OLG Frankfurt am Main, 21.03.2017 – 20 W 350/15

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 21.03.2017 – 20 W 350/15
Leitsatz:

Zur Abgrenzung des wirtschaftlichen von einem nicht-wirtschaftlichen Verein im Hinblick auf eine – vorliegend nicht bejahte – Tätigkeit an einem inneren Markt gegenüber seinen Vereinsmitgliedern
Tenor:

Der angefochtene Beschluss des Registergerichts vom 26.08.2015 wird aufgehoben und das Registergericht wird angewiesen, die Anmeldung der Ersteintragung des Antragstellers vom 10.06.2015 (Urkunde Nr. …/2015 des Notars A, Stadt1) nicht aus dem in dem aufgehobenen Beschluss angeführten Grund zurückzuweisen.
Gründe

I.

Der Antragsteller hat mit Anmeldung vom 10.06.2015 (Urkunde Nr. …/2015 des Notars A, Stadt1) seine Ersteintragung in das Vereinsregister angemeldet.

Auf Anmeldung, Gründungsprotokoll vom 13.05.2015 und Vereinssatzung vom selben Tag wird Bezug genommen.

§ 2 der Vereinssatzung lautet auszugsweise wie folgt:

“ Der Verein verfolgt folgende Ziele:

1. Die Ziele dieses Vereins sollen die Mitglieder, als Marktteilnehmer im einzelnen fördern und betreuen, im Sinne des § 21 BGB. Informationen über Dienstleistungen und Produkte Dritter kostenlos prüfen und oder beschaffen, im Sinne von Verbraucherschutz, dieses im Verbund mit anderen Vereinen und Verbraucherschützern.

2. Ständige Kostenlose Betreuung und Beratung der Vereinsmitglieder durch Dozenten und Spezialisten.

3. Das Mitglied dabei zu unterstützen:

1.) Als bewusst handelnder, sachlich abwägender, preis- und qualitätsbewusster Marktteilnehmer aufzutreten.

2.) Seine Rechte zu kennen und gegenüber dem Anbieter auch wahrzunehmen.

3.) Die Fähigkeit zu erwerben, aus verschiedenen Angeboten, unter Zuhilfenahme von weiteren Produktinformationen, z.B. Tests, das für ihn günstigste auszuwählen.

4.) Seine Rolle als Gewerbetreibender oder als Verbraucher im Gesamtzusammenhang des alltäglichen erlebten Wirtschaftsablaufes zu erkennen, sich ein eigenständiges Urteil zu bilden und zu Durchsetzung seiner Interessen allein oder zusammen mit anderen zu handeln.

5.) Die Beratung bewegt sich nicht im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes.

6.) Durchführung von fachspezifischen Tagungen, Seminaren und Treffen.

7.) Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch neutral…“.

Der Rechtspfleger des Registergerichts hat zunächst, insbesondere im Hinblick auf Bedenken hinsichtlich des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vereins, eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Stadt2-Stadt3-Stadt4 (nachfolgend: IHK) angefordert, die unter dem 29.06.2015 abgegeben worden ist (Bl. 4 f der Registerakte). Dort ist unter anderem mitgeteilt worden, dass es deutschlandweit 87 Vereine gebe, die den Begriff „Verbraucherforum“ führen würden, davon allein zehn Vereine in Bundesland1. Für die IHK gebe sich nicht eindeutig, welche Tätigkeiten vorliegend konkret ausgeführt werden sollten. Es erschließe sich nicht, wie und in welchem Umfang der Antragsteller seinen Mitgliedern Unterstützung biete. Es könne daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht beurteilt werden, ob der Verein wirtschaftlich tätig sei. Weiterhin weist die IHK auf einen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 24.08.1999, Aktenzeichen 5 T 440/99, hin, nach dem ein Verein, dessen Zweck auf die „Informationsverbreitung von verbraucherfreundlichen und innovativen Produkten via EDV-Preisvergleichen und Verbreitung über das Internet“ gerichtet ist, als wirtschaftlich eingestuft worden ist. Nach Ansicht der IHK bedürfe es vorliegend weiterer Informationen bzw. Klarstellungen seitens des Antragstellers.

