OLG Frankfurt am Main, 21.11.2012 – 15 U 205/11

Mai 3, 2019

OLG Frankfurt am Main, 21.11.2012 – 15 U 205/11
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. September 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7.Zivilkammer des Landgerichts Marburg abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute, die 1974 die Ehe geschlossen hatten. Sie haben drei Kinder. Der Beklagte ist … und übernahm 1981 eine …praxis. Die Parteien waren Eigentümer eines „Doppelgrundstücks“ in O1. Der hintere Teil des Grundstücks stand im Alleineigentum der Klägerin, der vordere Teil im Alleineigentum des Beklagten.
2

Auf dem Grundstück der Klägerin wurde 1982 ein Wohnhaus errichtet. Hierfür nahmen die Parteien, nachdem vorher eine Zwischenfinanzierung über ein Baukonto vorgenommen worden war, bei der Bank1 O1, Niederlassung der Bank2 des A-Kreises, die heute als Bank1 A firmiert (im Folgenden nur: Bank1 A) am 18. März 1983 ein Darlehen über 490.000 DM und ein weiteres Darlehen am 18. Juli 1984 über 120.000 DM auf (Bd. I Bl. 60, 58 d. A.). Nachdem die Parteien zuvor am 18. Juli 1984 eine „Zweckerklärung für Grundschulden“ betreffend eine nicht näher bezeichnete Grundschuld unterzeichnet hatten, bestellte die Klägerin der Bank1 A am 6. Februar 1985 eine Buchgrundschuld über 100.000 DM (Bd. I Bl. 7 ff. d. A.) und am selben Tag eine weitere Grundschuld über 576.000 DM (Bd. II Bl. 89 ff. d. A.). Die für den Wohnhausbau aufgenommenen Darlehen wurden in der Folgezeit zurückgeführt.
3

Auf dem Grundstück des Beklagten wurde 1986 ein Geschäftsgebäude errichtet, in dem der Beklagte die …praxis betrieb. Auch hierfür wurden bei der Bank1 A Darlehen aufgenommen.
4

Am 19. Januar 1999 nahmen die Parteien bei der Bank1 A drei gemeinsame Darlehen auf, und zwar ein Darlehen über 50.252 DM „Restfinanzierung Praxisneubau“, ein Darlehen über 220.216 DM und ein Darlehen über 350.156 DM „Anbau eines Behandlungszimmers“. Der Beklagte nahm darüber hinaus drei weitere Darlehen auf, über 400.000 DM „Kauf eines Reihenhauses“, über 50.000 DM „Kauf eines Röntgengerätes“ und über 100.132 DM „Kauf von zwei Behandlungsgeräten“ (Bd. I Bl. 13 ff. d. A.). Sämtliche Darlehen dienten der Ablösung vorangegangener Darlehen und stellten „Festzinsneuvereinbarungen“ dar.
5

Am 10. August 2004 unterzeichnete die Klägerin eine „Zweckerklärung für Grundschulden“ zugunsten der Bank1 A, wonach die bereits erwähnten Grundschulden zur Sicherheit dienten für alle Forderungen aus in einer Anlage bezeichneten Darlehen, die entweder der Beklagte oder die Parteien gemeinsam aufgenommen hatten. Zu dieser Zeit unterhielt die Klägerin bereits eine etwa drei Jahre andauernde außereheliche Beziehung. Der Scheidungsantrag des Beklagten wurde ihr am 17. Juni 2005 zugestellt. Die Ehe ist noch nicht geschieden. Ein Zugewinnausgleich hat noch nicht stattgefunden.
6

Die Bedienung der verschiedenen Darlehen erfolgte dergestalt, dass der Beklagte neben den Zinsen keine monatlichen Raten zahlte. Außerdem hatte der Beklagte verschiedene Lebensversicherungsverträge abgeschlossen. Bei Fälligkeit der jeweiligen Versicherungssummen sollten damit die Darlehen zurückgeführt werden.
7

