OLG Frankfurt am Main, 26.11.2012 – 20 W 330/12

Mai 3, 2019

OLG Frankfurt am Main, 26.11.2012 – 20 W 330/12
Leitsatz

Begründetheit von Ablehnungsgesuchen gegen einen Richter am Amtsgericht in einem unternehmensrechtlichen Verfahren aufgrund Nichteinhaltung einer ausdrücklich erteilten Zusage zur Möglichkeit weiterer Stellungnahme in der Sache.
Tenor:

Auf die sofortigen Beschwerden wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Registergericht – vom 25.04.2012 aufgehoben und die Ablehnungsgesuche der Beteiligten zu 2) bis 4) hinsichtlich des Richters am Amtsgericht X werden für begründet erklärt.
Gründe
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Die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer sind gemäß § 6 Absatz 2 i.V.m. §§ 567 und 569 ZPO zulässig, insbesondere auch form- und fristgerecht eingelegt worden.
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Durch die Zurückweisung ihrer Befangenheitsanträge vom 08.03.2012 (Bl. 188 ff Bd. 14 der Registerakten), 26.03.2012 (Bl. 27 ff Bd. 15 der Registerakten) und 29.03.2012 (Bl. 68 ff Bd. 15 der Registerakten) gegen den Richter am Amtsgericht X mit Beschluss des Amtsgerichts vom 25.04.2012 (Bl. 131 f Bd. 15 der Registerakten) sind die Beschwerdeführer materiell und formell beschwert (§ 59 Absatz 1 und 2 FamFG).
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Die sofortigen Beschwerden sind auch begründet.
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Es liegen Gründe vor, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters am Amtsgericht zu rechtfertigen (§§ 6 Absatz 1 FamFG i.V.m. 42 Absatz 2 ZPO).
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Geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, sind dabei nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber, wofür rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden jedoch nicht ausreichen (BGH MDR 2003, 892 [BGH 14.03.2003 – IXa ZB 27/03]; Zöller/Vollkommer: ZPO, 29. Aufl., § 42, Rdnr. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann: ZPO, 69. Aufl., § 42, Rdnr. 10).
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Diese Voraussetzungen können in Bezug auf den hier abgelehnten Richter am Amtsgericht als erfüllt angesehen werden.
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Zunächst ist festzuhalten, dass das zugrundeliegende – durch den Antrag des Beteiligten zu 1) vom 02.01.2012 an das Registergericht eingeleitete – Verfahren auf Bestellung eines Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011 der Beteiligten zu 1) im Hinblick auf die hierbei zu beantwortenden, rechtlich komplexen und in Literatur und Rechtsprechung umstrittenen Fragen zum Verhältnis der Verfahren nach § 318 Abs. 3 und 4 HGB – bei bereits erfolgter Bestellung eines Abschlussprüfers durch die Hauptversammlung, deren Beschlussfassung angefochten ist, ohne dass allerdings bereits insoweit eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt – zusammen mit der nach der Natur der Sache gewissen Eilbedürftigkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers – schon im Hinblick auf gesetzliche Offenlegungsfristen (vgl. u.a. § 325 Abs. 4 HGB) – sowie den umfänglichen Sach- und Rechtsvortrag der Beteiligten, gesteigerte Anforderungen an die Verfahrensgestaltung durch den abgelehnten Richter am Amtsgericht gestellt hat. Sämtlichen Verfahrensbeteiligten – mithin auch den Beschwerdeführern – musste dies bewusst gewesen sein.
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Aber auch bei Berücksichtigung dieser besonderen Ausgangslage ergibt sich, dass bei objektiver und vernünftiger Betrachtung vom Standpunkt der Beschwerdeführer die Befürchtung nachvollziehbar ist, dass der abgelehnte Richter am Amtsgericht ihnen nicht neutral und objektiv gegenübersteht. Dies ist aber ausreichend, um die Ablehnungsgesuche zu begründen, und es kommt nicht darauf an, dass der abgelehnte Richter am Amtsgericht tatsächlich befangen ist und auch nicht darauf, ob er sich selbst für befangen hält oder nicht.
