OLG Frankfurt am Main, 23.03.2018 – 23 U 37/17

März 18, 2019

OLG Frankfurt am Main, 23.03.2018 – 23 U 37/17
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.04.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden – 3. Zivilkammer, Az.: 3 O 83/16 – wie folgt geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 41.061,78 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 63% und die Beklagte 37% zu tragen.

Dieses Urteil und – im Umfang der Zurückweisung – das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für die zweite Instanz auf EUR 109.861,51 festgesetzt.
Gründe

I.

Die Kläger nehmen die Beklagten nach dem Widerruf von zwei Darlehensverträgen und zwei Ergänzungsvereinbarungen zu bereits bestehenden grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensverträgen auf Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen in Anspruch.

Wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Lebenssachverhalts wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Widerrufsbelehrungen hinsichtlich des ersten und zweiten Darlehensvertrags nicht zu beanstanden seien.

Zwar enthalte die Widerrufsbelehrung des ersten Darlehens die in der Rechtsprechung als unklar beanstandete Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“; allerdings könne sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters berufen, da sie die dort vorgesehene Musterbelehrung keiner eigenständigen Bearbeitung unterzogen habe. Die von der Beklagten eingefügten Fußnoten richteten sich ersichtlich an den Bankmitarbeiter bei der Ausfüllung des Formulars und nicht an den Verbraucher, so dass sie keine Auswirkung auf den redaktionellen Inhalt der Widerrufsbelehrung hätten. Auch der Zusatz über finanzierte Geschäfte sei unschädlich, da er inhaltlich nicht falsch, sondern allenfalls überflüssig sei.

Die Widerrufsbelehrung des zweiten Darlehens sei ebenfalls ordnungsgemäß, da sie die falsche Formulierung mit dem „frühestens“ nicht enthalte. Deswegen bedürfe es keines Mustervertrauensschutzes, so dass es auf die vorgenannten Fragen nicht ankäme.

Im Hinblick auf die beiden Forwarddarlehen habe es keiner erneuten Widerrufsbelehrung bedurft. Insoweit sei entscheidend, dass sich die Willenserklärung auf ein bereits bestehendes Darlehensverhältnis bezogen habe. Sinn des Forwarddarlehens sei die Fortführung des alten Darlehens über die Zinsbindungsfrist hinaus. Sowohl die Darlehensverträge der Beklagten als auch die Ergänzungen enthielten die vertragliche Vereinbarung, dass die Kredite nach Ablauf der Kreditbindungsfrist gerade nicht automatisch fällig würden, sondern ohne Tätigwerden der Parteien zu veränderlichen Konditionen weiterliefen. Aufgrund dieser eindeutigen Formulierungen sei klar, dass sich die Vereinbarungen gerade nicht auf den Abschluss eines neuen, beziehungsweise eigenständigen Kapitalnutzungsrechts gerichtet seien. Auch die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung für die verfrühte Änderung des Zinssatzes stelle insoweit das Weiterbestehen des ursprünglichen Darlehens nicht in Frage.

Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er die Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung begehrt und seinen erstinstanzlich zuletzt erhobenen Zahlungsanspruch in Höhe von € 109.861,51 weiter verfolgt.

Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Der Widerruf des ersten Darlehensvertrags vom 03.07.2016 sei wirksam, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei. Bereits der Bundesgerichtshof habe mit Urteil vom 12.07.2016 (IX ZR 564/15) entschieden, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß sei. Hierzu verhalte sich das Landgericht überhaupt nicht.

Im Hinblick auf den Widerruf des zweiten Darlehens vom 16.10.2009 befasse sich das Landgericht überhaupt nicht mit den in erster Instanz bereits vorgetragenen Rügen der Widerrufsbelehrung.

Die beiden Forward-Darlehen vom 12.06.2006 und 29.07.2006 konnten ebenfalls widerrufen werden; das Landgericht habe den klägerischen Vortrag hierzu vollständig ignoriert. Dem Kläger stehe ein Widerrufsrecht entweder nach § 495 BGB a.F. oder nach § 312d Abs. 1 BGB a. F. zu, da zumindest Fernabsatzverträge vorliegen. Darüber hinaus handele es sich auch um neue Darlehensverträge und nicht um reine Zinsprolongationen. Dies gelte für den Darlehensvertrag vom 29.07.2006 bereits deswegen, weil sich das Kapitalnutzungsrecht durch die Erhöhung der Darlehensvaluta um € 5.639,28 verändert habe. Ähnlich verhalte es sich bei dem Darlehensvertrag vom 12.06.2006, da sämtliche Kündigungsbedingungen geändert und die Sicherheiten ausgetauscht bzw. geändert worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 199 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 27.04.2017, Az. 3 O 83/16, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 109.861,51 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden, auch wenn nicht verkannt werde, dass der Bundesgerichtshof im Urteil vom 12.07.2016 (Az. IX ZR 564/15) die Widerrufsbelehrung des ersten Darlehensvertrags für unwirksam erachtet habe.

Auch im Hinblick auf den Widerruf des zweiten Darlehens habe das Landgericht die Klage zutreffend abgewiesen. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung sei nicht zu bestanden. Insoweit werde auf die Entscheidung des Senats vom 26.09.2016 (Az. 23 U 8/16) verwiesen, welche der Bundesgerichtshof mit Beschlüssen vom 27.09.2016 (Az. XI ZR 309/15) sowie vom 24.01.2017 (Az. XI ZR 66/16) bestätigt habe.

