OLG Frankfurt am Main, 26.06.2018 – 6 W 63/18
Leitsatz:
Für den Wert des Eilverfahrens ist dann ausnahmsweise kein Abschlag (§ 51 IV GKG) gegenüber den Angaben in der Abmahnung vorzunehmen, wenn der Rechtsanwalt im Abmahnschreiben klargestellt hat, dass der der Kostenforderung zugrunde liegende Gegenstandswert das wirtschaftliche Interesse seines Mandanten an der Durchsetzung des Anspruchs im Eilverfahren repräsentiere (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung).
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Streitwert des Eilverfahrens wird auf 75.000,- € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige, aus eigenem Recht eingelegte Streitwertbeschwerde der Antragstellervertreterin hat auch in der Sache Erfolg.
Nach der in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist für den Wert des Eilverfahrens dann ausnahmsweise kein Abschlag (§ 51 IV GKG) gegenüber den Angaben in der Abmahnung vorzunehmen, wenn der Rechtsanwalt im Abmahnschreiben klargestellt hat, dass der der Kostenforderung zugrunde liegende Gegenstandswert das wirtschaftliche Interesse seines Mandanten an der Durchsetzung des Anspruchs im Eilverfahren repräsentiere. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Soweit der angegebene Streitwert – wie hier – auch unter Berücksichtigung des Abschlags nach § 51 IV GKG angemessen erscheint, ist nicht ersichtlich, warum damit – wie das Landgericht meint – die Regelung in dieser Vorschrift umgangen werden sollte. Gegen die Ernsthaftigkeit einer solchen Streitwertangabe in der Abmahnung spricht auch nicht, dass damit der Erstattungsanspruch für die Kosten des Rechtsanwalts lediglich in verminderter Höhe geltend gemacht wird. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Abgemahnte mit dieser Vergünstigung zusätzlich veranlasst werden soll, dem Unterlassungs- und Kostenerstattungsverlangen nachzukommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 III GKG.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) ist im Streitwertfestsetzungsverfahren kein Raum (§§ 68 I 5 i.V.m. 66 III 3 GKG).
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