OLG Frankfurt am Main, 24.03.2014 – 3 U 157/13

April 17, 2019

OLG Frankfurt am Main, 24.03.2014 – 3 U 157/13
Leitsatz

1. Die Verjährung wird nur durch eine zulässige Streitverkündung gehemmt. Auch der Beitritt eines Streitverkündeten als Nebenintervenient ist keine hinreichende Bedingung.

2. Eine Streitverkündung gemäß § 72 ZPO ist zulässig, wenn eine Partei für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt. Unzulässig ist die Streitverkündung deshalb wegen solcher Ansprüche, die nach Lage der Dinge von vornherein sowohl gegenüber dem Beklagten des Vorprozesses als auch gegenüber dem Dritten geltend gemacht werden können, für die also aus Sicht des Streitverkünders schon im Zeitpunkt der Streitverkündung eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten und des Dritten in Betracht kommt.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.7.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg wird zurückgewiesen.

Der Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf 38.770,- € festgesetzt.
Gründe
1

I.

Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 17.2.2014 (Bl.195 ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 151 ff. d.A.) verwiesen.
2

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage nach dem erstinstanzlichen Antrag stattzugeben.

3

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

4

II.

Das Rechtsmittel der Klägerin war gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich.
5

Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 17.2.2014 (Bl. 195 ff. d.A.) verwiesen.
6

Soweit die Klägerin hierzu mit Schriftsatz vom 14.3.2014 Stellung genommen hat, gibt das darin Vorgebrachte keine Veranlassung, von der Einschätzung im Hinweisbeschluss abzuweichen.
7

§ 72 ZPO unterscheidet in Bezug auf die hier relevante Frage der Zulässigkeit der Streitverkündung weder zwischen echter bzw. unechter Streitverkündung noch zwischen einer von der Kläger- bzw. der Beklagtenseite aus erklärten. Deshalb greift auch der Einwand der Klägerin nicht, die im Hinweisbeschluss angegebene Rechtsprechung sei nicht einschlägig.
8

Die hier zu beurteilende Streitverkündung war – wie ausgeführt – unzulässig, weil die Versicherungsnehmerin – in deren Rechtsstellung die Klägerin eingerückt ist – schon während des Vorprozesses die Möglichkeit hatte, die Beklagte gesondert auf Freistellung in Anspruch zu nehmen. Dies ergibt sich aus der im Hinweisbeschluss zitierten Entscheidung des BGH vom 15.10.2007, II ZR 136/06, die entgegen der Ansicht der Klägerin auch auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.
9

Wenn aber die Ansprüche der Versicherungsnehmerin nicht vom Ausgang des Vorprozesses abhängig waren, wie dies § 72 ZPO fordert, war die Streitverkündung unzulässig und konnte die Verjährung nicht hemmen.
10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.
11

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.
12

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt den nicht angegriffenen Vorgaben des Landgerichts.

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