Die oben genannten Darlehen, darunter auch die drei gemeinsam aufgenommenen Darlehen, waren am 30. Dezember 2006 zurückzuzahlen. Beabsichtigt war, wie auch in der Vergangenheit, zu diesem Zeitpunkt neue Darlehensverträge mit neuen Zinsvereinbarungen abzuschließen. Hierüber korrespondierte die Bank1 A auch mit der Klägerin und teilte ihr mit Schreiben vom 10. Oktober 2006 die neuen Konditionen zur Verlängerung der Darlehen mit (Bd. I Bl. 127 f. d. A.). Dabei bestand die Bank1 A auf einem Fortbestand der Haftung des im Alleigentum der Klägerin stehenden Grundstücks für sämtliche Darlehensforderungen. Mit Anwaltsschreiben vom 24. November 2006 (Bd. III Bl. 78 f. d. A.) war die Klägerin nur bereit, ihr Grundstück zur Absicherung der drei gemeinsam aufgenommenen Darlehen zum damaligen Kontostand zur Verfügung zu stellen. Die Bank1 A war zwar bereit, die Klägerin aus ihrer persönlichen Haftung zu entlassen, bestand aber darauf, dass ihr Hausgrundstück auch als Sicherheit der Darlehensforderungen gegen den Beklagten unverändert zur Verfügung stehe, was sie der Klägerin mit Schreiben vom 29. November 2006 (Bd. III Bl. 80 d. A.) mitteilte. Mit Schreiben vom 1. September 2006 an den Beklagten (Bd. II Bl. 47 d. A.) brachte die Bank1 A zum Ausdruck, dass ohne eine Kooperation der Klägerin eine Verlängerung der Darlehen nicht möglich sei und diese damit zum 31. Dezember 2006 fällig würden. Mit Schreiben vom 26. Januar 2007 (Bd. I Bl. 37 ff. d. A.), gerichtet an die Bevollmächtigten der Klägerin, kündigte die Bank1 A gegenüber der Klägerin die drei gemeinsam aufgenommenen Darlehen, weil es die Klägerin abgelehnt habe, die Sicherungsgrundschuld zu verlängern.
8

Mit Anwaltsschreiben vom 2. Februar 2007 (Bd. I Bl. 129 f. d. A.) ließ die Klägerin den Beklagten auffordern, die Klägerin von allen Forderungen der Bank1 A in der Weise freizustellen, dass sowohl die Klägerin selbst als auch das ihr gehörende und verpfändete Grundstück nicht in Anspruch genommen werden könne.
9

Am 3. September 2007 stellte die Bank1 A Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundstücks der Klägerin aus der Buchgrundschuld über 51.129,19 Euro (100.000 DM). Bei einem Bargebot von 225.000 Euro wurde dem Beklagten am 20. Mai 2009 der Zuschlag erteilt (Bd. I Bl. 156 d. A.). Aus dem Erlös wurden der Bank1 A Nebenkosten, Zinsen aus der Buchgrundschuld in Höhe von 41.308,12 Euro und 51.129,19 Euro Hauptanspruch, zusammen 92.437,31 Euro, zugeteilt. Wegen ihres Anspruchs aus der weiteren eingetragenen Grundschuld erhielt die Bank1 A weitere 127.261,94 Euro.
10

Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, sie gegenüber der Bank1 A von der Buchgrundschuld in Höhe von 51.129,19 Euro zuzüglich 15 % Zinsen seit dem 14. März 1985 freizustellen. Nach der Zwangsversteigerung hat sie ihn auf Zahlung von 92.437,31 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen.
11

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
12

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Es hat ausgeführt:
Zwischen den Parteien habe ein familienrechtlich begründetes besonderes Schuldverhältnis bestanden. Mit Abgabe der Zweckerklärung vom 16. August 2004 habe sich die Klägerin bereit erklärt, zur Absicherung der gemeinsam aufgenommenen Darlehen eine dingliche Sicherheit bereitzustellen, die allein dem Beklagten habe zugutekommen sollen. Die insoweit abgesicherten Darlehen hätten der Restfinanzierung der …praxis, der Praxiserweiterung sowie dem Erwerb eines Alleineigentums an einer Eigentumswohnung gedient. Mit der Weigerung zur weiteren Gewährung der Sicherheiten für die Darlehen habe die Klägerin zur Ausdruck gebracht, die Beendigung dieses Schuldverhältnisses zu wünschen. Zu dieser Kündigung sei sie in Anlehnung an § 671 Abs. 2, 3 BGB berechtigt gewesen. Der Scheidungsantrag des Beklagten habe einen zur Kündigung berechtigenden wichtigen Grund dargestellt. Die Klägerin könne deshalb Ersatz des ihr durch die Sicherheitengewährung entstandenen Schadens verlangen. Zunächst sei der Anspruch auf Befreiung von der eingegangenen Verpflichtung gerichtet gewesen. Leistet der Ehegatte aber an den Gläubiger, könne er statt Befreiung Zahlung verlangen. Nichts anderes gelte, wenn der die Verbindlichkeit eingehende oder Sicherheit leistende Ehegatte zwangsweise in Anspruch genommen werde. Die Klägerin sei auch nicht nach Treu und Glauben an der Geltendmachung der Ansprüche gehindert, weil sie auch mit Rücksicht auf Treu und Glauben nicht gehalten gewesen sei, die von der Bank1 A geforderten neuen Sicherheiten zu bestellen. Denn eine Verpflichtung zu bestimmten Handlungen erwachse aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nur in ganz ausnahmsweise eingreifenden Fallgestaltungen, die hier nicht vorlägen.
13

Gegen das ihm am 15. September 2011 zugestellte Urteil richtet sich der Beklagte mit seiner am 27. September 2011 eingelegten und nach entsprechender Verlängerung am 14. Dezember 2011 begründeten Berufung. Er macht geltend:
14

