OLG Frankfurt am Main, 25.02.2013 – 24 W 2/13

April 21, 2019

OLG Frankfurt am Main, 25.02.2013 – 24 W 2/13
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten zu 1) wird der Kostenbeschluss des Landgerichts Darmstadt vom 16.10.2012 abgeändert und werden die Kosten des Rechtsstreits und des Beschwerdeverfahrens dem Kläger auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Beklagten haben die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen.

Beschwerdewert: bis 1.200.- €.
Gründe
1

Die nach § 91 a Abs. 2 ZPO statthafte und zulässige Beschwerde ist auch in der Sache erfolgreich:
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Nach übereinstimmender Erledigungserklärung hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten auferlegt (GA 359).
3

Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckungsgegenklage des Klägers als zulässig und statthaft angesehen. Denn der Kläger habe ein Rechtsschutzbedürfnis allein wegen der vorhandenen vollstreckbaren Urkunden auch dann, wenn – wie das Landgericht in seinem Streitwertbeschluss vom 15.01.2013 selbst ausführt – das Zwangsvollstreckungsverfahren wegen der hier streitbefangenen verjährten Zinsen gerade nicht betrieben wurde.
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Diese Auffassung überzeugt den Senat nicht.
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Die Frage, ob wegen in einem Titel enthaltenen bereits verjährten Zinsen ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage besteht oder nicht, ist umstritten.
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Befürwortend haben sich folgende Gerichte geäußert:
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BGH, IX ZR 230/09
BGH, V ZR 23/72
BGH, V ZR 11/53
OLG Frankfurt, 12 W 78/12 und 24 W 25/11
Pfälzisches Oberlandesgericht, 7 U 16/12
OLG Nürnberg, 6 U 1600/12
OLG Celle, 4 U 155/12
LG Stendal, 21 O 87/11
LG München 1 O 17536/11.
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Die gegenteilige Meinung vertreten:
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BGH XI ZR 166/91
BGH V ZR 238/92
OLG Nürnberg, 14 B 757/12
Kammergericht Berlin, 8 W 65/12
LG Berlin, 37 O 128/12
LG Chemnitz, 7 O 801/12
LG Hamburg, 313O 121/12.
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Der Senat schließt sich der letztgenannten Meinung an und hält nach nochmaliger Prüfung an der im Verfahren 24 W 25/11 vertretenen Auffassung nicht fest:
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Das Landgericht hat in seinem Streitwertbeschluss (GA 404) selbst ausgeführt:
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„Das eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren wurde wegen der verjährten Grundschuldzinsen gerade nicht betrieben.“ Zwischen den Parteien war und ist unstreitig, daß diesbezüglich weder eine dahingehende Absicht der Beklagten bestand, noch aus anderen Gründen eine dahingehende Gefahr für den Kläger bestand. Die Vollstreckungsgegenklage wurde deshalb allein vor dem Hintergrund einer abstrakten, theoretischen Möglichkeit erhoben. Diese Vollstreckungsschutzmaßnahme wäre dem Kläger indes auch noch möglich gewesen, wenn tatsächlich eine Vollstreckung wegen der verjährten Zinsen erfolgt wäre.
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Ein tatsächliches Rechtsschutzbedürfnis vermag der Senat im hiesigen Verfahrensstand daher nicht zu erkennen; vielmehr mögen Gebühreninteressen eine Rolle gespielt haben.
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Würde man in Fällen wie dem vorliegenden ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage bejahen, wäre eine solche auch in dem Falle möglich, in dem eine Bank eine – bereits teilweise getilgte – Grundschuldurkunde in den Händen hält.
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Auch dort wäre theoretisch denkbar, dass die Bank den bereits zurück gezahlten Betrag im Wege der Zwangsvollstreckung geltend macht. Selbst bei vollständiger Tilgung hätte die Bank bei danach regelmäßig unterbliebener Rückgabe der Grundschuldbestellungsurkunde und Löschung der Grundschuld im Grundbuch die theoretische Möglichkeit, hieraus vorzugehen und wäre nach der hier nicht vertretenen Auffassung deshalb eine Vollstreckungsgegenklage zulässig und begründet. Diese Auffassung verstößt nach Überzeugung des Senats gegen das grundsätzliche Erfordernis eines Rechtsschutzinteresses und ermöglicht einen Rechtsmissbrauch.
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Der Senat hat die zu dieser Frage divergierenden Ansichten der Obergerichte zum Anlass genommen, die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO zuzulassen.
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Nebenentscheidungen: §§ 91 Abs. 1, 91 a, 568 Satz 2, Ziffer 2 ZPO.

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