OLG Frankfurt am Main, 21.02.2018 – 11 SV 2/18

März 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 21.02.2018 – 11 SV 2/18
Leitsatz:

1.

Ein Verweisungsbeschluss gem. § 281 ZPO ist willkürlich, wenn er auf mehren groben Rechtsirrtümern beruht, die die Entscheidung in der Gesamtheit nicht mehr nachvollziehbar machen.
2.

Dies kann dann der Fall sein, wenn der verweisende Richter verkennt, dass eine hilfsweise erhobene dingliche Klage (auf Herausgabe einer löschungsfähigen Quittung) keine Zuständigkeit gem. § 24 ZPO für die in der Hauptsache geltend gemachten Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des widerrufenen Darlehensvertrags begründen kann, wenn er übersieht, dass die Kläger für die Hauptanträge bereits ihr Wahlrecht gem. § 35 ZPO ausgeübt haben und wenn er zu erkennen gibt, dass er sich inhaltlich nicht mit der Rechtsfrage auseinander setzen will, ob schuldrechtlich begründete Klagen auf Löschung einer dinglichen Belastung überhaupt der Vorschrift des § 24 ZPO unterfallen.

Tenor:

Das Landgericht Frankfurt am Main wird gem. § 36 I Nr. 6 ZPO als das zuständige Gericht bestimmt.
Gründe

I.

Die Kläger nahmen zunächst im Januar 2004 und dann nochmals im Juli 2009 grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen bei der Beklagten auf. Im Januar 2016 erklärten sie den Widerruf der Darlehensverträge.

Sie haben vor dem Landgericht Frankfurt am Main Klage gegen die Beklagte erhoben, mit der sie in der Hauptsache die Feststellung begehren, dass die Darlehensverträge in Folge des Widerrufs in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden sind und dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet (Klageantrag zu 1.), ferner mit den Klageanträgen zu 2.) und 3.), dass die Kläger keine über die dort genannten Beträge hinausgehenden Zahlungen schulden.

Für den Fall, dass dem Klageantrag zu 1.) stattgegeben wird, beantragen die Kläger hilfsweise, dass die Beklagte ihnen eine löschungsfähige Quittung für die auf ihrem Grundstück in Stadt1 eingetragene Buchgrundschuld erteilen soll, Zug um Zug gegen Zahlung der offenen Beträge aus den Darlehen.

Das Landgericht hat die Parteien darauf hingewiesen, dass es im Hinblick auf eine Zuständigkeit des LG Essen gem. §§ 24, 25 ZPO Bedenken in Bezug auf seine eigene örtliche Zuständigkeit habe. Die Kläger haben daraufhin Verweisungsantrag gestellt; die Beklagte hat sich der Rechtsauffassung des Landgerichts Frankfurt am Main angeschlossen.

Durch Beschluss vom 11. 7. 2018 hat sich das Landgericht Frankfurt für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Landgericht Essen verwiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, hier sei mit dem Hilfsantrag der Anwendungsbereich des § 24 ZPO und damit die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts begründet, in dessen Bezirk das streitbefangene Grundstück belegen ist. Der Hilfsantrag sei so auszulegen, dass die Kläger von der Beklagten die Bewilligung der Löschung der auf ihrem Grundstück lastenden Grundschuld begehrten. Hinsichtlich der übrigen Klageanträge folge die Zuständigkeit des Landgerichts Essen aus § 25 ZPO; der Umstand dass der Klageantrag zu 4.) lediglich einen Hilfsantrag darstelle, spiele keine Rolle, da er mit Zustellung der Klage rechtshängig und damit auch verhandlungsfähig geworden sei.

Das Landgericht Essen hat demgegenüber durch Beschluss vom 18. Dezember 2017 die Übernahme abgelehnt und sich für örtlich unzuständig erklärt. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main entfalte keine Bindungswirkung, weil er objektiv willkürlich sei. Das Landgericht Frankfurt am Main habe in Bezug auf die Hauptanträge seine eigene Zuständigkeit unter Übergehung eindeutiger Zuständigkeitsvorschriften und ohne jegliche Begründung verneint. Auch hinsichtlich des Hilfsantrags sei eine Zuständigkeit des Landgerichts Essen nicht gegeben. Das Landgericht Frankfurt am Main habe es versäumt, das Klagebegehren unter diese Merkmale von § 24 ZPO zu subsumieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen (Bl. 96 ff. d. A.).

