OLG Frankfurt am Main, 23.08.2018 – 23 U 9/18

März 16, 2019

OLG Frankfurt am Main, 23.08.2018 – 23 U 9/18
Tenor:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.12.2017 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.9.2018.
Gründe

I.

Die Kläger machen gegen die Beklagte nach einem mit Schreiben vom 15.1.2017 erklärten Widerruf ihrer Vertragserklärung zu einem grundpfandrechtlich besicherten Verbraucherdarlehensvertrag über 200.000.- € vom 22.3./5.4.2012 diverse Ansprüche geltend.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Zulässigkeit der Feststellungsanträge zu 1. und 3. sei nicht gegeben.

Der Widerruf sei nicht fristgerecht gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt, da die 14tägige Widerrufsfrist aufgrund ordnungsgemäßer Belehrung zu laufen begonnen habe.

Die Formulierung in der Widerrufsbelehrung zu § 492 Abs. 2 BGB entspreche dem Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und 12 Abs. 1 EGBGB.

Soweit beanstandet werde, es lägen zwei Widerrufsbelehrungen vor, könne dem nicht gefolgt werden. Die auf Bl. 4 der Baufinanzierung vorhandene Widerrufsbelehrung sei deutlich durchgestrichen und mit dem Hinweis versehen „siehe neue erweiterte Widerrufsinformation aufgrund der Sicherheitenänderung“. Auf dem nächsten Blatt finde sich in einem gesonderten Kasten unter der Überschrift „Widerrufsinformation“ die nunmehr gültige Widerrufsbelehrung. Nach der Gesamtgestaltung dieser beiden Blätter könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Darlehensnehmer nicht wisse, welche Widerrufsinformation Gültigkeit haben solle. Der Hinweis auf die neue erweiterte Widerrufsinformation mache auch deutlich, dass die durchgestrichene erste Widerrufsinformation nicht mehr gelten solle. Aus dem Umstand, dass sich auf Bl. 4 der Baufinanzierung die Unterschriftenzeile über die Kenntnisnahme der Darlehensnehmer von der Widerrufsinformation befinde, folge nichts anderes. Ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot könne weder hierin noch sonst gesehen werden.

Die Widerrufsinformation befinde sich auf dem Zusatzblatt nach Bl. 4 des streitgegenständlichen Darlehensangebots hervorgehoben auf einer eigenen Seite des Vertrages und sei mit einem umfassenden Rahmen dem Muster entsprechend der Anlage 6 versehen, so dass sie den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB entspreche.

Auch aus der Angabe der (kostenpflichtigen) Telefaxnummer folge keine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation. Die Ausübung des Widerrufsrechts müsse nicht kostenlos sein.

Auch die Hinweise zu den Widerrufsfolgen in der Widerrufsinformation seien nicht fehlerhaft. Die Widerrufsbelehrung müsse den Darlehensnehmer umfassend und vollständig über seine Rechte informieren. Eine Pflicht zu umfassenden Hinweisen auf die Pflichten des Unternehmers bestehe demgegenüber nicht.

Ein Anspruch auf Freigabe der Grundschuld vor Rückzahlung der Darlehensvaluta bestehe schon deshalb nicht, weil die Sicherungsabrede durch den Widerruf nicht berührt werde. Auch Ansprüche aus einem Rückabwicklungsverhältnis seien von der Sicherungsabrede umfasst.

Es bestehe auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, und zwar schon mangels Zahlungsverzugs der Beklagten.

Es sei nichts ersichtlich oder vorgetragen, was der Gesetzlichkeitsfiktion der vorliegend dem Muster entsprechenden Widerrufsinformation entgegenstehe.

Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.

Die Klageanträge zu Ziff. I. und II. seien entgegen der Auffassung des Landgerichts zulässig, ein Feststellungsinteresse der Kläger vorhanden, wie im Einzelnen ausgeführt.

Das Landgericht habe sich nicht mit dem klägerseits vorgebrachten Einwand auseinandergesetzt, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 5.4.2012 sowie im Darlehensvertrag mit „Widerrufsbelehrung“ und „Widerrufsinformation“ unterschiedliche Begriffe verwende, welche jedoch erheblichen Einfluss auf die Verständlichkeit insgesamt hätten, da der durchschnittliche Verbraucher nicht sicher wissen könne, dass die Beklagte hiermit jeweils den gleichen Vertragsabschnitt meine oder ob es sich nicht vielmehr um bewusst voneinander abgegrenzte Begriffe handele.