Das Landgericht habe übersehen, dass keinerlei Grund vorgelegen habe, dass die Klägerin im Innenverhältnis zum Beklagten nicht für die drei gemeinsamen Darlehen hätte haften sollen. Eine schuldrechtliche Sonderbeziehung habe nicht vorgelegen, auch nicht deshalb, dass die drei gemeinsamen Darlehen für Immobilien des Beklagten bestimmt gewesen seien. In der Regel erwürben Ehepaare Immobilieneigentum zu je ½. Hier sei nicht so verfahren worden, sondern die Parteien hätten gleichwertiges Immobilieneigentum nacheinander erworben. Daraus folge aber keine „Besserstellung“ im Sinne einer Haftungsbefreiung eines der Ehepartner. Das tatsächliche Handeln der Parteien spreche zumindest für eine stillschweigend eingegangene Vereinbarung über eine Mithaftung im Innenverhältnis. Auch bei der Annahme eines besonderen familienrechtlich begründeten besonderen Schuldverhältnisses sei die Klägerin nicht zu einer Kündigung befugt gewesen. Denn ihr sei angeboten worden, sie aus jeglicher persönlicher Haftung für die gemeinschaftlichen Kredite zu entlassen. Aufgrund der hohen Zuwendungen des Beklagten im Wert von mehreren 100.000 Euro sei die Klägerin nicht nur aus nachehelich fortwirkender Solidarität, sondern auch nach Treu und Glauben zu besonderer Rücksichtnahme verpflichtet gewesen. Sie hätte es dem Beklagten ermöglichen müssen, die Rückführung der Verbindlichkeiten im Rahmen eines seine Möglichkeiten berücksichtigenden Tilgungsplanes zu gestalten. Die Klägerin habe auch berücksichtigen müssen, dass die gewünschte Befreiung von der Bank1 A abhängig gewesen sei. Diese habe aber eindeutig erklärt, bei Verzicht auf eine weitere Stellung der Sicherheit die Darlehen zur Rückzahlung fällig zu stellen. Die fehlende Befreiung von einer Grundschuld führe ohnehin nicht zu einem Zahlungsanspruch. Die Klägerin habe dem Beklagten keine Vermögenssubstanz zugewandt. Vielmehr habe der Beklagte unter Inkaufnahme zusätzlicher Kosten die Forderungen der Bank erfüllt. Das Grundstück sei in demselben Maße belastet, wie vor der Zwangsversteigerung. Einen wirtschaftlichen Vorteil habe der Beklagte nicht erlangt.
15

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Marburg vom 12. September 2011 die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

16

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

17

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie hält daran fest, dass der Beklagte zur Freistellung verpflichtet gewesen sei. Eine Rücksichtnahmepflicht habe für sie in objektiver Hinsicht nur bestanden, wenn dem Beklagten Ende 2006 eine Enthaftung des Hausgrundstücks nicht möglich gewesen sei und in subjektiver Hinsicht, wenn der Beklagte einen vernünftigen Tilgungsplan vorgelegt hätte und der Klägerin mittels Auskunft über seinen Vermögensstand aufgezeigt hätte, dass es zu diesem Tilgungsplan keine Alternative gebe. Sie behauptet, der Beklagte habe durch Verwertung seines Vermögens eine Rückführung sämtlicher Darlehen bewerkstelligen können.
18

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13. Juni 2012 (Bd. III Bl. 233 ff. d. A.) Bezug genommen.
20

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Auffassung vertreten, es komme nicht darauf an, ob dem Beklagten Ende 2006 eine Haftentlassung möglich gewesen wäre. Denn der Klägerin stehe jedenfalls ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich zu, weil durch Verwertung ihres Hausgrundstücks die gemeinschaftlichen Darlehen getilgt worden seien. Von dem an die Bank1 A abgeführten Erlös in Höhe von 219.699,25 Euro könne sie vom Beklagten 50 % ersetzt verlangen, so dass die Klageforderung jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt gegeben sei.
21

II.

Die Berufung des Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Freistellungsverpflichtung besteht nicht. Mit dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB hat die Klägerin in nicht zulässiger Weise die Klage geändert. Unabhängig davon besteht auch dieser Anspruch nicht.
22

1.

Der von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Befreiung oder Freistellung von der auf ihrem Grundstück eingetragenen Buchgrundschuld zugunsten der Bank1 A in Höhe von 51.129,19 Euro zuzüglich Zinsen ergibt sich nicht aus § 426 Abs. 2 BGB. Der nach dieser Vorschrift bereits mit der Begründung einer Gesamtschuld entstehende Ausgleichsanspruch kann zwar auch auf Befreiung von dem Teil der Schuld gerichtet werden, den der Mitschuldner im Innenverhältnis zu tragen hat. Bezüglich der Buchgrundschuld, von der die Klägerin Befreiung verlangte, bestand indes keine Gesamtschuld zwischen den Parteien. Ob und inwieweit ein Ausgleichs- bzw. Befreiungsanspruch der Klägerin wegen der gemeinsam aufgenommenen Darlehen bestand, bedarf keiner Entscheidung, weil ihr Begehren darauf nicht gerichtet war. Auch aus diesem Gesamtschuldverhältnis folgt im Übrigen kein Anspruch auf Befreiung von der Grundschuld.
23

2.