Ebenfalls zutreffend habe das Landgericht entschieden, dass die Ergänzungsvereinbarungen gerade nicht auf den Abschluss eines neuen bzw. eigenständigen Kapitalnutzungsrechtes gerichtet seien. Auch die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung für die verfrühte Änderung des Zinssatzes stelle das Weiterbestehen des ursprünglichen Darlehensvertrags nicht in Frage. Entgegen der Auffassung der Klägerseite handele es sich bei den Ergänzungsvereinbarungen nicht um eigenständige Darlehensverträge, sondern um Zinsprolongationsvereinbarungen und damit um „unechte Abschnittsfinanzierungen“, so dass die Erteilung einer Widerrufsbelehrung zu den Ergänzungsvereinbarungen, auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Fernabsatzvertrags, dessen Voraussetzungen im Übrigen nicht vorlägen, erforderlich gewesen sei.

Der Berufung könne auch nicht darin gefolgt werden, dass hinsichtlich der Ergänzungsvereinbarung vom 23.06./29.07.2006 das Kapitalnutzungsrecht verändert worden sei, weil es um einen Betrag in Höhe von € 5.639,28 erhöht worden wäre. Denn hierbei handele es sich nur um das Vorfälligkeitsentgelt für die rückwirkende Auflösung der bisherigen Festzinsvereinbarung.

Auch die Vereinbarung vom 12.06./17.07.2006 stelle keinen neuen Darlehensvertrag dar. Entgegen der Ansicht der Berufung begründe weder die Änderung der Kündigungsbedingungen noch der Austausch der Sicherheiten ein neues Kapitalnutzungsrecht. Auch könne keine Rede davon sein, dass das gesamte Konzept des ursprünglichen Darlehensvertrags verändert worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 210 ff. d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist teilweise begründet.

1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 (im Folgenden a.F.) i.V.m. § 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB bzw. § 812 Abs. 1 BGB in Höhe von € 41.061,78 aus dem Widerruf des Darlehensvertrags vom 03.07./17.07.2006 (Nr. 3) zu. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

Der Kläger hat den Darlehensvertrag vom 03.07./17.07.2006 wirksam widerrufen. Das Widerrufsrecht des Klägers beruht auf §§ 355, 495 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 bzw. 23.07.2002 (im Folgenden a.F.).

Der Kläger konnte sein Widerrufsrecht noch mit Schreiben vom 24.04.2015 ausüben. Denn die für den Widerruf geltende Frist von zwei Wochen hatte nicht begonnen und war damit auch nicht verstrichen, weil die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht dem in § 355 Abs. 2 BGB a.F. geregelten Deutlichkeitsgebot genügt hat. Die zweiwöchige Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. beginnt zu dem Zeitpunkt, zu welchem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, erteilt wird. Die Widerrufsbelehrung hat, um ihren Zweck erreichen zu können, möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht des Verbrauchers eindeutig zu sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist daher über den Beginn der Frist eindeutig zu belehren.

Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung genügt diesen Anforderungen nicht. Zum einen informierte die Widerrufsbelehrung mittels des Einschubs des Worts „frühestens“ nur unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. st. Rspr. BGH, Urteil vom 20.06.2017 – XI ZR 72/16; vom 25.04.2017 – XI ZR 108/16; vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15, zit. n. juris). Zum anderen ist die Widerrufsbelehrung insoweit zu beanstanden, als sie die Widerrufsfrist zwar grundsätzlich richtig mit „zwei Wochen“ angibt, aber in der Fußnote 2 die Formulierung enthält „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 – zu einer fast gleich lautenden Widerrufsbelehrung des Sparkassenverbundes hervorgehoben, dass durch den Zusatz einer Fußnote mit dem Text „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ die Belehrung den Eindruck vermittele, die Länge der Frist könne je nach den nicht mitgeteilten Umständen des Einzelfalls variieren und es sei Aufgabe des Verbrauchers, die in seinem Fall geltende Frist selbst festzustellen. Dieses Fehlverständnis verhindere weder der Umstand, dass sich der Zusatz in einer Fußnote befinde, noch die Tatsache, dass der Fußnotentext neben dem Unterschriftsfeld des „Sachbearbeiters“ der Beklagten angebracht sei (so st. Rspr. BGH, Versäumnisurteil vom 19.09.2017 – XI ZR 523/15; vom 25.04.2017 – XI ZR 212/16, vom 12. 07.2016 – XI ZR 564/15 -, zit. n. juris).

