OLG Frankfurt am Main, 23.10.2012 – 10 U 244/10

Mai 3, 2019

OLG Frankfurt am Main, 23.10.2012 – 10 U 244/10
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der Berufung hat der Nebenintervenient und Drittwiderkläger seine eigenen außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten sowie 28 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte und der Nebenintervenient können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1

A.

Gegenstand der Klage ist die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Gegenstand der Widerklage ist im Wesentlichen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus 38 Kostenfestsetzungsbeschlüssen und einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 23.11.2009 sowie Ansprüche des Nebenintervenienten auf Widerruf einer Behauptung und Ersatz aus deren Aufstellung ihm entstandenen Nichtvermögensschadens.
2

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung (dort S. 3 – 11, Bl. 643 – 651 d.A.) Bezug genommen.
3

In seinem am 27.10.2010 verkündeten Urteil hat das Landgericht ein am 19.9. verkündetes Versäumnisurteil aufrechterhalten. In diesem Versäumnisurteil war die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen den Kläger aus der notariellen Urkunde des Notars A mit dem Amtssitz in O1, Urkundenrolle Nr. …/2004 v. 11.6.2004 – Grundstückskaufvertrag mit Auflassung – für unzulässig erklärt und die Beklagte verurteilt worden, die ihr wegen eines Kaufpreisrestbetrages von 29.971,94 € erteilte vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars A mit dem Amtssitz in O1, Urkundenrolle Nr. …/2004 vom 11.6.2004 – Grundstückskaufvertrag mit Auflassung – herauszugeben. Die Widerklage der Beklagten auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus 38 Kostenfestsetzungsbeschlüssen (hilfsweise: in die nicht zum Nachlass gehörenden Gegenstände), Unzulässigerklärung der erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen zu diesen und die Zwangsvollstreckung aus ihnen und auf Unzulässigerklärung der Pfändung und Überweisung vom 23.11.2009 – … M …/09 – wurde abgewiesen. Die Widerklage des Streithelfers der Beklagten auf Widerruf und Ersatz von Nichtvermögensschaden wurde ebenfalls abgewiesen. Im Einzelnen wird hinsichtlich des Inhalts des Versäumnisurteils auf Bl. 399 f. d. A. Bezug genommen.
4

In dem hier angefochtenen, am 27.10.2010 verkündeten Urteil hat das Landgericht neben der Aufrechterhaltung dieses Versäumnisurteils die Widerklage und die Drittwiderklage des Nebenintervenienten und Drittwiderklägers als unzulässig abgewiesen.
5

Hinsichtlich der Begründung der angefochtenen Entscheidung wird auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe (S. 11-14 des angefochtenen Urteils, Bl. 651-654 d. A.) Bezug genommen.
6

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagte und ihr Streithelfer mit dem Rechtsmittel der Berufung.
7

Die Beklagte und ihr Streithelfer meinen, bereits die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sei nicht gegeben, weil der Kläger in Deutschland nicht über wesentliches Vermögen verfüge. Zudem stehe dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entgegen, dass sie keine Vollstreckungsversuche in Deutschland unternommen habe. Sie behauptet, die Kaufpreisregelung des Vertrages, wonach der Kläger nach alleiniger Übernahme der Darlehensverpflichtungen nur noch 80.000,– € zu zahlen gehabt habe, könne aus wirtschaftlichen Gründen nicht richtig sein; zudem sei der Kaufvertrag durch die Generalvollmacht gar nicht wirksam zustande gekommen. Der Vollstreckungsabwehrklage stehe auch entgegen, dass der Kläger selbst in diesem Verfahren bekämpfte Forderung gepfändet habe. Jedenfalls hätte die Beklagte nur beschränkt auf den privilegierten Nachlass verurteilt werden dürfen.
8

Sie haben zunächst folgende Anträge angekündigt:
I. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hanau vom 27.10.2010 – 1 O 1082/08– wird

1. die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers abgewiesen und

2. festgestellt, dass über die Eventual-Widerklagen nicht zu entscheiden ist.

II. Hilfsweise für den Fall der ganzen oder teilweisen Unbegründetheit des Antrags zu I, aber der Zulässigkeit der Klage:

1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hanau vom 27.10.2010 – 1 O 1082/08 – wird festgestellt, dass der Kaufvertrag und die Auflassung gem. Urkunde des Notars A in O1 vom 11.6.2004 URNr. … gegenüber der Beklagten und dem Erblasser B unwirksam sind.