Das Landgericht verkenne den bei der Prüfung einer Widerrufsinformation anzulegenden objektiven Prüfungsmaßstab, indem es u.a. auch entscheidend darauf abstelle, was die Kläger angeblich mit ihrer Unterschrift bestätigt hätten. Entscheidend sei aber die objektiv zu beurteilende Deutlichkeit der Widerrufsinformation bzw. des Darlehensvertrags insgesamt. Vorliegend gebe es einen Darlehensvertrag samt einer von den Klägern unterzeichneten, von der Beklagten aber durchgestrichenen Widerrufsinformation und daneben noch eine weitere Widerrufsinformation sowie außerdem ein auf eine „Widerrufsbelehrung“ bezugnehmendes Begleitschreiben. Das sei bei objektiver Betrachtung nicht mehr als hinreichend deutliche Vertragsgestaltung einzustufen. Auch der BGH habe bereits in seinem Urteil vom 21.2.207 (XI ZR 381/16) ausgeführt, dass eine Widerrufsbelehrung nicht anhand eines konkludenten gemeinsamen Verständnisses der Vertragsparteien korrigiert werden könne und es auf die Kausalität des Belehrungsfehlers insofern nicht ankomme.

Die Kläger hätten nach der Gesamtgestaltung letztlich nicht sicher wissen können, welche Widerrufsinformation für ihren Vertrag Gültigkeit besitzen sollte.

Auch eine bloße Wiedergabe des Belehrungsmusters könne entgegen der Ansicht des Landgerichts bei einer im Übrigen fehlerhaften Vertragsgestaltung keine wirksame Belehrung begründen, denn der Verbraucher habe den Vertrag als Ganzes zu lesen, um dessen Inhalt korrekt zu erfassen.

Vor dem Hintergrund des wirksam widerrufenen und in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelten Darlehensvertrages und insbesondere nach Zahlung der von den Klägern bezifferten Restschuld bestehe kein Rechtsgrund mehr für den Einbehalt der zur Verfügung gestellten Sicherheiten.

Mit ihrem Widerrufsschreiben hätten die Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zur Abrechnung der wechselseitigen Ansprüche und somit zur Rückabwicklung des Darlehens aufgefordert, die Beklagte sei dem nicht nachgekommen und habe sich deswegen in Verzug befunden, auch bei Mandatierung.

Die Klausel Ziffer 4. in den wirksam in den Darlehensvertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten mit der Überschrift „Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden“ sei vom BGH (Urteil vom 20.3.2018 (XI ZR 309/16) für unwirksam erklärt worden. Der BGH habe darüber hinaus auch einen Zusammenhang zwischen der Klausel und der sachgerechten Ausübung des Widerrufsrechts hergestellt und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klausel hiermit konfligiere. Es sei insofern insbesondere auch unbeachtlich, ob sich diese Klausel im konkreten Einzelfall tatsächlich verkomplizierend für den Verbraucher ausgewirkt habe. Das Widerrufsrecht der Darlehensnehmer werde hierdurch unzulässigerweise erschwert

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung und den Schriftsatz vom 17.8.2018 Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.12.2017

wird festgestellt, dass hinsichtlich des Rückgewährschuldverhältnisses zum Darlehensverhältnis mit der IBAN … über € 200.000,00 die Restschuld der Kläger gegenüber der Beklagten zum Stichtag 30. Oktober 2017 höchstens € 171.012,73, hilfsweise höchstens € 174.588,11, hilfshilfsweise höchstens € 178.074,08 beträgt.

wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern gegenüber hinsichtlich des Darlehensverhältnisses mit der IBAN … über € 200.000,00 ab dem Zeitpunkt des Zugang des Widerrufschreibens der Kläger vom 15. Januar 2017 keinen Anspruch mehr auf die vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen hat.

wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten gegenüber hinsichtlich des Darlehensverhältnisses mit der IBAN … über € 200.000,00 ab dem Zeitpunkt des Zugangs ihres Widerrufschreibens vom 15. Januar 2017 keinen Nutzungsersatz auf die Restdarlehensvaluta schulden, solchen hilfsweise allenfalls in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

wird die Beklagte hilfsweise für den Fall des Obsiegens hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer I. verurteilt, den Klägern eine löschungsfähige Quittung nach den §§ 1192 Abs. 1, 1168 BGB für die hinsichtlich des Objekts Straße1 in Stadt1 eingetragene Buchgrundschuld über € 200.000,00 zu erteilen, nach Zahlung von € 171.012,73, hilfsweise nach Zahlung von € 174.588,11, hilfsweise nach Zahlung von € 178.074,08 durch die Kläger.

wird die Beklagte verurteilt, die Kläger in Höhe von € 2.399,99 von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts.

