OLG Frankfurt am Main, 22.10.2013 – 25 U 33/12

April 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 22.10.2013 – 25 U 33/12
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer – 2. Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Kassel vom 10. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
1

I.

Wegen des der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bd. II Bl. 93 ff. d. A.) und auf die Ausführungen unter I. des Senatsbeschlusses vom 12. August 2013 (Bd. II Bl. 171 ff. d. A.) Bezug genommen.
2

I.

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach übereinstimmender Überzeugung sämtlicher an der vorliegenden Entscheidung mitwirkender Mitglieder des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist. Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen unter II. des Senatsbeschlusses vom 12. August 2013 verwiesen.
3

Das Vorbringen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 16. Oktober 2013 zeigt demgegenüber keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte auf, die eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen würden. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Senat weder „erhöhte Anforderungen“ an die Individualisierung mehrerer mit demselben Mahnbescheid geltend gemachter Einzelforderungen gestellt noch hat er verlangt, „die entsprechenden Anspruchsgrundlagen schon in aller Ausführlichkeit darzulegen“. Der Senat hat lediglich darauf hingewiesen, dass für den Antragsgegner erkennbar sein muss, wie sich der im Mahnbescheid angegebene Gesamtbetrag zusammensetzt, wofür auch Umstände außerhalb des Mahnbescheids von Bedeutung sein können. Insoweit hält der Senat daran fest, dass für die Beklagte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der Schlussrechnungen vom 2. Oktober 2007 und der vorgerichtlichen Korrespondenz der Parteien, nicht ersichtlich war, welche Einzelforderungen in welcher Höhe Gegenstand des Mahnbescheids vom 21. Dezember 2010 waren. Anders als die Klägerin meint, hat die Beklagte die Verjährungseinrede auch nicht rechtsmissbräuchlich erhoben. Soweit die Klägerin den Einwand des Rechtsmissbrauchs daraus herleiten will, dass der Beklagten „der Tatbestand vollständig erkennbar“ gewesen sein soll, geht dies schon deshalb fehl, weil sich unter dieser Voraussetzung die Verjährungsfrage überhaupt nicht stellen würde. Hätte der Beklagten klar sein müssen, wie sich der mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Gesamtbetrag zusammensetzt, wäre durch die Zustellung des Mahnbescheids am 23. Dezember 2010 die bis zum 31. Dezember 2010 laufende Verjährung gehemmt worden. Tatsächlich fehlt es jedoch an einer hinreichenden Individualisierung. Wie der Senat bereits auf Seite 13 seines Hinweisbeschlusses ausgeführt hat, wurden die Verteidigungsinteressen der Beklagten durch die hieraus resultierende Unsicherheit beeinträchtigt. Davon, dass die Verjährungseinrede rechtsmissbräuchlich erhoben wurde, kann somit nicht die Rede sein.
4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Da das Rechtsmittel der Klägerin ohne Erfolg geblieben ist, muss sie die hierdurch veranlassten Kosten tragen.
5

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Einer gesonderten Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des vorliegenden Beschlusses bedurfte es im Hinblick auf § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht.

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