aber mit der Anwendung von KV-Nr. 1620 zu GKG gerade abgegolten werden soll.
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c) Eine Kostenvorschrift für Verfahren auf Vollstreckbarkeitserklärung von ICSID-Schiedssprüchen ist nicht ersichtlich, so dass nur die analoge Anwendung anderer Kostenvorschriften in Betracht gezogen werden kann, wobei es auf eine Vergleichbarkeit des mit den Gerichtsgebühren abzugeltenden Aufwandes ankommt.
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Insoweit erscheint die Kostenvorschrift in KV-Nr. 1510 zum GKG am ehesten zur Heranziehung geeignet, welche das Verfahren auf Vollstreckbarkeitserklärung von ausländischen Titeln betrifft, wenn es sich dabei um ein auf einem Staatsvertrag beruhendes vereinfachtes Verfahren handelt (Hartmann a.a.O. Rdnr. 2 zu KV-NR. 1510) und damit nicht etwa der Prüfungsumfang des § 328 ZPO– ähnlich dem des Art. 5 SchSprAnerkÜbk – eröffnet ist.
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d) Die Kostenvorschrift KV-Nr. 2110 zum GKG ist hingegen zur Heranziehung nicht geeignet. Sie betrifft das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ZPO, für das der Rechtspfleger zuständig ist, welches nach § 36 b Abs. 1 Ziffer 2 RPflG aber auch dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen werden kann und bei dem es allenfalls auf eine Glaubhaftmachung des Gläubigers ankommt, dass er aus der ersten vollstreckbaren Ausfertigung – die der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle erteilt hat – nicht vollstrecken kann. Ein derartiges dem Rechtspfleger übertragenes Verfahren ist mit dem richterlichen Verfahren auf Anerkennung ausländischer Titel im vereinfachten Verfahren nicht vergleichbar, bei dem es immerhin darauf ankommt zu prüfen, ob ein dem § 328 ZPO vorrangiger Staatsvertrag vorliegt und welche Voraussetzungen nach diesem Staatsvertrag für die Anerkennung zu beachten sind (vergl. etwa BGH, FamRZ 2008, 390, zitiert nach juris).
30

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG

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