OLG Frankfurt am Main, 25.10.2018 – 8 W 43/18

März 15, 2019

OLG Frankfurt am Main, 25.10.2018 – 8 W 43/18
Leitsatz:

1.

Das rechtliche Interesse im Sinne des § 485 Abs. 2 ZPO an der Feststellung des Zustands einer Person oder der Ursache eines Personenschadens muss sich auf das Rechtsverhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner beziehen.
2.

Bei einer rechtsgrundlosen Zahlung auf eine abgetretene Forderung richtet sich der Rückabwicklungsanspruch nicht gegen den Zessionar, sondern gegen den Zedenten.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 3. August 2018 in Verbindung mit dem Beschluss vom 4. Oktober 2018 über die Nichtabhilfe wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die teilweise Zurückweisung eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens.

Mit ihrem Antrag hat die Antragstellerin die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren mit der Behauptung beantragt, sie leide unter „erheblichen zahnmedizinischen Beschwerden“ infolge einer von dem Antragsgegner zu 1 vorgeblich fehlerhaft ausgeführten zahnärztlichen Versorgung.

Der Antrag der Antragstellerin richtet sich gegen den Antragsgegner zu 1 als „unmittelbaren Behandler“, gegen den Antragsgegner zu 2 als „Mitglied der X“, gegen diese als Antragsgegnerin zu 3 sowie gegen die Antragsgegnerin zu 4, an welche der Antragsgegner zu 1 seine Honoraransprüche gegen die Antragstellerin abgetreten hatte. Die Antragsgegnerin zu 4 hat die Honoraransprüche gegenüber der Antragstellerin erfolgreich außergerichtlich geltend gemacht; insgesamt hat die Antragstellerin € 14.212,10 an die Antragsgegnerin zu 4 gezahlt.

Das Landgericht Limburg hat mit Beschluss vom 3. August 2018 (Bl. 179 ff. d. A.) angeordnet, dass „im Hinblick auf die Antragsgegner zu 1 bis 3“ zu bestimmten, dort näher bezeichneten Fragen ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt werden soll. Hinsichtlich des Antragsgegners zu 4 hat das Landgericht „die beantragte Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens als unzulässig zurückgewiesen“ und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 4 der Antragstellerin auferlegt.

Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, dass es in Bezug auf den Antragsgegner zu 4 am erforderlichen rechtlichen Interesse fehle, „da die nachgesuchte Beweiserhebung unter keinem ersichtlichen Gesichtspunkt einem Rechtsstreit gegen [die Antragsgegnerin zu 4]“ zugeordnet werden könne. Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Heilbehandlung kämen nicht in Betracht. Bereicherungsrechtliche Ansprüche seien grundsätzlich im Verhältnis zum Zedenten abzuwickeln.

Gegen diesen ihren Prozessbevollmächtigten am 24. August 2018 (Bl. 195 d. A.) zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer per Fax beim Landgericht am 7. September 2018 eingegangenen sofortigen Beschwerde (die – wohl versehentlich – auf den 14. Februar 2018 datiert ist), „soweit der Antrag auf Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegnerin zu 4 zurückgewiesen wurde“ und ihr „insoweit die Kosten des Verfahrens aufgegeben wurden“.

Zur Begründung macht sie u. a. geltend, dass im vorliegenden Fall „die Bewertung der Abtretung von den bereicherungsrechtlichen Bewertungskriterien“ abweiche.

Die Antragsgegner zu 1 bis 3 seien in ihrer Entscheidung, die aus dem Zahnarzt-Patienten-Verhältnis herrührende Honorarforderung an die Antragsgegnerin zu 4 abzutreten, „nicht frei gewesen“. Vielmehr sei die Abtretung der honorarrechtlichen Ansprüche an die Antragsgegnerin zu 4 nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen Zustimmung der Antragstellerin zulässig gewesen.