Das Landgericht Frankfurt hat daraufhin die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II.

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung liegen vor. Die Landgerichte Frankfurt am Main und Essen haben sich mit unanfechtbaren Beschlüssen für örtlich unzuständig erklärt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Gerichtsstandbestimmung berufen.

Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2017 ist nicht gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindend; das Landgericht Frankfurt am Main ist vielmehr für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig.

1. Verweisungsbeschlüsse sind im Interesse der Prozessökonomie sowie zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten und dadurch bewirkter Verzögerungen und Verteuerungen in der Gewährung effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich unanfechtbar und nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO für das Gericht, an das verwiesen wird, bindend. Dies entzieht auch einen sachlich zu Unrecht erlassenen Verweisungsbeschluss grundsätzlich jeder Nachprüfung (BGH NJW 1988, 1794 [BGH 10.12.1987 – I ARZ 809/87]; NJW 2006, 847; NJW-RR 2008, 1309 [BGH 27.05.2008 – X ARZ 45/08]).

Einem Verweisungsbeschluss kann daher die gesetzlich vorgesehene bindende Wirkung nur dann abgesprochen werden, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (BGH NJW-RR 2008, 1309 [BGH 27.05.2008 – X ARZ 45/08]). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es für die Bewertung als willkürlich dabei nicht, wenn ein Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Es müssen vielmehr zusätzliche Umstände hinzutreten, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 9.6.2015 – X ARZ 115/15 m.w.N.).

2. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main ist als willkürlich anzusehen, weil er auf mehreren groben Rechtsirrtümern beruht, die die Entscheidung in einer Gesamtschau nicht mehr nachvollziehbar machen (vgl. dazu BGH NJW-RR 1992, 383).

a. Die vom Landgericht Frankfurt am Main vertretene Auffassung, wonach die Kläger die Klageanträge zu 1.) bis 3.) mit einer dinglichen Klage gem. § 24 ZPO verbunden hätten, ist selbst dann nicht haltbar, wenn man den Klageantrag zu 4.) unter diese Norm subsumieren würde. Dies hat das Landgericht Essen zutreffend herausgearbeitet.

Der Klageantrag zu 4.) ist hilfsweise mit den Klageanträgen zu 1.) – 3.) verknüpft, denn über ihn soll nur dann mitentschieden werden, wenn dem Klageantrag zu 1.) stattgegeben wird (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., Rn 4 zu § 260 ZPO). Dass eine derartig hilfsweise erhobene dingliche Klage gemäß § 24 ZPO mit einer persönlichen Klage gem. § 25 ZPO verbunden werden könnte, lässt sich weder dem Wortlaut noch der Systematik oder dem Zweck dieser Vorschriften entnehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt vielmehr bei einer Verbindung von Haupt- und Hilfsanträgen, dass zunächst dasjenige Gericht zuständig wird, das zur Entscheidung über den Hauptanspruch berufen ist. Eine Verweisung des Rechtsstreits wegen des Hilfsanspruchs kann daher vor einer Entscheidung über den Hauptantrag nicht möglich sein (vgl. BGH, Beschluss vom 5. 3. 1980, IV ARZ 5/80).

b. Ob schuldrechtlich begründete Klagen auf Löschung einer dinglichen Belastung überhaupt der Vorschrift des § 24 Abs. 1 ZPO unterfallen, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.

Der erkennende Senat ist – in Abkehr von einer mit Beschluss vom 14.10.2014 im Verfahren 11 SV 97/14 nicht im Einzelnen begründeten Auffassung – hierzu im Rahmen des Beschlusses vom 18.11.2015 (11 SV 93/15, veröffentlicht in juris) zu der Ansicht gelangt, dass § 24 ZPO jedenfalls dann für schuldrechtliche Klagen auf Erteilung einer Löschungsbewilligung nicht einschlägig ist, wenn dieser Anspruch lediglich als Annex zu den im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehenden Fragen des Wegfalls des Sicherungszwecks geltend gemacht wird. Er hat dies insbesondere damit begründet, dass Sinn und Zweck des § 24 ZPO auf derartige Konstellationen nicht übertragbar sei. Der Senat sieht derzeit keine Veranlassung, diese von anderen Gerichten geteilte Rechtsansicht – in Ermangelung einer höchstrichterlichen Erklärung – infrage zu stellen (vgl. Zitate im Rahmen dieses Beschlusses ebenso OLG Frankfurt, 24. ZS, Urteil vom 21.10.2016 24 U 147/15; offengelassen OLG Köln, Beschluss vom 24.2.2016 – 8 AR 9/16).

