OLG Frankfurt am Main, 22.07.2013 – 7 U 276/12

April 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 22.07.2013 – 7 U 276/12
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 01.11.2012 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 14.291,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.01.2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
1

I.

Die Klägerin macht mit ihrer Klage einen Anspruch auf anteiligen Ersatz eines Eigenschadens aufgrund einer bei der Beklagten unterhaltenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung geltend.
2

Die Versicherung wurde mit Wirkung ab dem 01.01.1995 abgeschlossen. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (im Weiteren: AVB) sowie das jeweilige Rahmenabkommen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zugrunde. In dem Rahmenabkommen für das Jahr 1996 war unter Ziffer 11 geregelt, dass an dem Versicherungsvertrag neben der Beklagten, die mit 50 % beteiligt und damit führender Versicherer war, die A AG, B und die C AG als Mitversicherer beteiligt waren. Nach Ziffer 2 Absatz 4 des Rahmenabkommens waren auch Vermögensschäden der Klägerin versichert, die diese in Folge eines bei Ausübung satzungsgemäßer Tätigkeit von ihren Organen, Beamten und Angestellten fahrlässig begangenen Verstoßes unmittelbar als Eigenschaden erlitten hatte. Nach Ziffer 5 bestand Versicherungsschutz nur für Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße, die der Beklagten nicht später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet wurden. Nach Ziffer 6.1 betrug die für die vorliegende Fallkonstellation vereinbarte Versicherungssumme 250.000,- DM. Unter anderem für die Jahre 1996 und 1997 wurden neue Rahmenabkommen vereinbart, wobei das Rahmenabkommen für das Jahr 1997 Abweichungen hinsichtlich der beteiligten Versicherer und deren Anteile vorsah.
3

Die Klägerin hat ihren Anspruch damit begründet, dass aufgrund eines Versehens einer ihrer Mitarbeiterinnen Leistungen erbracht wurden, auf die kein Anspruch bestand; die Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig. Die bei ihr krankenversicherte Frau D sollte danach mit Schreiben ihres Arbeitsgebers von Ende Februar 1996 rückwirkend zum 31.12.1995 abgemeldet werden. Da das Abmeldungsschreiben unvollständig war und deshalb nicht unmittelbar bearbeitet werden konnte, hätten der Arbeitgeber kontaktiert und die fehlenden Daten nachträglich erfasst werden müssen. Die damals zuständige Sachbearbeiterin der Klägerin Frau E legte den Vorgang jedoch versehentlich zur Ablage. In der Folgezeit wurden trotz der unrechtmäßigen Mitgliedschaft der Frau D von der Klägerin Krankenhauskosten in Höhe von 31.139,21 € übernommen. Nachdem dieser Irrtum festgestellt wurde, wurde Frau D am 09.09.1999 rückwirkend zum 31.12.1995 abgemeldet. Da die Sozialhilfe beziehende Frau D zur Rückerstattung des Betrages nicht in der Lage war und eine Erstattung auch nicht von dem Sozialamt zu erreichen war, meldete die Klägerin den ihr entstandenen Vermögensschaden der Beklagten mit Schreiben vom 01.08.2001. Mit Schreiben vom 13.08.2001 bat die Beklagte um ergänzende Informationen, unter anderem um eine Stellungnahme der schadenverursachenden Mitarbeiterin Frau E. Die Klägerin beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 11.02.2002 und erklärte die unterbliebene Übersendung einer Stellungnahme damit, dass alle Fragen der Beklagten mit Schreiben des klägerischen Mitarbeiters F vom 09.07.2001 bereits beantwortet worden seien. Der Fehler sei der langjährigen und erfahrenen Mitarbeiterin Frau E versehentlich unterlaufen und sie werde nach fünf Jahren keine Angaben mehr machen können. Mit Schreiben vom 15.03.2002 stellte die Beklagte erneut Nachfragen. Unter anderem bestand sie auf einer eigenverantwortlichen Stellungnahme der Mitarbeiterin E, wobei sie ausführte, es ginge nicht um eine Schilderung des Sachverhalts, die bereits durch Herrn F erfolgt sei, sondern um eine Schilderung der Geschehnisse durch die Mitarbeiterin. Außerdem bat sie um Darlegung, ob nachgewiesen sei, dass die Abmeldung des Arbeitgebers am 26.02.1996 bei der Klägerin eingegangen sei und welchen Inhalt sie gehabt habe, insbesondere, was die beiden angegebenen Zahlen “2“ und “3“ zu bedeuten hätten. Darauf erfolgte seitens der Klägerin keine Reaktion mehr.
