OLG Frankfurt am Main, 21.12.2017 – 18 W 187/17

März 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 21.12.2017 – 18 W 187/17
Leitsatz:

Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt hat gegen die Staatskasse auch dann einen Anspruch auf Festsetzung der Umsatzsteuer, wenn die von ihm vertretene Partei vorsteuerabzugsberechtigt ist (Anschluss an OLG Braunschweig, Beschluss v. 7. 8.2017 – 2 W 92/17, MDR 2017, 1150 ff.; OLG München, Beschluss v. 11.8.2016 – 11 W 1281/16, AGS 2016, 528 ff. [OLG München 11.08.2016 – 11 W 1281/16]; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 11.8.2016 – 1 – 10 W 237/16, AGS 2016, 485 ff. [LAG Köln 17.06.2016 – 7 Ta 396/15][LAG Köln 17.06.2016 – 7 Ta 396/15]; OLG Hamburg, Beschluss v. 19.6.2013 – 4 W 60/13, MDR 2013, 1194. Entgegen OLG Celle, Beschluss v. 4.10.2013-2 W 217/13, MDR 2013, 1434 ff.).
Tenor:

In der Beschwerdesache (…)

wird der die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen Nr. 2 des Beschlusses des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 06.09.2017 betreffende Beschluss des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 19.10.2017 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25.10.2017 wie folgt abgeändert:

Auf die Erinnerung des Beschwerdeführers wird die Nr. 2 des Beschlusses des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 20.09.2017 wie folgt abgeändert:

Die Erinnerung des Beschwerdegegners vom 18.08.2017 gegen die Festsetzung der dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung vom 12.01.2016 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe

1. Die mit Schriftsatz vom 25.10.2017 (Bl. 57, 58 d. A.) erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 19.10.2017 (Bl. 49, 50 d. A.) ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie ist auch zulässig. Zwar ist die von § 56 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG für die Zulässigkeit der Beschwerde vorausgesetzte Mindestbeschwer nicht erreicht, jedoch hat das Landgericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen, sodass das Rechtsmittel gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zulässig ist. Auch die in §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG normierte Beschwerdefrist ist gewahrt.

2. Die Beschwerde ist begründet. Das Landgericht hat die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 20.09.2017 (Bl. 41, 42 d. A.) gegen die unter Nr. 2 des Beschlusses des Landgerichts vom 06.09.2017 (Bl. 37, 38 d. A.) getroffene Entscheidung zu Unrecht zurückgewiesen. Denn dieses Rechtsmittel war und ist zulässig und begründet.

a) Die Erinnerung vom 20.09.2017 ist gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG statthaft und zulässig, weil das Landgericht mit der Abänderung der am 12.01.2016 erfolgten Vergütungsfestsetzung (Bl. 8 d. A.) eine Festsetzung im Sinne von § 55 RVG vorgenommen hat.

b) Die Erinnerung ist auch begründet.

Zu Unrecht hat das Landgericht die Festsetzung der dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung vom 12.01.2016 auf die Erinnerung des Beschwerdegegners vom 18.08.2017 (Bl. 32, 33 d. A.) insoweit abgeändert, als es den Betrag der Vergütung von € 579,77 um € 92,57 auf € 487,20 vermindert hat.

Denn die zulässige Erinnerung des Beschwerdegegners vom 18.08.2017 war unbegründet, da die Auffassung, der Beschwerdeführer könne den Betrag der auf seine Vergütung anfallenden Umsatzsteuer nicht von der Staatskasse beanspruchen, unzutreffend ist.

Der Anspruch des Beschwerdeführers auf die gesetzliche Vergütung nach den §§ 45 ff. RVG umfasst seine Auslagen (vgl. § 46 RVG), zu denen nach Nr. 7008 VV-RVG auch die Umsatzsteuer zählt. Der Umstand, dass der Beklagte, dem der Beschwerdeführer beigeordnet war, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wirkt sich nicht auf die Höhe der Prozesskostenhilfevergütung aus (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss v. 7.8.2017 – 2 W 92/17, MDR 2017, 1150 ff.; OLG München, Beschluss v. 11.8.2016 – 11 W 1281/16, AGS 2016, 528 ff. [OLG München 11.08.2016 – 11 W 1281/16]; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 11.8.2016 – I – 10 W 237/16, AGS 2016, 485 ff. [LAG Köln 17.06.2016 – 7 Ta 396/15][LAG Köln 17.06.2016 – 7 Ta 396/15]; OLG Hamburg, Beschluss v. 19.6.2013 – 4 W 60/13, MDR 2013, 1194; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Auflage, § 46 Rn. 77).