Zwar ist allein der Umstand, dass sich ein Gericht nicht im Einzelnen mit einer in Literatur bzw. Rechtsprechung umstrittenen Frage beschäftigt, noch kein Indiz für ein willkürliches Vorgehen. Es muss dem Gericht auch überlassen bleiben, seine Rechtsmeinung durch Bezugnahme auf eine vorangegangene Entscheidung eines anderen Spruchkörpers zum Ausdruck zu bringen. Deshalb wäre hier der Umstand, dass das Landgericht Frankfurt am Main sich mit der vom Senat vertretenen Rechtsansicht nicht beschäftigt, sondern der ebenfalls in der Rechtsprechung (vgl. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 28.1.2016 – I 32 SA 75/15; OLG Naumburg, Beschluss vom 31.3.2004 – 5 U 4/04) vertretenen gegenläufigen Rechtsansicht folgt, grundsätzlich nicht geeignet, dem Verweisungsbeschluss die Bindungswirkung zu nehmen. Andererseits erweckt die schlichte Bezugnahme auf eine vorangegangene Entscheidung der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt in ihrer Diktion Zweifel, dass sich der entscheidende Richter mit dieser Rechtsfrage inhaltlich überhaupt auseinandersetzen wollte.

c. Das Landgericht Frankfurt am Main hat sich in zudem zwar mit den Klageanträgen zu 1.) – 3.) beschäftigt und seine fehlende Zuständigkeit insoweit mit einem Hinweis auf § 25 ZPO begründet. Dabei ist aber weiter übersehen worden, dass § 25 ZPO keinen ausschließlichen, sondern einen besonderen Gerichtsstand begründet, neben dem der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten gem. §§ 12, 17 ZPO zur Auswahl stand. Durch die Anrufung des Landgerichts Frankfurt am Main hatten die Kläger ihr Wahlrecht verbindlich ausgeübt, weswegen für die Klageanträge zu 1.) bis 3.) eine Zuständigkeit des Landgerichts Essen nicht gegeben war (§ 35 ZPO).

Dass das Landgericht Frankfurt am Main auch diesen Gesichtspunkt übersehen hat, kann zwar ebenfalls für sich gesehen nicht zu einer Unwirksamkeit des Verweisungsbeschlusses führen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt das Übersehen einer die eigene Zuständigkeit begründenden Norm für sich gesehen nicht zur Willkür der Verweisungsentscheidung, wenn sich – wie hier – keine der Parteien auf diese Norm berufen hat (BGH, Beschluss vom 9. 6. 2015, X ZR 115/15 = NJW-RR 2015, 1016 [BGH 09.06.2015 – X ARZ 115/15]). Insoweit ist die hiesige Fallgestaltung auch anders gelagert als diejenige, die der vom Landgericht Essen zitierten Entscheidung des OLG Hamm (MDR 2014, 1106) zugrunde gelegen hat, denn dort war der vom Gericht übergangene rechtliche Gesichtspunkt von einer der Parteien ausdrücklich angesprochen worden.

Eine Gesamtschau der vorgenannten Begründungsdefizite und Rechtsirrtümer im Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main führt hier jedoch ausnahmsweise dazu, dass dem Beschluss wegen Willkür die Bindungswirkung versagt wird. In dieses Gesamtbild fügt sich ein, dass sich der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main auch nicht mit dem Wortlaut des Klageantrags beschäftigt, der nicht unmittelbar auf eine Bewilligung zur Löschung sondern „lediglich“ auf Aushändigung einer löschungsfähigen Urkunde nach §§ 1168, 1192 BGB gerichtet ist. Eine Begründung, warum das Klageziel auf eine Löschung der dinglichen Belastung gerichtet sein soll, lässt der Beschluss vermissen.

3. Das Landgericht Frankfurt am Main ist nach den §§ 12, 17 ZPO zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Dies ergäbe sich im Hinblick auf die obigen Ausführungen für die Hauptanträge selbst bei Annahme eines Gerichtsstandes nach § 25 ZPO schon daraus, dass die Kläger durch Anrufung des Landgerichts Frankfurt am Main ein dann bestehendes Wahlrecht nach § 35 ZPO bindend ausgeübt hätten. Die Zuständigkeit für den Hilfsantrag wäre, wie oben unter 2a dargelegt, erst dann zu prüfen, wenn die innerprozessuale Bedingung, unter die er gestellt wurde – nämlich die Begründetheit des Hauptantrages zu 1) – eingetreten ist.

