OLG Frankfurt am Main, 26.03.2012 – 19 U 3/12

Mai 14, 2019

OLG Frankfurt am Main, 26.03.2012 – 19 U 3/12
Gründe
1

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
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Das Vorbringen in der Berufungsbegründung zeigt weder einen Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts auf, noch sind Anhaltspunkte für eine fehler- oder lückenhafte Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erkennbar (§ 529 ZPO).
3

Das Landgericht hat mit zutreffender und überzeugender Begründung einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (§ 280 Abs. 1 BGB) verneint.
4

Der Kläger hat nicht hinreichend dargetan, dass die Beratung des Klägers durch den Mitarbeiter der Beklagten nicht anleger- und/oder objektgerecht war.
5

Daran, dass das von dem Beklagten erworbene Zertifikat dem Anlagehorizont und dem Risikoprofil des Klägers entsprach, mithin anlegergerecht war, kann kein vernünftiger Zweifel bestehen. Es entspricht dem von dem Kläger am 11.2.2005 erstellten Kundenprofil, insbesondere dessen die höchste Risikostufe einschließenden Orientierung an Kapitalgewinnen. Überdies entspricht das Zertifikat auch dem vorherigen Anlageverhalten des Klägers, der im Jahr zuvor in ihrer Struktur und Risikoanlage identische Vorgängerzertifikate erworben hatte.
6

Die Beratung erfolgte auch objektgerecht. Inhalt und Umfang der erforderlichen Beratung richten sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach dem Kenntnisstand des jeweiligen Anlegers und dessen Informationsbedürfnis. Einer Aufklärung über das bei dem erworbenen Zertifikat bestehende Totalverlustrisiko bedurfte es – unabhängig davon, dass es sich bei dem Kläger um einen erfahrenen Anleger handelt, der als gelernter Bankkaufmann und Diplomkaufmann in seiner Berufszeit u. a. Vorstandsassistent einer Bank und später persönlich haftender Gesellschafter eines Kreditinstituts war – schon deshalb nicht, weil der Kläger bereits im Jahr zuvor strukturell identische Zertifikate erworben hatte, denen gleichermaßen das Totalverlustrisiko innewohnte. Im Übrigen wurde der Kläger auch durch den Zeichnungsschein drucktechnisch hervorgehoben auf das Totalverlustrisiko hingewiesen.
7

Auch hinsichtlich der von der Beklagten für die Vermittlung der Zertifikate vereinnahmten Provisionen und Vergütungen liegt auch nach dem Vortrag des Klägers eine Beratungspflichtverletzung nicht vor. Hinsichtlich des Anteils an der Platzierungskommission macht der Kläger eine Beratungspflichtverletzung nicht geltend, da er hierüber in Kenntnis gesetzt wurde, jedenfalls aber davon ausging, dass dieser, wie auch die weiteren Kosten bis zur Höhe von 5 % der nominalen Zeichnungssumme an die Beklagte fließen würde, was das Landgericht dementsprechend auch als unstreitig behandeln konnte.
8