Die Widerrufsbelehrung entspreche dem Deutlichkeitsgebot, wie vom Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt. Nicht zu bemängeln sei auch der vom Landgericht verwendete Prüfungsmaßstab.

Es lägen keine sich widersprechenden Widerrufsbelehrungen vor, da schließlich die auf Blatt 4 der Baufinanzierung vorhandene Widerrufsbelehrung deutlich durchgestrichen worden sei und es oberhalb dieser Belehrung heiße „siehe neue erweiterte Widerrufsinformation aufgrund der Sicherheitenänderung“. Auch ohne Kenntnis des konkreten Ablaufs des Vertragsschlusses sei für einen objektiven Dritten erkennbar, dass diese Widerrufsinformation keine Gültigkeit habe, sondern die zweite angefügte Widerrufsinformation gelten solle, die auch nicht durchgestrichen worden sei. Selbst für einen unbefangenen Leser sei ersichtlich, welche Widerrufsinformation gelten solle.

Nicht nachvollziehbar sei die Berufung der Kläger darauf, dass aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 5.4.2012 für die Kläger unklar gewesen sein soll, welche Widerrufsinformation gelten solle. Die Beklagte habe im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag den Begriff „Widerrufsinformation“ sowohl im Darlehensvertrag als auch im Schreiben vom 5.4.2012 verwendet. Im Zusammenhang mit der Sicherheitenbestellung habe die Beklagte den Begriff „Widerrufsbelehrung“ verwendet. Innerhalb des Darlehensvertrags habe die Beklagte keine unterschiedlichen Begrifflichkeiten verwendet.

Ein Anspruch auf Sicherheitenfreigabe bestehe nicht, da durch den Widerruf die Sicherungsabrede nicht berührt werde. Im Übrigen bestünde ein Freigabeanspruch erst nach Abwicklung des Darlehensvertrags. Dem werde der gestellte Antrag nicht gerecht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung Bezug genommen.

II.

Der Senat beabsichtigt nach eingehender Beratung, die Berufung der Kläger durch einen einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), wie nachfolgend im Einzelnen dargelegt.

Auch hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung mangels Abweichens des Senats von Entscheidungen des BGH oder anderer Oberlandesgerichte noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, da die entscheidenden Rechtsfragen geklärt sind, so dass die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO ebenfalls vorliegen.

Zudem ist im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für den Berufungsführer sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Senat der Begründung des Landgerichts weitgehend folgt (vgl. zu diesen Kriterien den Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu der Änderung in § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO, BT-Drs. 17/6406, S. 9), eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

Die Berufung der Kläger ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. Sie hat in der Sache keinen Erfolg.

Es liegt kein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO vor, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht weder im Ergebnis auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, denn den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit dem mit Schreiben vom 15.1.2017 erklärten Widerruf ihrer Vertragserklärung zu einem grundpfandrechtlich besicherten Verbraucherdarlehensvertrag über 200.000.- € vom 22.3./5.4.2012 nicht zu.

Der mit Schreiben vom 15.1.2017 erklärte Widerruf war nicht wirksam, nachdem die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 3 i.V.m. § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB a.F. bereits im Jahr 2012 an- und bei Erklärung des Widerrufs längst abgelaufen war.

Anstelle der in § 355 BGB vorgesehenen Widerrufsbelehrung waren den Klägern zum Darlehensvertrag nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. Angaben zur Widerrufsfrist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs zu machen sowie ein Hinweis auf ihre Verpflichtung zu geben, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten.

Daneben war gemäß § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b BGB a.F. für den Fristlauf erforderlich, dass die Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a.F. erhielten. Zu den Pflichtangaben zum Widerrufsrecht gehören nach dem hier wegen des – unstreitig gegebenen – Immobiliendarlehens im Sinne von § 503 BGB a.F. anzuwendenden Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB a.F. auch die Widerrufsinformationen nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F., mithin die Erteilung einer wirksamen Widerrufsinformation.

Die Beklagte hat die Kläger vorliegend wirksam über das ihnen zustehende Widerrufsrecht informiert, denn der Darlehensvertrag hat die nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB in der zwischen dem 11.6.2010 und dem 20.3.2016 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der zwischen dem 30.7.2010 und dem 3.8.2011 geltenden Fassung erforderlichen Angaben zum Widerrufsrecht enthalten.

