OLG Frankfurt am Main, 21.12.2016 – 1 UF 301/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 21.12.2016 – 1 UF 301/16
Tenor:

1.

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts- Familiengericht – Frankfurt am Main vom 28. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt.
3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 5.000,- Euro. Die Wertfestsetzung des Amtsgerichts wird dahin abgeändert, dass der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens ebenfalls auf 5.000,- Euro festgesetzt wird.
4.

Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
5.

Dem Vater wird mit Blick auf seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aufgegeben, binnen zwei Wochen eine aktuelle Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst Belegen vorzulegen.

Gründe

I.

Der Kindesvater begehrt im vorliegenden Verfahren die Rückführung des aus der Ehe mit der Kindesmutter hervorgegangenen Kindes A, geboren am ….2013 nach England und Wales.

Die Kindeseltern sind verheiratet, leben aber seit … 2015 voneinander getrennt. Das Kind lebte bis Anfang … 2016 bei der Mutter in England und Wales. Anfang … 2016 verließ die Mutter mit dem Kind England und Wales und brachte es nach Deutschland.

Unter dem 21. September 2016 beantragte der Kindesvater die Rückführung des Kindes nach dem HKÜ. Das Amtsgericht hat A eine Verfahrensbeiständin bestellt, eine Stellungnahme des Jugendamtes eingeholt und die Eltern persönlich angehört.

Mit Beschluss vom 28. Oktober 2016 hat das Amtsgericht die Kindesmutter verpflichtet, das Kind innerhalb von 4 Wochen nach England und Wales zurückzuführen und angeordnet, dass – wenn die Mutter dieser Verpflichtung nicht nachkommt – sie oder jede andere Person, bei der sich das Kind aufhält, verpflichtet ist, insbesondere das Kind an den Vater oder eine andere von ihm bestimmte Person zum Zwecke der sofortigen Rückführung nach England und Wales herauszugeben. Des Weiteren hat es Vollstreckungs- und Vollzugsanordnungen getroffen.

Hiergegen wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde vom 14. November 2016, eingegangen am 15. November 2016.

Mit Schreiben des Berichterstatters vom 15. Dezember 2016 wurde die Kindesmutter darauf hingewiesen, dass die Beschwerde keinen Erfolg haben kann und weitere Verfahrenshandlungen nicht für erforderlich erachtet werden. Hierzu ging eine Stellungnahme nicht ein.

Im Übrigen wird auf die Darstellung des Sachverhalts in der Entscheidung des Amtsgerichts Bezug genommen. Von einer weitergehenden Darstellung des Sachverhaltes wird abgesehen.

II.

Die gemäß §§ 24ff. IntFamRVG, 58 ff. FamFG zulässige, insbes. form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Kindesmutter ist zur Rückführung des Kindes A nach England und Wales entsprechend dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (im Folgenden „HKÜ“) verpflichtet, da die Voraussetzungen für eine Rückführung (Artikel 12, 3 HKÜ) erfüllt sind. Nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ ist die sofortige Rückgabe eines Kindes anzuordnen, weil das Kind i. S. von Art. 3 HKÜ widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbracht oder dort zurückgehalten worden ist und bei Eingang des Antrags bei dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde des Vertragsstaats, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen ist. Insoweit wird vollumfänglich auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen des Amtsgerichts Bezug genommen.

Eine Zustimmung i.S.v. Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ steht der Rückführung ebenfalls nicht entgegen. Insoweit wird ebenfalls auf die Erwägungen des Amtsgerichts Bezug genommen. Auch das diesbezügliche Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz vermag den Senat nicht vom Vorliegen einer Zustimmung zu überzeugen. Denn an diesen Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Es kann also nicht ausreichen, die Zustimmung zu einem einmaligen Aufenthaltswechsel für eine bestimmte Zeit darzulegen, vielmehr muss eine Zustimmung zur dauerhaften Aufenthaltsänderung dargelegt und bewiesen werden(vgl. nur Staudinger-Pirrung, HKÜ Rn. D70). Daran fehlt es hier unter Einbeziehung des allenfalls mehrdeutigen Verhaltens des Beschwerdegegners.