Auch hinsichtlich der weiteren Vergütungen liegt eine Aufklärungspflichtverletzung nicht vor. Bei diesen Vergütungen handelt es sich zunächst nicht um solche, auf die die Rechtsprechung des BGH zur Aufklärungspflicht über sog. verdeckte Rückvergütungen anwendbar wäre. Hierfür fehlt es bereits an dem erforderlichen Dreipersonenverhältnis und auch daran, dass es sich nicht um erfolgsunabhängige Bestandteile des Anlagebetrages handelte. Zutreffend hat das Landgericht daher ausgeführt, dass es sich bei der einmaligen erfolgsabhängigen Gewinnbeteiligung von in Höhe von 5 %, berechnet nach dem Wert des jeweils zurückgegebenen Zertifikats, und bei der halbjährlichen Gewinnbeteiligung von 0,5 % p. a. nicht um aufklärungspflichtige Vergütungen handelt. Hinsichtlich der Gewinnbeteiligungen ist ein Interessenskonflikt zwischen der beratenden Bank und dem Anleger schon deshalb nicht vorhanden, weil insoweit gleichgerichtete Gewinninteressen vorliegen. Der Umstand, dass die Beklagte an dem Gewinn partizipiert bzw. von diesem profitiert, führt noch nicht zu einer Aufklärungspflicht. Zum einen ist entgegen dem Vortrag des Klägers nicht davon auszugehen, dass diese Gewinnbeteiligung den Gewinn des Anlegers entsprechend mindert. Die Beklagte hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass diese Gewinnanteile aus von dem Kläger gezahlten Kosten, wie etwa dem Verwaltungsentgelt, bezahlt werden. Hinsichtlich dieser Kosten ist der Kläger eigenem Vortrag zufolge davon ausgegangen, dass diese Beträge in Höhe der über den Nominalbetrag hinaus gezahlten 5 % des Nominalbetrages insgesamt bei der Beklagten verbleiben. Überdies waren dem Kläger diese Vergütungsbestandteile der Anlage auch bekannt, wie seine Bestätigung des Erhalts und der Kenntnisnahme des Informationsmemorandums im Zeichnungsschein zeigen. In diesem Memorandum sind die entsprechenden Gewinnbeteiligungen der vermittelnden Kreditinstitute aufgeführt. Zwar könnte zweifelhaft sein, ob die Übergabe dieser schriftlichen Produktinformationen so rechtzeitig erfolgt sind, dass der Kläger hinreichend Gelegenheit hatte, diese inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen, wobei diese Kenntnisnahme bei einem in der Kreditwirtschaft tätigen und anlageerfahrenen Geschäftsmann, der zudem persönlich haftender Gesellschafter eines Kreditinstitutes ist, im Unterschied zu einem Durchschnittsanleger innerhalb kürzester Zeit möglich sein dürfte. Jedoch muss sich der Kläger diese Kenntnis jedenfalls deshalb entgegenhalten lassen, weil er bereits bei dem Erwerb der strukturidentischen Vorgängerzertifikate hiervon Kenntnis erlangte. Daher durfte der Mitarbeiter der Beklagten im Zweifel auch davon ausgehen, dass eine erneute Aufklärung des Klägers über die von der Beklagten zu verdienenden Provisionen und Gewinnbeteiligungen nicht mehr erforderlich war, so dass auch deshalb eine Aufklärungspflichtverletzung zu verneinen ist. Zum anderen besteht hinsichtlich dieser erfolgsabhängigen Gewinnbeteiligungen der Beklagten auch kein für die Annahme einer Aufklärungspflicht typischer Interessenskonflikt, da die Parteien insoweit gleichgerichtete Hoffnungen auf den Eintritt eines entsprechenden Erfolgs des Zertifikats hatten. Zutreffend hat das OLG Hamburg in seinem Hinweisbeschluss vom 7.3.2011 (Az. 11 U 52/10) – Anlage B 16 – hierzu ausgeführt, dass ein Interessenkonflikt nicht besteht, wenn die Bank beabsichtigt hat, über die offen gelegte Vermittlungsprovision hinaus mittelbar auch von dem – zum Zeitpunkt der Anlageberatung zudem noch ungewissen – wirtschaftlichen Erfolg der streitgegenständlichen Wertpapiere zu profitieren. Dann aber kommt es nicht an auf die Frage, ob die Erläuterung dieser Gewinnbeteiligung in der Produktinformation hinreichend klar ist, um diese Gewinnbeteiligung genau ausrechnen zu können (so OLG Frankfurt, Urteil vom 17.3.2010, Az.: 17 U 176/09, juris Rn. 31).
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Der Kläger erhält Gelegenheit, zu diesen Hinweisen bis zum 30.4.2012 Stellung zu nehmen.

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