Mit Schreiben vom 01.07.2015 hat der Rechtspfleger des Registergerichts unter Übersendung einer Kopie der vorgenannten Stellungnahme der IHK den Antragsteller darauf hingewiesen, dass er zu prüfen habe, ob es sich vorliegend um einen wirtschaftlichen Verein handeln könne. Es werde darum gebeten, den Vereinszweck klarzustellen. Vorsorglich werde darauf aufmerksam gemacht, dass die bereits erfolgten Eintragungen anderer Vereine kein Recht auf Eintragung des Antragstellers begründen würden. Zurzeit besteht die Gefahr, dass es sich vorliegend um einen wirtschaftlichen Verein handeln könne, der nicht eintragungsfähig sei. Gestützt werde diese Annahme durch die in der Stellungnahme der IHK zitierte Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken (Bl. 7 der Registerakte).

Mit Schreiben vom 20.07.2015 (Bl. 8 der Registerakte) hat der Antragsteller mitgeteilt, es sei ihm nicht klar, wenn bereits die IHK bestätigt habe, dass sie hier kein wirtschaftliches Handeln erkennen könne, wie hier ein so umfangreiches Thema beantwortet werden solle. Der Verein verfolge keine wirtschaftlichen Interessen, wie auch aus § 2 eindeutig erkennbar sei. Eine Parallele zu der Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken könne man nicht erkennen. Die Angebote des Antragstellers würden sich ausschließlich an die Mitglieder richten, die ausnahmslos auch Verbraucher seien. Was daran wirtschaftliche Tätigkeit sein solle, erschließe sich ebenso wenig, wie offenbar auch der IHK. Es werde daher um Eintragung gebeten, hilfsweise um erheblich genauere Angaben nebst Benennung der Satzungsstellen, die nach Ansicht des Registergerichts missverständlich sein sollen. Gerne würden auch konkrete Änderungsvorschläge entgegengenommen.

Der Rechtspfleger des Registergerichts hat daraufhin mit Schreiben an den Antragsteller vom 22.07.2015 (Bl. 10 der Registerakte) mitgeteilt, er gehe noch immer davon aus, dass hier ein wirtschaftlicher Verein gegründet worden sei. Seines Erachtens treffe die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken voll zu. Das Entgelt, das die Abnehmer für die Leistungen/Dienstleistungen zahlen würden, sei der Mitgliedsbeitrag. Der Umstand, dass nach § 2 der Vereinssatzung der Verein seine Mitglieder kostenlos berate, habe im Hinblick darauf, dass Mitgliedsbeiträge zu zahlen seien, keine Bedeutung. Das Mitgliedschaftsverhältnis beschränkte sich auch faktisch auf den Austausch dieser Waren und Dienstleistungen gegen Entgelt. Denn es sei nicht ersichtlich, dass über den Informations- und Dienstleistungsaustausch hinaus eine nicht wirtschaftliche Beziehung zwischen dem angemeldeten Verein und seinen künftigen Mitgliedern zustande kommen werde. Daher sei die Anmeldung zurückzunehmen, da andernfalls die kostenpflichtige Zurückweisung erfolgen müsse, was hiermit angedroht werde.

