OLG Frankfurt am Main, 27.03.2012 – 3 U 151/11

Mai 14, 2019

OLG Frankfurt am Main, 27.03.2012 – 3 U 151/11
Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26.5.2011 (8 O 117/10) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte zu 1. lediglich verurteilt wird, an die Klägerin 19.341,12 € (20.834,33 € abzüglich am 8.5.2010 gezahlter

1.493,21 €) zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 7 % und der Beklagte zu 1) 93 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, das erstinstanzliche Urteil in Höhe von 19.341,12 € ohne Sicherheitsleistung.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1

l.

Die Klägerin hat erstinstanzlich den Beklagten zu 1) als Inhaber der gleichnamigen Rechtsanwaltskanzlei und den Beklagten zu 2) als dessen Angestellten wegen Pflichtverletzung im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Vergleichsschluss in Anspruch genommen.
2

Das Landgericht Wiesbaden hat durch Urteil vom 26.5.2011 der Klage gegenüber dem Beklagten zu 1) stattgegeben, gegenüber dem Beklagten zu 2) abgewiesen, da dieser als angestellter Rechtsanwalt lediglich Erfüllungsgehilfe des Beklagten zu 1) gewesen sei. Das Landgericht hat im Übrigen eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit dem Abschluss des streitgegenständlichen gerichtlichen Vergleichs gesehen. Auf das angefochtene Urteil, insbesondere dessen tatsächliche Feststellungen wird Bezug genommen.
3

Mit der hiergegen gerichteten, rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung begehrt der Beklagte zu 1) wie erstinstanzlich vollständige Klageabweisung und macht geltend, das Landgericht habe rechtlich unzutreffend eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) angenommen und rügt die Tatsachenfeststellung, insbesondere eine unzutreffende Beweiswürdigung. Er belegt nunmehr, dass eine an die Klägerin am 10.5.2010 erfolgte Rückzahlung in Höhe von 1493,21 € (Bl. 142 d.A.) unberücksichtigt geblieben sei. Auf die Berufungsbegründung wird Bezug genommen.
4

Die Klägerin begehrt Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene Urteil. Auf die Berufungserwiderung wird Bezug genommen.
5

Im Übrigen wird von der weiteren Darstellung des Sachverhalts gem. §§ 540 Abs.2, 313a Abs.1 S.1 ZPO abgesehen.
6

II.

Die Berufung hat lediglich Erfolg, soweit erstinstanzlich die nicht bestrittene und nunmehr belegte Rückzahlung der vorgerichtlichen Kosten an die Klägerin in Höhe von 1493,21 € am 10.5.2010 unberücksichtigt geblieben ist. Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil weder in rechtlicher Hinsicht noch in Bezug auf die Tatsachenfeststellung zu beanstanden. Auf die Urteilsgründe wird zunächst Bezug genommen.
7

1. Der Einzelrichter des Senats ist vorliegend zur Entscheidung befugt (§ 527 Abs. 4 ZPO), nachdem der Senat die Sache auf den Einzelrichter übertragen hat und die Parteivertreter nach Erörterung der Sach- und Rechtslage vorbehaltlos die Sachanträge gestellt haben (BGH XI ZR 218/04 vom 19.4.2005, zit. n. Juris).
8

2. Die Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil ist einwandfrei.
9

a) Das Landgericht hat dem Grundsatz des fairen Verfahrens dadurch Rechnung getragen, dass es den Beklagten zu 2) umfangreich zur Sache persönlich angehört hat, nachdem es die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung verneint hat. Es ist nicht erkennbar, dass eine Vernehmung des Beklagten zu 2) als Zeuge eine erweiterte Tatsachengrundlage hervorgebracht hätte. Eine Benachteiligung der Beklagten ist damit unter keinem Gesichtspunkt verbunden gewesen. Denn es macht bei der Beurteilung einer Partei- oder Zeugenaussage keinen Unterschied, in welcher prozessualen Stellung, ob als Zeuge oder als Partei sie abgegeben worden ist. Entscheidend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der Angaben, die persönliche Glaubwürdigkeit sowie die Bewertung des persönlichen Interesses der aussagenden Person am Inhalt der Aussage sowie am Ergebnis des Rechtsstreits. Mithin ist eine „Ausschaltung“ des Beklagten zu 1) als Zeuge nicht erfolgt. Es ist nicht erkennbar, dass das Landgericht die Sachdarstellung des Beklagten zu 2) unausgewogen geringwertiger bewertet hätte als die Parteierklärung der Klägerin.
10

