OLG Frankfurt am Main, 26.02.2018 – 3 U 230/16

März 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 26.02.2018 – 3 U 230/16
Leitsatz:

1.

Die bloße Übertragung eines Depots ist als Indiztatsache nicht geeignet, das Bestehen eines Gesellschaftsvertrags oder einer Treuhandabrede zu beweisen.
2.

§ 199 Abs. 3a BGB findet auf die Übertragung eines Depots unter Lebenden keine Verwendung.

Tenor:

In dem Rechtsstreit (…)

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 30.09.2016 (5 O 209/16) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.
Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege einer Stufenklage auf Auskunft und Zahlung wegen übertragener Wertpapierdepots in Anspruch.

Zwischen dem …2013 und dem …2013 verstarb A (im Folgenden Erblasser genannt) und wurde zur Hälfte von der Beklagten und zur anderen Hälfte von der zwischenzeitlich verstorbenen früheren Beklagten zu 2) beerbt. Die Beklagte ist Alleinerbin der früheren Beklagten zu 2). Die Klägerin zahlte im Jahr 1998 DM 30.000,00 auf ein in ihrem Namen errichtetes Depot bei der X AG und im Jahre 1999 DM 20.000,00 auf ein in ihrem Namen und auf eigene Rechnung eingerichtetes Depot bei der Y GmbH ein. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.

Die Klägerin hat behauptet, die von ihr getätigten Vermögensanlagen seien in Absprache mit dem Erblasser erfolgt, der die Hälfte des Geldes vorab an die Klägerin überwiesen habe. Es sei vereinbart gewesen, dass beide Seiten gleichermaßen wirtschaftlich haben berechtigt sein sollen, wobei die Klägerin jedoch zunächst treuhänderisch den Anteil des Erblassers habe halten sollen. Hintergrund sei gewesen, dass der Erblasser seine steuerlichen Freibeträge bereits durch andere Geldanlagen ausgeschöpft habe. Im Jahr 2000 habe die Klägerin beide Wertpapierdepots an den Erblasser übertragen, da die Mutter der Klägerin Sozialhilfe habe beantragen wollen.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie davon ausgehe, dass es sich bei der behaupteten Übertragung der Wertpapierdepots um Schenkungen gehandelt habe. Jedenfalls habe ein Rechtsgrund bestanden.

Mit Urteil vom 30.09.2016, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Auskunft noch auf Auszahlung. Sie habe weder das Bestehen einer Gesellschaft, eines Auftrages oder eines sonstigen Treuhandverhältnisses bewiesen. Sie habe hierfür keine Beweise angeboten. Die Klägerin habe zudem angegeben, nicht einmal beweisen zu können, dass der Erblasser ihr die ursprünglich eingezahlten Beträge überwiesen habe. Das einzige Beweisangebot der Klägerin beziehe sich auf die Indiztatsache, dass die Klägerin dem Erblasser ihr Depot übertragen haben wolle. Eine solche Übertragung sei kein hinreichendes Indiz für die klägerseits behauptete Abrede. Eine Übertragung könne unterschiedlichste Gründe haben. Gegen das Bestehen eines Treuhandverhältnisses spreche, dass die Klägerin bei Eröffnung des Kontos bei der Y unstreitig erklärt habe, dass sie das Konto auf eigene Rechnung führe. Auch einen bereicherungsrechtlichen Anspruch habe die Klägerin nicht. Zum einen habe sie nicht bewiesen, dass eine Übertragung ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Zumindest aber sei ein bereicherungsrechtlicher Anspruch verjährt.