Da die Abtretung die Erkrankung der Antragstellerin und die von den Antragsgegnern zu 1 bis 3 getroffenen Behandlungsmaßnahmen gegenüber der Zessionarin „enthüllen sollte“, hätte eine Abtretung ohne ausdrückliche Einwilligung der Antragstellerin – so diese weiter – gegen die ärztliche Schweigepflicht und somit gegen § 203 StGB verstoßen.

Bei einer derartigen Sachverhaltsgestaltung könne die Patientin „nicht darauf beschränkt werden, lediglich diejenigen Risiken, insbesondere das Insolvenzrisiko, zu tragen, die aus dem Kausalverhältnis zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern zu 1 bis 3“ erwüchsen, zumal da „die Antragsgegner zu 1 bis 3 die Behandlung der Antragstellerin von der Einwilligung in eine entsprechende Abtretung abhängig gemacht“ hätten.

Überdies hätten die Antragsgegnerin zu 4 und die Antragstellerin „infolge der Abtretung ein eigenes Schuldverhältnis“ begründet wurde, denn die Antragsgegnerin zu 4 hätte „mit der Antragstellerin einen Ratentilgungsplan entwickelt und hierzu eine besondere vertragliche Vereinbarung getroffen“.

Es komme hinzu, dass hier eine gänzlich anders gelagerte Risiko- und Wissensverteilung, insbesondere „das Herrschaftswissen des Zahnarztes“, zu berücksichtigen sei. Die Einbeziehung der Antragsgegnerin zu 4 sei darüber hinaus unter dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes geboten.

Schließlich stelle die vom Gericht zur Begründung aufgeworfene Rechtsfrage eine solche der Begründetheit, nicht der Zulässigkeit dar.

Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung der sofortigen Beschwerde wird auf den beim Landgericht am 7. September 2018 eingegangenen Anwaltsschriftsatz der Antragstellerin (Bl. 205 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 4. Oktober 2018 (Bl. 223 f. d. A.) nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 569, 568 ZPO).

2. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat den gegen die Antragsgegnerin zu 4 gerichteten Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

a. Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so kann eine Partei gemäß § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Nr. 1 ZPO u. a. dann die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass die Ursache eines Personenschadens festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist dabei nach § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

Nach dem Gesetzeswortlaut genügt bereits die abstrakte Möglichkeit der gütlichen Streitbeilegung („dienen kann“); es wird also nicht die positive Feststellung verlangt, dass ein Hauptsacheverfahren vermieden werden wird (vgl. BAG, Beschluss vom 30.09.2008 – 3 AZB 47/08, NJOZ 2009, 281, 285; Senat, Beschluss vom 11.12.2017 – 8 W 18/17, juris). Daher ist der Begriff des „rechtlichen Interesses“ im Sinne des § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO weit zu fassen (vgl. etwa BAG, Beschluss vom 30.09.2008 – 3 AZB 47/08, NJOZ 2009, 281, 285; Senat, Beschluss vom 11.12.2017 – 8 W 18/17, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2008 – 5 W 31/08, NJOZ 2008, 3645, 3646). Diese Voraussetzung ist im Bereich von (Zahn-) Arzthaftungsfragen oftmals gegeben. Denn kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass kein Fehlverhalten des zahnärztlichen und nichtzahnärztlichen Personals vorliegt, wird der Patient möglicherweise die beabsichtige Klage nicht erheben; anderenfalls besteht die Möglichkeit, dass er vom Haftpflichtversicherer des Zahnarztes außergerichtlich klaglos gestellt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2017 – 8 W 18/17, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2008 – 5 W 31/08, NJOZ 2008, 3645, 3646).