4

Die Klägerin beauftragte im Jahr 2010 die Versicherungsberatungskanzlei G mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in dieser Angelegenheit. Außerdem nahm die für die Klägerin tätige Maklerfirma H im selben Jahr Verhandlungen mit der Beklagten auf. Mit einer Email vom 10.10.2011 teilte die Beklagte sodann der G mit, dass Versicherungsleistungen wegen Verjährung abgelehnt würden. Die Klägerin hat daraufhin einen am 28.12.2011 bei dem Mahngericht eingegangenen Mahnbescheid gegen die Beklagte erwirkt, der am 03.01.2012 zugestellt wurde.
5

Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, es liege ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vor. Der Leistungsanspruch sei nicht verjährt, da bis zur schriftlichen Ablehnung die Verjährung gehemmt sei. Die Hemmung sei auch durch die bloße Untätigkeit der Klägerin und durch den Zeitablauf nicht beendet worden. Aus diesem Grund sei auch keine Verwirkung eingetreten. Eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung scheitere neben dem fehlenden schweren Verschulden der Klägerin schon daran, dass die von der Beklagten angeforderten Informationen nicht erforderlich gewesen seien. Der Versicherungsfall sei auch nicht außerhalb der Nachtragsfrist gemeldet worden, weil es sich bei dem durch den Nachtrag Nr. 4 eingeführten Rahmenabkommen 1997 schon nicht um einen neuen Vertrag gehandelt habe. Abgesehen davon sei die Regelung auch wegen des Verstoßes gegen die AGB-rechtlichen Bestimmung unwirksam. Hilfsweise hat sie die Auffassung vertreten, es bestehe jedenfalls nach Ziffer 9 des Rahmenabkommens von 1998 Versicherungsschutz.
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Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.291,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Die Beklagte hat die von der Klägerin behauptete fehlerhafte Bearbeitungsweise durch Frau E sowie den daraus resultierenden Vermögensschaden und dessen Höhe mit Nichtwissen bestritten. Außerdem sei der Versicherungsfall nicht innerhalb der Nachfrist eingetreten, da die Klägerin bereits vor Ablauf der Frist im Jahr 1999 Kenntnis von dem Verstoß gehabt und ihn der Beklagten trotzdem erst 2001 gemeldet habe. Die Beklagte hat außerdem die Einrede der Verjährung erhoben und dazu behauptet, sie habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Die Verjährung habe mit Ablauf des Jahres 2001 begonnen. Die eingetretene Hemmung habe auch ohne Ablehnungsschreiben geendet, da die Beklagte aufgrund der vergangenen Zeit und der unterbliebenen Reaktion der Klägerin habe davon ausgehen dürfen, dass diese ihre Ansprüche nicht mehr weiter verfolge. Aus diesem Grund habe die Klägerin ihren Anspruch auch verwirkt. Die Klägerin habe zudem die ihr obliegende Aufklärungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt, indem sie die ihr gestellten Fragen nicht beantwortet habe.
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Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, der Anspruch sei bereits verjährt. Zwar sei eigentlich noch keine Fälligkeit eingetreten, da die Erhebungen der Beklagten noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Der Verjährungsbeginn sei jedoch vorzuverlegen, da die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten treuwidrig verletzt habe, indem sie acht Jahre auf die berechtigte Nachfrage der Beklagten vom 15.03.2002 nicht reagiert habe. Die dann eingetretene Hemmung sei mit Ablauf des Jahres 2006 weggefallen; zwar habe bis dahin kein ablehnender Bescheid der Beklagten vorgelegen, jedoch habe die Klägerin hier aufgrund des Zeitablaufs und ihrer Untätigkeit den Eindruck vermittelt, den Anspruch nicht mehr weiterverfolgen zu wollen. Verjährung sei deshalb mit Ablauf des Jahres 2008 eingetreten, so dass der am 28.12.2011 eingegangene Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides den Eintritt der Verjährung nicht mehr habe hemmen können. Einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung habe die Beklagte nicht erklärt.
