OLG Frankfurt am Main, 21.08.2017 – 3 W 24/17

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 21.08.2017 – 3 W 24/17
Leitsatz:

Einem Besitzer sog. „internationaler Obligationen der Russischen Föderation als Nachfolgerstaat des zaristischen Russlands“ aus den Jahren 1845 bis 1917 stehen bereicherungsrechtliche Ansprüche gegenüber der im Jahre 1972 gegründeten „Ost-West Handelsbank AG“ und ihrer Rechtsnachfolgerin nicht zu.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.05.2017 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe

Der Antragsteller bezeichnet sich als Besitzer sog. „internationaler Obligationen der Russischen Föderation als Nachfolgerstaat des zaristischen Russlands“ aus den Jahren 1845 bis 1917 und macht als dieser bereicherungsrechtliche Ansprüche gegenüber der Antragsgegnerin geltend.

Mit Beschluss vom 11.05.2017 hat das Landgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage zurückgewiesen. Es hat maßgeblich darauf abgestellt, dass eine Bereicherung der ausweislich des Handelsregisters des Amtsgerichts O1, HRB …, im Jahre 1972 als „Ost-West Handelsbank AG“ geründete Antragsgegnerin durch die vorgenannten Obligationen nicht ansatzweise dargetan sei.

Gegen diesen, ihm am 17.05.2017 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29.05.2017 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Vortrag aus der Antragsschrift wiederholt und vertieft.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 569, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

In der Sache ist sie unbegründet. Zutreffend hat das Landgericht die Voraussetzungen der mangelnden Erfolgsaussicht dargelegt. Dem schließt sich der Senat an und nimmt auf die Begründung der angegriffenen Entscheidung Bezug.

Hieran vermögen die Ausführungen im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern.

Es ist bereits nicht ersichtlich, welchen konkreten Inhalt die in Kopie vorgelegten und als „internationale Obligationen der Russischen Föderation“ bezeichneten Urkunden haben. Es kann daher schon nicht nachvollzogen werden, ob aus diesen überhaupt (noch) Ansprüche abgeleitet werden können. Ungeachtet dessen tragen die nur bedingt nachvollziehbaren Ausführungen zur russischen Geschichte und zur Gründung der Antragsgegnerin nach wie vor ersichtlich nicht die Annahme, dass letzterer ein bestimmter Vermögensvorteil zugeflossen ist, der in einem konkreten Zusammenhang mit den vorgenannten Obligationen steht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

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