Hiergegen wendet sich die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags mit ihrer Berufung, mit der sie die erstinstanzlich gestellten Anträge weiter verfolgt. Die landgerichtliche Entscheidung beruhe auf einer unvollständigen Erfassung und Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts und einer Verkennung der Beweislast. Die Klägerin habe nachgewiesen, dass sie beide Depots an den Erblasser übertragen habe. Hierzu legt sie erstmals in der Berufungsinstanz ein Bestätigungsschreiben der Y vom 18.10.2000 (Anlage K9, Bl. 35 d. A.) sowie die Kopie einer Telefonnotiz (Anlage K10, Bl. 96 d. A.) vor. Zudem habe die Klägerin bereits erstinstanzlich Beweis durch Vorlage der Depotauszüge durch die Beklagte angeboten. Zutreffend sei das Landgericht zwar davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen unmittelbaren Beweis für die Vereinbarung mit dem Erblasser habe erbringen können, wonach die beiden Depots für gemeinsame Rechnung haben gehalten werden sollen. Es sei allerdings unbestritten, dass der Erblasser DM 10.000,00 und DM 15.000,00 an die Klägerin zwecks Eröffnung der Depots überwiesen habe. Hierzu nimmt die Klägerin Bezug auf die Anlage K11 (Bl. 97 f. d. A.), ein von dem Erblasser ausgefülltes Risikobarometer. Damit habe die Klägerin für die Richtigkeit ihres Vortrages schlüssige Indizien vorgetragen, während Anhaltspunkte für eine Schenkung nicht gegeben seien. Schließlich sei der Anspruch auch nicht verjährt, da dieser erst mit der Auflösung des Depots und der Kenntnis der Klägerin hiervon, also frühestens im Jahre 2013, entstanden sei. Ein hilfsweise geltend gemachter bereicherungsrechtlicher Anspruch sei nicht verjährt, da es sich um einen Anspruch aus einem Erbfall mit einer dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3a BGB handele.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Gießen vom 30.09.2016 (Az. 5 O 209/16), die Beklagte als Erbin des zwischen den ….2013 und am ….2013 verstorbenen A sowie der am …2015 verstorbenen B zu verurteilen,

1.

der Klägerin Auskunft über den Auszahlungsbetrag zweier im Nachlass des Herrn A befindlicher Wertpapierdepots bei der Y GmbH (Depot-Nr. …) sowie bei der X AG (Depot-Nr. …) zu erteilen,
2.

nach Erteilung der Auskunft 50 % der so ermittelten Werte an die Klägerin auszuzahlen und mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Auszahlung seitens der Depotbanken zu verzinsen,
3.

Euro 1.358,86 für die vorgerichtliche anwaltliche Vertretung an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Die Vorlage der weiteren Unterlagen sei verspätet. Diese vorgelegten Dokumente änderten im Übrigen nichts an der Beweisverteilung und der rechtlichen Einschätzung. Aus ihnen ergäben sich keine neuen rechtlichen Erkenntnisse. Die von Klägerin behauptete Abrede zwischen ihr und dem Erblasser sei jedenfalls nichtig, da es sich um eine Vortat zur Geldwäsche handele. Das Treuhandverhältnis sei nämlich gegenüber der depotführenden Stelle nicht offengelegt worden.

II.

Die Berufung ist zulässig. Sie insbesondere form- und firstgerecht eingelegt und begründet worden.

1. In der Sache hat sie jedoch offensichtlich keine Aussicht Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin weder einen Auskunfts- noch einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte hat, weshalb das Landgericht die Stufenklage zu Recht insgesamt abgewiesen hat.