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Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Anspruch weiter und macht insbesondere nochmals ihre Auffassung geltend, der Versicherungsfall liege innerhalb der zeitlichen Begrenzung, denn der Versicherungsvertrag sei durch die Rahmenabkommen nicht beendet, sondern lediglich jeweils verändert worden. Es liege auch keine Obliegenheitsverletzung vor, da die Klägerin nicht verpflichtet sei, eine Stellungnahme einer Mitarbeiterin beizubringen, zumal die dahinterstehende Frage beantwortet worden sei und die persönliche Stellungnahme daher nicht erforderlich gewesen sei. Fälligkeit sei erst mit der Email vom 10.10.2011 eingetreten, mit der die Beklagte mitgeteilt habe, dass keine Erhebungen mehr angestellt würden. Eine Vorverlegung des Verjährungsbeginns wegen treuwidrigen Unterlassens der Mitwirkung komme nicht in Betracht, weil die Klägerin die Beantwortung der Anfrage schlicht vergessen habe. Die eingetretene Hemmung der Verjährung sei auch nicht lediglich aufgrund Zeitablaufs und bloßer Untätigkeit nach den Grundsätzen von Treu und Glauben beendet worden. Eine Verwirkung des Anspruchs scheitere an dem fehlenden Umstandsmoment.
12

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 14.291,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

14

Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Insbesondere behauptet sie, der Anspruch sei aufgrund des Zeitablaufs und der langen Untätigkeit verwirkt. Der Verjährungsbeginn sei zudem aufgrund des treuwidrigen Unterlassens der Mitwirkung vorzuverlegen. Im Übrigen liege der Versicherungsfall nicht mehr innerhalb der vereinbarten Nachhaftungszeit.
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II.

Die zulässige Berufung ist begründet.
16

Die Klägerin hat einen Anspruch auf bedingungsgemäße Leistungen in Höhe von 14.291,38 € gemäß der vereinbarten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Verbindung mit Ziffer 2 Abs. 4 des Rahmenvertrages von 1996 und § 1 Abs. 1 VVG a. F.
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Es findet nach Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG das VVG in der bis zum 01.01.2008 geltenden Fassung Anwendung, da der Versicherungsvertrag vor diesem Datum geschlossen wurde und der Versicherungsfall ebenfalls vor Ablauf des Jahres 2008 eingetreten ist. Darüber hinaus findet hier das Rahmenabkommen des Jahres 1996 Anwendung, da nach § 5 Ziffer 1, § 1 AVB für den Versicherungsfall der Verstoß maßgeblich ist, der vorliegend 1996 eingetreten ist.
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Ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall in Form eines von einem Angestellten bei Ausübung seiner satzungsmäßigen Tätigkeit begangenen, fahrlässigen Verstoßes liegt hier vor. Es steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Sachbearbeiterin der Klägerin Frau E das Abmeldungsschreiben des Arbeitgebers des Mitglieds D nicht ordnungsgemäß bearbeitet, sondern dieses versehentlich der Ablage zugeführt hat. Die Klägerin hat dadurch trotz der unrechtmäßigen Mitgliedschaft der Frau D Leistungen für Krankenhauskosten in Höhe von 31.139,21 € erbracht.
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Die Klägerin hat durch die vorgelegten Unterlagen den Nachweis erbracht, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat. So ergeben sich aus dem Schreiben ihres Mitarbeiters F vom 09.07.2001 die benannten Tatsachen sowie insbesondere der Umstand, dass es sich bei der Mitarbeiterin E um eine erfahrene und mit den Aufgaben vertraute Kollegin gehandelt hat und der Vorgang lediglich versehentlich nicht wie erforderlich bearbeitet wurde. Darüber hinaus ergibt sich aus dem nur teilweise ausgefüllten Formular des Arbeitgebers der Frau D vom 27.02.1996 erkennbar der weitere Handlungsbedarf der Frau E für die abschließende Bearbeitung des Vorgangs. Ebenso ergibt sich aus den vorgelegten Krankenhausrechnungen der Frau D der der Berechnung zugrundegelegte Betrag von 60.903,- DM beziehungsweise 31.139,21 €. Die Klägerin hat zudem substantiiert dargelegt, dass sie den von ihr geleisteten Betrag nicht zurückfordern kann; dem ist die Beklagte nicht entgegen getreten.
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Aus dem Umstand, dass die Mitarbeiterin E einerseits erfahren und im Übrigen zuverlässig sowie mit den anstehenden Aufgaben vertraut war und es sich andererseits bei der unterlassenen Weiterbearbeitung um keine außergewöhnliche Tätigkeit gehandelt hat, ergibt sich ohne weiteres, dass die falsche Ablage des Vorgangs versehentlich und damit fahrlässig vorgenommen wurde. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Frau E vorsätzlich gehandelt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist auch nach der Lebenserfahrung vom Vorliegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines Bediensteten, der einen Vorgang falsch ablegt, auszugehen (so auch in einem ähnlichen Fall OLG Hamm, Urteil vom 05.10.1977, Az. 20 U 16/77; zitiert nach Juris).