Der Antragsteller hat daraufhin mit Schreiben vom 24.08.2015, auf das Bezug genommen wird (Bl. 14 ff der Registerakte), an seinem Eintragungsantrag festgehalten. Weiterhin hat er insbesondere die Handhabung des Eintragungsverfahrens durch den Rechtspfleger des Registergerichts kritisiert, die er unter anderem als nötigend oder gar als erpressend, jedenfalls aber als ermessensfehlerhaft ansieht. Es würde, ohne Benennung von konkreten Passagen aus der Vereinssatzung des Antragstellers, in Form von haltlosen Unterstellungen die Argumentation aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken übernommen. Es sei doch ausdrücklich benannt, dass es sich nicht um einen wirtschaftlichen Verein handeln solle. Alleine die unter „Absatz 3“ geplanten Unterstützungen der Mitglieder, z.B. die Rechte zu kennen, als Marktteilnehmer aufzutreten, die Rolle als Gewerbetreibender zu erkennen und sich ein eigenes Urteil zu bilden, gehe mit Sicherheit weit über einen Austausch von Waren und Geld hinaus. Wenn man die Sichtweise des Rechtspflegers des Registergerichts folge, gebe es nur noch wirtschaftliche Vereine. Die gewählte Vereinssatzung stamme im Übrigen von einem bereits eingetragenen Verein und es werde auf das Gleichbehandlungsprinzip hingewiesen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26.08.2015, auf den wegen seiner ausführlichen Begründung Bezug genommen wird (Bl. 28 f der Registerakte), hat der Rechtspfleger des Registergerichts die Anmeldung des Antragstellers auf Ersteintragung zurückgewiesen (Bl. 8 f der Registerakte). Er hat insbesondere darauf hingewiesen, dass es der Antragsteller trotz Aufforderung unterlassen habe, seinen Zweck zu präzisieren oder klarzustellen, so dass es dem Registergericht nicht möglich gewesen sei, Änderungsvorschläge für eine Satzungsänderung zu machen. Die IHK habe ausweislich ihres Schreibens gerade nicht bestätigen können, dass kein wirtschaftlicher Verein vorliege. Er gehe davon aus, dass hier ein wirtschaftlicher Verein gegründet worden sei und in das Vereinsregister eingetragen werden solle. Der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen eines auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten Zwecks im Sinne von § 22 BGB. Die von ihm angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen seien unter anderem die Förderung und Betreuung einzelner Mitglieder, die Beschaffung von Informationen über Dienstleistungen und Produkte Dritter kostenlos zu prüfen oder zu beschaffen und die ständige kostenlose Betreuung und Beratung der Vereinsmitglieder durch Dozenten und Spezialisten. Diese Tätigkeit stelle nicht etwa eine lediglich untergeordnete, einem nicht wirtschaftlichen Hauptzweck dienende wirtschaftliche Betätigung dar. Der Markt, auf dem der Antragsteller seine Leistungen gegen Entgelt austausche, sei der aus seinen Mitgliedern gebildete Binnenmarkt. Das Entgelt, das die Abnehmer für diese Leistungen zahlen würden, sei der Mitgliedsbeitrag. Das Mitgliedschaftsverhältnis beschränke sich auch faktisch auf den Austausch dieser Waren und Dienstleistungen gegen Entgelt, denn es sei nicht ersichtlich, dass über den Waren- und Dienstleistungsaustausch hinaus eine nicht wirtschaftliche Beziehung zwischen dem angemeldeten Verein und seinen künftigen Mitgliedern zustande kommen werde. Entsprechend dem Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 24.08.1999, Aktenzeichen 5 T 440/99, sei somit davon auszugehen, dass sich der Antragsteller planmäßig und auf Dauer als Anbieter von Wirtschaftsgütern im weitesten Sinne gegen Entgelt auf einem Binnenmarkt gegenüber seinen künftigen Mitgliedern betätigen werde. Der Antragsteller habe in keinster Weise eine brauchbare Klarstellung seines Vereinszwecks versucht.

Gegen diesen, frühestens am 31.08.2015 zugestellten Beschluss (Bl. 30 der Registerakte), hat der Antragsteller durch seinen Präsidenten mit Schreiben an das Registergericht vom 28.09.2015 – dort vorab per Telefax eingegangen am 29.09.2015 – Beschwerde eingelegt (Bl. 33 ff Registerakte) und dargelegt, die Begründung bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Trotz nachfolgender Fristsetzung durch den Rechtspfleger des Registergerichts zur Begründung der Beschwerde ist eine solche nicht erfolgt. Der Rechtspfleger des Registergerichts hat sodann mit Beschluss vom 10.11.2015 (Bl. 45 der Registerakte) der Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt.

Der Senat hat mit Schreiben vom 30.12.2016, auf das Bezug genommen wird (Bl. 50 der Registerakte), den Antragsteller um Stellungnahme zu verschiedenen Punkten gebeten.

Mit Schreiben vom 28.02.2017 hat der Antragsteller eine entsprechende Stellungnahme an den Senat übersandt, auf die wegen ihrer Ausführungen Bezug genommen wird (Bl. 54 ff der Registerakte).

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist nach §§ 58 Absatz 1, 59 Absatz 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurde (§§ 63, 64 FamFG). Der Antragsteller ist als Vorverein beschwerdeberechtigt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.1999, Az. 15 W 51/99, m.w.N., zitiert nach juris) und seine erforderliche Beschwer folgt bereits aus der Zurückweisung seiner Anmeldung durch das Registergericht.

Die Beschwerde ist auch begründet, da das Registergericht die Erstanmeldung des Antragstellers nicht aus dem in seinem angefochtenen Beschluss angeführten Grund zurückweisen darf.