Soweit das Landgericht zur Begründung anführt, es sei kein Grund ersichtlich, dem beigeordneten Rechtsanwalt für die Vertretung der bedürftigen Partei gegen die Landeskasse eine höhere Vergütung zuzubilligen als er ohne eine Beiordnung für die Vertretung einer nicht bedürftigen Partei im Rahmen der Vergütungsfestsetzung von der Gegenseite oder aber im Rahmen der Festsetzung nach § 126 Abs. 1 ZPO beanspruchen könne (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 4.10.2013 – 2 W 217/13, MDR 2013, 1434 ff. [OLG Celle 04.10.2013 – 2 W 217/13]), überzeugt dies nicht. Diese Auffassung unterscheidet nicht hinreichend zwischen dem Kostenerstattungsanspruch im Verhältnis zwischen den Parteien, dem aus § 675 BGB i.V.m. den Vorschriften des RVG folgenden Gebührenanspruch des Anwalts gegenüber seinem Mandanten und dem Vergütungsanspruch des PKH-Anwalts gegen die Staatskasse (vgl. OLG Braunschweig a.a.O.; OLG München a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Hamburg a.a.O.). Im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO, kann die vorsteuerabzugsberechtigte obsiegende Partei vom erstattungspflichtigen Gegner die Erstattung der Umsatzsteuer nicht verlangen, weil sie die an ihren Rechtsanwalt gezahlte Umsatzsteuer ihrerseits von Finanzamt erstattet erhält. Daher muss auch der Rechtsanwalt, der von seinem Beitreibungsrecht nach § 126 ZPO Gebrauch macht, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer gegenüber seinem Mandanten geltend machen (vgl. BGH, Beschluss v. 12.6.2006 – II ZB 21/05, NJW-RR 2007, 285 ff.), denn § 126 ZPO ändert nichts daran, dass ein der Partei zustehender Kostenerstattungsanspruch – wenngleich im eigenen Namen – geltend gemacht wird. Demgegenüber gehört die Umsatzsteuer grundsätzlich zur Vergütung, die der Anwalt von seinem vorsteuerabzugsberechtigten (nicht bedürftigen) Mandanten erhält. Nach der Beiordnung im Prozesskostenhilfeverfahren tritt die Staatskasse an die Stelle der bedürftigen Partei, die dem Rechtsanwalt zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet wäre. Nicht ersichtlich ist deshalb, wieso die Staatskasse diese Umsatzsteuer nicht ebenso zu vergüten hätte. Insbesondere kann insoweit aus der pauschalen Verweisung auf § 104 Abs. 2 ZPO in § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG nicht der Schluss gezogen werden, dass wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers die Geltendmachung der Umsatzsteuer gegenüber der Staatskasse ausgeschlossen sein soll. Der Sinn der Verweisung auf § 104 Abs. 2 ZPO, der vorrangig das Erstattungsverhältnis zwischen den Parteien betrifft, besteht darin, für die Antragstellung des Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse ebenfalls eine Glaubhaftmachung ausreichen zu lassen. Dabei passt allerdings § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht, was der Gesetzgeber hier, anders als in § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, offensichtlich übersehen hat (vgl. OLG Braunschweig m. w .N.).

Anderes folgt schließlich auch nicht aus der vom Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2006 (vgl. BGH, Beschluss v. 12.06.2006 – II ZB 21/05, NJW-RR 2007, 285). Abweichend vom hier gegebenen Fall hatte der Beschwerdeführer des dortigen Verfahrens die Festsetzung von Umsatzsteuer gegenüber dem dortigen Beklagten, mithin im Kostenerstattungsverfahren geltend gemacht.

c) Damit beträgt die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung nicht € 487,20, sondern – wie zutreffend am 12.01.2016 festgesetzt – € 579,77.

Die Erinnerung des Beschwerdegegners vom 18.08.2017 gegen diese Festsetzung der dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung ist deshalb zurückzuweisen.

3. Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG.

Eine – weitere – Beschwerde an den Bundesgerichtshof findet gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 3, Abs. 6 RVG nicht statt.

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