OLG Frankfurt am Main, 21.02.2018 – 26 Sch 1/18

März 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 21.02.2018 – 26 Sch 1/18
Tenor:

I.

Der von der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) zu DIS-SV-KR-6134/16 von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Schiedsrichter … sowie den beisitzenden Schiedsrichtern … und … am 01.11.2017 mit Schiedsort in Frankfurt am Main erlassene Schiedsspruch mit folgendem vereinbartem Wortlaut:
„1.

Die Schiedsbeklagte zahlt an die Schiedsklägerin einen

Betrag von EUR 220.000,00. Die Schiedsklägerin lässt der Schiedsbeklagten nach, den Vergleichsbetrag in 14 monatlichen Raten i.H.v. EUR 15.000,00 sowie einer (15.) Schlussrate i.H.v. EUR 10.000,00, jeweils fällig zum 15. eines Monats, beginnend mit dem 15. Januar 2018, zu zahlen.

Sollte die Schiedsbeklagte mit einer Ratenzahlung für länger als 10 Tage in Verzug geraten, wird der bis dahin noch ausstehende Restbetrag aus diesem Vergleich sofort zur Zahlung fällig und ist ab diesem Zeitpunkt mit einem Zinssatz i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
2.

Von den Kosten des Schiedsverfahrens (Kosten des Schiedsgerichts und DIS-Bearbeitungsgebühr) trägt die Schiedsklägerin ein Drittel und die Schiedsbeklagte zwei Drittel. Die Kosten des Schiedsgerichts betragen EUR 28.885 netto (inkl. Auslagen), die DIS-Bearbeitungsgebühr beträgt EUR 3.500 netto.

Diese Kosten von insgesamt EUR 32.385 netto hat die Schiedsklägerin in voller Höhe vorgestreckt. Demgemäß zahlt die Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin einen Betrag i.H.v. EUR 21.590,00, fällig zum 15. Januar 2018.

Sollte die Schiedsbeklagte mit dieser Zahlung für länger als 10 Tage in Verzug geraten, wird der bis dahin noch ausstehende Restbetrag aus diesem Vergleich sofort zur Zahlung fällig und ist ab diesem Zeitpunkt mit einem Zinssatz i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
3.

Darüber hinaus erstattet die Schiedsbeklagte der Schiedsklägerin Rechtsanwaltskosten i.H.v. EUR 25.000,00. Dieser Betrag ist fällig zum 15. Dezember 2017.

Sollte die Schiedsbeklagte mit dieser Zahlung für länger als 10 Tage in Verzug geraten, wird der bis dahin noch ausstehende Restbetrag aus diesem Vergleich (einschließlich Kosten nach Ziffer 2) sofort fällig und ist ab diesem Zeitpunkt mit einem Zinssatz i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. (…)“

wird für vollstreckbar erklärt.
II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen.
III.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
IV.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf die Gebührenstufe bis zu € 290.000,00 festgesetzt.

Gründe

In dem zwischen den Parteien am Schiedsort Frankfurt am Main vor der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. geführten Schiedsverfahren ist durch das Schiedsgericht am 01.11.2017 ein Schiedsspruch mit dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen vereinbarten Wortlaut ergangen.

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs.

Den anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragsgegnerin ist der mit Schriftsatz vom 08.01.2018 gestellte Antrag auf Vollstreckbarerklärung ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 23 d.A.) am 28.01.2018 zugestellt worden. Innerhalb der gesetzten Äußerungsfrist ist die Antragsgegnerin dem Antrag nicht entgegengetreten.

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß §§ 1060, 1062 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Die Antragstellerin hat die formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs erfüllt. Der Schiedsspruch ist mit vereinbartem Wortlaut i.S.v. § 1053 Abs. 2 ZPO erlassen und gibt den zwischen den Parteien im Rahmen der Verhandlung vor dem Schiedsgericht ausgehandelten Vergleich wieder.

Das angerufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung über den Antrag gem. §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts liegt.

Der Vollstreckbarerklärungsantrag ist auch begründet, denn in der Sache liegen keine Gründe für eine Versagung der beantragten Vollstreckbarerklärung vor. Die Antragsgegnerin hat keine Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht. Es liegen auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor, so dass antragsgemäß zu entscheiden ist.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und berücksichtigt den Wert des Schiedsspruchs.

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