OLG Frankfurt am Main, 21.11.2017 – 1 U 9/17

März 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 21.11.2017 – 1 U 9/17
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 9.12.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-02 O 68/16) wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe

I.

Die Kläger begehren die Rückzahlung erbrachter Leistungen auf einen Darlehensvertrag.

Die Kläger vereinbarten mit der Beklagten die Gewährung eines Darlehens. Die Beklagte unterbreitete unter dem 28.10.2010 ein Darlehensangebot über 215.000,- EUR mit einer Zinsbindung von 10 Jahren (Anlage K 1). Die Kläger unterzeichneten den Darlehensvertrag unter dem 29.10.2010. Die Beklagte bestätigte den Eingang der Erklärungen der Kläger am 3.11.2010 mit Schreiben vom 8.11.2010.

Das Darlehensantragsformular der Beklagten enthielt folgende Widerrufsinformation:

(Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wurde aus technischen Gründen abgesehen – die Red.)

Die Kläger haben am 25.8.2015 die Darlehensvaluta an die Beklagte zurückgezahlt. Eine von der Beklagten geforderte Vorfälligkeitsentschädigung von 19.420,41 EUR zahlten die Kläger am 9.9.2015.

Ihre Erklärung zum Darlehensvertrag haben die Kläger sodann mit Schreiben vom 9.9.2015 widerrufen (Anlage K 6).

Die Kläger machen geltend, dass die durch die Beklagte verwandte Widerrufsinformation unzutreffend sei und die gesetzliche Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt habe. Die Widerrufsinformation sei nicht hinreichend deutlich gestaltet, da sie sich insbesondere gegenüber der vorangestellten Schufa-Einwilligungserklärung nicht hinreichend hervorhebe. Sie machen weiter geltend, dass sie entgegen §§ 492, 355 BGB ihre eigene Vertragserklärung nicht zurückerhalten hätten. Sie begehren die Rückzahlung erbrachter Leistungen auf den Darlehensvertrag in Höhe von insgesamt 46. 610,37 EUR.

Die Beklagte hat geltend gemacht, dass die verwandte Widerrufsinformation zutreffend sei. Die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger sei rechtsmissbräuchlich erfolgt und das Widerrufsrecht sei verwirkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich von den Parteien gestellten Anträge wird auf das am 9. Dezember 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Begründung wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Ein Widerrufsrecht der Kläger sei verwirkt, weil die Beklagte auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts hätte vertrauen dürfen.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit der Berufung und verfolgen ihr Klagebegehren weiter. Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen; es habe insbesondere die Frage des Vertragsschlusses und des Beginns der Widerrufsfrist dahinstehen lassen. Es habe auch zu Unrecht eine Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts angenommen.

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 9.10.2017 weiter geltend gemacht, dass in der Widerrufsinformation zwingende Pflichtangaben hinsichtlich der Vertragslaufzeit unzutreffend angegeben seien.

Die Kläger beantragen:

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9.12.2016 (2-02 O 68/16) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen

1.

an die Kläger einen Betrag in Höhe von 46.610,37 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.2.2016 zu zahlen.
2.

die Kläger von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.514,95 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.2.2016 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Hinsichtlich des weiteren Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsverfahren zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1. Ob ein Widerrufsrecht der Kläger vorliegend allein aufgrund des Umstands verwirkt ist, dass die Beklagte im Vertrauen auf die Endgültigkeit der Vertragsentscheidung der Kläger ihrerseits Dispositionen getroffen hat, braucht nicht entschieden zu werden, denn jedenfalls steht den Klägern ein Widerrufsrecht wegen Ablauf der hierfür bestehenden gesetzlichen Fristen nicht mehr zu.

2. Den Klägern steht kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Nichtabnahmeentschädigung zu, weil sich der Darlehensvertrag der Parteien nicht aufgrund eines erklärten Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.

a) Ein Widerrufsrecht der Kläger gem. § 355 BGB mit der Folge der Umwandlung des Vertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis (§§ 357, 346ff. BGB) ist nicht mehr gegeben, denn die 14 tägige Widerrufsfrist gemäß § 355 BGB in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung ist durch eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB entsprechende Belehrung durch die Beklagte im Jahre 2010 in Gang gesetzt worden (§§ 355 Abs. 3 S. 1, 360 Abs. 1, 495 Abs. 1, 2 BGB; Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB) und war demgemäß bei Erklärung des Widerrufs am 9.9.2015 bereits abgelaufen.

aa) Die durch die Beklagte verwandte Widerrufsinformation entspricht unstreitig dem Wortlaut des gesetzlichen Musters für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge in der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2, § 12 EGBGB in der zum Zeitpunkt des Darlehensvertragsabschlusses geltenden Fassung.

Eine inhaltliche Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation ist nicht ersichtlich.

Durch die Verwendung einer Vertragsklausel, die dem Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB in der zum Vertragsschluss geltenden Fassung entspricht, hat die Beklagte eine den Anforderungen der Sätze 1 und 2 des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB entsprechende rechtmäßige Widerrufsinformation erteilt.

bb) Die verwandte Widerrufsinformation widerspricht auch nicht dem Gebot der hinreichend deutlichen Ausgestaltung von Widerrufsbelehrungen (§§ 355 Abs. 2 Satz 1, 360 Abs. 1 BGB).