2. Auf die für den Fall der Zulässigkeit der Klage erhobene Vollstreckungsabwehrwiderklage der Beklagten wird die Zwangsvollstreckung des Klägers und Widerbeklagten zu 1) gegen die Beklagte und zugleich Widerklägerin zu 1) aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen

1) des Landgerichts Hanau vom 4.10.2007 – 7 O 766/07 – über € 5.997,36 zuzüglich Zinsen seit 17.9.2007 und Nebenkosten von € 850,86, gesichert durch Zwangshypothek Abt. …a über € 6.095,60 im Grundbuch für O2 Bl. 7087,

2) des Landgerichts Hanau vom 23.11.2007 – 7 O 477/07 – über € 6.940,56 zuzüglich Zinsen seit 18.11.2007 und Nebenkosten, gesichert durch Zwangshypothek Abt. …b über € 7.175,72 im Grundbuch für O2 Bl. 7087,

3) des Amtsgerichts Hanau – Grundbuchamt – vom 6.2.2008 – …1… über € 691,99 zuzüglich Zinsen seit 9.11.2007 und Nebenkosten,

4) des Amtsgerichts Hanau – Vollstreckungsabteilung – vom 20.2.2008 – … M …/07 – über € 3.482,18 zuzüglich Zinsen seit 9.11.2007 und Nebenkosten, gesichert durch Zwangshypothek Abt. …c über € 3.609,31 im Grundbuch für O2 Bl. 7087,

5) des Amtsgerichts Hanau – Grundbuchamt – vom 11.3.2008 – …2…, 20 W 6/2008 vom 21.1.2008 – über € 691,99 zuzüglich Zinsen seit 4.2.2008 und Nebenkosten,

6) des Amtsgerichts Hanau – Grundbuchamt – vom 11.3.2008 – …2…, 3 T 250/07 vom 31.10.2007 – über € 691,99 zuzüglich Zinsen seit 8.11.2008 und Nebenkosten,

7) des Landgerichts Hanau vom 31.3.2008 – 7 O 766/07 – über € 466,24 zuzüglich Zinsen seit 14.1.2008 und Nebenkosten aufgrund eines Beschlusses des LG Hanau vom 23.11.2007,

8) des Landgerichts Hanau vom 31.3.2008 – 7 O 766/07 – über € 466,24 zuzüglich Zinsen seit 14.1.2008 und Nebenkosten aufgrund eines Beschlusses des LG Hanau vom 3.1.2008,

9) des Amtsgerichts Hanau – Vollstreckungsabteilung – vom 29.4.2008 – … M …/07 – über € 307,85 nebst Zinsen seit 9.4.200

10) des Landgerichts Hanau vom 13.5.2008 – 7 O 1366/07 – über € 4.338,26 nebst Zinsen seit 14.4.2008, gesichert durch Zwangshypothek Abt. ….d über € 4.380,78 im Grundbuch für O2 Bl. 7087,

11) des Landgerichts Hanau vom 13.5.2008 – 7 O 1366/07 – über € 7.456,06 nebst Zinsen seit 10.12.2007 und Nebenkosten,

12) des Amtsgerichts Offenbach – Grundbuchamt – vom 18.6.2008 – …3…, 20 W 452/07 – über € 4.126,92 nebst Zinsen ab einem unbestimmten Zeitpunkt,

13) des Amtsgerichts Offenbach – Grundbuchamt – vom 18.6.2008 – O3; 20 W 452/07 – über € 4.126,92 nebst Zinsen ab einem nicht bestimmten Zeitpunkt,

14) Landgericht Hanau vom 14.7.2008 – 7 O 1366/07 – über € 381,16 nebst Zinsen ab 30.6.2008 und Rechtsverfolgungskosten,

15) Landgericht Hanau vom 30.9.2008 – 4 0 835/08 – über € 1.833,39

nebst Zinsen ab einem nicht bestimmten Tag und Rechtsverfolgungskosten von € 71,98,

16) Landgericht Hanau vom 30.9.2008 – 4 O 835/08 – über € 1.761,08 nebst Zinsen ab 12.3.2009 und Rechtsverfolgungskosten,

17) Amtsgericht Hanau vom 27.10.2008 – … M …/07 – über € 3.458,38 nebst Zinsen ab 13.5.2008 und Rechtsverfolgungskosten,

18) Landgericht Hanau vom 18.11.2008 – 7 O 1366/07 – über € 70,69 nebst Zinsen ab 24.10.2008 und Rechtsverfolgungskosten,