Allerdings hat der Rechtspfleger des Registergerichts den Antragsteller zu Recht darauf hingewiesen, dass er gesetzlich verpflichtet ist, die Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen. Auch bei der Eintragung eines Idealvereins sind nämlich gesetzeswidrige Anmeldungen zurückzuweisen (Ellenberger in Palandt, BGB, 76. Aufl., 2017, Vorbemerkung zu §§ 55 ff, Rn. 2). Dabei muss das Registergericht im Rahmen seiner materiellen Prüfung beachten, dass der Verein bei seiner Satzungsgestaltung weitgehend frei ist, und seine Befugnis zur Selbstordnung seiner Angelegenheiten verfassungsmäßig durch Artikel 9 Abs. 1 GG garantiert ist. Die bei der Anmeldung einzureichende Satzung ist daher nur daraufhin zu überprüfen, ob Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsgründe vorliegen, die der Eintragung entgegenstehen, wobei der vollen materiellen Prüfungsbefugnis des Registergerichts nur die sich aus dem Vereinsrecht ergebenden Mindestanforderungen an die körperschaftliche Organisation, an den Zweck des Vereins und an die Einhaltung der in den §§ 56 – 59 BGB genannten formellen Eintragungsvoraussetzungen unterliegen; der Inhalt der zu treffenden Regelungen ist jedoch freigestellt. Das Registergericht ist deshalb nicht befugt, die Anmeldung des Vereins zurückzuweisen oder zu beanstanden, wenn die Satzungsbestimmungen keine zwingenden Rechtsvorschriften verletzen, es diese lediglich für unzweckmäßig, unklar und redaktionell für überarbeitungsbedürftig hält (vgl. insgesamt OLG Köln, 2. Zivilsenat, Beschluss vom 12.07.1993, 2 Wx 20/93; LG Frankfurt, 9. Zivilkammer, Urteil vom 17.06.1994, Az. 2/9 T 214/94; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl., Rn. 17a, m.w.N.). Nach § 60 BGB ist die Anmeldung des Vereins dann zurückzuweisen, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 BGB nicht genügt ist, wobei es unerheblich ist, ob es sich bei der verletzten Norm um eine Muss- oder eine Sollvorschrift handelt. Insbesondere ist die Anmeldung auch dann zurückzuweisen, wenn es sich um einen Verein handelt, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 21 BGB; vgl. Ellenberger, a.a.O., § 60, Rn. 1).

Weiterhin hat der Rechtspfleger des Registergerichts den Antragsteller auch zu Recht darauf hingewiesen, dass es entgegen dessen Ansicht nicht darauf ankommen kann, ob bereits andere Vereine mit einer Satzung wie die des Antragstellers im Vereinsregister eingetragen worden sind. Zum einen ist hier nicht nachprüfbar, ob es sich tatsächlich um gleich gelagerte Fälle handelt. Zum anderen begründet auch die mittelbare Ausstrahlungswirkung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 GG) keinen Anspruch auf Wiederholung früherer (Fehl-) Entscheidungen; die Berufung auf anders entschiedene Parallelfälle ist daher irrelevant (vgl. Senat, Beschluss vom 28.10. 2014, Az. 20 W 411/12, Rn. 39, zitiert nach juris, m.w.N.).

Dem Rechtspfleger des Registergerichts ist auch darin beizupflichten, dass die IHK entgegen der Annahme des Antragstellers nicht erklärt hat, sie könne vorliegend kein wirtschaftliches Handeln des Antragstellers erkennen, sondern vielmehr lediglich, sie könne derzeit nicht beurteilen, ob der Antragsteller wirtschaftlich tätig ist. Insoweit hat die IHK ausdrücklich darauf hingewiesen, dies lasse sich erst nach weiteren Informationen bzw. Klarstellungen des Antragstellers beurteilen.

Insoweit hält es der Senat auch für angezeigt, den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass er derartige Klarstellungen im Hinblick auf seine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit trotz Aufforderung des Rechtspflegers des Registergerichts gegenüber dem Registergericht nicht vorgenommen hat; alleine sein Hinweis, die Vereinszwecke seien doch aus der Satzung selbst ausreichend ersichtlich, genügte dieser Aufforderung jedoch offensichtlich nicht, da der Satzungstext derart weit und allgemein gefasst ist, dass die tatsächliche Betätigung des Antragstellers aus diesem nicht ohne weitere Erläuterungen klar ersichtlich ist. Diese Erläuterungen hat der Antragsteller dann erst auf weitere Aufforderung durch den Senat vorgenommen, obwohl er hierzu nach § 27 Abs. 1 FamFG, wonach die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken sollen, auch bereits vor dem Registergericht verpflichtet gewesen ist. Stattdessen hat er es dort in seinem Schriftsatz vom 24.08.2015 an das Registergericht in erster Linie bei – unhaltbaren – Angriffen auf die Arbeitsweise des Rechtspflegers des Registergerichts und die von diesem vertretene Rechtsansicht belassen. Bei dieser Sachlage durfte der Rechtspfleger des Registergerichts dann – jedenfalls wenn man der von ihm vertretenen Rechtsansicht zur Frage des sogenannten „inneren Marktes“ folgt, die er unter umfangreicher Bezugnahme auf die entsprechende Rechtsprechung und Literatur ausführlich dargelegt hat – aufgrund fehlender weiterer tatsächlicher Angaben des Antragstellers die Anmeldung der Ersteintragung auch ohne Weiteres zurückweisen