Entgegen den landgerichtlichen Ausführungen kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs.1 BGB-InfoV berufen. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass für die Widerrufsbelehrung ein Formular verwendet worden wäre, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs.1 BGB-InfoV in der maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprochen hätte (vgl. BGH WM 2014, 887 [BGH 18.03.2014 – II ZR 109/13]; NJW-RR 2012, 183 [BGH 28.06.2011 – XI ZR 349/10]; NZG 2012, 427 [BGH 01.03.2012 – III ZR 83/11]; NJW-RR 2011, 785 [BGH 02.02.2011 – VIII ZR 103/10]; OLG München WM 2012, 1536; OLG Stuttgart VuR 2012, 145 [OLG Stuttgart 29.12.2011 – 6 U 79/11]; OLG Hamm, Urt.v.19.11.2012 – 31 U 97/12; jew. m.w.N.), woran es im vorliegenden Fall im Ergebnis fehlt. Maßgeblich ist allein, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb unabhängig vom konkreten Umfang der Änderung auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht mehr berufen (BGH NZG 2012, 427 [BGH 01.03.2012 – III ZR 83/11]; NJW-RR 2012, 183 [BGH 28.06.2011 – XI ZR 349/10]). Ein der vorliegenden Belehrung ähnliches Formular einer anderen Sparkasse war bereits Gegenstand des Urteils des BGH vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 – (NJW 2016, 3512), dem sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (Senat, Beschluss vom 24.05.2017 – 23 U 119/16; Beschluss vom 30.08.2017 – 23 U 205/16). Danach beinhaltet die hiesige Formularfassung, insbesondere durch die Einfügung von Fußnoten, eine inhaltliche Bearbeitung des gesetzlichen Musters, die über das nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion Erlaubte hinausgeht.

Die Ausübung des Widerrufsrechts verstößt nicht gegen Treu und Glauben und ist insbesondere nicht verwirkt (§ 242 BGB). Bei einem noch nicht beendeten Darlehensvertrag kann allein aufgrund des vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers der Unternehmer nicht darauf vertrauen, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung nicht widerrufen wird (BGH, WM 2016,1930 [BGH 12.07.2016 – XI ZR 564/15]). Insoweit kommt es auch nicht darauf an, wie gewichtig der Fehler in der Widerrufsbelehrung ist. Der Verbraucher ist entweder ordnungsgemäß belehrt oder nicht (BGH a.a.O.).

Aufgrund des wirksamen Widerrufs hat sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Dies hat zur Folge, dass der Darlehensnehmer nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB die gesamte Darlehensvaluta herauszugeben hat und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile für die jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet. Nach § 346 Abs. 1 BGB sind dabei nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Das gilt auch für die Bank, der es freisteht, die zu ihren Lasten streitende Vermutung zu widerlegen, sie habe aus empfangenen Leistungen Nutzungen gezogen (BGH, 12.01.2016, XI ZR 366/15, WM 2016, 454; BGH, 12.07.2016, XI ZR 564/15, WM 2016, 1930).

Der Anspruch der Beklagten auf Wertersatz besteht dabei grundsätzlich in Höhe des Vertragszinses. Zwar kann der Verbraucher nachweisen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war mit der Folge, dass er nur den marktüblichen Zins zahlen muss. Der vertraglich vereinbarte effektive Jahreszinssatz von 5,06 % p.a. kann vor dem Hintergrund der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze als marktüblicher Zinssatz zugrunde gelegt werden (vgl. BGH NJW 2003, 2093 [BGH 18.03.2003 – XI ZR 422/01]). Liegt der vereinbarte Zinssatz innerhalb der Streubreite oder nur geringfügig bis zu 1 % darüber, ist von der Marktüblichkeit auszugehen. Liegt er mehr als 1 % über der oberen Streubreitengrenze für vergleichbare Kredite, bedarf es einer genaueren Prüfung der Marktüblichkeit der vereinbarten Bedingungen im Einzelfall, ggf. unter Heranziehung geeigneter Beweismittel (BGH WM 2008, 967 [BGH 18.12.2007 – XI ZR 324/06]; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 20. Januar 2016, Az.: 4 U 79/15). Der hier vertraglich vereinbarte anfängliche effektive Zinssatz von 5,06 % bewegte sich innerhalb der Streubreite des in dem Monatsbericht der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Effektivzinssatzes von 4,67 % im Juli 2006. Es liegt nur eine marginale Überschreitung von weniger als 1 % nach oben vor. Die gegebene Überschreitung reicht für sich daher nicht aus, von einer Marktunüblichkeit des vereinbarten Effektivzinssatzes auszugehen.

Dieser Wertersatzanspruch der Bank gilt auch nach dem Widerruf fort; der Widerruf stellt insoweit keine Zäsur dar (OLG Karlsruhe, 10. 2. 2016, 17 U 77/15, juris Rn. 43; OLG Schleswig, 20. 10. 2016, 5 U 62/16, BKR 2017, 22 Rn. 100). Dies gilt auch, wenn die Bank sich weigert, den Widerruf zu akzeptieren. Eine Rechtspflicht diesen Inhalts ist nicht erkennbar; ferner steht es dem Darlehensnehmer frei, die Ansprüche der Bank – gegebenenfalls nach einer durch Aufrechnung bewirkten Saldierung der beiderseitigen Ansprüche – zu erfüllen und so den Wertersatzanspruch zu beenden.

Die Höhe des seitens der Beklagten geschuldeten Nutzungsersatzes wird dagegen – von beiden Seiten widerleglich – mit 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vermutet, da es sich bei dem in Rede stehenden Darlehen um ein Immobiliardarlehen (§ 492 Abs. 1a Satz 2 Halbsatz 1 BGB a. F.) handelt (BGH, 12.07.2016, XI ZR 564/15, juris Rn. 58). Konkreter Vortrag zur Widerlegung der Vermutung ist von keiner der Parteien gehalten worden.