Die Parteien haben einen Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des § 503 Abs. 1 BGB in der zwischen dem 11.6.2010 und dem 20.3.2016 geltenden Fassung geschlossen.

Die für Immobiliardarlehensverträge aus Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB a.F. in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. resultierende Verpflichtung, Angaben zum Widerrufsrecht zu machen, hat die Beklagte klar und verständlich erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 4.7.2017, XI ZR 741/16, NJW-RR 2017, 1077).

Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation kann sich dabei bereits auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung stützen, da für die Widerrufsbelehrung ein Formular verwendet worden ist, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprochen hat (vgl. BGH WM 2014, 887 [BGH 18.03.2014 – II ZR 109/13]; NJW-RR 2012, 183 [BGH 28.06.2011 – XI ZR 349/10]; NZG 2012, 427 [BGH 01.03.2012 – III ZR 83/11]; NJW-RR 2011, 785 [BGH 02.02.2011 – VIII ZR 103/10]; jew. m.w.N.). Im Übrigen ist jedenfalls die Gesetzmäßigkeit der Widerrufsinformation gegeben.

Da die Widerrufsinformation wortwörtlich dem Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entsprochen hat, kann die Frage der grafischen Hervorhebung angesichts dessen dahinstehen, weil die – anders als noch das Muster zu § 14 BGB-InfoV – mit Gesetzesrang ausgestattete Musterinformation selbst den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in der damaligen Fassung genügte, so dass es auf Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der damaligen Fassung nicht ankommt. Im Ergebnis wäre die von der Beklagten verwandte Widerrufsinformation auch ohne besondere grafische Hervorhebung klar und verständlich (vgl. BGH NJW 2016, 1881 [BGH 23.02.2016 – XI ZR 101/15]; BKR 2017, 152 [BGH 17.01.2017 – XI ZR 170/16]; Urteil vom 5.12.2017, XI ZR 253/15 – juris).

Es liegt hier auch kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot vor, wie die Kläger meinen. Nach dem anzulegenden Maßstab eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers (vgl. BGH XI ZR 6/16, Beschluss vom 25.10.2016 – juris) besteht für diesen bei der vorliegenden Gestaltung kein Zweifel daran, dass die unübersehbar und unmissverständlich durchgestrichene Widerrufsinformation auf Bl. 4 der „Baufinanzierung“ (Bl. 24 d.A.) vorliegend nicht gelten sollte, sondern vielmehr gemäß der dortigen oben eingefügten, eindeutigen Verweisungszeile über der durchgestrichenen Widerrufsinformation mit dem Text „siehe neue, erweiterte Widerrufsinformation aufgrund der Sicherheitenänderung“ die auf dem gesonderten nachfolgenden Blatt abgedruckte Widerrufsinformation. Diese letztgenannte Widerrufsinformation entspricht unstreitig der Musterbelehrung in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F., ist also gesetzeskonform, wie oben dargelegt.

Für dieses Verständnis nach dem objektiven Maßstab eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers ist auch keine Kenntnis der konkreten Umstände des Darlehensvertragsschlusses erforderlich, es folgt vielmehr bereits aus den aufgeführten Umständen im Darlehensvertrag selbst.

Auch der Verweis der Kläger auf das Schreiben der Beklagten vom 5.4.2012 (Bl. 70 d.A.) führt zu keinem anderen Ergebnis.

Dieses Schreiben ist schon kein Bestandteil der Widerrufsinformation und daher nicht zu dessen Verunklarung geeignet.

Darüber hinaus ist zugleich die Diktion der Beklagten sowohl im Schreiben vom 5.4.2012 als auch im Darlehensvertrag im Hinblick auf die Verwendung der Begriffe „Widerrufsinformation“ und „Widerrufsbelehrung“ objektiv konsistent und widerspruchsfrei im jeweiligen evidenten Bezug auf den Darlehensvertrag (dann „Widerrufsinformation“) und im Darlehensvertrag selbst (dann ebenfalls „Widerrufsinformation“) sowie im Unterschied dazu in Bezug auf die Sicherheitenbestellung (dann „Widerrufsbelehrung“). Eine Verunklarung kann sich hieraus für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher nicht ergeben.

Vor diesem Hintergrund geht der Hinweis der Kläger auf das Urteil des BGH vom 21.2.207 (XI ZR 381/16) fehl, wo er ausgeführt habe, dass eine Widerrufsbelehrung nicht anhand eines konkludenten gemeinsamen Verständnisses der Vertragsparteien korrigiert werden könne und es auf die Kausalität des Belehrungsfehlers insofern nicht ankomme.