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Soweit die Beklagte die Vorgänge und die fehlerhafte Bearbeitungsweise der Frau E sowie die daraus resultierenden Vermögensschäden mit Nichtwissen bestritten hat, ist dies gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zulässig, denn es handelt sich hier um Tatsachen, die weder eigene Handlungen noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmungen gewesen sind. Den mithin für ihre Behauptungen notwendigen Beweis hat die Klägerin durch die Vorlage der genannten Unterlagen, dessen inhaltliche Richtigkeit die Beklagte nicht bestritten hat, zur vollen Überzeugung des Gerichts geführt. Dem weiteren Beweisangebot der Klägerin durch Vernehmung des Zeugen F war deshalb nicht nachzugehen.
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Der Versicherungsfall ist auch innerhalb der vereinbarten Versicherungsdauer eingetreten. Insbesondere greift nicht der in Ziffer 5 des Rahmenabkommens aus dem Jahr 1996 vereinbarte Ausschluss ein. Danach umfasst der Versicherungsschutz die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße, die den Versicherern nicht später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.
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Hier ist der 1996 eingetretene Verstoß zwar erst 2001 gemeldet worden, allerdings fehlt es entgegen der Auffassung der Beklagten an einer zwischenzeitlichen Beendigung des Versicherungsvertrages. Der von der Beklagten vertretenen Auffassung, mit jeder Vereinbarung eines neuen Rahmenabkommens sei der ursprüngliche Versicherungsvertrag beendet und ein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen worden, ist nicht zu folgen. Bei den nachfolgenden Rahmenabkommen, die den Umfang des Versicherungsschutzes geregelt haben, hat es sich nämlich lediglich um Änderungen der ursprünglichen Verträge gehandelt. Eine Aufhebung des alten Vertrages und Begründung eines neuen Vertrages ist nur anzunehmen, wenn ein solcher Wille der Parteien deutlich hervortritt. Wegen der weitreichenden Folgen eines Neuabschlusses darf ein solcher Wille den Parteien nicht unterstellt werden, weshalb im Zweifelsfall von einem Abänderungsvertrag auszugehen ist (BGH, Urteil vom 14.11.1985, Az. III ZR 80/84; zitiert nach Juris).
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Hier hat der ursprünglich zwischen den Parteien geschlossene Vertrag, der sich mangels Kündigung jeweils um ein weiteres Jahr fortgesetzt hat, ununterbrochen fortbestanden. Die Rahmenabkommen 1996 und 1997 wurden jeweils über Nachträge zum Versicherungsschein einbezogen, was bereits ein Indiz dafür ist, dass es sich um bloße Vertragsänderungen gehandelt hat (BGH, Urteil vom 19.10.1988, Az. IVa ZR 111/87; zitiert nach Juris). Darüber hinaus sind das versicherte Risiko in Gestalt des Eigenschadens sowie die Beklagte als führender und regulierungspflichtiger Versicherer gleich geblieben. Der Umstand, dass sich die Zusammensetzung der übrigen Versicherer sowie dadurch bedingt die quotale Verteilung ihrer Haftung geändert hat und die Versicherungssumme herabgesetzt wurde, ist vor dem Hintergrund der Führungsposition der Beklagten von untergeordneter Bedeutung. Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem Schreiben der Beklagten an die für die Klägerin tätige Maklerfirma H vom 03.06.2002, dass im Rahmen der Neuordnung des Versicherungsvertrages die alten AVB durch neue ersetzt worden sind, was ebenfalls für einen Fortbestand des ursprünglichen Vertrages spricht. Zudem weist der zum 01.01.2004 gültige Nachtrag Nr. 21 als Vertragsbeginn den 01.01.1995 aus.
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Die Beklagte ist auch nicht aufgrund einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin gemäß § 6 Ziffer 1, § 5 Ziffer 3 a) AVB von ihrer Verpflichtung zur Leistung befreit. Die Klägerin hat nämlich keine Obliegenheit verletzt, indem sie auf die Fragen der Beklagten in deren Schreiben vom 15.03.2002 nicht reagiert hat. Nach § 5 Ziffer 3 a) AVB ist der Versicherungsnehmer zwar verpflichtet, alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadensfalles dient, sofern ihm nichts Unbilliges zugemutet wird; er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Schadenfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden.