Die nach dem Widerruf erbrachten Zahlungen des Klägers hat die Beklagte unter Berücksichtigung einer Verzinsung von 4,95 % nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB herauszugeben (vgl. BGH, 04.07.2017, XI ZR 470/15, juris Rn. 13). Soweit sich der Kläger im Schriftsatz vom 26.02.2018 gegen eine Verzinsung in Höhe des Vertragszinses unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.01.2017, XI ZB 17/16 richtet und einen Zinssatz von allenfalls 1,29% als angemessen erachtet, ist dieser Einwand unbeachtlich. Der Bundesgerichtshof hat mit zuvor zitiertem Urteil vom 04.07.2017 gerade bestätigt, dass auch für die nach dem Zeitpunkt des Widerrufs erhaltenen Zahlungen von der Bank gezogene Nutzungen in Höhe des Vertragszinses anzunehmen sind.

Da der Kläger das am 25.04.2015 widerrufene Darlehen vertragsgemäß bis zum 31.05.2016 bedient und dann zurückgeführt hat, ergibt sich mithin folgende Berechnung:

Ratenzahlungen des Klägers bis zum Widerruf:
Bezugsbetrag Zinsbeginn Zinsende Zinsbetrag
3.200,15 € 31.07.2006 24.04.2015 928,50 €
3.200,15 € 30.08.2006 24.04.2015 916,79 €
3.200,15 € 02.10.2006 24.04.2015 903,92 €
3.200,15 € 30.10.2006 24.04.2015 892,99 €
3.200,15 € 30.11.2006 24.04.2015 880,90 €
3.220,15 € 01.01.2007 24.04.2015 873,84 €
3.200,15 € 30.01.2007 24.04.2015 855,19 €
3.200,15 € 28.02.2007 24.04.2015 841,97 €
3.200,15 € 30.03.2007 24.04.2015 828,29 €
3.200,15 € 30.04.2007 24.04.2015 814,16 €
3.200,15 € 30.05.2007 24.04.2015 800,48 €
3.200,15 € 02.07.2007 24.04.2015 785,40 €
3.200,15 € 30.07.2007 24.04.2015 771,43 €
3.200,15 € 30.08.2007 24.04.2015 755,96 €
3.200,15 € 01.10.2007 24.04.2015 740,00 €
3.200,15 € 30.10.2007 24.04.2015 725,53 €
3.200,15 € 30.11.2007 24.04.2015 710,07 €
3.220,15 € 31.12.2007 24.04.2015 698,94 €
3.200,15 € 30.01.2008 24.04.2015 679,34 €
3.200,15 € 29.02.2008 24.04.2015 664,08 €
3.200,15 € 31.03.2008 24.04.2015 648,30 €
3.200,15 € 30.04.2008 24.04.2015 633,04 €
3.200,15 € 30.05.2008 24.04.2015 617,77 €
3.200,15 € 30.06.2008 24.04.2015 601,99 €
3.200,15 € 30.07.2008 24.04.2015 587,06 €
3.200,15 € 01.09.2008 24.04.2015 570,64 €
3.200,15 € 30.09.2008 24.04.2015 556,21 €
3.200,15 € 30.10.2008 24.04.2015 541,29 €
3.220,15 € 01.12.2008 24.04.2015 528,65 €
3.220,15 € 30.12.2008 24.04.2015 514,13 €
3.200,15 € 30.01.2009 24.04.2015 499,47 €
3.200,15 € 02.03.2009 24.04.2015 488,27 €
3.200,15 € 30.03.2009 24.04.2015 478,16 €
3.200,15 € 30.04.2009 24.04.2015 466,96 €
3.200,15 € 01.06.2009 24.04.2015 455,40 €
3.200,15 € 30.06.2009 24.04.2015 444,92 €
3.200,15 € 30.07.2009 24.04.2015 437,90 €
3.200,15 € 31.08.2009 24.04.2015 430,55 €
3.200,15 € 30.09.2009 24.04.2015 423,66 €
3.200,15 € 30.10.2009 24.04.2015 416,77 €
3.200,15 € 30.11.2009 24.04.2015 409,65 €
3.220,15 € 30.12.2009 24.04.2015 405,27 €
3.200,15 € 01.02.2010 24.04.2015 395,18 €
3.200,15 € 01.03.2010 24.04.2015 388,74 €
3.200,15 € 30.03.2010 24.04.2015 382,08 €
3.200,15 € 30.04.2010 24.04.2015 374,96 €
3.200,15 € 31.05.2010 24.04.2015 367,84 €
3.200,15 € 30.06.2010 24.04.2015 360,95 €
3.200,15 € 30.07.2010 24.04.2015 354,06 €
3.200,15 € 30.08.2010 24.04.2015 346,94 €
3.200,15 € 30.09.2010 24.04.2015 339,82 €
3.200,15 € 01.11.2010 24.04.2015 332,46 €
3.200,15 € 30.11.2010 24.04.2015 325,80 €
3.220,15 € 30.12.2010 24.04.2015 320,91 €
3.200,15 € 31.01.2011 24.04.2015 311,56 €
3.200,15 € 28.02.2011 24.04.2015 305,13 €
3.200,15 € 30.03.2011 24.04.2015 298,24 €
3.200,15 € 02.05.2011 24.04.2015 290,66 €
3.200,15 € 30.05.2011 24.04.2015 284,23 €
3.200,15 € 30.06.2011 24.04.2015 277,10 €
3.200,15 € 01.08.2011 24.04.2015 269,07 €
3.200,15 € 30.08.2011 24.04.2015 261,78 €
3.200,15 € 30.09.2011 24.04.2015 253,98 €
3.200,15 € 31.10.2011 24.04.2015 246,18 €
3.200,15 € 30.11.2011 24.04.2015 238,63 €
3.220,15 € 30.12.2011 24.04.2015 232,52 €
3.200,15 € 30.01.2012 24.04.2015 223,93 €
3.200,15 € 29.02.2012 24.04.2015 217,06 €
3.200,15 € 30.03.2012 24.04.2015 210,19 €
3.200,15 € 30.04.2012 24.04.2015 203,09 €
3.200,15 € 30.05.2012 24.04.2015 196,21 €
3.200,15 € 02.07.2012 24.04.2015 188,65 €
3.200,15 € 30.07.2012 24.04.2015 182,24 €
3.200,15 € 30.08.2012 24.04.2015 175,14 €
3.200,15 € 01.10.2012 24.04.2015 167,81 €
3.200,15 € 30.10.2012 24.04.2015 161,16 €
3.200,15 € 30.11.2012 24.04.2015 154,06 €
3.200,15 € 31.12.2012 24.04.2015 147,88 €
3.200,15 € 30.01.2013 24.04.2015 140,71 €
3.200,15 € 28.02.2013 24.04.2015 134,68 €
3.200,15 € 01.04.2013 24.04.2015 128,03 €
3.200,15 € 30.04.2013 24.04.2015 122,00 €
3.200,15 € 30.05.2013 24.04.2015 115,77 €
3.200,15 € 01.07.2013 24.04.2015 109,12 €
3.200,15 € 30.07.2013 24.04.2015 103,73 €
3.200,15 € 30.08.2013 24.04.2015 97,97 €
3.200,15 € 30.09.2013 24.04.2015 92,21 €
3.200,15 € 30.10.2013 24.04.2015 86,63 €
3.200,15 € 02.12.2013 24.04.2015 80,50 €
3.200,15 € 30.12.2013 24.04.2015 75,76 €
3.200,15 € 30.01.2014 24.04.2015 70,17 €
3.200,15 € 28.02.2014 24.04.2015 65,41 €
3.200,15 € 31.03.2014 24.04.2015 60,33 €
3.200,15 € 30.04.2014 24.04.2015 55,41 €
3.200,15 € 30.05.2014 24.04.2015 50,49 €
3.200,15 € 30.06.2014 24.04.2015 45,41 €
3.200,15 € 30.07.2014 24.04.2015 40,75 €
3.200,15 € 01.09.2014 24.04.2015 35,62 €
3.200,15 € 30.09.2014 24.04.2015 31,12 €
3.200,15 € 30.10.2014 24.04.2015 26,47 €
3.220,15 € 01.12.2014 24.04.2015 21,64 €
3.200,15 € 30.12.2014 24.04.2015 17,00 €
3.200,15 € 30.01.2015 24.04.2015 12,45 €
3.200,15 € 02.03.2015 24.04.2015 7,91 €
3.200,15 € 30.03.2015 24.04.2015 3,81 €
336.215,75 € 38.841,18 €

