OLG Frankfurt am Main, 24.07.2018 – 18 W 84/18

März 17, 2019

OLG Frankfurt am Main, 24.07.2018 – 18 W 84/18
Leitsatz:

Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung muss ein Gerichtsvollzieher, der gemäß § 9 GVKostG in Verbindung mit Nr. 701 KVGv Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde als Auslagen in Rechnung stellt, den Betrag der Umsatzsteuer, die die Deutsche Post AG seit dem 1. September 2016 auf Postzustellungsaufträge erhebt, in seiner Kostenrechnung nicht gesondert ausweisen. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Tenor:

Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 26.04.2018 gegen den Beschluss des Landgerichts Hanau vom 11.04.2018 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren zur Entscheidung über die weitere Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.
Gründe

A. Nachdem der Obergerichtsvollzieher A von der Beschwerdeführerin u. a. damit beauftragt worden war, dem Vollstreckungsschuldner B eine Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO zuzustellen, stellte der Obergerichtsvollzieher der Beschwerdeführerin mit Gerichtsvollzieherkostenrechnung vom 25.07.2017 (Bl. 3 d. A.) neben anderen Kosten Entgelte für die Zustellung mit Zustellungsurkunde durch die Deutsche Post AG in Höhe von insgesamt € 8,22 in Rechnung, ohne den Betrag der in diesen Entgelten enthaltenen Umsatzsteuer auszuweisen.

Mit Schreiben vom 28.07.2017 (Bl. 1 d. A.) legte die Beschwerdeführerin Erinnerung gegen die Gerichtsvollzieherkostenrechnung ein und beanstandete die fehlende Ausweisung der Umsatzsteuer. Auf diese Erinnerung hin hob das Amtsgericht Gelnhausen die Gerichtsvollzieherkostenrechnung mit Beschluss vom 28.12.2017 (Bl. 13, 14 d. A.). auf. Sodann legte die jetzige Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 08.10.2018 (Bl. 17 d. A.) Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 28.12.2017 ein, den das Landgericht Hanau daraufhin mit Beschluss vom 11.04.2018 (Bl. 34 bis 36 d. A.) dahin abänderte, dass die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen die Gerichtsvollzieherkostenrechnung vom 25.07.2018 zurückgewiesen wird.

Mit Schreiben vom 26.04.2018 (Bl. 40, 41 d. A.) hat die Beschwerdeführerin weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 11.04.2018 eingelegt, der das Landgericht mit Beschluss vom 02.05.2018 (Bl. 65 d. A.) nicht abgeholfen hat.

B. Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

I.

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hanau vom 11.04.2018 ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zulässig, weil das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.

Über dieses Rechtsmittel hat der Senat in der nach dem GVG vorgesehenen Besetzung zu entscheiden, weil die angefochtene Entscheidung nicht vom Einzelrichter, sondern der Kammer des Landgerichts erlassen worden ist, § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG.

II.

Die weitere Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 28.12.2017 auf die Beschwerde der jetzigen Beschwerdegegnerin dahin abgeändert, dass die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen die Gerichtsvollzieherkostenrechnung vom 25.07.2018 zurückgewiesen wird. Denn diese Beschwerde war zulässig und begründet.

1. Die Beschwerde der jetzigen Beschwerdegegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 28.12.2017 war gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zulässig, weil das Amtsgericht die Beschwerde in seinem Beschluss vom 28.12.2017 wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hatte.

2. Die Beschwerde war auch begründet. Denn die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen die Gerichtsvollzieherkostenrechnung war zwar gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG zulässig, aber unbegründet, weshalb die Aufhebung der Gerichtsvollzieherkostenrechnung durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 28.12.2017 zu Unrecht erfolgt war.

Denn ein Gerichtsvollzieher, der gemäß § 9 GvKostG in Verbindung mir Nr. 701 KVGv Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde als Auslagen in Rechnung stellt, muss den Betrag der Umsatzsteuer, die die Deutsche Post AG seit dem 1. September 2016 auf Postzustellungsaufträge erhebt (siehe: www.deutschepost.de/de/p/pza_postzustellungsauftrag/information_zur_umsatzsteuer.html und Vorlagebeschluss des BFH vom 20.05.2016, – V R 8/16 -, juris), in seiner Kostenrechnung nicht gesondert ausweisen. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Dies folgt aus dem Umstand, dass es an einer gesetzlichen Regelung fehlt, die den Gerichtsvollzieher dazu verpflichtet, die Beträge der auf Drittleistungen angefallenen Umsatzsteuer in seiner Kostenrechnung auszuweisen.

a) Eine solche Verpflichtung des Gerichtsvollziehers ergibt sich nicht aus § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG, weil die Umsätze des Gerichtsvollziehers nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG umsatzsteuerpflichtig sind. Denn er ist kein Unternehmer im Sinne dieser Norm. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 Satz UStG, der bestimmt, dass derjenige Unternehmer ist, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Dies trifft auf den Gerichtsvollzieher nicht zu, weil er gemäß § 154 GVG Beamter ist, der im Rahmen der Dienstaufsicht der Weisungsbefugnis des Dienstherrn unterliegt (Vgl. Lückemann in Zöller, 32. Auflage, Rdnr. 4 zu § 154 GVG, und Lackmann in Musielak/Voit, 15. Auflage, Rdnrn. 2-3 zu § 753 ZPO, jeweils m. w. N.). Soweit er gemäß § 1 Satz 1 GVO selbständig handelt, betrifft dies nur die ihm zugewiesene Zwangsvollstreckung, bei der er der Aufsicht des Gerichts unterliegt, wobei sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter der aufsichtsführende Richter des Amtsgerichts ist (§ 1 Sätze 2 und 3 GVO). Im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist der Gerichtsvollzieher, der von seinem Dienstherrn eine Besoldung erhält und kein Unternehmerrisiko trägt, weil die gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Gebühren seiner Tätigkeit in die Staatskasse fließen, nicht selbständig (siehe Büttner, DGVZ 2018, 109-113, m. w. N.).