Ein Befreiungsanspruch der Klägerin bestand auch nicht nach den Regeln des Auftragsrechts (§ 670 BGB in Verbindung mit § 257 BGB).
24

a.

Allerdings hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass entgegen der Meinung des Beklagten zwischen den Parteien bezüglich der auf dem Grundstück der Klägerin eingetragenen Buchgrundschuld ein familienrechtlich begründetes besonderes Schuldverhältnis bestand. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1989, 1920 [BGH 05.04.1989 – IVb ZR 35/88]; ebenso OLG Hamm FamRZ 1992, 437; OLG München OLGR 2003, 200), dass der Übernahme einer persönlichen Haftung oder die Einräumung von dinglichen Sicherheiten durch einen Ehegatten, um dem anderen Ehegatten die Aufnahme von Bankkrediten zu ermöglichen, ein besonderes familienrechtliches Schuldverhältnis zugrunde liegt, sofern kein Gesellschaftsverhältnis begründet wurde. So liegen die Dinge auch hier. Für ein Gesellschaftsverhältnis ist nichts ersichtlich. Soweit die gemeinschaftlich abgeschlossenen Darlehensverträge der vom Beklagten betriebenen …praxis dienten, kam eine gemeinsame Zweckverfolgung nicht in Betracht. Die Darlehen dienten alleine der Berufsausübung des Beklagten, an der die Klägerin in keiner Weise beteiligt war.
25

b.

Im Ansatzpunkt zutreffend ist das Landgericht weiter davon ausgegangen, dass ein solches familienrechtlich begründetes besonderes Schuldverhältnis unter Heranziehung der Regeln des Auftragsrechts abzuwickeln ist und nach Scheitern der Ehe dem Ehegatten, der die persönliche Haftung übernommen oder dingliche Sicherheiten eingeräumt hat, ein Kündigungsrecht entsprechend § 671 Abs. 3 BGB aus wichtigem Grund zustehen kann, in dessen Folge der Ehegatte, wenn er Verbindlichkeiten übernommen hat, Befreiung von diesen verlangen kann (§ 257 BGB). Das Landgericht hat jedoch nicht hinreichend beachtet, dass das Kündigungsrecht dem Ehegatten nicht uneingeschränkt zusteht. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in der erwähnten Entscheidung ausgesprochen, dass ein Ehegatte nicht unter allen Umständen sofortige Freistellung übernommener Verbindlichkeiten verlangen kann. Einschränkungen ergeben sich nicht erst aus der für jedes Schuldverhältnis geltenden Bindung an Treu und Glauben, sondern sie folgen insbesondere daraus, dass das Rechtsverhältnis in der ehelichen Lebensgemeinschaft wurzelt, die auch nach dem Scheitern der Ehe noch nachwirkt. Schon nach Auftragsrecht darf die Kündigung nur in der Art erfolgen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann (§ 671 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ist ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen Eheleuten begründet worden, um dem wirtschaftenden Ehegatten bessere Erwerbschancen zur Bestreitung des Familienunterhalts zu verschaffen, muss das der beauftragte Ehegatte nach einer durch das Scheitern der Ehe veranlassten Kündigung auch bei der Geltendmachung des Befreiungsanspruchs berücksichtigen. Der Ehegatte muss dem in angemessener Weise Rechnung tragen, etwa dadurch, dass die Rückführung der Verbindlichkeiten im Rahmen eines vernünftigen, die Möglichkeiten des anderen Ehegatten berücksichtigenden Tilgungsplanes erfolgt (vgl. zu allem BGH a. a. O.).
26

c.