Forderungen Kläger bis zum Widerruf:
Zahlungen Kläger bis Widerruf (105 Raten, s.o.) 336.215,75 €
von der Beklagten gezogene Nutzungen (2,5 Prozentpunkte ü.B.) 38.841,18 €
Summe 375.056,93 €

Forderung Beklagte bis zum Widerruf:
Darlehensvaluta 523.045,00 €
Nutzungen Vertragszins 4,95% 199.359,24 €
Summe 722.404,24 €

Saldierung zum Widerrufstag:
Forderung Beklagte 722.404,24 €
Forderung Kläger – 375.056,93 €
Restschuld 347.347,31 €

Abrechnung der Forderung zum 31.05.2016:
Restschuld 347.347,31 €
Zahlungen des Klägers bis Ablösung taggenau zu 4,95% verzinst vom 25.04.2015 bis 31.05.2016 – 25.125,00 €
von der Beklagten verlangter Betrag zum 31.05.2016 – 363.284,09 €
Überzahlung – 41.061,78 €

Im Ergebnis steht daher dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von € 41.061,78 zu; im Übrigen ist der Klageantrag unbegründet.

Der Zinsanspruch ist mangels Verzugs erst ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit gemäß §§ 291, 288 Abs. 1, 187 BGB begründet (15.07.2016).

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückgewähr der geleisteten Zins- und Tilgungsleistung aus dem Widerruf des Darlehensvertrags vom 16.10./26.10.2009. Insoweit ist die Berufung vollumfänglich unbegründet.