b) Es ist kein Fehler darin erkennbar, dass das Landgericht nach umfangreicher Vernehmung der Zeugen und des Beklagten zu 2) zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Beklagte zu 2) der Klägerin und ihrem Ehemann zum Abschluss des streitgegenständlichen Vergleichs, insbesondere ohne Widerrufsvorbehalt geraten hat und nicht der Darstellung des Beklagten zu 2) gefolgt ist, die Klägerin habe nach ausführlicher Beratung eine selbständige Entscheidung getroffen, zu der er selbst nicht geraten habe. Denn nach dem Ergebnis aller Zeugenaussagen muss davon ausgegangen werden, dass jedenfalls eine etwa ausführlichere Beratung des Beklagten zu 2) nicht bei den Zeugen und der Klägerin „angekommen“, mithin nicht verstanden worden ist. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte zu 2) hinreichend darüber vergewissert hat. Die von der Berufung gerügten Unklarheiten in den Aussagen der Zeugen beruhen auf fehlendem Verständnis der Belehrungen des Beklagten zu 1), die den Angaben der Klägerin folgend (Bl. 133 d.A.) auch von ihr nicht verstanden wurden, mithin vom Empfängerhorizont her gesehen unzureichend gewesen sind.
11

c) Demnach bestand keinerlei Anlass zu ergänzender oder wiederholender Beweiserhebung in 2. Instanz. Dies gilt auch für eine Anhörung des in 2. Instanz verbliebenen Beklagten zu 1), weil nicht dessen Fehlverhalten, sondern die vom Erstgericht festgestellte Pflichtverletzung des Anwaltsvertrages mit der Klägerin durch den Beklagten zu 2), für die er nach § 278 BGB einzustehen hat, Gegenstand des Rechtsstreits und der Berufung gewesen ist.
12

3. In rechtlicher Hinsicht hat das Landgericht zutreffend das Zuraten des Beklagten zu 2) zu dem nicht widerruflichen Vergleich als pflichtwidrig gewertet, weil er gegen die ihm nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auferlegten umfangreichen Erkundungs-, Prüfungs- und Belehrungspflichten (Palandt / Grüneberg, BGB, § 280 Rn 66 ff, 72) verstoßen und nicht den sichersten Weg der prozessualen Vorgehensweise für die Klägerin gewählt hat.
13

a) Dies gilt gerade auch dann, wenn man lediglich die prozessuale Situation am Tage des Vergleichsschlusses betrachtet. Denn nach der eigenen Darstellung des Beklagten zu 2) war er zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht in der Lage, die rechtliche Situation vollständig zu überblicken, weil er die anstehende Entscheidung beim Bundesgerichtshof nicht kannte und deshalb eine zuverlässige rechtliche Prognose für den Ausgang des Rechtsstreits und demnach die bei einem Vergleich zu berücksichtigenden Risiken nicht treffen konnte. Es war deshalb gegenüber der Klägerin pflichtwidrig, ohne ausreichende Kenntnis der rechtlichen Situation der Klägerin zu einer unwiderruflichen Vereinbarung über den hälftigen Darlehensverzicht der beklagten Bank zu raten. Das wäre vorliegend nur dann der sicherste Weg für die Klägerin gewesen, wenn das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung durch den BGH völlig offen gewesen wäre. Hiervon durfte der Beklagte zu 2) schon deshalb nicht ohne weitere Prüfung ausgehen, weil die beklagte Bank früher schon einen für die Klägerin günstigeren Vergleich angeboten hatte, mithin ihre eigenen Chancen des Obsiegens schlechter eingeschätzt hatte.
14