Die Klägerin hatte sich durch Übernahme der Buchgrundschuld und auch Bewilligung der weiteren Grundschuld, d. h. durch die Zurverfügungstellung ihres Vermögens, zur Aufnahme mehrerer Darlehen bei der Bank1 A, die vornehmlich und zunächst der …praxis des Beklagten zugute kommen sollten, stillschweigend auf die Finanzierungsaktivitäten und das Kreditengagement des Beklagten eingelassen. Dasselbe gilt für die von ihr am 10. August 2004 unterzeichnete Zweckerklärung für Grundschulden. Sie hatte stillschweigend ihr Einverständnis damit erklärt, dass der Beklagte – wie in der Vergangenheit – Finanzierungen nach seinen Vorstellungen plante, die allerdings der ehelichen Lebensgemeinschaft zugute kommen sollten, was sich auch in der Begründung von Alleineigentum an dem hier betroffenen Grundstück zugunsten der Klägerin und im Laufe der Jahre erfolgter Ablösung der Darlehensverbindlichkeiten wiederspiegelte. Sowohl der Bestellung der Grundschulden als auch der Unterzeichnung der Zweckerklärung vom 10. August 2004 lagen die Absichten und Planungen des Beklagten zugrunde, woran sich die Klägerin festhalten lassen musste, soweit sie ihr Vermögen hierfür zur Verfügung stellte, und zwar unabhängig davon, ob sie die Planungen des Beklagten im Einzelnen kannte. Grundlage der vom Beklagten initiierten Finanzierungen war es, die aufgenommenen Darlehen nicht vornehmlich durch monatliche Zahlungen zu tilgen, sondern durch Ansparen verschiedener Lebensversicherungen mit deren Versicherungssummen sodann die Darlehen getilgt werden sollten. Diese Finanzierungsplanung des Beklagten lag auch der Zweckerklärung für Grundschulden vom 10. August 2004 zugrunde. Nach gescheiterter Ehe konnte die Klägerin deshalb nicht ohne Weiteres Befreiung von den von ihr eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen. Vielmehr musste sie, nachdem sie sich darauf stillschweigend eingelassen hatte, grundsätzlich hinnehmen, dass sie Befreiung nur nach Maßgabe der Finanzplanungen des Beklagten verlangen konnte.
27

d.

Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und insbesondere den Nachwirkungen der ehelichen Lebensgemeinschaft galt das aber auch für den Beklagten nicht uneingeschränkt. Vielmehr war der Beklagte gehalten, sich mit Rücksicht auf das Scheitern der Ehe auf eine nicht seinen Finanzplanungen entsprechende Befreiung der Klägerin von den übernommenen Verbindlichkeiten einzulassen, sofern das auf wirtschaftlich vernünftige Weise möglich war. Der Senat ist deshalb der Auffassung, dass die Klägerin nur dann Befreiung verlangen konnte, wenn eine solche Freistellung dem Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt Ende 2006 auf wirtschaftlich vernünftige Weise möglich gewesen wäre.
28

e.

Aufgrund des Vortrags der Parteien und der Beweisaufnahme vor dem Senat steht zur Überzeugung des Senats jedoch fest, dass es dem Beklagten Ende 2006 nicht möglich war, dem Freistellungsverlangen der Klägerin nachzukommen, weil die Bank1 A auf das Grundstück der Klägerin als Sicherungsmittel nicht verzichten wollte und dem Beklagten keine Vermögensgegenstände zur Verfügung standen, entweder anderweitige Sicherheiten zu beschaffen oder aber die Darlehen so zu tilgen, dass das Hausgrundstück der Klägerin als Sicherungsmittel entbehrlich gewesen wäre. Der Zeuge X, damals Leiter der Kreditsanierungsabteilung und im fraglichen Zeitraum für den Beklagten zuständig, hat überzeugend und nachvollziehbar ausgesagt, dass zum damaligen Zeitpunkt Gesamtverbindlichkeiten der Parteien in Höhe von ungefähr 890 .000 Euro bestanden hätten, denen Sicherheiten im Wert von 910.000 – 940.000 Euro gegenübergestanden hätten. Da das Hausgrundstück der Klägerin mit 320.000 Euro bewertet worden sei, hätten im Falle einer Freigabe des Grundstücks Sicherheiten im Wert von 270.000 Euro gefehlt. Hierauf habe sich die Bank1 A nicht einlassen wollen und sie habe hierzu auch keine Veranlassung gesehen.
29