Der mit Schreiben vom 24.04.2015 erklärte Widerruf war nicht wirksam, so dass kein Rückgewährschuldverhältnis entstanden ist. Denn die erteilte Widerrufsbelehrung hält einer Überprüfung stand, so dass der Lauf der Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 a.F. BGB im Jahr 2009 in Gang gesetzt wurde und die zweiwöchige Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs längst abgelaufen war.

Die verwendete Belehrung ist gemessen an den seinerzeit geltenden gesetzlichen Anforderungen nicht zu beanstanden. Auf Fragen der Übereinstimmung mit der Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. S1 und 3 BGB-InfoV in der Fassung vom 29.07.2009 kommt es demgemäß von vornherein nicht an. Eine – hier unproblematisch gegebene – Abweichung vom Mustertext führt nur zum Verlust des Musterschutzes durch die Gesetzlichkeitsfiktion. Ist die von der Musterbelehrung abweichende Widerrufsbelehrung hingegen in Bezug auf den Fristbeginn – wie hier – selbst gesetzeskonform, weil sie den Vorgaben des § 355 BGB a.F. entspricht, bleibt eine Abweichung von der Musterbelehrung, die zu verwenden keine Verpflichtung bestand (Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 14 BGB-InfoV, Rn. 1), folgenlos.

Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert zwar eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung auch über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH NJW 2009, 3572 [BGH 10.03.2009 – XI ZR 33/08] m.w.N.). Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der – wie der hiesige Verbraucherdarlehensvertrag – schriftlich abzuschließen ist, gemäß § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. davon ab, dass dem Verbraucher neben der Widerrufsbelehrung auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird. Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist; nur wenn die Widerrufsbelehrung sich auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH NJW 2009, 3572 [BGH 10.03.2009 – XI ZR 33/08]; NJW 2002, 3396 [BGH 04.07.2002 – I ZR 55/00][BGH 04.07.2002 – I ZR 55/00]). Dies leistet die vorliegende Widerrufsbelehrung, nachdem sie dem Gesetzeswortlaut des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. entsprach, wonach als Voraussetzung des Fristbeginns „dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden“ musste. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher (vgl. BGH NJW 2017, 1306 [BGH 22.11.2016 – XI ZR 434/15]; NJW 2016, 1881 [BGH 23.02.2016 – XI ZR 101/15]) wird erkennen, dass eine „Vertragsurkunde“ – ebenso wie „Ihr schriftlicher Antrag“ – gerade die Vertragserklärung des Verbrauchers beinhaltet. Der Unternehmer muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst. Auch das von Verbraucherseite häufig – so auch hier – herangezogene Urteil des BGH vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08 – besagt nichts anderes (BGH WM 2017, 806). Der BGH hat – in Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (so zuletzt Beschluss vom 06.09.2017, Az. 23 U 217/16) – in der Zwischenzeit auch mehrfach klargestellt, dass eine Missverständlichkeit der Belehrung, wie sie in dem Urteil des BGH vom 10.03.2009 (Az. XI ZR 33/08) angenommen worden ist, nicht in Betracht kommt, wenn durch die Verwendung eines Personalpronomens vor dem Wort „Antrag“ deutlich gemacht ist, dass das Anlaufen der Frist von der schriftlichen Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers abhängig ist (BGH WM 2017, 806 [BGH 21.02.2017 – XI ZR 381/16]; Beschl.v. 17.01.2017 – XI ZR 128/16 -; WM 2016, 2215 [BGH 27.09.2016 – XI ZR 309/15]).

Weder das unausgefüllte Freifeld im Text hinter der Fristangabe, noch die Fußnoten – selbst wenn man sie als an den Verbraucher gerichtet verstünde – sind unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Deutlichkeitsgebots zu beanstanden (BGH WM 2016, 2215 [BGH 27.09.2016 – XI ZR 309/15]). Das nicht ausgefüllte Freifeld überliest der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher, der mit alltagsüblichen Formulargestaltungen sehr wohl vertraut ist, weil er erkennt, dass von der durch das Formular vorgegebenen Einfügungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht worden ist. Auch die Verwendung des Begriffs „Fernabsatzgeschäfte“ in der Fußnote ist unbedenklich, da es sich um einen nicht weiter erläuterungsbedürftigen gesetzlichen Terminus handelt. Genauer als das Gesetz musste eine Belehrung nicht sein.

Auch die Ausführungen im Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ machen die Widerrufsbelehrung der Beklagten nicht undeutlich, obwohl verbundene Verträge nicht vorlagen. Formularverträge müssen für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein, so dass eine Widerrufsbelehrung nicht unwirksam ist, nur weil sie nicht erforderliche Hinweise zu finanzierten Geschäften enthält (BGH WM 2017, 370 [BGH 24.01.2017 – XI ZR 66/16] zu einer gleich lautenden Belehrung einer Sparkasse; WM 2017, 906 [BGH 21.02.2017 – XI ZR 467/15]; WM 2018,50). Wie gerade der von dem Kläger bemühte Gestaltungshinweis (10) der Musterbelehrung, der den nur fakultativen Wegfall der „nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte“ vorsah, wenn ein verbundener Vertrag nicht vorlag, zeigt, sind „Sammelbelehrungen“ nicht per se als undeutlich und unwirksam zu behandeln (BGH a.a.O.). Richtig ist zwar grundsätzlich, dass erteilte Belehrungen auch zutreffend sein müssen; dies ist hier aber der Fall, wobei es – anders als für die Frage des Musterschutzes, s.o. – nicht auf die Einhaltung des Gestaltungshinweises ankommt; tatsächlich dient die Verwendung von Versatzstücken aus der Musterbelehrung hier gerade der Deutlichkeit (vgl. BGH a.a.O.).

Ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot ist auch nicht darin zu sehen, dass die Widerrufsbelehrung Bezug nimmt auf den „Darlehens-/Kreditvertrag vom 15.10.2009“. Zwar datiert der Darlehensvertrag auf den 16.10.2009, allerdings ist durch die Angabe der identischen Kontonummer hinreichend deutlich gemacht, dass sich die Widerrufsbelehrung auf das Vertragsangebot der Beklagten vom 16.10.2009 bezieht, welches der Kläger am 26.10.2009 angenommen hat. Dies gilt umso mehr, als die Parteien zu diesem Zeitpunkt keinen anderen Darlehensvertrag geschlossen haben, auf den sich die Widerrufsbelehrung hätte beziehen können.

3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Zins- und Tilgungsleistungen im Hinblick auf den Widerruf der Ergänzungsvereinbarungen vom 12.06./17.07.2006 (zum Darlehensvertrag vom 23.06./01.07.1994, Kontonr. 1) und vom 29.07.2006 (zum Darlehensvertrag vom 23.06./01.07.1994 in Fassung der Ergänzungserklärung vom 18.02./11.03.2000, Kontonr. 2.)

Nach § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. kann nur die auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen werden. Kennzeichnend für einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB a. F. ist dabei, dass dem Verbraucher ein Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 23). Dementsprechend finden die Vorschriften der §§ 491, 495 BGB a. F. auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrages nur dann Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – XI ZR 6/12 -, juris m.w.N.).

Das trifft auf eine unechte Abschnittsfinanzierung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch nicht zu. Dabei handelt es sich um Kredite, bei denen dem Verbraucher bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird (BGH, a.a.O.). Anders als bei einer echten Abschnittsfinanzierung oder einer Novation wird dem Verbraucher mithin bei einer unechten Abschnittsfinanzierung kein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt, wenn nach Ablauf der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenvereinbarung entsprechend dem ursprünglichen Darlehensvertrag vollzogen wird.

Ob in diesem Sinne eine Novation vorliegt, ist letztlich eine Frage der Auslegung; wegen der einschneidenden Rechtsfolgen einer Novation ist bei der Feststellung des Willens, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neu begründetes zu ersetzen, Vorsicht geboten und daher im Zweifel nur von einer bloßen Vertragsänderung auszugehen (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 – XI ZR 367/07 -, juris m.w.N.).

Gemessen an diesen Maßstäben stellen beide Ergänzungsvereinbarungen lediglich unechte Abschnittsfinanzierungen dar. Der der Ergänzungsvereinbarung vom 12.06./17.07.2006 zugrunde liegende Darlehensvertrag vom 23.06./01.07.1994 (Anlage K 32, Bl. 258 ff.d.A.) sah ein Kapitalnutzungsrecht bis zum 30.10.2007 vor. Insoweit war zum Abschluss der Ergänzungsvereinbarung im Jahr 2006 das Kapitalnutzungsrecht bereits im Ursprungsvertrag angelegt.

Allein der Umstand, dass die Parteien in der Vereinbarung vom 12.06./17.07.2006 (Kontonr. 1) eine Einbeziehung der zu diesem Zeitpunkt gültigen Kündigungsbedingungen der Beklagten in den Darlehensvertrag vereinbarten, schließt eine unechte Abschnittsfinanzierung nicht aus. Gleiches gilt, soweit die Parteien die als Sicherheit dienende Grundschuld ausgetauscht und die Abtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung zum 01.07.2007 freigegeben haben. Denn im Hinblick auf die rechtliche Einordnung der Vereinbarung ist allein maßgeblich, ob ein neues Kapitalnutzungsrecht begründet wird oder nicht. Ist das nicht der Fall, kommt es nicht darauf an, ob sich die neuen Vereinbarungen auf die Zinsmodalitäten beschränken oder auch weitere Kreditmodalitäten betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 – XI ZR 385/15, WM 2016, 1727, 1728 zur Neureglung von Zins- und Tilgungsanteilen bei Forward-Darlehen; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. 04.2017 – I-14 U 81/16; Urteil vom 16. Januar 2017 – I-9 U 82/15 -, juris). Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 26.02.2018 unter Verweis auf einen Abschnitt im Münchener Kommentar (MüKoBGB/Schürnbrand, 7. Aufl. 2016, BGB § 492 Rn. 13-13a) davon ausgeht, dass es bei der Unterscheidung von echter bzw. unechter Zinsprolongation nicht auf das Kapitalnutzungsrecht ankomme, ist dieser Einwand im Hinblick auf die zuvor genannte Rechtsprechung unbeachtlich.

Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus Sinn und Zweck des in § 495 Abs. 1 BGB a. F. geregelten Widerrufsrechts, das den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Vertragsentscheidung schützen soll. Dem Verbraucher soll bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehens Gelegenheit gegeben werden, das Darlehensangebot noch einmal zu überdenken. Bei Abschluss einer Konditionenanpassung, bei der die Entscheidung für die Darlehensaufnahme bereits gefallen ist, befindet sich der Verbraucher indes nicht in einer vergleichbar schutzbedürftigen Entscheidungssituation (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – XI ZR 6/12 -, juris).