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Aufgrund des Vortrages der Beschwerdeführer und der dienstlichen Erklärung des abgelehnten Richters vom 15.03.2012 am Amtsgericht (Bl. 3 ff Bd. 15 der Registerkaten) muss davon ausgegangen werden, dass dieser sich telefonisch – wohl am 13.02.2012 – gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) und 4) dahingehend geäußert hat, dass er nach seiner Erinnerung kritisch an die Bank – mithin die Beteiligte zu 1) –„heran geschrieben habe“, er auf eine Stellungnahme der Bank warte und wenn ein Schriftsatz eingehe, selbstverständlich noch Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Schriftsatz gegeben würde. Derzeit sei eine Stellungnahme aus seiner Sicht jedoch nicht veranlasst. Nachdem dieser – nach seinen Worten offensichtlich von dem abgelehnten Richter am Amtsgericht erwartete – Schriftsatz der Beteiligten zu 1) am 14.02.2012 bei dem Registergericht eingegangen war, hat der abgelehnte Richter am Amtsgericht sodann mit Beschluss vom 17.02.2012 die Frist zur Stellungnahme für die Beteiligten zu 3) und 4) bis zum 21.02.2012 verlängert (Bl. 164 Bd. 14 der Registerakten). Anlass für diesen Beschluss war offensichtlich der mit Schriftsatz vom 14.02.2012 (Bl. 137 der Registerakten) gestellte Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) und 4), die Frist zur Stellungnahme auf den Beschluss des Registergerichts vom 08.02.2012 (Bl. 97 f Bd. 14 der Registerakten) um eine Woche, bis Dienstag, den 21.02.2012, zu verlängern. Aus der auf dem Beschluss vom 17.02.2012 befindlichen Verfügung des abgelehnten Richters am Amtsgericht ergibt sich, dass dieser mit demselben Datum weiterhin die Übersendung des nunmehr eingegangenen Schriftsatzes der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) vom 14.02.2012 an die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) bis 4) verfügt hat. Im Unterschied zu dem Fristverlängerungsbeschluss hat er diese Übersendung jedoch nicht auch vorab per Telefax verfügt. Dieser Schriftsatz ist sodann erst am 21.02.2012 bei den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) und 4) eingegangen, woraufhin diese per Telefaxschreiben vom 21.02.2012 an das Registergericht um eine Frist zur Stellungnahme zu diesem Schriftsatz bis zum 02.03.2012 gebeten haben. Hierzu hat der abgelehnte Richter am Amtsgericht dann in seiner dienstlichen Äußerung vom 15.03.2012 (Bl. 3 ff Bd. 15 der Registerakten) erklärt, dass ihm dieser Schriftsatz mit der Bitte um Einräumung einer Frist zur Stellungnahme am 22.02.2012 zur Kenntnis gelangt sei. Die Bank sei aber aus rechtlichen, aber auch aus berechtigten wirtschaftlichen Gründen auf die zeitnahe Vorlage eines geprüften Jahresabschlusses angewiesen. Für ihn sei der Eindruck entstanden, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3) und 4) „auch auf der Zeitschiene versuchte, Druck gegen die Bank aufzubauen“. Insgesamt habe seit Einleitung des Verfahrens für alle Beteiligten ausreichend Zeit bestanden, die eigenen Argumente vorzutragen, so dass er sich am 22.02.2012 zu einer Entscheidung in der Sache entschlossen habe. Der Schriftsatz vom 14.02.2012 habe kein in die Entscheidung zu Gunsten der Beteiligten zu 1) eingeflossenes neues, insbesondere kein neues tatsächliches Vorbringen enthalten.
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Bereits diese Vorgehensweise des abgelehnten Richters am Amtsgericht erweckt bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung, er stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Entgegen seiner ausdrücklichen Zusage gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) und 4), wonach diese selbstverständlich noch Gelegenheit erhalten würden, auf einen eingehenden Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) Stellung nehmen zu können, hat er diesen diese Möglichkeit tatsächlich jedoch nicht eingeräumt. Vielmehr hat er lediglich die Frist zur Stellungnahme auf seinen Hinweisbeschluss vom 08.02.2012 für die Beteiligten zu 3) und 4) bis zum 21. Februar durch seinen Beschluss vom 17.02.2012 – per Telefax übersandt am selben Tag – verlängert. Die Einhaltung der zuvor ausdrücklich zugesagten Stellungnahme auf den noch erwarteten – und dann am 14.02.2012 dann auch tatsächlich eingegangenen – Schriftsatz der Beteiligten zu 1) war aufgrund der Entscheidung des abgelehnten Richters am Amtsgericht am 17.02.2012 zu dessen Übersendung lediglich per Post bis zum 21.02.2012 offensichtlich nicht mehr möglich und wurde von dem abgelehnten Richter am Amtsgericht dann ja auch durch seine Entscheidung am 22.02.2012, nun doch eine abschließende Sachentscheidung zu treffen, ohne den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) und 4) noch die zuvor ausdrücklich zugesagte Möglichkeit zur Stellungnahme auf diesen Schriftsatz zu gewähren, nicht mehr beachtet.
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Selbst bei Berücksichtigung des Eingangs dieses Beschlusses dargelegten – und auch von dem abgelehnten Richter zur Begründung seiner Verfahrensweise in Bezug genommenen – Zeitmoments, musste der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3) und 4) nicht davon ausgehen, dass ihm die ausdrücklich zugesagte Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem noch erwarteten Schriftsatz der Beteiligten zu 1) durch den abgelehnten Richter am Amtsgericht – ggf. mit einer entsprechend kurzen Frist – vorenthalten würde, zumal bei zeitnaher Übersendung des bereits am 14.02.2012 eingegangenen Schriftsatzes vom 14.02.2012 – vorab per Telefax – auch eine Stellungnahme sogar bis zum Ende der nachfolgend von dem abgelehnten Richter am Amtsgericht dann sowieso auf den 21.02.2012 verlängerten Frist zur Stellungnahme zu seinem Hinweis vom 08.02.2012 noch möglich gewesen wäre.