In dieser Situation gab es für den Beklagten keine wirtschaftlich vernünftige Möglichkeit, eine Finanzierung ohne das Hausgrundstück der Klägerin sicherzustellen. Auf die Bewertungen der Bank1 A hatte er keinen Einfluss. Dass sie in erheblichem Maße zu niedrig gewesen wären, macht die Klägerin auch nicht geltend. Ebenso wenig hatte der Beklagte Einfluss darauf, dass sich die Bank1 A auf eine Sicherungsübereignung des Praxisinventars nicht eingelassen hätte, was der Zeuge X ausgesagt hat. Dasselbe gilt für die Forderungen des Beklagten gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung und Privatpersonen. Im Übrigen waren das bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtungsweise schon deshalb keine tauglichen Sicherungsmittel, weil der Beklagte auf die Zahlungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und von Privatpatienten angewiesen war, um den Praxisbetrieb aufrechterhalten zu können. Aus demselben Grunde war er nicht gehalten, das Praxisinventar als Sicherungsmittel einzusetzen. Die Verwertung der Lebensversicherungen durch Geltendmachung der Rückkaufswerte war ebenfalls wirtschaftlich unvernünftig. Denn die Rückkaufswerte blieben erheblich unter den Versicherungssummen bei Fortführung der Lebensversicherungsverträge zurück, so dass Tilgungslücken verblieben wären. Davon abgesehen, hätte diese Vorgehensweise nicht zum Ziel geführt, weil der Beklagte nach der Aussage des Zeugen X dadurch etwa 260.000 Euro hätte erzielen können. Insoweit hätte der Beklagte zwar Darlehen tilgen können. Gleichzeitig wäre aber eine Sicherheit in Höhe von 234.000 Euro weggefallen, weil die Bank1 A die Lebensversicherungen in dieser Höhe als Sicherheit angesetzt hatte. Die Unterdeckung von ungefähr 270.000 Euro wäre dadurch nicht nennenswert verringert worden. Der Beklagte wäre zwar gehalten gewesen, sein Segelflugzeug zu veräußern, wenn dadurch eine Befreiung der Klägerin von den Verbindlichkeiten möglich gewesen wäre. Abgesehen davon, dass auch dann die Unterdeckung nicht in ausreichender Weise beseitigt worden wäre, weil das Flugzeug zum fraglichen Zeitpunkt nur einen Wert von etwa 91.000 Euro hatte, hat der Beklagte behauptet, eine kurzfristige Verwertung sei ihm trotz eines Abschlags von 20 % auf den Verkehrswert nicht möglich gewesen und er habe das Flugzeug erst im Sommer 2009 veräußern können. Das hat die Klägerin nicht ausreichend bestritten, weil sie lediglich behauptet hat, das Flugzeug sei veräußerbar gewesen. Die Veräußerbarkeit hat der Beklagte auch nicht in Zweifel gezogen, aber vorgetragen, dass es kurzfristig zu einem angemessenen Preis nicht möglich gewesen sei. Das hat die Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
30

Nach allem hat der Beklagte bewiesen, dass ihm die wegen Ablaufs der Laufzeiten der Darlehensverträge erforderliche Weiterfinanzierung bei der Bank1 A ohne Heranziehung des Hausgrundstücks der Klägerin als Sicherheit nicht möglich war. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Beklagte unter den damaligen Gegebenheiten auch bei einer anderen Bank keine Finanzierung ohne das Hausgrundstück hätte erzielen können. Es ist nicht ersichtlich, warum ein Kreditinstitut, das den Beklagten als Kunden nicht einmal kannte, eine Finanzierung gewähren sollte, bei der Sicherungsmittel in Höhe von rund 270.000 Euro fehlten.
31

f.

Der Klägerin war es auch zuzumuten, an der bisherigen Finanzierungsplanung weiter mitzuwirken und eine neue Zweckerklärung zu unterschreiben. Das war erforderlich, weil die Laufzeiten der Darlehen abgelaufen waren und die neuen Darlehen zur Weiterfinanzierung aufgenommen werden mussten, weil eine Tilgung mangels zur Verfügung stehender Mittel nicht möglich war. Da die neuen Darlehen, die wirtschaftlich gesehen nichts anderes waren als die Bisherigen, nicht in der Zweckerklärung vom 10. August 2004 aufgeführt waren, benötigte die Bank1 A eine neue Haftungsgrundlage anstelle der Bisherigen. Die wirtschaftliche Situation war für die Klägerin unverändert. Ihr Hausgrundstück, das infolge der Finanzierungsplanung des Beklagten an sich „schuldenfrei“ war, hätte weiterhin für die anderen Darlehensverbindlichkeiten gehaftet, wie in der Vergangenheit aufgrund einvernehmlicher Entscheidung. In der Nutzung des Hausgrundstücks war der Klägerin als Eigentümerin durch eine neue Zweckerklärung in keiner Weise gehindert. Bei ordnungsgemäßem Verlauf der Finanzierungsplanung war ein Freiwerden der Sicherheit absehbar, weil die Lebensversicherungen zum Teil in den Jahren 2011 und 2012 und zuletzt im Jahr 2016 fällig wurden.
32

g.

Dass die Klägerin lediglich Befreiung von der Briefgrundschuld verlangt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Allerdings wäre es dem Beklagten sicherlich möglich gewesen, die Bank1 A zur Freigabe der Briefgrundschuld über 51.129,19 Euro nebst Zinsen zu veranlassen. Das war jedoch wirtschaftlich sinnlos, weil die von der Klägerin eigentlich erstrebte vollständige Freistellung damit nicht erreicht worden wäre. Denn das Grundstück der Klägerin haftete auch für die weitere Grundschuld in Höhe von ursprünglich 576.000 DM nebst Zinsen. Auch bei Freistellung von der Briefgrundschuld wäre die Haftung des Grundstücks der Klägerin für die Darlehensverbindlichkeiten nicht beseitigt worden und hätte die Klägerin die Unterzeichnung einer neuen Zweckerklärung verweigert. Der weitere Verlauf wäre derselbe gewesen. Die Bank1 A hätte die Darlehen gekündigt und die Zwangsvollstreckung in das Grundstück der Klägerin betrieben. Der von der Klägerin nun geltend gemachte Schaden wäre dann ebenso entstanden.
33

h.