Überdies ist es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, bereits im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen. Dementsprechend kann ein rechtliches Interesse im Regelfall nur dann verneint werden, wenn ein Rechtsverhältnis, ein möglicher Prozessgegner oder ein Anspruch nicht ersichtlich ist. Dabei kann es sich nur um völlig eindeutige Fälle handeln, in denen evident ist, dass der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16.09.2004 – III ZB 33/04, NJW 2004, 3488; BAG, Beschluss vom 30.09.2008 – 3 AZB 47/08, NJOZ 2009, 281, 285; Senat, Beschluss vom 11.12.2017 – 8 W 18/17, juris). Allerdings muss das rechtliche Interesse im Sinne von § 485 Abs. 2 ZPO an der Feststellung des Zustandes einer Person oder der Ursache eines Personenschadens bestehen, für den eine Haftung gerade des Antragsgegners dem Antragsteller gegenüber in Betracht kommt (in diesem Sinne BGH, Beschluss vom 18.11.2015 – VII ZB 2/15, NJW 2016, 1020, 1021; KG, Beschluss vom 15.02.1999 – 25 W 6893/98, NJW-RR 2000, 513, 514; OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2011 – 12 W 456/11, NJW-RR 2011, 1216, 1217; Senat, Beschluss vom 11.12.2017 – 8 W 18/17, juris).

Nach diesen Maßstäben stehen hier einem gegen die Antragsgegnerin zu 4 gerichteten selbständigen Beweisverfahren durchgreifende Bedenken entgegen.

Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Ausgang der angeordneten Beweisaufnahme im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens für die Rechtsbeziehungen zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu 4 ohne jede Bedeutung ist.

Zwar könnte die Beweisaufnahme im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens möglicherweise Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Antragsgegner zu 1 bei der Behandlung der Antragstellerin ein Behandlungsfehler unterlaufen ist.

Dies wiederum könnte einen Anknüpfungspunkt für die Antragstellerin sein, die gezahlte Vergütung zurückzuverlangen (§ 628 Abs. 1 Satz 3 BGB; vgl. dazu näher BGH, Urteil vom 29.03.2011 – VI ZR 133/10, NJW 2011, 1674, 1674 f.; Urteil vom 13.09.2018 – III ZR 294/16, juris; Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 630a, Rdnr. 41; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 5. Aufl. 2018, Rdnr. R 5 ff.).

Anspruchsgegner eines solchen Rückforderungsanspruches der Antragstellerin könnten hier jedoch allenfalls die Antragsgegner zu 1 bis 3, nicht aber die Antragsgegnerin zu 4 sein.

Nach den Zuordnungskriterien des bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriffs richtet sich bei einer rechtsgrundlosen Zahlung auf eine abgetretene Forderung der Rückabwicklungsanspruch grundsätzlich nicht gegen den Abtretungsempfänger (Zessionar), sondern gegen den Zedenten als vermeintlichen ursprünglichen Forderungsinhaber (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.01.2005 – VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369, 1369 ff.; Urteil vom 03.04.2014 – IX ZR 201/13, NZI 2014, 650, 652).

Der sachliche Grund für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem (vermeintlichen) Schuldner und dem Zedenten liegt darin, dass in dem Vertrag zwischen dem Schuldner und dem Zedenten der angenommene Rechtsgrund für die vermeintlich geschuldete Zahlung zu sehen ist; dies legt nach den hierfür maßgeblichen Gesichtspunkten der Risikoverteilung und des Vertrauensschutzes eine Leistungskondiktion in diesem Vertragsverhältnis nahe, sofern nicht besondere Umstände eine andere Risikoverteilung gebieten. Insbesondere spricht das für den Schuldner bei der Rückforderung bestehende Risiko der Insolvenz auf der Gläubigerseite im Regelfall für eine Inanspruchnahme des Zedenten. Zahlt der Schuldner an den Zessionar im Vertrauen darauf, dass die Angaben seines Vertragspartners (des Zedenten) über die geltend gemachte Forderung zutreffend sind, so ist es gerechtfertigt, ihm auch das Risiko der Insolvenz seines Vertragspartners aufzubürden, wenn sich später herausstellt, dass das Vertrauen nicht gerechtfertigt war. An der Risikozuordnung kann und darf sich durch die Abtretung der behaupteten Forderung nichts ändern; es besteht kein Grund, die Rechtsstellung des Schuldners hinsichtlich der Rückforderung auf Grund der Abtretung, auf die der Schuldner keinen Einfluss hat, zu verbessern oder auch zu verschlechtern (s. § 404 BGB; vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.01.2005 – VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369, 1369; Urteil vom 06.07.2012 – V ZR 268/11, NJW 2012, 3373; Lieb, Jura 1990, 359, 361).