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Diesen Verpflichtungen ist die Klägerin vorliegend jedoch in ausreichender Weise durch die Übermittlung des Berichtes ihres Mitarbeiters F vom 09.07.2001, des Änderungsantrages des Arbeitgebers, des Ausdrucks aus ihrem EDV-Programm sowie den Krankenhausbelegen nachgekommen. Weiterhin hat die Klägerin den Fragenkatalog der Beklagten vom 13.08.2001 unter Vorlage weiterer Unterlagen beantwortet.
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Darüber hinaus bestand für die Klägerin keinerlei Verpflichtung, eine Stellungnahme der Mitarbeiterin E einzuholen. Zwar muss der Versicherungsnehmer sich grundsätzlich die nötige Kenntnis durch Rückfrage bei Angestellten verschaffen (Prölss/Martin/Voit/Knappmann, VVG, 27. Auflage 2004, AHB § 5 Rn. 6). Allerdings bedurfte es vorliegend dieser Maßnahme nicht, da der Mitarbeiter F den Ablauf der Vorgänge, die zu dem Versicherungsfall geführt haben, bereits vollständig ermittelt und mitgeteilt hatte. Insbesondere ließ sich der Mitteilung F auch entnehmen, dass es sich bei dem Verstoß um ein Versehen der erfahrenen und sonst umsichtigen Mitarbeiterin gehandelt hat, so dass sich die Frage der Verschuldensform ohne weiteres beurteilen ließ. Aus welchem Grund es zu diesem Versehen gekommen ist, ist für die Frage der Haftung der Beklagten hingegen irrelevant. Abgesehen davon, dass die Mitarbeiterin kaum in der Lage sein wird, angesichts des Zeitablaufs anzugeben, worauf genau ihre Fehlleistung zurückzuführen war, ist es solchen Versehen eigen, dass sie – zunächst – unbemerkt geschehen, so dass eine spätere Ursachenforschung naturgemäß regelmäßig unergiebig bleiben muss. Im Übrigen lässt sich der Anfrage der Beklagten vom 15.03.2002 auch nicht entnehmen, welche konkreten weiteren Angaben sie von Frau E überhaupt begehrte. Sie hat insoweit eingeräumt, dass es ihr nicht um eine Schilderung des Sachverhalts gehe, die Herr F bereits vorgelegt habe, vielmehr gehe es ihr um eine Schilderung der Geschehnisse seitens der Mitarbeiterin. Soweit es der Beklagten bei der Anforderung der Stellungnahme deshalb nicht um den Gewinn zusätzlicher Informationen, sondern offensichtlich eher um einen Beleg für die von der Klägerin bereits erteilten Auskünfte ging, hat sie darauf aber nach § 5 Ziffer 3 a) AVB keinen Anspruch.
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Soweit die Beklagte außerdem beanstandet, dass ihre Frage nach einem Nachweis des Eingangs der Abmeldung des Arbeitgebers am 26.02.1996 bei der Klägerin unbeantwortet geblieben ist, kann sie darauf ebenfalls keine Obliegenheitsverletzung stützen. Der Mitarbeiter F hatte bereits in seinem Schreiben vom 09.07.2001 mitgeteilt, dass bei der Klägerin wegen des Ablaufs der Aufbewahrungsfristen auf die Meldebelege der fraglichen Zeit nicht mehr zurückgegriffen werden könne. Die Meldebewegungen ließen sich jedoch in der EDV nachvollziehen; entsprechende Ausdrucke hat die Klägerin vorgelegt. Zusätzlich hat die Klägerin von dem Arbeitgeber der Frau D – offenbar auf ihre Nachfrage bei diesem – dessen Durchschrift des Änderungsantrages erhalten und diese der Beklagten vorgelegt. Es war somit ersichtlich, dass die Klägerin auch auf nochmalige Nachfrage der Beklagten keine weiteren Informationen mehr würde liefern können. Der Umstand, dass der Mitarbeiter F in seinem Schreiben als Eingangsdatum den 26.02.1996 genannt hat, während auf dem Änderungsantrages des Arbeitgebers als Datum der 27.02.1996 zu lesen ist, stellt offenbar ein Versehen dar.