Der vorgenannten Mitwirkungspflicht ist der Antragsteller aber nunmehr mit seinem Schreiben an den Senat vom 28.02.2017 nachgekommen, so dass der Senat auf einer anderen Tatsachengrundlage als der Rechtspfleger des Registergerichts entscheiden kann. Dies führt nunmehr dazu, dass die angefochtene Entscheidung des Rechtspflegers aufzuheben ist und weiterhin dazu, dass die Ersteintragung des Antragstellers unter Berücksichtigung der sich derzeit darstellenden Sachlage nicht mehr mit dem Grund zurückgewiesen werden darf, der Antragsteller falle mit seiner Tätigkeit unter den Typus eines Vereins, der an einem sogenannten inneren Markt gegenüber seinen Mitgliedern unternehmerisch tätig ist.

Im Einzelnen gilt:

Eintragungsfähig im Vereinsregister ist nach § 21 BGB lediglich ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, also ein Idealverein. Ist dies nicht der Fall, dann kann der Verein nach § 22 BGB in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit nur durch staatliche Verleihung erlangen, die allerdings gegenüber einer Gesellschaftsgründung nach handelsrechtlichen Vorschriften subsidiär ist (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 76. Aufl., 2017, § 22, Rn. 1 m.w.N. zur Rspr.).

Der Senat hat sich bereits in seinem Beschluss vom 22.05.2006 (Az. 20 W 542/05, zitiert nach juris) unter Bestätigung mit Beschluss vom 28.10.2010 (Az. 20 W 254/10, zitiert nach juris) der auch heute noch in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Auffassung angeschlossen, wonach unter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 21 BGB das planmäßige und auf Dauer angelegte Auftreten des Vereins am Markt in unternehmerischer Funktion durch Einschaltung in wirtschaftliche Umsatzprozesse mit einer regelmäßig, aber nicht notwendig entgeltlichen Tätigkeit zu verstehen ist, wobei es – auch wenn sich die zur Einordnung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb führende unternehmerische Tätigkeit des Vereins in dessen planmäßiger Betätigung als Anbieter von Wirtschaftsgütern im weiteren Sinne gegen Entgelt darstellt – auf eine Gewinnerzielungsabsicht durch den Verein selbst nicht ankommt. Von einem wirtschaftlichen Verein ist danach insbesondere dann auszugehen, wenn die Merkmale eines der drei hierfür entwickelten Grundtypen erfüllt sind, also dass der Verein entweder an einem äußeren Markt unternehmerisch planmäßig und dauerhaft als Anbieter auftritt, oder eine derartige Tätigkeit gegenüber seinen Mitgliedern im Sinne eines inneren Marktes entfaltet oder den Zweck einer genossenschaftlichen Kooperation verfolgt. Des Weiteren ist im Einzelfall für die Abgrenzung zwischen Idealverein und wirtschaftlichem Verein auf den Zweck der §§ 21, 22 BGB abzustellen. Diese Vorschriften gehen auf die Vorstellung des Gesetzgebers zurück, Vereinigungen mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Gestaltungsformen zu verweisen und die wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen zu verhindern, um die Anwendung der in erster Linie dem Gläubigerschutz, aber auch den Vermögensinteressen der Beteiligten dienenden zwingenden dortigen Rechtsvorschriften zu gewährleisten, soweit es sich nicht lediglich um eine untergeordnete und dem nicht-wirtschaftlichen Hauptzweck des Vereins dienende wirtschaftliche Betätigung handelt (sog. Nebenzweckprivileg). Die Hauptbetätigung des Vereins muss nach wie vor die ideelle Tätigkeit sein, was jedenfalls dann nicht der Fall ist, wenn die wirtschaftliche Betätigung faktisch den einzigen Zweck des Vereins darstellt (vgl. zu Vorstehendem Senat, a.a.O., jeweils m.w.N.).

Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller am Markt gegenüber Dritten unternehmerisch tätig werden will, hat der Rechtspfleger des Registergerichts nicht gesehen und solche ergeben sich auch für den Senat aus der vorgelegten Vereinssatzung oder aus den weiteren Darlegungen des Antragstellers in seinem Schreiben an den Senat vom 28.02.2017 nicht. Der Rechtspfleger hat seine angefochtene Entscheidung dementsprechend auch nicht auf diesen Aspekt gestützt, sondern alleine auf das Vorliegen des Grundtypus eines Vereins, der seine Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern an einem inneren Markt erbringen will.

Der Grundtypus eines wirtschaftlichen Vereins in diesem Sinne ist jedoch an folgende Voraussetzungen verknüpft:

Ein innerer Markt, an dem die Leistungen des Vereins angeboten werden, besteht nur aus den Mitgliedern des Vereins. Allerdings kann nicht alleine der Umstand, dass der Verein seinen Mitgliedern auch Leistungen anbietet, dazu führen, dass der Verein als wirtschaftlicher Verein einzuordnen ist, denn dann wäre beispielsweise auch jeder Tennisverein ohne Weiteres als wirtschaftlicher Verein nicht nach § 21 BGB eintragungsfähig, was abwegig ist. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, dass das jeweilige Mitglied dem ihm gegenüber unternehmerisch auftretenden Verein in der Rolle als Kunde, also als Marktgegenseite gegenübertritt, und es dabei eine Leistung in Anspruch nimmt, die üblicherweise auch an einem äußeren Markt gegen Entgelt angeboten wird. Dies soll insbesondere bei Vereinen mit einem „anonymen“ Mitgliederkreis der Fall sein. Von einem inneren Markt kann also erst gesprochen werden, wenn ein Verein wegen seiner Organisation und seines Umfangs seinen Vereinsmitgliedern als Unternehmer dergestalt gegenübersteht, dass sich diese wie beliebige anonyme Marktteilnehmer fühlen müssen (vgl. insgesamt u.a. Hadding in Soergel, BGB, Stand: Frühjahr 2000, §§ 21, 22, Rn. 28, m.w.N.; Reuter in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., 2015, § 22, Rn. 32, zitiert nach beck-online; BayObLG, Beschluss vom 17.04.1978, Az. 2 Z 38/77, RPfleger 1978,249 f; OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.11.1975, Az. 5 Wx 53/75, zitiert nach juris; LG Saarbrücken, Beschluss vom 24.08.1999, Az. 5 T 440/99, RPfleger 2000, 25; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.11.1997, Az. 1 C 18/95, NJW 1998, 1166 ff). Dies soll gerade bei kleineren Vereinen, die überschaubar sind und bei denen jedes Mitglied maßgeblich unmittelbaren Einfluss auf das Geschäftsgebaren nehmen kann, nicht der Fall sein (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O.).

Vorliegend fehlt es für den Grundtypus eines wirtschaftlichen Vereins mit innerem Markt schon daran, dass der Antragsteller wegen seiner Organisation und seines Umfangs seinen Mitgliedern nicht als Unternehmer dergestalt gegenübersteht, dass sich diese wie beliebige anonyme Marktteilnehmer fühlen müssen. Dies ergibt sich aus den Darlegungen des Antragstellers in seinem Schreiben an den Senat vom 28.02.2017, die der Senat mangels anderer Kenntnis hier zu Grunde zu legen hat. Danach findet das Vereinsleben des Antragsstellers im Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Landgerichts Saarbrücken (a.a.O.) zu Grunde gelegen hat, gerade nicht auf einer anonymen Grundlage statt. Dort sollte offensichtlich in erster Linie eine Informationsverbreitung über die verbraucherfreundlichen und innovativen Produkte via EDV-Preisvergleichen und Verbreitung über das Internet erfolgen, wobei den Mitgliedern wohl im Rahmen von durch den Verein geführten Info-Centern, auch Anlaufstellen mit EDV-gestützter Beratung und Preisvergleich zur Verfügung gestellt werden sollten. Diese Gestaltung legt es nahe, dass das einzelne Vereinsmitglied dort keinerlei Einbindung in die Abläufe des dortigen Vereins erfahren sollte, es vielmehr lediglich wie ein Kunde auftreten würde, der die von dem anbietenden Verein ermittelten Werte lediglich abfragt. Vorliegend soll sich das Vereinsleben demgegenüber jedoch gerade so gestalten, dass sich alle Vereinsmitglieder bei den geplanten Vorträgen und Treffen der Vereinsmitglieder unterstützen und sich gegenseitig ergänzen sollen. Bei diesen Treffen sollen dann gerade auch die jeweiligen Erfahrungen der Vereinsmitglieder mit diversen Produkten und Anbietern ausgetauscht werden. Weiterhin soll bei den je nach Interesse zu verschiedenen Themenbereichen zu bildenden Arbeitsgruppen des Antragstellers (z.B. Wasser und Mobiltelefonie) deren Leitung den Mitgliedern mit dem höchsten Interesse an dem betreffenden Thema übertragen werden. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen selbst sollen dann zu dem betreffenden Thema „alles“ prüfen, recherchieren und vergleichen, „was diesbezüglich angeboten“ wird. Nach Anlegung einer entsprechenden Datenbank soll dann ein entsprechender Vortrag erarbeitet werden, der auf den Tagungen und Seminaren des Vereins den Mitgliedern gehalten wird. Auch wenn die durch die Mitglieder des Antragstellers insbesondere aus öffentlich zugänglichen Quellen (Internet, Bundesumweltamt, etc.) auf diesem Weg gesammelten Informationen dann letztlich zur Beratung und Betreuung der Vereinsmitglieder Verwendung finden sollen, die dadurch im Bereich des betreffenden Themas eine bessere Übersicht auch über Vergleichsprodukte und das Preis-Leistungsverhältnis erhalten sollen, kann somit aufgrund der für die einzelnen Mitglieder vorgesehenen Einbindung in die jedenfalls derzeit einfach strukturierte und dem Umfang nach begrenzte Vereinstätigkeit des Antragstellers nicht davon ausgegangen werden, dass sich dessen Mitglieder wie beliebige anonyme Marktteilnehmer gegenüber einem von ihnen losgelösten Unternehmer fühlen müssten.

