OLG Frankfurt am Main, 21.08.2012 – 18 W 155/12

Mai 5, 2019

OLG Frankfurt am Main, 21.08.2012 – 18 W 155/12
Gründe
1

In der Beschwerdesache … wird auf folgendes hingewiesen:
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1. Da Rechtsanwalt A (B Rechtsanwaltsgesellschaft) für den Beklagten Berufung eingelegt hatte, wird davon ausgegangen, dass er den Beklagten auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertritt. Da die Zustellungen im Kostenfestsetzungsverfahren bislang an die Rechtsanwälte C erfolgte, wird insoweit um Klarstellung gebeten.
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2. In der Beschwerdeschrift vom 12.07.2012 wird auf einen Antrag vom 27.02.2012 Bezug genommen, der sich nicht bei den Akten befindet. Es besteht deshalb Gelegenheit, diesen Antrag bis zum 07.09.2012 zu den Akten zu reichen.
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3. Die sofortige Beschwerde der Klägerin dürfte insoweit erfolgreich sein, als der angefochtene Beschluss vom 13.06.2012 dahin abzuändern sein dürfte, dass der Beklagte an Kosten erster Instanz € 20.128,28 nebst jährlichen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2011 an die Klägerin zu erstatten hat.
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Der festzusetzende Betrag dürfte sich wie folgt berechnen:
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a) vom Beklagten vollumfänglich zu tragende Gerichtskosten der selbständigen Beweisverfahren:

1 OH 13/05

€ 6.845,86

1 OH 14/08

€ 2.784,09

1 OH 14/06

€ 3.694,50

è € 13.324,45

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b) vom Beklagten vollumfänglich zu tragende außergerichtliche Kosten der selbständigen Beweisverfahren:
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1 OH 13/05:
1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von € 787,80 + Pauschale gem. Nr. 7002 VV RVG in Höhe von € 20,- = € 807,80 + 46,44 % der Umsatzsteuer von 19 % von € 807,80 in Höhe von € 71,28 = € 879,08
9

1 OH 14/08:
1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von € 787,80 + Pauschale gem. Nr. 7002 VV RVG in Höhe von € 20,- = € 807,80 + 46,44 % der Umsatzsteuer von 19 % von € 807,80 in Höhe von € 71,28 = € 879,08
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1 OH 14/06:
1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von € 683,80 + Pauschale gem. Nr. 7002 VV RVG in Höhe von € 20,- = € 703,80 + 46,44 % der Umsatzsteuer von 19 % von € 703,80 in Höhe von € 62,10= € 765,90

è € 2.524,06
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c) vom Beklagten zu tragende 54 Prozent der Kosten des Hauptsacheverfahrens 1 O 502/05 (Streitwert € 159.643,60):

aa) außergerichtliche Kosten der Klägerin:

1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von € 2.160,60
abzüglich der in den selbständigen Beweisverfahren angefallenen Verfahrensgebühren:

1 OH 13/05:

787,80

1 OH 14/08:

787,80

1 OH 14/06:

683,80

2.259,40

.

Somit entfällt die Verfahrensgebühr gänzlich.

Die Verfahrensgebühren der selbständigen Beweisverfahren sind von der im Hauptsacheverfahren angefallenen Verfahrensgebühr in Abzug zu bringen, weil Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG vorsieht, dass die Verfahrensgebühr eines selbständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs anzurechnen ist, wenn – wie vorliegend unstreitig – der Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder wird. Dabei kommt es nach Auffassung des Beschwerdegerichts nicht darauf an, ob das selbständige Beweisverfahren vor oder während der Anhängigkeit des Hauptverfahrens durchgeführt wird. Dies folgt aus der Formulierung von Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG, der zufolge die Anrechnung unabhängig davon vorzunehmen ist, ob der Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens Gegenstand eines Rechtsstreits „ist oder wird“.

1,2 Terminsgebühr in Höhe von € 1.994,40+ Pauschale gem. Nr. 7002 VV RVG in Höhe von € 20,- = € 2.014,40 + 46,44 % der Umsatzsteuer von 19 % von € 382,74 in Höhe von € 177,74 =

€ 2.192,14

bb) Gerichtskosten:

€ 5.733,36

cc) Summe außergerichtliche Kosten der Klägerin
+ Gerichtskosten

€ 7.925,55

dd) davon 54 Prozent

è € 4.279,77
12

d) Summe aus a), b) und c)

a) € 13.324,45
b) € 2.524,06
c) € 4.279,77

è € 20.128,28
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4. Es besteht Gelegenheit zu weiterem Vortrag und zur Stellungnahme zu diesen Hinweisen bis zum 07.09.2012.

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