Auch die Ergänzungsvereinbarung vom 29.07.2006 zum Darlehensvertrag vom 23.06./01.07.1994 in Fassung der Ergänzungserklärung vom 18.02./11.03.2000 (Anlage K 33, Bl. 264ff. d.A.) stellt keine Novation dar. Mit der Vereinbarung haben die Parteien lediglich die bisherige Festzinsvereinbarung für das Ursprungsdarlehen aus dem Jahr 1994/2000 gegen Zahlung eines Vorfälligkeitsentgeltes in Höhe von € 5.639,28 zum 30.06.2016 rückwirkend aufgelöst. Zwar wurde das Vorfälligkeitsentgelt der aktuellen Darlehensschuld zugerechnet und mitfinanziert; hierbei handelt es sich jedoch nicht um „neues“ Kapital, da die Zinsschuld bereits im Ursprungsvertrag angelegt war (ähnlich auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2012 – I-6 U 35/11 -, juris). Dies übersieht der Kläger mit seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 26.02.2018. Darüber hinaus bilden bei einer Kreditverlängerung unter gleichzeitiger Erhöhung des Darlehensbetrags die unselbständige Aufstockung und der Ursprungskredit ein einheitliches Rechtsgeschäft (Staudinger/ Kessal-Wulf (2012) BGB § 491, Rn. 46, 55).

Entgegen der Ansicht der Berufung sind die Ergänzungsvereinbarungen auch nicht nach dem Fernabsatzrecht widerruflich, da der Anwendungsbereich von § 312 b Abs. 1 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 bereits nicht eröffnet ist. Nach dieser Vorschrift sind Fernabsatzverträge Verträge u.a. über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt, wobei Finanzdienstleistungen als Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung in Satz 2 legal definiert sind. Die bloße Änderung von Konditionen eines bereits gewährten Kredits stellt entgegen den Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 26.02.2018 allerdings keine (neue, eigenständige) Dienstleistung der Bank dar. Diese lag vielmehr bereits in der ursprünglichen Kreditgewährung. Den Materialien ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass auch an sich unselbständige Ergänzungsvereinbarungen zu bestehenden Verträgen über Finanzdienstleistungen wiederum selbst als Verträge über Finanzdienstleistungen im Sinne der durch die o.g. Norm umgesetzten Fernabsatz-Finanzdienstleistungen-Richtlinie (Richtlinie 2002/65/EG), dort Artikel 2 lit.b, betrachtet werden sollten und damit in der Konsequenz isoliert – und sogar auf anderer Rechtsgrundlage als ein vergleichbarer neu abgeschlossener Verbraucherkreditvertrag – widerruflich sein sollten; vielmehr ist der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie davon ausgegangen, dass das Fernabsatzrecht und das Verbraucherkreditrecht für den Bereich der Bankdienstleistung bzw. der Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung konkurrieren; diese Konkurrenzsituation sollte für die Frage des Widerrufsrechts durch § 312d Abs. 5 BGB a.F. in der Fassung vom 02.12.2004 geregelt werden (RegE BT-Drucks.15/2946 S.18f., 23). Diesen Aspekt übersieht der Kläger in seinen Ausführungen vom 26.02.2018.

Es mag dahinstehen, ob der sachliche Anwendungsbereich des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts im Zusammenhang mit Kreditvergaben dennoch in einem Einzelfall einmal weiter reichen kann als derjenige des Verbraucherkreditrechts. Denn jedenfalls können unselbständige Prolongationsvereinbarungen, die nach Verbraucherkreditrecht im Zuge einer „unechten Abschnittsfinanzierungen“ nicht widerruflich gewesen sind, nicht nach Fernabsatzrecht widerrufen werden. Voraussetzung für die Annahme eines Fernabsatzvertrages ist stets die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer, so dass es nicht ausreicht, wenn nach der getroffenen Vereinbarung lediglich ein Verbraucher eine vertragscharakteristische Leistung schuldet; so stellt z.B. auch eine von einem Verbraucher bestellte Sicherheit keine Finanzdienstleistung im Sinne des § 312b Abs.1 S.2 BGB a.F. dar (BGH WM 2016, 968 [BGH 12.11.2015 – I ZR 168/14] m.w.N.). Nichts anderes gilt für eine ergänzende Vereinbarung zu den Konditionen der vom Verbraucher im Kreditverhältnis zu erbringenden Gegenleistung. Ergänzend kann angeführt werden, dass auch der Rechtsgedanke der Regelung des § 312b Abs. 4 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 darauf hindeutet, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass das Fernabsatzrecht nicht auf bloße Folgevereinbarungen Anwendung finden sollte (so ausdrücklich Senat, Beschluss vom 19.10.2017, 23 U 195/16; LG Hamburg, Urt.v. 10.07.2015 – 322 O 397/14; OLG Frankfurt, Urt.v. 21.12.2016 – 24 U 151/15 – juris; anders und ohne Begr. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.12.2014 – 6 O 3699/14 -, juris).

Die Berufung ist daher nur teilweise begründet.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).

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