Der BGH hat dort entschieden, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung auch nicht dann geheilt würde, wenn die beim Vertragsschluss Anwesenden das in der Belehrung Fehlerhafte tatsächlich richtig verstanden hätten. Wenn der Verbraucher zu seinen Gunsten zwingend in Textform belehrt werden muss, kann die Widerrufsbelehrung nicht anhand eines konkludenten gemeinsamen Verständnisses der Vertragsparteien korrigiert werden, so der XI. Zivilsenat; auf die Kausalität des Belehrungsfehlers kommt es nicht an (Urt. v. 21.02.2017, Az. XI ZR 381/16).

Diese Entscheidung ist vorliegend schon deshalb nicht einschlägig, da die Widerrufsinformation hier fehlerfrei ist. Außerdem liegt nach den obigen Ausführungen auch kein Deutlichkeitsmangel im Hinblick auf die verwendete Widerrufsinformation vor.

Soweit die Berufung mit Schriftsatz vom 17.8.2018 nun eine Klausel Ziffer 4. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten mit der Überschrift „Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden“ anführt und die Ansicht vertritt, diese Aufrechnungsklausel sei nach § 307 BGB unwirksam, hat dies ersichtlich keine Auswirkungen auf die Richtigkeit der erteilten Widerrufsbelehrung (vgl. Senat, Beschluss vom 14.5.2018, 23 U 81/17; Beschluss vom 3.8.2018, 23 U 49/18; Beschluss vom 10.8.2018, 23 U 40/18). Denn eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung – wie vorliegend – wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH NJW-RR 2018, 118 [BGH 10.10.2017 – XI ZR 443/16]). Davon, dass die Widerrufsbelehrung durch eine unwirksame Klausel in den AGB verunklart würde, geht auch der BGH (Urteil vom 25.4.2017, XI ZR 108/16, NJW 2017, 2102) offenbar nicht aus, wo der Umstand der Unwirksamkeit der Aufrechnungsklausel lediglich als Hinweis an die Vorinstanz in Bezug auf die Rechtsfolgen eines potentiell wirksamen Widerrufs Erwähnung findet. Aus dem Umstand, dass eine Aufrechnungsklausel eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts darstellen und deswegen unwirksam sein mag (BGH, Urteil vom 20.3.2018, XI ZR 309/16 – juris), folgt nicht umgekehrt, dass durch die unwirksame Klausel das Widerrufsrecht von jeglichen Beschränkungen – wie z.B. Befristung – befreit wäre. Die unterstellte Unwirksamkeit der Aufrechnungsklausel hat vielmehr auf die Rechtmäßigkeit der Widerrufsbelehrung keinen Einfluss, vgl. § 306 Abs.1 BGB (Senat a.a.O.).

Der Antrag zu V. auf Zahlung von vorgerichtlichen Kosten ist jedenfalls schon mangels Anspruchsgrundlage unbegründet.

Ein Schuldnerverzug nach § 286 BGB mit der Rückabwicklungsleistung bei Anwaltsbeauftragung ist nicht ersichtlich. Die kostenauslösende Anwaltsbeauftragung hat nicht nach Verzugseintritt stattgefunden. Ein Schuldnerverzug einer zur Rückabwicklung verpflichteten Bank setzt voraus, dass der Darlehensnehmer seinerseits die von ihm nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346ff BGB a.F. geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat (BGH NJW-RR 2017, 812 [BGH 14.03.2017 – XI ZR 442/16]), woran es ebenfalls fehlt.

Ansprüche auf Kostenerstattung folgen auch nicht aus § 280 BGB wegen einer in der Falschbelehrung liegenden Vertragspflichtverletzung (BGH WM 2017, 849 [BGH 14.03.2017 – XI ZR 442/16]; NJW 2017, 1823). Denn vor der Entstehung von Ansprüchen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346ff. BGB soll die Widerrufsbelehrung nicht schützen (BGH NJW 2017, 1823 [BGH 21.02.2017 – XI ZR 467/15]). Darüber hinaus wären die durch die Anwaltsbeauftragung zum außergerichtlichen Tätigwerden entstandenen Kosten keine zurechenbar auf die etwaige Pflichtverletzung zurückzuführende Schadensposition.

Der Senat regt an, eine Rücknahme der Berufung zu prüfen.

Etwaiger neuer Vortrag ist nach der ZPO nur in sehr engen Grenzen zulässig. Die Rücknahme hätte die Halbierung der Gerichtskosten zweiter Instanz zur Folge (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. KV 1222 Nr. 1, 1220).

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