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Schließlich kann die Beklagte eine Obliegenheitsverletzung auch nicht darauf stützen, dass ihr die Bedeutung der in dem Änderungsformular des Arbeitgebers genannten Ziffern “2“ und “3“ nicht erläutert wurden. Sofern es sich dabei überhaupt um einen grob fahrlässigen Pflichtverstoß handeln sollte, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich dieser auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ausgewirkt haben sollte. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen hat, dass die Ziffern lediglich in Kurzform wiedergeben, was der Mitarbeiter F in seinem Bericht zur Änderung der Jahresmeldung (Ziffer 3) in eine Abmeldung (Ziffer 2) bereits mitgeteilt hat.
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Entsprechendes gilt für die Frage, wann der Schaden bei der Klägerin entdeckt wurde und ob dies nicht bei Ausführung der rückwirkenden Abmeldung früher hätte auffallen können. Die Klägerin hat bereits dargelegt, wieso eine Rückforderung bei dem Sozialamt in keinem Fall in Betracht kam, so dass auch diese Nachfrage keine Pflichtverletzung erwarten ließ, die Auswirkungen auf den Schadensfall gehabt haben könnte.
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Soweit das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 25.06.2013, Az. 9 U 188/12, in dem Parallelverfahren angenommen hat, aufgrund der Unsicherheiten bei der Sachverhaltsdarstellung des gemeldeten Versicherungsfalles habe die Beklagte zu Recht auf eine persönliche Stellungnahme der Sachbearbeiterin gedrungen, ist dem nicht zu folgen, da solche Unsicherheiten aus den dargelegten Gründen hier nicht vorliegen und deshalb ein solcher Nachweis von der Klägerin nicht verlangt werden kann.
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Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die geschuldete Leistung wegen des Eintritts der Verjährung zu verweigern. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte tatsächlich auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. Jedenfalls ist der Anspruch noch nicht verjährt.
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Nach § 12 Abs. 1 VVG a. F. beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Die Verjährung bei Haftpflichtansprüchen beginnt danach, sobald die geschuldete Leistung gefordert und klageweise geltend gemacht werden kann. Da bei der hier vorliegenden Eigenschadenversicherung lediglich Geldleistungen der Beklagten in Betracht kommen, richtet sich der Zeitpunkt, zu dem die Leistung verlangt werden kann, nach § 5 Ziffer 4 S. 1 AHB in Verbindung mit § 11 Abs. 1 VVG a. F. Nach diesen Vorschriften sind Geldleistungen innerhalb einer Woche nach Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung nötigen Erhebungen fällig.
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Vorliegend ist aus den bereits dargelegten Gründen davon auszugehen, dass die den Versicherungsfall betreffenden nötigen Feststellung der Beklagten unabhängig von den weiteren Fragen der Beklagten schon im Jahr 2002 vorlagen, so dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2002 begonnen hat. Zwar trifft es zu, dass die Erhebungen dann noch nicht als abgeschlossen anzusehen sind, solange der Versicherungsnehmer erbetene Informationen noch nicht beigebracht hat (Prölss/Martin, a. a. O., § 11 Rn. 4a). Allerdings sind die Erhebungen des Versicherers als beendet anzusehen, wenn es für den Versicherungsnehmer unzumutbar oder unmöglich ist, die Informationen beizubringen und die Erhebungen nicht sachdienlich sind (Prölss/Martin, a. a. O., § 11 Rn. 6 und 7). Dies war vorliegend aus den bereits dargelegten Gründen der Fall. Dass die Beklagte über die in ihrem Schreiben vom 15.03.2002 gestellten Fragen noch weiteren Ermittlungsbedarf hatte, ist angesichts der bereits erfolgten intensiven Befragung nicht erkennbar und auch nicht dargetan. Ein noch früherer Beginn der Verjährung kommt aufgrund der im August 2001 erfolgten Anmeldung der Ansprüche und den daraufhin noch bis Anfang 2002 durchgeführten sachdienlichen Erhebungen der Beklagten nicht in Betracht.
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Der genaue Zeitpunkt des Verjährungsbeginns kann im Übrigen dahinstehen, weil mit dem Beginn der Verjährung gemäß § 12 Abs. 2 VVG a. F. sogleich die Hemmung der Verjährungsfrist eingetreten ist, da die Klägerin ihren Anspruch bereits 2001 angemeldet hatte. Die Hemmung endete gemäß § 12 Abs. 2 VVG a. F. erst mit dem Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers. Die Frage, ob die Mitteilung der Ablehnung der Beklagten mit Email vom 10.10.2011 eine solche Entscheidung darstellt, kann vorliegend dahinstehen. Selbst wenn dies anzunehmen wäre und die Verjährung ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen haben würde, wäre sie durch die Zustellung des Mahnbescheids im vorliegenden Verfahren im Januar 2012 jedenfalls rechtzeitig erneut gehemmt worden.