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Hinzu kommt weiterhin, dass der abgelehnte Richter am Amtsgericht in seiner dienstlichen Erklärung vom 15.03.2012 nicht ausdrücklich erklärt hat, dass er in einem weiteren Telefonat mit der Mitarbeiterin des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) und 4) am 15.02.2012 nicht mitgeteilt hat, dass er zu diesem Zeitpunkt – wohl vor Kenntnisnahme des am 14.02.2012 eingegangenen weiteren Schriftsatzes der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) –„sofern keine Post von der Bank eingeht“, wahrscheinlich zu Gunsten der Beschwerdeführer entscheiden werde und dann sowieso keine Stellungnahme mehr brauche. Gerade dann, wenn der abgelehnte Richter am Amtsgericht sodann mit seiner Entscheidung über die Fristverlängerung durch Beschluss vom 17.02.2012 zum Ausdruck gebracht haben will, „dass die Entscheidung zumindest wieder offen war“, da es sonst, wie er gegenüber der Mitarbeiterin des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) und 4) zum Ausdruck gebracht habe, keiner Stellungnahme durch den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) und 4) mehr bedurft hätte, durfte jener bei objektiver und vernünftiger Betrachtung dann davon ausgehen, dass möglicherweise ein weitere Stellungnahme der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) eingegangen war, die Anlass für einen Meinungswechsel des abgelehnten Richters am Amtsgericht sein konnte. Wenn aber dann mit diesem Schriftsatz so verfahren wurde, wie oben dargelegt, verstärkt dies den berechtigten Eindruck, der abgelehnte Richter am Amtsgericht stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.
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Hinzu kommt letztlich, dass sich hinsichtlich der von dem Richter am Amtsgericht zugesagten Möglichkeit zur Stellungnahme für die Verfahrensbevollmächtigten zu 3) und 4) am 21.02.2012 – nach Eingang des Schriftsatzes der Verfahrensbevollmächtigten zu 1) vom 14.02.2012 – nichts geändert hatte, so dass sich deren Bitte um Einräumung einer Frist zur Stellungnahme auf diesen Schriftsatz mit Telefax vom 21.02.2012 letztlich nur als Erinnerung an diese gegebene Zusage darstellt. Wenn dann in der dienstlichen Erklärung vom 15.03.2012 durch den abgelehnten Richter am Amtsgericht nunmehr als Grund für diese Nichtgewährung der zuvor zugesagten Frist zur Stellungnahme unter anderem angegeben wird, er habe den Eindruck gehabt, dass der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) und 4) „auch auf der Zeitschiene versuchte, Druck auf die Bank aufzubauen“ konnte dies objektiv die Befürchtung verstärken, der abgelehnte Richter am Amtsgericht stehe der Sache nicht unparteiisch gegenüber.
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Somit spielt auch der Hinweis des abgelehnten Richters am Amtsgericht, wonach der Schriftsatz vom 14.02.2012 kein in die Entscheidung zu Gunsten der Beteiligten zu 1) eingeflossenes neues, insbesondere kein neues tatsächliches Vorbringen enthalten habe, keine Rolle, da sich das objektiv begründete Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit schon darauf gründet, dass er entgegen der ausdrücklichen Zusage eine weitere Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesem erwarteten Schriftsatz nicht mehr gewährt hat.
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Im Hinblick darauf, dass den sofortigen Beschwerden bereits aus den genannten Gründen stattzugeben ist, war ein Eingehen auf die weiteren von den Beschwerdeführern behaupteten Befangenheitsgründe nicht erforderlich, wobei lediglich darauf hingewiesen werden soll, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer eine Befangenheit des abgelehnten Richters am Amtsgericht aufgrund angeblicher Willkür seiner sachlichen Entscheidung und der darin vertretenen Rechtsansichten nicht festgestellt werden kann.
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Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 70 FamFG). Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
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Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben (Keidel/ Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., 2011, § 70 Rn. 4 und 41).

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