Somit kommt es bereits nicht mehr darauf an, ob die von den Mitgliedern des Antragstellers mit der Entgegennahme der jeweiligen Ergebnisse der Arbeitsgruppen in Anspruch genommene (Dienst-) Leistung überhaupt üblicherweise auch an einem äußeren Markt gegen Entgelt angeboten wird. Dies hält der Senat im Hinblick auf die kostenfrei zur Verfügung stehenden öffentlichen Quellen, aus denen die Arbeitsgruppen des Antragstellers ihre Informationen zusammenstellen wollen, und die somit auch jedes Vereinsmitglied, ohne Mitglied des Antragstellers zu werden, kostenfrei für sich nutzen könnte, zumindest für zweifelhaft.

Weiterhin kommt es dann auch nicht darauf an, ob das für die (Dienst-) Leistung gezahlte Entgelt in dem Mitgliedsbeitrag der Vereinsmitglieder des Antragstellers, der sich für natürliche Personen auf 5 € monatlich und für juristische Personen auf 50 € monatlich belaufen soll, enthalten sein kann (so u.a. LG Saarbrücken, a.a.O.; Hadding, a.a.O.; zweifelnd: OLG Oldenburg. a.a.O; zum Streitstand: Reuter, a.a.O., Rn. 33 m.w.N.).

Es kommt somit auch nicht darauf an, ob der Auffassung des Kammergerichts in seinem Beschluss vom 26.10.2004 (Az. 1 W 269/04, zitiert nach juris; dem folgend auch Habermann/Weick in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2005, § 21, Rn. 8) zu folgen ist, wonach der Schluss von Fortbildungen, die ein Verein für seine Mitglieder durchführt und die ihnen Vorteile gewähren, die üblicherweise zu vergüten sind, auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereins gerade nicht zulässig sein soll.

Auch kann – ohne dass der Rechtspfleger des Registergerichts diese Frage problematisiert hat – nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller dem Typus eines wirtschaftlichen Vereins entspricht, der den Zweck einer genossenschaftlichen Kooperation verfolgt. Dieser Typus zeichnet sich dadurch aus, dass die Vereinsmitglieder einen Teil ihrer Unternehmenstätigkeit ausgliedern und auf den Verein übertragen und dieser damit zumindest mittelbar die Anbietertätigkeit seiner Mitglieder fördert (vgl. Schöpflin in Beck´scher Online Kommentar zum BGB, Hrsg. Bamberg/Roth, Stand 01.11.2013, § 21, Rn. 103 m.w.N. zur Rspr.).

Hierfür gibt zunächst der Text der Vereinssetzung des Antragstellers keinen Anhalt.