Die Klägerin macht zu Unrecht geltend, der Beklagte hafte ihr alleine deshalb, weil er ihr keinen vernünftigen Tilgungsplan vorgelegt habe und ihr nicht Auskunft über seinen Vermögensstand gegeben habe um aufzuzeigen, dass es hierzu keine Alternative gab. Ein solcher Tilgungsplan war nicht erforderlich, weil es für den Beklagten keine Möglichkeit gab – wie dargelegt – eine Neufinanzierung ohne das Hausgrundstück der Klägerin als Sicherheit zu erlangen. Im Übrigen war der Klägerin durch die Schreiben der Bank1 A bekannt, dass diese nicht bereit war auf das Hausgrundstück als Sicherheit zu verzichten. Von dem Beklagten zu verlangen, der Klägerin die einzelnen Sicherheiten darzulegen, um plausibel zu machen, dass das Hausgrundstück als Sicherheit erforderlich war, wäre demnach eine bloße Förmelei gewesen. Für die Klägerin war ohne weiteres ersichtlich, dass eine weitere Finanzierung nur durch weitere Zurverfügungstellung ihres Hausgrundstücks als Sicherheit möglich war.
34

i.

Schließlich wendet die Klägerin zu Unrecht ein, ihr sei allenfalls eine Kündigung des Auftrags verwehrt gewesen, sie sei aber nicht verpflichtet gewesen, eine neue Zweckerklärung zu unterschreiben. Denn das durch Bestellung der Grundschulden und Unterzeichnung der Zweckerklärung vom 10. August 2004 begründete besondere Schuldverhältnis erschöpfte sich nicht darin. Die Sicherheitenbestellung durch die Klägerin war nicht auf einen vorübergehenden Zeitraum bezogen, sondern auf die Finanzierungsplanung insgesamt. Befreiung von den Sicherheiten sollte erst erfolgen, wenn die Darlehensverbindlichkeiten, vornehmlich durch Auszahlung der Lebensversicherungssummen, zurückgeführt worden wären. Wenn es dazu neuer Zweckerklärungen bedurfte, weil die Laufzeiten der Darlehensverträge befristet waren und für Anschlussfinanzierungen neue Darlehensverträge abgeschlossen werden mussten, musste die Klägerin im Rahmen des begründeten Schuldverhältnisses auch hieran mitwirken. Alles andere wäre nämlich ansonsten von vornherein ohne Sinn gewesen.
35

k.

Bestand nach alledem der zunächst geltend gemachte Befreiungsanspruch der Klägerin nicht, ist auch der jetzt geltend gemachte Schadensersatzanspruch unbegründet.
36

3.

Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 12. Oktober 2012 nach Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, die Klage sei auch unter dem Gesichtspunkt begründet, dass ihr ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB deshalb zustehe, weil sie in Höhe des Versteigerungserlöses gemeinschaftliche Darlehen getilgt habe, hat der Senat hierüber nicht zu entscheiden. Denn dabei handelt es sich um einen neuen Streitgegenstand, der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht Gegenstand des Rechtsstreits war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. nur BGH NJW 2012 1449 [BGH 30.06.2011 – I ZR 157/10] m. w. N.). Mit dem Abstellen auf einen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB hat die Klägerin den Klagegrund ausgewechselt. Bislang hatte sie zur Begründung des Klageantrages geltend gemacht, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch zu wegen Verletzung einer Befreiungspflicht. Das ist ein anderer Lebenssachverhalt als der, aus dem sie nun die Rechtsfolge herleiten will. Während der Schadensersatzanspruch davon abhängig ist, ob der Beklagte Ende 2006 verpflichtet war, die Klägerin von der Buchgrundschuld zu befreien, macht die Klägerin nun geltend, sie habe mindestens in Höhe der Klageforderung die Bank1 A als Gläubigerin befriedigt und deshalb stehe ihr im Innenverhältnis ein Ausgleichsanspruch in dieser Höhe zu.
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Die darin liegende Klageänderung hat für den Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Einer der in § 156 Abs. 2 ZPO normierten Gründe liegt nicht vor. Vielmehr hätte die Klage von vornherein (auch) hierauf gestützt werden können.
38