a) Ein solcher Anspruch folgt nicht aus §§ 730 Abs. 1, 1922 BGB. Denn Voraussetzung hierfür wäre, dass die Klägerin das Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrages nach § 705 BGB zwischen ihr und dem Erblasser beweist, mithin, dass sie und der Erblasser sich durch Gesellschaftsvertrag verpflichtet haben, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern. Das Landgericht hat das Bestehen einer solchen Abrede nicht feststellen können. An dieser Feststellung ist der Senat grundsätzlich nach § 529 Abs. Nr. 1 ZPO gebunden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellung des Landgerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin räumt selbst ein, keinen unmittelbaren Beweis für das Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrages angeboten zu haben. Entgegen ihrer Auffassung bestehen auch keine Indiztatsachen, die zwingend auf den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages schließen lassen. Entgegen ihrer Auffassung ist nicht unstreitig, dass der Erblasser an die Klägerin jeweils die Hälfte der angelegten Beträge vor der Anlage gezahlt hat. Diese Zahlungen seitens des Erblassers hat die Beklagte schon mit der Klageerwiderung bestritten (Bl. 41 d. A.). Im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung hat die Klägerin selbst bekundet, dass es für die Überweisungen keine Belege mehr gebe (Bl. 52 d. A.). Dementsprechend ist die Klägerin für diese behauptete Indiztatsache beweisfällig geblieben. Die Feststellung des Landgerichts, dass gegen die treuhänderische Vereinbarung bei Einrichtung der Depots schon spreche, dass die Klägerin selbst erklärt habe, für eigene Rechnung handeln zu wollen (Anlage K1, Bl. 9 d. A.), ist nicht zu beanstanden und stimmt mit dem Inhalt der von der Klägerin selbst vorlegten Anlage K1 überein. Ebenso wenig ist die Feststellung des Landgerichts zu beanstanden, dass die bloße Übertragung der Depots an den Erblasser nicht zwingend den Schluss auf eine Treuhandvereinbarung zulasse. Es seien auch andere Gründe für die Übertragung denkbar, zumal die Klägerin zuvor erklärt hat, das Konto bei der Y auf eigene Rechnung geführt zu haben. Damit hat das Landgericht seine bestehenden Restzweifel selbst bei Unterstellung dieser Indiztatsache nachvollziehbar und überzeugend begründet. Auch die weiteren von der Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragenen Beweismittel vermögen unabhängig von deren Zulässigkeit nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO einen Indizienbeweis für das Bestehen eines Gesellschaftsvertrages nicht zu führen. Auf die Anlagen K9 und K10 kommt es schon deswegen nicht an, da selbst bei Unterstellung der Übertragung der Depots von der Klägerin auf den Erblasser eine Treuhandvereinbarung nicht bewiesen ist. Eine Schenkung als denkbare Alternative kommt ebenso in Betracht. Aber auch die Anlage K11 (Bl. 97 f. d. A.) bietet keinen Beweis für das Bestehen einer Treuhandabrede, sondern spricht eher dagegen. In diesem sogenannten Risikobarometer hat der Erblasser selbst Auskunft über seine Anlagestrategie gegeben. Dort ist jedoch von einem einmalig anzulegenden Betrag von 10.000 Euro die Rede, was im Widerspruch zur Behauptung der Klägerin einer jeweils hälftigen Anlagebeteiligung steht. Denn bei der X AG wurden im Jahr 1998 30.000 DM eingezahlt, mithin nach dem Vortrag der Klägerin 15.000 DM, die von dem Erblasser haben stammen sollen. Dieser gab jedoch wenige Tage vor Abschluss der angeblichen Vereinbarung an, einen höheren Betrag anlegen zu wollen. Hinzu kommt, dass der Erblasser die Anlage K11 als Depotinhaber unterschrieben hat, was ebenfalls gegen die Behauptung der Klägerin spricht, dass zunächst nur diese ein Depot habe einrichten sollen.

b) Aus gleichen Gründen hat die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus § 666 BGB auf Auskunft bzw. § 667 BGB auf Herausgabe jeweils in Verbindung mit § 1922 Abs. 1 BGB. Denn die Voraussetzung eines solchen Auskunfts- und Herausgabeanspruchs ist das Bestehen eines Auftragsverhältnisses, mithin der von der Klägerin behaupteten Treuhandabrede. Hier hat die Klägerin ebenfalls weder einen unmittelbaren Beweis angeboten noch rechtfertigen die festgestellten oder vorgetragenen Indiztatsachen aus vorgenannten Gründen die Annahme eines solchen Treuhandverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Erblasser.

c) Das Landgericht hat schließlich zutreffend festgestellt, dass die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 1922 BGB hat, da dieser aufgrund der Erhebung der Einrede der Verjährung jedenfalls nicht durchsetzbar ist (§ 214 BGB). Entgegen der Auffassung der Klägerin steht § 199 Abs. 3a BGB der vom Landgericht zutreffend festgestellten Verjährung nicht entgegen. Zum einen handelt es sich bei dem bereicherungsrechtlichen Anspruch nicht um einen solchen, der auf einem Erbfall beruht oder dessen Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todeswegen voraussetzt. Denn der hilfsweise geltend gemachte bereicherungsrechtliche Anspruch entstand schon im Zeitpunkt der Übertragung der Depots an den Erblasser, mithin zu einem Zeitpunkt, als dieser noch lebte. Damit ist die Anwendbarkeit des § 199 Abs. 3a BGB denklogisch schon ausgeschlossen. Im Übrigen enthält § 199 Abs. 3a BGB eine sogenannte Verjährungshöchstfrist und schließt den Eintritt der regelmäßigen Verjährung nicht aus. Dass und weshalb die regelmäßige Verjährungsfrist spätestens mit Ablauf des Jahres 2004 eingetreten ist, hat das Landgericht zutreffend festgestellt, so dass auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil zu verweisen ist.

d) Mangels Hauptforderung hat die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen sowie auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 1.358,86.

2. Angesichts dessen ist eine mündliche Verhandlung, von der kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist, nicht geboten. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.

3. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat der Klägerin zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellen neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte – abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten – eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbieren würden.

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