OLG Frankfurt am Main, 21.03.2012 – 26 Sch 4/12

Mai 14, 2019

OLG Frankfurt am Main, 21.03.2012 – 26 Sch 4/12
Tenor:

Der von dem Einzelschiedsrichter X am 10.12.2011 erlassene Schiedsspruch mit dem vereinbarten Wortlaut:

“ 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Bauträgervertrag vom 08.12.2009 – UR-Nr. …/2009 des Notars N1 in Stadt1 – wegen Nichterfüllung der Vertragsbedingungen durch die Schiedsklägerin – Frau A, Straße1, Stadt2 – rückgängig gemacht wird.

2. Die Schiedsbeklagte verpflichtet sich, an die Schiedsklägerin einen Betrag von 23.000,00 € zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche der Schiedsklägerin zu zahlen.

3. Die Schiedsklägerin verpflichtet sich, der Schiedsbeklagten eine Löschungsbewilligung für die zu ihren Gunsten eingetragene Auflassungsvormerkung, eingetragen zu Lasten des Wohnungseigentumsrechts, eingetragen im Grundbuch von Stadt1, Blatt 1 und Blatt 2 zu erteilen.

4. Der Verfahrensbevollmächtigte der Schiedsklägerin, Herr Rechtsanwalt RA1 aus Stadt1, wird die Löschungsbewilligung dem Geschäftsführer der Schiedsbeklagten Zug um Zug gegen Zahlung der 23.000,00 € und gegen Hergabe der Freistellungserklärung der Sparkasse Stadt3 gem. Ziffer 5 aushändigen. Die Aushändigung der Freistellungserklärung hat bis 30.04.2012 zu erfolgen.

5. Die Schiedsbeklagte verpflichtet sich, die Verbindlichkeiten der Schiedsklägerin gegenüber der Sparkasse Stadt3 aus dem Darlehensvertrag zu Konto-Nr. Y und gegenüber der Sparkasse Stadt3 zu Konto-Nr. Z mit dem Stand vom 10.12.2011 mit schuldbefreiender Wirkung zu übernehmen. Die Schiedsklägerin erteilt hiermit dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn B, insoweit Vollmacht zur Regelung der Schuldübernahme gegenüber der Sparkasse Stadt3.

6. …“

ist vollstreckbar.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe

I.

Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien erließ das Schiedsgericht durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht a. D. X als Einzelschiedsrichter am 10.12.2011 den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut.

Die Antragstellerin beantragt,

den Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters X vom 10.12.2011 für vollstreckbar zu erklären.

Die Antragsgegnerin hat dem Antrag „widersprochen“.

Sie macht geltend, dass ihr es nicht möglich sei, der Verpflichtung in Ziffer 5 des Schiedsspruches nachzukommen, da die Sparkasse Stadt3 eine Schuldübernahme durch die Antragsgegnerin abgelehnt habe.

II.

Der angerufene Senat ist für Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen vor.

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet, da die Antragsgegnerin weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich sind.

Soweit die Antragsgegnerin vorgetragen hat, dass ihr die Erfüllung der Ziffer 5 des Schiedsspruches mit vereinbartem Wortlaut nicht möglich sei, da die Sparkasse Stadt3 eine befreiende Schuldübernahme abgelehnt habe, steht dies der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches nicht entgegen. Zwar können auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren Einwendungen gegen den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch erhoben werden, soweit auf sie eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden könnte (vgl. nur BGH, SchiedsVZ 2008, 40 ff [BGH 08.11.2007 – III ZB 95/06] m.w.N.). Statthaft sind folglich nur solche Einwände, deren tatsächliche Grundlage nicht mehr im Schiedsverfahren vorgebracht werden konnte (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 27 Rz. 12 m.w.N.).

Bereits im Zeitpunkt des Schiedsspruches lag die die Wirksamkeit der befreienden Schuldübernahme bedingende Genehmigung (§ 415 Abs. 1 BGB) der Gläubigerin der Darlehensverbindlichkeiten der Antragstellerin nicht vor, so dass der im Vollstreckbarerklärungsverfahren erhobene Einwand nicht nachträglich entstanden ist. Im Übrigen gilt eine zwischen Schuldner und Drittem vereinbarte Schuldübernahme im Zweifel als Erfüllungsübernahme, solange der Gläubiger die Genehmigung nicht erteilt hat bzw. er diese verweigert (§ 415 Abs. 3 BGB). Auch vor diesem Hintergrund ist die in Ziffer 5 des Schiedsspruches vereinbarte Leistungspflicht der Antragsgegnerin nicht unmöglich geworden, sondern hat sich aufgrund einer gesetzlichen Vermutung in einer für das Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht relevanten Art und Weise modifiziert.

Nach alldem war dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung in vollem Umfang mit der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge stattzugeben.

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