19) des Landgerichts Hanau vom 22.12.2008 – 7 O 568/07 – über € 28.710,21 nebst Zinsen seit 6.11.2008,

20) Landgericht Hanau vom 18.2.2009 – 4 O 835/08 – über € 94,96 nebst Zinsen ab 6.1.2009 und Rechtsverfolgungskosten,

21) Landgericht Hanau vom 3.4.2009 – 7 O 568/07 – über € 1.025,82 nebst Zinsen ab einem nicht bestimmten Betrag und Rechtsverfolgungskosten von € 124,24,

22) Amtsgericht Hanau vom 3.4.2009 – 7 O 568/07 – über € 1.016,02 nebst Zinsen und Rechtsverfolgungskosten,

23) Landgericht Hanau vom 27.5.2009 – 1 O 593/08 – über € 3.212,04 nebst Zinsen ab 22.4.2009 und Rechtsverfolgungskosten,

24) Amtsgericht Hanau vom 1.7.2009 – … M …/08 – über € 1.115,73 nebst Zinsen seit 22.8.2008 und Rechtsverfolgungskosten,

25) Landgericht Wiesbaden vom 7.7.2009 – 3 O 42/08 – über € 4.155,48 nebst Zinsen ab 12.6.2009 und Rechtsverfolgungskosten,

26) Amtsgericht Hanau vom Juli 2009 – … M …/08 – über € 1.012,69 nebst Zinsen ab 7.7.2009 und Rechtsverfolgungskosten gemäß Kostenfestsetzungsantrag des RA C vom 2.7.2009,

27) Amtsgericht Pirmasens vom Juli 2009 – … K …/08 – über einen unbekannten Betrag von ca. € 1.000 nebst Zinsen ab 7.7.2009 und Rechtsverfolgungskosten,

28) Landgericht Hanau vom 28.7.2009 – 7 O 766/07 – über € 466,24 nebst Zinsen ab 12.6.2009 und Rechtsverfolgungskosten,

29) Amtsgericht Pirmasens vom 10.8.2009 – … K …/08 – über € 408,17 nebst Zinsen und Rechtsverfolgungskosten,

30) Landgericht Hanau vom 15.10.2009 – 1 O 593/08 – über € 230,38 nebst Zinsen ab 27.8.2009 und Rechtsverfolgungskosten,

31) Landgericht Hanau vom 16.11.2009 – 7 O 126/08 – über € 976,60 nebst Zinsen ab 24.9.2009 und Rechtsverfolgungskosten,

32) Landgericht Hanau vom 16.11.2009 – 7 O 126/08 – über € 114,95 nebst Zinsen ab 24.9.2009 und Rechtsverfolgungskosten,

33) Landgericht Hanau vom 27.11.2009 – 7 O 766/07 – über € 146,65 nebst Zinsen ab 20.5.2009 und Rechtsverfolgungskosten,

34) Landgericht Hanau vom 29.12.2009 – 7 O 766/07 – über € 133,52 nebst Zinsen ab 16.11.2009 und Rechtsverfolgungskosten,

35) Amtsgericht Hanau vom 10.12.2009 – … K …/08, …/08 – über €1.136,09 nebst Zinsen seit 5.11.2009 und Rechtsverfolgungskosten,

36) Amtsgericht Hanau vom 16.12.2009 – … M …/07 – über € 1.115,73 nebst Zinsen seit 22.8.2008 und Rechtsverfolgungskosten,

37) Amtsgericht Hanau vom 6.1.2010 – … M …/09 – über € 1.019,52 nebst Zinsen seit 14.12.2009 und Rechtsverfolgungskosten,

38) Amtsgericht Hanau vom 6.1.2010 – … L …/08 – über € 1.029,36 nebst Zinsen seit 11.11.2009 und Rechtsverfolgungskosten,

für unzulässig erklärt,

hilfsweise: in die nicht zum Nachlass des B gehörenden Gegenstände für unzulässig erklärt.

3. Die von den vorgenannten Gerichten gegen die Widerklägerin, zu 1) erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen zu den vorbezeichneten Kostenfestsetzungsbeschlüssen und die Zwangsvollstreckung aus diesen sind unzulässig.

