OLG Frankfurt am Main, 23.02.2017 – 6 U 245/14
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.10.2014 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a. M. – über die Entscheidung im Teilurteil des Senats vom 18.2.2016 hinaus – weiter teilweise dahin abgeändert, dass die Klägerin mit dem Klageanspruch abgewiesen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Nachdem der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Teilurteil des Senats vom 18.2.2016 zurückgewiesen hat und die Klägerin daraufhin auf den Klageanspruch verzichtet hat, war auf Antrag der Beklagten die Klägerin gemäß § 306 ZPO durch Verzichtsurteil mit ihrem Anspruch abzuweisen.
Der Klägerin sind die Kosten des gesamten Rechtsstreits aufzuerlegen, da die Klage abgewiesen worden ist und die Widerklage insgesamt Erfolg hatte (§ 91 I ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) sind nicht erfüllt.
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