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Das Ende der Hemmung war hier auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB deshalb vorzuverlegen, weil die Beklagte etwa hätte annehmen dürfen, dass die Klägerin auf den angemeldeten Anspruch ohnehin nicht mehr zurückkommen werde und sie deshalb einen endgültigen ablehnenden Bescheid der Beklagten gar nicht mehr erwartete. Bei einer derartigen Gestaltung wäre es unbillig, der Beklagten zuzumuten, noch einen schriftlichen Bescheid zu erteilen, um die Verjährungshemmung zu beseitigen (BGH, Urteil vom 14.12.1976, Az. VI ZR 1/76; Urteil vom 15.11.1977, Az. VI ZR 250/76; zitiert nach Juris).
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Diese für die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben nötigen Voraussetzungen waren hier nicht gegeben. Allein die bloße Untätigkeit der Klägerin während eines längeren Zeitraumes berechtigt keineswegs zu der Annahme, der schriftliche Bescheid sei überflüssig und sinnlos, mit ihm könne der Geschädigte billigerweise nicht mehr rechnen (BGH, Urteil vom 14.12.1976, Az. VI ZR 1/76; Urteil vom 15.11.1977, Az. VI ZR 250/76; zitiert nach Juris). Es müssten vielmehr Umstände dargetan sein, wonach die Erteilung eines schriftlichen Bescheides durch die Beklagte sich im gegebenen Fall nur als eine Förmelei darstellte, etwa weil die Klägerin die von ihr zunächst angemeldeten Ansprüche inzwischen offensichtlich nicht mehr weiter verfolgen wollte.
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An solchen Umständen fehlt es vorliegend. Zwar ist die Klägerin über einen langen Zeitraum untätig geblieben, denn sie hat sich auf das Schreiben der Beklagten vom 15.03.2002 hin erst wieder im Jahr 2010 an die Beklagte gewandt und Verhandlungen aufgenommen. Abgesehen von ihrer Untätigkeit in dieser Zeit sprach jedoch nichts dafür, dass sie ihren Anspruch nicht weiterverfolgen wollen würde. Immerhin hatte sie der Beklagten auf deren wiederholte Nachfragen stets bereitwillig Auskunft erteilt und zudem aussagekräftige Unterlagen übersandt, die die Beklagte auch geprüft hat. Die Nichtbeantwortung der letzten Anfrage, die teilweise ersichtlich unnötige und wiederholende Fragen beinhaltete und im Übrigen hinsichtlich der Stellungnahme E nicht nachvollziehbar war, ließ deshalb nicht den Schluss auf einen Anspruchsverzicht zu, sondern eher auf ein Versehen. Insoweit war auch die Beklagte nicht schutzwürdig, da es in ihrer Hand lag, durch einen Bescheid die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen. Es hätte ihr zudem auch freigestanden, an die Beantwortung der Fragen zu erinnern, wovon sie jedoch abgesehen hat.