4. Die Pfändung und Überweisung vom 23.11.2009 – … M …/09 – durch das Amtsgericht Hanau wird für unzulässig erklärt.

5. Auf Antrag des Streithelfers und Widerklägers zu 2) werden die Widerbeklagten zu 1) und 2) je einzeln bei Meidung von Ordnungsgeld von bis zu € 250.000 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt,

a) die über den als Zeugen bezeichneten Streithelfer und Widerkläger zu 2) im Schriftsatz vom 18.2.2010 zu dem Verfahren Az. 1 O 1082/08 des Landgerichts Hanau aufgestellte Behauptung, es existiere gegen diesen ein „durch Urteil des OLG München im Jahre 2001 ausgesprochenes Berufsverbot als Notar“, zu widerrufen und als unrichtig zurückzunehmen,

b) die Wiederholung der vorbezeichneten Äußerung in gleicher, ähnlicher oder sinngemäßer Art in jeder Form zu unterlassen.

6. Auf Antrag des Streithelfers und Widerklägers zu 2) werden die Widerbeklagten zu 1) und 2) verurteilt, an den Widerkläger einen der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag als Ersatz des aus der Verletzung des Persönlichkeitsrechts entstandenen Schadens und eine billige Entschädigung in Geld wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, von nicht weniger als € 20.000 je Täter zu leisten.

III. Äußerst hilfsweise für den Fall, dass die Anträge zu I und II keinen Erfolg haben, wird beantragt zu erkennen:

Die Sache wird unter Aufhebung des Urteils des LG Hanau vom 27.10.2010 – 1 O 1082/08 – und dessen Verfahrens an das Landgericht Hanau zurückverwiesen.

9

Der Kläger hat zunächst beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

10

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
11

Im Einzelrichtertermin des Berufungsgerichts am 23.10.2012 haben die Parteien hinsichtlich der Berufungsanträge Ziff. II 2), 3) und 4) die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat hinsichtlich der Berufungsanträge zu Ziff. I 2) und II 1) die Berufung zurückgenommen; der Streithelfer der Beklagten hat die Berufung hinsichtlich er Berufungsanträge zu II 5), 6) zurückgenommen.
12

Die Beklagte beantragt nunmehr noch,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hanau vom 27.10.2010 – 1 O 1082/08– die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers abzuweisen,

sowie hilfsweise,

die Sache unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Hanau vom 27.10.2010 – 1 O 1082/08– und dessen Verfahren an das Landgericht Hanau zurück zu verweisen.

13

Der Kläger beantragt,

die Berufung, soweit sie nicht zurückgenommen oder durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien erledigt worden ist, zurückzuweisen.

14

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die im Einzelrichtertermin am 23.10.2012 abgegebenen Erklärungen der Parteien Bezug genommen.
15

B.

Die Berufung der Beklagten und ihres Streithelfers ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. Sie hat – in dem Umfang, in dem sie nunmehr überhaupt noch verfolgt wird – aber keinen Erfolg.
16

I:
17

Die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers ist vom Landgericht zutreffend als zulässig und begründet angesehen worden.
1. Das Landgericht ist zunächst zutreffend von der Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage ausgegangen.
a. Das Landgericht hat die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zutreffend auf Art. 22 Ziff. 5 EuGVVO gestützt. Der Kläger wohnt in Deutschland, und hier droht daher die Vollstreckung. In Italien hat der Kläger kein Vermögen. Davon, dass er in Deutschland über keinerlei vollstreckungsfähiges Vermögen verfügen sollte, kann nicht ausgegangen werden.
b. Dem Landgericht ist auch darin zuzustimmen, dass es für die erhobene Vollstreckungsabwehrklage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis bejaht hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob sie bereits Vollstreckungsversuche in Deutschland unternommen hat oder nicht. Sie ist in Besitz des Titels, und dies reicht bereits für die Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses für die erhobene Vollstreckungsabwehrklage aus.
2. Das Landgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers begründet ist.
a. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger den aus dem Kaufvertrag vom 11.6.2004 resultierenden Kaufpreisanspruch des Erblassers erfüllt hat, der nach der eindeutigen Regelung des Vertrages darin bestand, dass er die bei der Bank1, O4 bestehenden Darlehensvaluten alleinig zu übernehmen und zuzüglich 80.000,– € zu zahlen hatte. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass in diesem Vertrag der Kaufpreis mit 141.710,23 € angegeben ist und es für den Kläger eine günstige Regelung darstellte, dass ihm die alleinige Übernahme der mit 61.710,23 € bezifferten Darlehensvaluten voll (mit der Folge einer verbleibenden Kaufpreisschuld von 80.000,– €) auf diesen Kaufpreis angerechnet werden sollte, obwohl er auf die Bezahlung dieser Darlehensvaluten bereits zuvor zusammen mit dem Erblasser als Gesamtschuldner gehaftet hatte. Mangels anderer Anhaltspunkte reicht dies aber nicht dafür, die Kaufpreisregelung entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut auszulegen oder unter diesen Gesichtspunkten ihre Unwirksamkeit oder Anpassungsbedürftigkeit zu begründen.