Allerdings könnte dies dann der Fall sein, wenn der Antragsteller nur dazu gegründet worden wäre, den Gründern – bei noch weiterer Auslegung möglicherweise auch bestimmten Nichtmitgliedern – dadurch wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen, dass er letztlich lediglich als Werbeplattform für Dienstleistungen oder Produkte dienen soll, die von den genannten Personen angeboten werden. Denn dann würde es sich letztlich um die Auslagerung von Werbemaßnahmen handeln, die diese Personen sonst selbst gegen Entgelt in Auftrag geben müssten und die alleine ihre Anbietertätigkeit stärken sollen. Weiterhin müsste der Antragsteller mit anderen Anbietern gleicher Dienstleistungen um die Mitglieder als Kunden konkurrieren und demzufolge unter Umständen wagnishafte Entscheidungen treffen, die des besonderen, handels- oder vereinsrechtlichen Schutzes auch der Gläubiger (Kreditgeber, Lieferanten etc. ) bedürften (zu diesem Gesichtspunkt vgl. Reuter, a.a.O.). Aber auch dafür, dass dies vorliegend beabsichtigt ist, hat der Senat derzeit keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist es nicht ersichtlich, dass für die Aufnahme der Vereinsarbeit zwingend derartige hohe Kosten anfallen, die – bei bislang nur sieben Gründungsmitgliedern und entsprechend niedrigen Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen – eine in oben genanntem Sinne eigennützige Finanzierung der Vereinsarbeit durch ein Gründungsmitglied nahelegen würden und die man nur mit einem derartigen wirtschaftlichen Eigeninteresse erklären könnte. So hat der Antragsteller in seinem Schreiben vom 28.02.2017 insbesondere erklärt, dass für Dozenten oder Spezialisten im Sinne von § 2 Nr. 2 der Vereinssatzung keine Kosten anfallen, da es sich bei diesen um Mitglieder des Antragstellers handelt, die ihren Lebensunterhalt außerhalb der Vereins verdienen. Weiterhin fallen auch keine Finanzierungskosten für die Anmietung von Tagungs- und Seminarräumen an, da die entsprechenden Treffen entweder am Vereinssitz durchgeführt werden, der mit der Anschrift des Präsidenten des Antragstellers identisch ist, oder aber andernfalls in Gasthöfen stattfinden sollen, die alleine vom Verzehr der Teilnehmer profitieren sollen. Dass für den geplanten Internettauftritt des Antragstellers derart hohe (Vor-) Finanzierungskosten anfallen könnten, die dann für das oben dargelegte wirtschaftliche Eigeninteresse sprechen könnten, sieht der Senat nicht.

Der Senat hat also derzeit keinen Anhalt anzunehmen, dass der Antragsteller eine wirtschaftliche Zielsetzung verfolgt, die es erforderlich machen würde, ihn auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Gestaltungsformen bzw. auf ein Antragsverfahren nach § 22 BGB zu verweisen, um die Anwendung der in erster Linie dem Gläubigerschutz, aber auch den Vermögensinteressen der Beteiligten dienenden zwingenden dortigen Rechtsvorschriften zu gewährleisten.

Der Senat weist allerdings vorsorglich darauf hin, dass der Antragsteller grundsätzlich mit einem Verfahren nach § 395 FamFG auf Amtslöschung seiner Eintragung als Idealverein nach § 21 BGB rechnen muss, wenn sich eine derartige Ausrichtung im Sinne einer Nutzung des Antragstellers im oben dargelegten eigenwirtschaftlichen Interesse bei seiner dann tatsächlichen aufgenommenen Vereinstätigkeit ergeben sollte. Anhaltspunkte dafür könnten sich dann möglicherweise beispielsweise gerade aus dem Inhalt des geplanten Internetauftritts des Antragstellers ergeben.

Mit einer derartigen möglichen Löschung nach § 395 FamFG muss der Antragsteller aber auch dann rechnen, wenn die von ihm nunmehr gegenüber dem Senat gemachten Angaben nicht (mehr) den tatsächlichen Umständen entsprechen, sondern diese vielmehr doch zur Erfüllung der Voraussetzungen der genannten Grundtypen eines wirtschaftlichen Vereins führen sollten.

Zur Aufnahme eines derartigen Amtslöschungsverfahrens ist das Registergericht von Amts wegen befugt, aber auch auf Antrag der berufsständischen Organe im Sinne von § 380 Abs.1 FamFG, hier also auch der IHK, die – wie dargelegt – erstinstanzlich von dem Registergericht zum Verfahren hinzugezogen war und die auch eine Abschrift dieses Beschlusses erhält.

Im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde ist das Verfahren der Beschwerde gerichtskostenfrei.

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