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Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung. Abgesehen von dem Urteil des OLG Celle vom 23.05.2013, Az. 6 U 7/13, das in dem Parallelverfahren der Klägerin gegen einen anderen Mitversicherer ebenfalls kein vorzeitiges Ende der Hemmungswirkung angenommen hat, lagen in den übrigen Fällen neben der bloßen langen Untätigkeit stets besondere Umstände vor, die auf eine Aufgabe des Anspruchs schließen ließen. So hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 31.03.1998, Az. 4 U 78/97; zitiert nach Juris) besondere Umstände darin gesehen, dass ein Teil der Schadensregulierung sehr zügig vorgenommen worden war, der restliche Anspruch jedoch trotz bestehender Möglichkeit über lange Zeit nicht entsprechend weiterverfolgt worden ist. In dem von dem OLG Oldenburg (Urteil vom 09.02.2000, Az. 2 U 272/99; zitiert nach Juris) entschiedenen Fall hatte der Versicherer Zahlung geleistet, woraufhin der Versicherungsnehmer Jahre später weitere Ansprüche erhoben hat. Das OLG Hamm (Urteil vom 19.12.1990, Az. 20 U 190/90; zitiert nach Juris) hat in einem Fall das vorzeitige Ende der Hemmungswirkung angenommen, in dem der Versicherungsnehmer trotz des ihm zweimal übersandten Schadensformulars untätig geblieben ist; es handelte sich zudem um eine Kaskoversicherung, bei der die Besonderheit besteht, dass Schäden oftmals erst vorsorglich gemeldet werden und in der Folge aufgrund der drohenden Rückstufung der Schaden doch nicht geltend gemacht wird. Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 22.01.1987, Az. 14 U 184/85; zitiert nach Juris) hat die hemmungsbeendende Wirkung in einem Fall bejaht, in dem nach einem bereits ablehnenden Bescheid des Versicherers weitere Unterlagen mit dem Zusatz angefordert wurden, dass auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen eine Überprüfung nicht möglich sei. Schließlich ergibt sich auch aus der Entscheidung des OLG Saarbrücken (Urteil vom 16.07.2008, Az. 5 U 17/08; zitiert nach Juris) für die Beurteilung des vorliegenden Falles nichts anderes. Dort hat der Versicherungsnehmer, der Ansprüche aus einer Unfallversicherung geltend gemacht hat, ein unvollständig ausgefülltes Unfallberichtsformular zur Ergänzung zurückgeschickt erhalten und sich darauf erst nach vielen Jahren wieder gemeldet. Abgesehen davon, dass für Invaliditätsansprüche ohnehin besondere Fristen gelten und daher schon die Ausgangslage nicht ohne Weiteres vergleichbar ist, hat die Klägerin im vorliegenden Fall immerhin wiederholt Auskunft erteilt und sogar Unterlagen übersandt.
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Die Beklagte kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Schadensersatzansprüche der Klägerin verwirkt sind. Zwar können auch Ansprüche, die noch nicht verjährt sind, verwirkt werden. Die Nichtgeltendmachung eines Anspruches während einer längeren Zeit führt jedoch allein noch nicht zu dessen Verwirkung. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Recht illoyal so verspätet noch beansprucht wird, dass seine Aufrechterhaltung Treu und Glauben widerspricht (OLG München, Urteil vom 22.04.1975, Az. 5 U 1825/74; zitiert nach Juris).
Hier sind keine Umstände ersichtlich, welche die verspätete Geltendmachung der Ansprüche als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Aus der Sicht der Beklagten ist die Klägerin zwar erst nach Ablauf von mehr als acht Jahren wieder mit ihren Ansprüchen an die Beklagte herangetreten, nachdem sie diese Ansprüche zunächst angemeldet, aber auf die Aufforderung vom 15.03.2002 nicht nochmals spezifiziert hatte. Dieses Verhalten der Klägerin vermag den Einwand der Verwirkung jedoch nicht zu rechtfertigen. Die Beklagte hatte es in der Hand, die Hemmung der Verjährung durch Übermittlung einer ablehnenden Entscheidung zu beenden. Sie hätte mithin ohne Schwierigkeit der Gefahr, nach Ablauf einer unverhältnismäßig langen Zeit in Anspruch genommen zu werden, begegnen können. Solange sie selbst die durch die Anmeldung der Ansprüche eingetretene Verjährungshemmung nicht beendete, konnte die Klägerin davon ausgehen, dass ihre Rechte auch nach Ablauf der normalen Verjährungsfrist durchsetzbar bleiben würden, ebenso wie umgekehrt die Beklagte damit rechnen musste, den angemeldeten Ansprüchen ausgesetzt zu bleiben, jedenfalls solange keine weiteren Umstände begründeten Anlass zu der Annahme gaben, die Klägerin werde von der Geltendmachung ihrer Rechte absehen. Da derartige Umstände wie bereits ausgeführt nicht ersichtlich sind, vermag die Beklagte mit dem Einwand der Verwirkung nicht durchzudringen.
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Danach hat die Beklagte von dem Vermögensschaden in Höhe von 31.139,21 € abzüglich des nach dem Nachtrag vom Nr. 15 vereinbarten Selbstbehalts von 2.556,46 € und nach der auf sie entfallenden Quote von 50 % Leistungen in Höhe von 14.291,38 € zu erbringen.
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Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
44

In Hinblick auf die Entscheidung des OLG Köln vom 25.06.2013, Az. 9 U 188/12, das die Frage der Obliegenheitsverletzung in einem Parallelverfahren der hiesigen Klägerin gegenüber einem weiteren Mitversicherer abweichend beurteilt hat, war die Zulassung der Revision veranlasst.

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