Soweit die Beklagte im zweiten Rechtszug geltend gemacht hat, der Kaufvertrag habe auf Grund der Generalvollmacht überhaupt nicht wirksam zustande gekommen sein können, vermag auch dies nichts zu ändern. Zunächst einmal war die Wirksamkeit der am 8.10.2002 für Herrn D erteilten Vollmacht (Bl. 22 d. A.) nach deutschem Recht zu beurteilen, nach dem der Tod des Vollmachtgebers im Regelfall nicht zum Erlöschen der Vollmacht führt (§§ 672, 675 BGB; vgl. die entsprechenden Ausführungen im Urteil des 26. Zivilsenats v. 10.9.2009, 26 U 4/09 – 4: Bl. 962 d. A.). Zum anderen aber kommt es hierauf letztlich nicht an: Wenn, wie die Beklagte meint, ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist, dürfte die Beklagte bereits aus diesem Grunde aus der diesbezüglichen Urkunde nicht vollstrecken, und bereits deshalb wäre die hier streitgegenständliche Vollstreckungsabwehrklage begründet.

b. Auch die Tatsache, dass der Kläger selbst die ihm gegenüber seitens der Beklagten angeblich zustehenden Kaufpreisansprüche in Höhe von 29.971,94 € mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 23.11.2009 hat pfänden und an sich zur Einziehung überweisen lassen (Fotokopie Bl. 860 – 862 d. A.), steht der Begründetheit der von ihm erhobenen Vollstreckungsabwehrklage nicht entgegen. Die Beklagte, nicht aber der Kläger, hat nach wie vor Zugriff auf die vollstreckbare Urkunde, die Gegenstand der hier streitgegenständlichen Vollstreckungsabwehrklage ist. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gibt dem Kläger zudem bereits deshalb keine hinreichende Sicherheit, weil er der Erinnerung unterliegt.
c. Die Beklagte ist auch zu Unrecht der Auffassung, dass eine Verurteilung nur hätte erfolgen können in Bezug auf das Vermögen des privilegierten Nachlasses. Die Beklagte hat zwar jetzt Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass sie die Erbschaft mit der Rechtswohltat des Inventars angenommen hat (Bl. 930/931 d. A.).

Dennoch kann die Beklagte hieraus in diesem Rechtsstreit nichts herleiten. Die Beklagte hat sich, wie sich aus dem Schreiben ihres Bevollmächtigten v. 8.1.2008 (Bl. 26 f. d. A.) ergibt, als Privatperson eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde erteilen lassen; eine solche Ausfertigung wurde weder einem Testamentsvollstrecker noch der Beklagten in einer Eigenschaft als Nachlassverwalterin für den privilegierten Nachlass erteilt. Dann aber kann die Beklagte sich im vorliegenden Verfahren nicht auf eine entsprechende Beschränkung berufen.

18

II.

Insgesamt war somit die Berufung der Beklagten in dem Umfang, in dem sie noch weiter verfolgt wird, mit der Kostenfolge des § 97 I ZPO zurückzuweisen.
19

Soweit die Beklagte und ihr Streithelfer ihre Berufung zurückgenommen haben, folgt ihre Kostentragungspflicht aus § 516 III ZPO. Auch insoweit, als die Hauptsache im zweiten Rechtszug übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen (§ 91 a ZPO). Hinsichtlich des Antrags auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus den 38 genannten Kostenfestsetzungsbeschlüssen, der diesbezüglich erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen und der aus ihnen betriebenen Zwangsvollstreckung folgt dies daraus, dass die durch die Pfändung von in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen titulierten Kostenerstattungsansprüchen des Klägers gegenüber der Beklagten durch diese selbst eingetretene Wirkung, dass der Kläger diese Forderung nicht mehr einziehen kann (§ 829 ZPO), nicht im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden kann. Hinsichtlich des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 23.11.2009 ist die Beklagte den Ausführungen des Landgerichts, wonach für den diesbezüglichen Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis, nicht entgegengetreten. Aus den Werten (Klage 29.971,94 €, Widerklage der Beklagten 94.846,90 €, Widerklage ihres Streithelfers 50.000,– €) ergibt sich die aus dem Tenor ersichtliche Kostenverteilung.
20

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
21

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 ZPO).

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