Versagungsgründe, die nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 HKÜ der Rückführung entgegenstehen können, kann der Senat im Übrigen nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen. Auch insoweit wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen. Mit Blick auf das weitere Beschwerdevorbringen erinnert der Senat im Übrigen daran, dass die Rückführungsentscheidung lediglich sicherstellt, dass in England ein Verfahren zur elterlichen Sorge durchgeführt werden kann. Vor diesem Hintergrund bleibt der Kindesmutter anheimgestellt, mit dem Kind nach England zu reisen. Die dem entgegenstehenden Erwägungen in der Beschwerdeschrift sind mit Blick auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Ermittlungen für den Senat sowie unter Einbeziehung der Ziele und der (eingeschränkten) Rechtsfolgen des Haager Kindesentführungsübereinkommens nicht nachzuvollziehen. Die Schwelle, die für ein Absehen von der Rückführungsentscheidung erreicht sein müsste, ist vorliegend bei weitem nicht erreicht. Die mit einer Rückführung typischerweise verbundenen Beeinträchtigungen, wie sie die Kindesmutter teilweise schildert, stellen jedenfalls keine ungewöhnlich schwerwiegende Kindeswohlbeeinträchtigung i.S.d. Ausnahmevorschrift des Art. 13 HKÜ dar. Unbeschadet dessen ist es jedenfalls im Rahmen des HKÜ nicht Aufgabe eines Vertragsstaates, die generellen Lebensbedingungen des Kindes und des Elternteils in einem anderen Vertragsstaat zu bewerten und zu gewichten. Zumal mit der vorliegenden Entscheidung nicht denknotwendig ein Zusammenleben des Kindes mit dem Kindesvater verbunden ist, sondern lediglich die Durchführung des Sorgerechtsverfahrens in England und Wales sichergestellt wird. Das Bundesamt für Justiz weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass das HKÜ-Verfahren – nicht mehr und nicht weniger – als die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes anstrebt.

Die – ohne Einbeziehung des Vaters ergangene – Stellungnahme des Jugendamtes vom 13. Dezember 2016 führt zu keiner anderen Betrachtung, da diese sich nicht an dem im Rahmen eines HKÜ-Verfahrens anzulegenden Maßstab unter Einbeziehung der auch in diesem Hinweis genannten Grundsätze orientiert: Die amtsgerichtliche Entscheidung verpflichtet in erster Linie gerade nicht zu einer Herausgabe des Kindes an den Vater, sondern zu einer Rückführung des Kindes nach England und Wales (siehe Ziff. 1 des Tenors).

Nach alledem wird der Kindesmutter im Interesse ihres Kindes nunmehr dringend angeraten, sich – ggf. unter Vermittlung ihres Anwaltes bzw. des Jugendamtes – zum Zwecke der Umsetzung der amtsgerichtlichen Entscheidung unverzüglich mit dem Kindesvater in Verbindung zu setzen, um eine kindeswohlorientierte Vorgehensweise innerhalb der gesetzten Fristen sicher zu stellen. Vorsorglich weist der Senat im Hinblick auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung darauf hin, dass die dort gesetzte Frist von 4 Wochen ab Zugang dieser Beschwerdeentscheidung bei dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zu laufen beginnt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Nr. 2 IntFamRVG i.V.m. § 84 FamFG. Die Festsetzung des Geschäftswertes hat ihre Rechtsgrundlage in § 14 Nr. 2 IntFamRVG i.V.m. § 42 Abs. 3 FamGKG. Der Regelwert ist daher insbesondere nicht § 45 Abs. 1 Nr. 4 FamGKG zu entnehmen, da es sich in erster Linie nicht um ein Verfahren der Herausgabe, sondern um ein solches der Rückführung handelt (vgl. Heilmann/Dürbeck, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 80 FamFG Rn. 23 m.w.Nachw.). Die Abänderung der amtsgerichtlichen Wertfestsetzung hatte vor diesem Hintergrund mit Blick auf § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamGKG zu erfolgen.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war mit Blick auf die obigen Erwägungen mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zurückzuweisen (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO).

Der entsprechende Antrag des Beschwerdegegners ist noch nicht entscheidungsreif, da sich eine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht bei den dem Senat vorliegenden Akten befindet. Ihm war daher eine entsprechende Auflage zu erteilen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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