b) Eine Pflicht des Gerichtsvollziehers, in seiner Kostenrechnung Umsatzsteuerbeträge auszuweisen, ergibt sich auch nicht aus dem GvKostG. Dies gilt vor allem für § 9 GvKostG in Verbindung mit den Regelungen der Nrn. 701 bis 704 KVGv. Diese sehen lediglich vor, dass die jeweiligen Auslagen in voller Höhe anzusetzen sind.

c) § 63 GVO statuiert ebenfalls keine Pflicht des Gerichtsvollziehers, Umsatzsteuerbeträge in seiner Kostenrechnung auszuweisen. Diese Regelung stellt lediglich klar, unter welchen Umständen die Umsatzsteuer anfällt und wer Steuerpflichtiger ist, wenn im Wege der Zwangsvollstreckung Sachen öffentlich versteigert werden (vgl. Büttner a. a. O.). Darauf, ob die GVO als Dienstanweisung der Justizverwaltung Außenwirkung hat, kommt es folglich nicht an.

d) Auch aus der GVGA ergibt sich nichts anderes. Dies gilt insbesondere für § 25 GVGA, der die Vorgehensweise des Gerichtsvollziehers bei der Ausführung eines Zustellungsauftrags durch die Post betrifft, und für § 100 Abs. 4 GVGA, der die Zahlung der Vergütung an einen vom Gerichtsvollzieher beauftragten Sachverständigen regelt. Auch insoweit kann offen bleiben, ob die GVGA als Dienstanweisung der Justizverwaltung Außenwirkung hat.

e) Nr. 7 der DB-GvKostG sieht ebenfalls nicht vor, dass der Gerichtsvollzieher die Umsatzsteuer in seiner Kostenrechnung auszuweisen hat. In Nr. 7 Satz 2 DB-GvKostG ist lediglich bestimmt, dass die Gerichtsvollzieherkostenrechnung die Kostenvorschriften, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen, die Beträge der angesetzten Gebühren und Auslagen sowie etwa empfangene Vorschüsse enthalten muss.

f) Des Weiteren lassen sich weder der sogenannten Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (RL 2006/112/EG vom 28.11.2006, ABl. Nr. L 347 v. 11.12.2006, S. 1) noch der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie (RL 77/388/EWG) vom 17.05.1977, ABl L 145 S. 1, ber. L 157 S. 23; L 173 S. 27; L 242 S. 22; Nr. L 262 S. 44) oder der Postrichtlinie (RL 97/67 vom 15.12.1997, ABl. L 15 v. 21.01.1998, S. 14) Regelungen entnehmen, denen zufolge der Gerichtsvollzieher die Umsatzsteuer in seiner Kostenrechnung gesondert ausweisen muss (vgl. Büttner a. a. O.).

g) Schließlich steht es auch nicht im Ermessen des Gerichtsvollziehers, die Beträge der auf die Postzustellung angefallenen Umsatzsteuer in seiner Kostenrechnung auszuweisen (so aber LG Hamburg, Beschluss vom 06. Juli 2017 – 325 T 50/17 -, juris). Er hat vielmehr die tatsächlich entstandenen Kosten in voller Höhe als Bruttobetrag in Rechnung zu stellen. Da der Gerichtsvollzieher keine unternehmerische Tätigkeit ausübt, darf er auch bei Fremddienstleistungen die in der Fremdrechnung enthaltene Umsatzsteuer nicht ausweisen. Andernfalls würde er den Betrag der Umsatzsteuer selbst schulden. Dies folgt aus § 14a Abs. 2 Satz 2 UStG, der bestimmt, dass derjenige den Betrag der ausgewiesenen Umsatzsteuer schuldet, der wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Der Gerichtsvollzieher ist kein Unternehmer; die entsprechenden Auslagen sind im öffentlichen Auftrag und auf Veranlassung des Gerichtsvollziehers unmittelbar für dessen Amtshandlung entstanden, weshalb die Leistung des jeweiligen beauftragten Unternehmens nicht für den Gläubiger, sondern für den Gerichtsvollzieher erbracht wird. Mithin findet kein Leistungsaustausch zwischen dem Unternehmen – hier dem beauftragten Postunternehmen – und dem Gläubiger statt, so dass auch ein Vorsteuerabzug für den Gläubiger nicht in Betracht kommt, weil es an der Voraussetzung des § 15 Abs. 1 UStG – nämlich dass Leistungen für ein Unternehmen ausgeführt werden – fehlt (so auch AG Leipzig, Beschluss vom 26. September 2017 – 431 M 16244/17 -, juris.)

III.

Das Verfahren zur Entscheidung über die weitere Beschwerde ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht erstattet.

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