Die Notwendigkeit der Rückforderung gegenüber den Antragsgegnern zu 1 bis 3 belässt damit die Risiken dort, wo sie von Anfang an lagen, nämlich in der Rechtsbeziehung zwischen der Antragstellern und den Antragsgegnern zu 1 bis 3, in welcher ggf. der Behandlungsfehler aufgetreten ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.01.2005 – VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369, 1370; Lorenz, JuS 2003, 729, 731).

Warum in Bezug auf die Rechtsbeziehung zwischen Zahnarzt und Patientin eine gegenüber allen anderen Rechtsbeziehungen abweichende Beurteilung erfolgen sollte, ist nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat sich ihren Zahnarzt ausgesucht und muss daher auch dessen Insolvenzrisiko tragen (vgl. dazu grundlegend Canaris, in: Paulus u. a. (Hrsg.), Festschrift für Karl Larenz zum 70. Geburtstag, 1973, S. 799, 803 und 835).

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin mit der Antragsgegnerin zu 4 eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen hatte. Aus dieser Ratenzahlungsvereinbarung kann die Antragstellerin keine Ansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 4 herleiten und tut dies auch nicht; sie rügt allein die ihrer Behauptung nach fehlerhafte Behandlung durch den Antragsgegner zu 1.

Unverständlich ist dem Senat der Hinweis der Antragstellerin auf § 203 StGB. In der Tat verletzt die Abtretung einer (zahn)-ärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Verrechnungsstelle, die zum Zwecke der Rechnungserstellung und Einziehung erfolgt, die ärztliche Schweigepflicht und ist deshalb wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) gemäß § 134 BGB nichtig, wenn der Patient der damit verbundenen Weitergabe der Abrechnungsunterlagen nicht zugestimmt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2013 – III ZR 325/12, NJW 2014, 141, 142; Senat, Beschluss vom 06.08.2018 – 8 U 144/17, Entscheidungsumdruck, S. 1). Diese Frage hat jedoch mit der nach der angemessenen Verteilung des Insolvenzrisikos nichts zu tun. Ebenso rätselhaft bleibt der Verweis der Antragstellerin auf das „Herrschaftswissen des Zahnarztes“.

Geradezu abwegig ist der weitere Einwand der Antragstellerin, eine andere Betrachtung folge aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet einen möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen die Verletzung der individuellen Rechtssphäre durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt. Der Rechtsschutz, den Art. 19 Abs. 4 GG Einzelnen im Hinblick auf die Wahrung oder die Durchsetzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte gewährt, verlangt eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGK, Beschluss vom 03.03.2014 – 1 BvR 3606/13, NVwZ 2014, 785). Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG setzt dabei voraus, dass dem Betroffenen eine Rechtsposition zusteht (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 18.07.2005 – 2 BvR 2236/04, 2289, 2295), vermag eine solche Rechtsposition aber nicht zu begründen.

b. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 4 auferlegt hat. Zwar ergeht im selbständigen Beweisverfahren nach § 485 ZPO in der Regel keine Kostenentscheidung. Denn die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zählen zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens, über die grundsätzlich in diesem entschieden wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23.07.2009 – VII ZB 3/07, BGHZ 182, 150, 154). Der Grundsatz, dass im selbständigen Beweisverfahren kein Raum für eine isolierte Kostenentscheidung ist, gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Er wird in § 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO für den Fall durchbrochen, dass der Antragsteller nicht binnen einer bestimmten Frist Klage erhebt. Daneben wird eine isolierte Kostenentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO oder § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch dann für zulässig gehalten, wenn der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens von der Antragstellerin zurückgenommen oder durch das Gericht als unzulässig zurückgewiesen wird (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.12.2016 – 2 W 6/16, NJW-RR 2017, 573, 574). Die letztere Ausnahme ist hier einschlägig.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 und 3 ZPO ersichtlich nicht vorliegen.

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