Abgesehen davon wäre die Klage auch insofern unbegründet. Denn der Klägerin stand aufgrund der Darlehenstilgung durch Verwendung des Versteigerungserlöses gegen den Beklagten jedenfalls zur Zeit der Entscheidung des Senats kein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB zu. Zwar entsteht unter Gesamtschuldnern ein selbständiger Anspruch bereits mit der Begründung der Gesamtschuld und nicht erst der Befriedigung des Gläubigers. Die Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs richtet sich indes nach der Parteivereinbarung oder den Umständen des Falles (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1718 [BGH 20.07.2006 – IX ZR 44/05]; NJW 1984, 2151 [BGH 11.04.1984 – VIII ZR 302/82] unter Rdz. 44). Eine solche Fälligkeitsvereinbarung haben die Parteien stillschweigend getroffen. Bei Aufnahme der gemeinsamen Darlehen bestand Einigkeit zwischen den Parteien, dass die Darlehensrückzahlungsforderungen der Bank1 A von dem Beklagten erfüllt werden sollten, weil er hierzu alleine in der Lage war. Es bestand aber auch, wie bereits dargelegt, stillschweigend Einigkeit darüber, dass das auf die vom Beklagten vorgesehene und geplante Weise erfolgen sollte, nämlich nicht durch ratenweise Zahlungen oder aber teilweise Tilgungen mittels zur Verfügung stehender Geldbeträge, sondern vorrangig und in erster Linie durch Ansparen von Lebensversicherungen und Verwendung der Versicherungssummen zur Darlehenstilgung. Daraus folgt zwangsläufig, dass die Klägerin vor Eintritt dieser Tilgungsreife keine Freistellung der von ihr eingegangenen Verpflichtungen verlangen konnte, ein Freistellungsanspruch mithin nicht fällig war. Das gilt jedenfalls, so lange der Beklagte seinerseits alles unternahm, was zur geplanten Darlehenstilgung erforderlich war, nämlich Ansparung der Versicherungssummen durch entsprechende Beiträge. Auch durch das Scheitern der Ehe konnte sich die Klägerin von der Vereinbarung nicht lösen, weil auch diese durch das familienrechtlich begründete besondere Schuldverhältnis überlagert war. Denn die gemeinsame Darlehensaufnahme war Teil der Vermögensplanung des Beklagten, auf die sich die Klägerin eingelassen hatte, im Interesse der ehelichen Lebensgemeinschaft und zur gemeinsamen Vermögensbildung. Auch insoweit konnte die Klägerin vom Beklagten Freistellung von den Verbindlichkeiten nur verlangen, wenn es dem Beklagten auf wirtschaftlich vernünftige Weise möglich war. Das war aber, wie bereits dargelegt, nur im Rahmen des Gesamtkonzeptes, das die Parteien während der Ehe den Darlehensaufnahmen zugrunde gelegt hatte, möglich, wegen fehlender ausreichender Sicherheiten ohne das Hausgrundstück der Klägerin aber nicht realisierbar. Davon abgesehen war die Bank1 A bereit, die Klägerin aus ihrer persönlichen Haftung für die Darlehen zu entlassen. Insoweit hätte der Beklagte das Begehren der Klägerin trotz fehlender Fälligkeit erfüllen können. Letztlich ist das daran gescheitert, dass die Bank1 A ihre Haftungsentlassung davon abhängig gemacht hat, dass die Klägerin weiterhin ihr Hausgrundstück als Sicherheit für die Darlehen zur Verfügung stellt.
39

Dass die Klägerin die Bank1 A als Gläubigerin tatsächlich befriedigt hat, rechtfertigt keine vorzeitige Fälligkeit ihres Ausgleichsanspruchs. Da im Zeitpunkt der Darlehenstilgungen ein Freistellungsanspruch der Klägerin aufgrund der dargelegten Vereinbarung nicht fällig war, konnte sie die Fälligkeit auch nicht einseitig dadurch herbeiführen, dass sie Zahlungen an die Gläubigerin leistete, um sodann Ausgleich vom Beklagten zu verlangen. Denn das widersprach der vorgesehenen Tilgungsplanung. Dass die Klägerin nicht freiwillig Zahlungen an die Bank1 A leistete, sondern die Darlehenstilgung durch Erlösverwertung aus der Zwangsversteigerung erfolgte, ändert daran nichts. Das führte zwar grundsätzlich dazu, dass die Klägerin vom Beklagten Ausgleich verlangen kann. Auch dieser Anspruch ist indes nicht fällig, weil die Klägerin die „zwangsweise“ Darlehenstilgung zu verantworten hat, nachdem sie nicht bereit war, entgegen den während der Ehe getroffenen Vereinbarungen weiterhin die auf ihrem Grundstück lastenden Grundpfandrechte als Sicherheit zur Verfügung zu stellen.
40

Ob und in welcher Höhe der Ausgleichsanspruch der Klägerin inzwischen fällig geworden ist, weil Lebensversicherungssummen zur Darlehenstilgung fällig geworden sind, mit denen auch die von der Klägerin vorzeitig getilgten Darlehen hätten zurückgeführt werden sollen, ist von der Klägerin nicht näher vorgetragen worden. Der Beklagte hat zwar die Auszahlung von Lebensversicherungen erwähnt. Dieses Vorbringen hat sich die Klägerin aber auch nicht stillschweigend zu Eigen gemacht, weil es für ihre Rechtsverfolgung hierauf nicht ankam. Denn ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB war zu dieser Zeit noch nicht geltend gemacht worden.
41

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
42

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung des Senats auf einer Würdigung von Tatsachen im Einzelfall unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht. Die Parteien haben auch nicht dargetan, aus welchen Gründen die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben soll oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern soll.

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