Im Übrigen besteht weder für den Hilfsantrag ein (ausschließlicher) Gerichtsstand nach § 24 ZPO, noch für die Hauptanträge ein (konkurrierender) Gerichtsstand nach § 25 ZPO beim Landgericht Essen. Der Senat hält insoweit an den Erwägungen in dem Beschluss vom 18.11.2015, 11 SV 93/15, fest, in dem er Folgendes ausgeführt hat:

„… Ob für eine Klage auf Erteilung einer löschungsfähigen Quittung – wie hier gemäß Antrag zu 3 – gem. § 24 ZPO das Gericht der belegenen Sache ausschließlich zuständig ist, wird unterschiedlich beurteilt. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.6.1970 (V ZR 168/67) offen gelassen, ob er weiterhin an seiner Rechtsprechung festhalten wird, wonach Klagen, mit denen schuldrechtliche Ansprüche auf Löschung geltend gemacht werden, § 24 ZPO unterfallen. Der Senat schließt sich der wohl überwiegenden Ansicht in der Instanzrechtsprechung an, dass eine schuldrechtliche Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung bzw. Löschungsquittung dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 24 ZPO nach nicht geeignet ist, eine ausschließliche Zuständigkeit am Ort der unbeweglichen Sache zu begründen, sofern dieser Anspruch lediglich als Annex zu im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehenden Fragen des Wegfalls des Sicherungszwecks geltend gemacht wird (vgl. auch Landgericht Landau, Beschluss vom 25. Februar 2015, 4 O 392/14; Landgericht Kleve, Beschluss vom 12.3.2015, 4 O 211/14; Landgericht Hanau, Beschl. vom 6.3.2015, 9 O 1238/15; im Ergebnis ebenso Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6.5.2015, 2-21 O 70/15; Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28. November 2014, 2-21 O 139/14; a.A.: Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.6.2015, 2-12 O 104/15). Soweit der Senat im Beschluss vom 14.10.2014 (11 SV 97/14) von einer bestehenden Anwendbarkeit des § 24 ZPO im Falle einer Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung ausgegangen ist, hält er hieran nicht mehr fest.

Sinn und Zweck der Anordnung eines ausschließlichen Gerichtsstandes gem. § 24 ZPO am Ort der belegenen Sache ist die Erwägung, dass dem Gericht wegen der örtlichen Nähe und der damit verbundenen erleichterten Einsichtsmöglichkeit bei Grundbuch- und Katasterämtern eher eine sichere Feststellung und Würdigung der maßgeblichen Rechtsverhältnisse möglich sein wird (BGH, Urteil vom 26.6.1970, V ZR 168/67; LG Frankenthal, Beschluss vom 19.1.2015, 7 O 352/14; Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 24 Rn. 1). Dieser Gesichtspunkt erlangt nur Gewicht, wenn der Rechtsstreit sich maßgeblich mit den dinglichen Rechtsverhältnissen und ihrer Einordnung befasst. Steht dagegen – wie hier – im Mittelpunkt des Rechtsstreits die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages, welche – losgelöst von für diesen Darlehensvertrag eingeräumten Sicherheiten – allein auf schuldrechtlicher Basis zu beurteilen ist, stellt der für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs ebenfalls eingeklagte Anspruch auf Erteilung einer löschungsfähigen Quittung lediglich ein Annex zu diesen schuldrechtlichen Ansprüchen dar. Die bereits vom Bundesgerichtshof angestellten Erwägung, dass der Streit des Treugebers mit dem Sicherungsnehmer um den Wegfall des schuldrechtlich vereinbarten Sicherungszwecks – hier wegen Widerrufs des Darlehensvertrages -, dem Sinn und Zweck des § 24 ZPO nicht unterfallen dürfte, überzeugt den Senat.

Fehlt es mithin für den Antrag zu 3 an einem ausschließlichen dinglichen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Kempten, kommt es auf die Frage, ob die Anträge zu 1 und 2 unter § 25 ZPO subsumiert werden könnten, nicht an.

Insgesamt bleibt es damit für alle drei Anträge beim allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten nach § 17 ZPO. Dieser liegt im Bezirk des zuerst angerufenen Landgerichts Frankfurt am Main…“

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