Aus Art. 247 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs generell nicht das Erfordernis einer besonders hervorgehobenen Darstellung der Widerrufsinformation. Vielmehr wird dort lediglich gefordert, dass bestimmte Pflichtangaben „klar und verständlich“ sein müssen, ohne dass damit auch deren Hervorhebung angeordnet wird. Eine Information kann danach ohne Weiteres auch dann „klar und verständlich“ sein, wenn sie nicht grafisch hervorgehoben wird (BGH, Urt. v. 23.2.2016 – XI ZR 101/15; Urt. v. 23.2.2016 – XI ZR 549/14). Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB genügt allerdings eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster der Anlage 6 entspricht, den Anforderungen der Sätze 1 und 2 des Absatzes, insbesondere auch hinsichtlich der Angaben zur Frist.

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Widerrufsinformation. Sie ist nach diesem Maßstab nicht deshalb unzureichend gestaltet, weil sie zwar umrandet, aber nicht gegenüber anderen Erklärungen hervorgehoben oder mit anderen Mitteln in den Vordergrund gestellt worden ist.

Denn die Widerrufsinformation befindet sich in einem umrahmten Absatz, der über die gesamte Breite der vorletzten Seite des Vertrages in den Vertragstext eingefügt ist. Über der Widerrufsinformation befindet sich eine fett gedruckte, in der Schrifttype hervorgehobene Überschrift; sie ist auch durch fett gedruckte Überschriften klar gegliedert. Dass sich die Belehrung auf der vorletzten Seite des Darlehensvertrages befindet, während auf der letzten Seite lediglich die Unterschriftenzeilen vorgesehen sind, erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass der Verbraucher die Belehrung tatsächlich zur Kenntnis nimmt.

Dem steht auch nicht entgegen, dass im Vertragsschreiben der Beklagten unmittelbar über der Widerrufsinformation eine Information zur Einwilligung zur Übermittlung von Daten an die SCHUFA in einer etwas fetter gedruckten Schrifttype abgedruckt ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 3.7.2017 – 23 U 172/16).

Denn der Gesetzeszweck des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB erfordert es nicht, dass eine Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in einer Form geschieht, die sich in dem Vertragsentwurf in gleicher Weise in Bezug auf keine andere zu gebende Belehrung oder Information findet (OLG Stuttgart, Urt. v. 24.4.2014 – 2 U 98/13, RN 72). Eine andernfalls vorzunehmende Alleinstellung der Widerrufsinformation wäre schon im Hinblick darauf, dass gemäß § 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG auch die Einwilligung des Kunden in die Datenerhebung und -übermittlung besonders hervorzuheben ist, durch den Belehrenden nicht ohne weiteres zu leisten.

Das Voranstellen der Einwilligungserklärung beeinträchtigt auch in keiner Weise die Lesbarkeit und Auffindbarkeit der Widerrufsinformation, die sich durch Rahmen und Fettdruck abgesetzte Überschrift darunter findet.

3. Ein Rückforderungsanspruch der Kläger ergibt sich nicht daraus, dass sie ihre eigene Vertragserklärung nicht zurückerhalten haben.

a) Der Darlehensvertrag der Parteien ist wirksam abgeschlossen.

Dem Schriftformerfordernis für den Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags ist gemäß § 492 Abs. 1 Satz 2 BGB in der auch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Fassung genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Schreiben vom 29.10.2010 (Anlage K 1) und vom 8.11.2010 (Anlage B 1).

b) Über den Beginn der Widerrufsfrist sind die Kläger – wie oben ausgeführt – zutreffend belehrt worden. Dies ergibt sich – anders als in der durch die Kläger herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 10.3.2009 (XI ZR 33/08), die die Gestaltung einer gänzlich anders formulierten Widerrufsbelehrung zum Gegenstand hatte – bereits aus der Verwendung der Musterwiderrufsinformation durch die Beklagte.

c) Die Widerrufsfrist hat gemäß § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB in der zum Vertragsabschluss maßgeblichen Fassung begonnen, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 BGB entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht mitgeteilt worden ist, nicht aber bevor ihm auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird.

Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Schleswig vom 21.8.1997 (2 U 38/96) geltend machen, die Widerrufsfrist habe mangels Erhalt ihrer eigenen Vertragserklärung nicht begonnen, betrifft die Entscheidung einen andere rechtliche Ausgangslage. Denn gemäß dem dort maßgeblichen § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG begann der Lauf der Widerrufsfrist erst, wenn dem Verbraucher eine drucktechnisch deutlich gestaltete und vom ihm gesondert zu unterschreibende Belehrung über die bestimmte Voraussetzungen des Widerrufsrechts ausgehändigt worden ist. Gemäß § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB in der zum Vertragsabschluss maßgeblichen Fassung genügt es jedoch für den Anlauf der Beginn der Widerrufsfrist, wenn dem Verbraucher eine der genannten Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden.

Das ergibt sich vorliegend aus der Abschrift des Antrags der Kläger, den diese selbst als Anlage K 1 vorgelegt haben.

Die Übersendung der eigenen Vertragserklärung der Kläger ist danach nicht rechtliche Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist.

d) Das Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 9.10.2017 war zu berücksichtigen, soweit hierin eine nachgelassene Stellungnahme zu den in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweisen des Gerichts und die Erörterung rechtlicher Gesichtspunkte gesehen werden kann.

Die Widerrufsfrist ist jedoch nicht wegen einer fehlerhaften Angabe zur Vertragslaufzeit (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 247 § 3 Abs.1 Nr. 6 EGBGB) nicht angelaufen. Denn auf S. 2 des Schreibens der Beklagten vom 28.10.2010 findet sich die den Anforderungen des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB genügende Angabe, dass der Vertrag unbefristet geschlossen ist. Bei – wie hier – unbefristet geschlossenen Verträgen genügt der Hinweis auf die unbestimmte Laufzeit (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 3.7.2017 – 23 U 172/16). Dem steht die Mitteilung der ausdrücklich nur bis zum Ende der Zinsfestschreibung ermittelten Raten nicht entgegen.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.