OLG Frankfurt am Main, 25.10.2012 – 16 EntV 4/12

Mai 3, 2019

OLG Frankfurt am Main, 25.10.2012 – 16 EntV 4/12
Orientierungssatz:

Auf abgeschlossene Rechtsstreite ist das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl I S. 2302) nur ausnahmsweise anwendbar, nämlich wenn der Rechtsstreit Gegenstand eines Verfahrens beim EGMR ist oder noch werden kann.
Tenor:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Klage auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des Rechtsstreits Amtsgericht Marburg Lahn 10 C 885/97 – Landgericht Marburg Lahn 5 S 189/99 wird zurückgewiesen.
Gründe
1

I.

Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des Rechtsstreits Amtsgericht Marburg 10 C 885/97, der zum Landgericht Marburg 5 S 189/99 in der Berufungsinstanz führte.
2

Zur Begründung seiner Anträge führt der Antragsteller aus, das Landgericht habe über eine Tatbestandsrüge vom 5. Januar 2005 erst am 6. November 2008 entschieden. Ein Antrag nach § 320 Abs. 3 ZPO auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung über den Tatbestandsberichtigungsantrag sei bisher nicht beschieden worden. Seine materiellen Schäden seien zum einen aus Rechtsverlusten im Zusammenhang mit anderen Rechtsstreiten und zum anderen aus dem Ausgangsverfahren Amtsgericht Marburg Lahn 10 C 885/97 – Landgericht Marburg Lahn 5 S 189/99 entstanden. Aus letzterem würden sich Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten in Höhe von 70.000,- € ergeben. Daneben sei ihm immaterieller Schaden entstanden, den er mit mindestens 1.000,- € pro Monat bemisst, weil das Landgericht Marburg vorsätzlich oder zumindest grobfahrlässig den Rechtsstreit verzögert habe.
3

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 26. Juli 2012 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, das nach Art. 23 S. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl I S. 2302) das Gesetz für abgeschlossene Verfahren gilt, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist oder noch werden kann. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt.
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In seiner Stellungnahme vom 16. August 2012 weist der Antragsteller darauf hin, dass das Landgericht Marburg/Lahn seine Berufung im Rechtsstreit 5 S 189/99 mit Urteil vom 3. November 2004 überwiegend zurückgewiesen hat. Der Bundesgerichtshof habe mit Beschluss vom 5. April 2005 sein Prozesskostenhilfegesuch betreffend eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 3. November 2004 zurückgewiesen. Seine „Tatbestandsrüge“ vom 5. Januar 2005 sei am 15. und 16. Februar 2007 beschieden worden. Der Bundesgerichtshof habe auch seine Prozesskostenhilfeanträge für eine weitere Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschlüssen vom 19. Juni 2007 und 8. Juli 2009 zurückgewiesen. Er habe verschiedene Befangenheitsanträge gestellt und Anhörungsrügen erhoben, über die das Landgericht am 6. November 2008 entschieden habe. Zuvor – nämlich am 19. September 2007 – habe der Kläger die Klage allerdings schon zurückgenommen. Am 3. September 2010 habe er einen weiteren Antrag nach § 320 Abs. 3 ZPO auf mündliche Verhandlung über den Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt.
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II.

Die Prozesskostenhilfe kann nach § 114 ZPO nur gewährt werden, wenn u. a. die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers hat keine Erfolgsaussicht.
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Die vom Antragsteller begehrte Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer des Rechtsstreits Amtsgericht Marburg/Lahn 10 C 885/97 – Landgericht Marburg/Lahn 5 S 189/99 – kann nach Art. 23 S. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl I S. 2302) zunächst für Verfahren gewährt werden, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits anhängig waren. In diesen Fällen muss gemäß § 198 Abs. 5 S. 2 GVG die Klage spätestens 6 Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Rechtsstreits erhoben werden.
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Der Rechtsstreit Amtsgericht Marburg/Lahn 10 C 885/97 – Landgericht Marburg/Lahn 5 S 189/99 war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 3. Dezember 2011 bereits rechtskräftig abgeschlossen. Die formelle Rechtskraft der das Ausgangsverfahren betreffenden Entscheidung ist gemäß § 705 ZPO nach Zustellung des Berufungsurteils des Landgerichts Marburg vom 3. November 2004 mit Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde eingetreten. Eine Nichtzulassungsbeschwerde hat der Antragsteller nicht eingelegt. Sein Prozesskostenhilfeantrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof im Jahr 2005 zurückgewiesen. Spätere Anträge und Entscheidungen haben an der Rechtskraft ebenso wenig etwas geändert wie die Klagerücknahme vom 19. September 2007.
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Bereits mit Verfügung des Vorsitzenden vom 26. Juli 2012 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass Anträge auf Tatbestandsberichtigung ebenso wie Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Rechtskraft einer Entscheidung nicht beeinflussen. Gleiches gilt für Prozesskostenhilfeanträge und Gehörsrügen.
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Auf abgeschlossene Rechtsstreite ist, wie sich aus dem Hinweisschreiben des Vorsitzenden vom 26. Juli 2012 ergibt, das Gesetz nur ausnahmsweise anwendbar, nämlich wenn der Rechtsstreit Gegenstand eines Verfahrens beim EGMR ist oder noch werden kann. Dass das Verfahren beim EGMR anhängig ist, behauptet der Antragsteller nicht. Es kann auch nicht mehr Gegenstand eines solchen Verfahrens werden, da der EGMR nach Art. 35 der Europäischen Menschenrechtskonvention nur innerhalb von 6 Monaten nach Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe angerufen werden kann.

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