b) Eine für die Klägerin voraussichtlich günstige Entscheidung des BGH war dem Beklagten zu 2) schon bei genauer Kenntnis der Rechtsprechung des LG Essen und des OLG Hamm erkennbar. Offenbar war aber dem Beklagten zu 2) die zur Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung der beklagten Bank, durch das Oberlandesgericht Hamm (31 EU 59/08, zit. n. Juris) ergangene Entscheidung vom 25.8.2008 ebenfalls nicht bekannt. Denn daraus ergab sich mit hinreichender Klarheit, dass der Wortlaut der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung entgegen dem damals noch geltenden Muster in Anlage 2 gem. § 14 Abs. 1 BGB InfoV (jetzt Anlage 1 zu EGBGB § 2 Abs.3 S.1 in der ab 4.8.2011 geltenden Fassung und Numerierung [12]) und damit entgegen der gesetzlichen Vorgabe deshalb unzureichend war, weil die Belehrung in missverständlicher Weise die gesetzliche Regelung verkürzt. Dies geschieht dadurch, dass für den Fall eines wie vorliegend verbundenen Vertrages der gesetzlich erforderliche Hinweis darauf, dass der Verbraucher bei Widerruf des einen verbundenen Vertrages auch nicht an den anderen gebunden ist (§ 358 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB) durch den 2. Halbsatz des 1. Satzes der Belehrung („…sofern nicht dieses Recht nach Satz 3 ausgeschlossen ist.“) mindestens missverständlich infrage gestellt wird. Auf der Grundlage dieser rechtlichen Bewertung musste dem Beklagten zu 2) erkennbar werden, dass die Wahrscheinlichkeit einer Entscheidung des BGH über die Bewertung der Widerrufsbelehrung der Beklagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugunsten der Klägerin ausfallen würde. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 23.6.2009 (NJW 2009, 1497 Rn 18 f) dann auch unter Hinweis auf die zutreffende Entscheidung des OLG Hamm auf den durch die Formulierung der Klausel für den Verbraucher hervorgerufenen unzutreffenden Eindruck abgestellt. Ein hälftiger Kompromiss zwischen der Klägerin und der beklagten Bank war vor diesem Hintergrund nicht interessengerecht, der (nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme) erteilte Rat fehlerhaft. Die Annahme des Vergleichsvorschlags der beklagten Bank stellte mithin entgegen der Darstellung der Berufung nicht den sichersten Weg für die Interessenwahrnehmung der Klägerseite dar, erfolgte vielmehr auf unzureichender Grundlage rechtlicher Prüfung.
15

c) Auch unter den dargestellten Umständen war der Abschluss des Vergleichs nur nicht fehlerhaft, wenn er dem ausdrücklichen Willen der Klägerin und ihres Ehemannes entsprochen hätte und auf einer durch umfassende zutreffende Beratung des Beklagten zu 1) in Kenntnis der Risiken freien Entscheidung der Mandanten beruht hätte, weil die aktuelle finanzielle Belastung gesenkt werden sollte. Diese Darstellung der Beklagtenseite ist aber nicht bewiesen. Die Berufung hat keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Wertung des Landgerichts, den Darstellungen der Klägerin, ihres Ehemannes und des Zeugen A zu glauben, fehlerhaft gewesen sei.
16

d) Auch die prozessuale Situation entlastet den Beklagten zu 2) nicht. Die jedenfalls nicht ausreichend dargestellte Vorbereitung durch Prüfung der Rechtsprechung des OLG Hamm, für den Fall fehlender Zugänglichkeit der zitierten Entscheidung das Offenhalten dieser Prüfung durch Anträge auf Vertagung oder Widerrufsvorbehalt stellt ebenfalls pflichtwidriges Verhalten gegenüber der Klägerin als Mandantin dar. Die Ausführungen in der Berufung zur Wirkungslosigkeit solcher auch vorliegend mit den Hinweisen zur Ladungsverfügung angeregten Alternativen bleiben unerheblich, einerseits, weil keiner der möglichen Anträge versucht (jedenfalls nicht protokolliert) worden ist und andererseits weil bei deren tatsächlicher Erfolglosigkeit gleichwohl der den hälftigen Erfolg sichernde Vergleich nicht unwiderruflich abgeschlossen werden durfte, ohne den sichersten Weg für die Klägerin zu verlassen.
17

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
18

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind vorliegend nicht erfüllt.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.