OLG Frankfurt am Main, 27.04.2018 – 12 U 1/16

März 18, 2019

OLG Frankfurt am Main, 27.04.2018 – 12 U 1/16
Tenor:

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer – 3. Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Darmstadt vom 13. November 2015 wird zurückgewiesen.
2.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Revisionsverfahren zu tragen.
3.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.

Gründe

I.

Die der „A-Gruppe“ angehörende Klägerin lieferte Kunststoffteile an Kraftfahrzeughersteller. Zum „Produktionsspektrum“ der Klägerin gehören alle Bauteile für Kraftfahrzeuge, die aus Kunststoff, Thermoplasten und Polyurethan hergestellt werden können. Die Beklagte stand mit ihr in Geschäftsbeziehungen. Zu den Zulieferern der Beklagten gehörten bis zum 30.9.1994 auch die Firma1, die im Sommer 199X in Konkurs fielen und in der Folge durch die Klägerin vom Konkursverwalter übernommen wurden. Firma1 hatte die Beklagte vor dem Konkursverfahren in einem Volumen von etwa 181 Millionen DM jährlich beliefert, zum Zeitpunkt der Übernahme durch die Klägerin war dieses auf 119 Millionen DM gesunken.

Nach der Übernahme hat die Klägerin mit der Beklagten und anderen Automobilherstellern Verhandlungen über die zukünftigen Vertragsbeziehungen geführt.

Am 14.6.1995 trafen die Parteien eine Vereinbarung (Anlage K 1, Bl. 23ff/I d. A.), nach der der Mehrheitsgesellschafter A sich – unter Vorbehalt einer fortbestehenden Minderheitsbeteiligung – von den übernommenen Unternehmen trennen wollte. Die Belieferung der Beklagten im Rahmen der bestehenden Lieferverpflichtungen sollte aufrechterhalten bleiben (Ziffer 2 der Vereinbarung). Der Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

„9. Der Hersteller bindet die A bei allen benötigten Kunststoffteilen, Baugruppen, Systemen und Modulen frühzeitig in den Anfrageprozess ein. Gibt die A das wettbewerbsfähigste Angebot ab, wird der Auftrag an A vergeben. Für die Wettbewerbsfähigkeit sind die Faktoren Preis, Qualität, Technik und Lieferfähigkeit ausschließlich maßgeblich. A erhält Gelegenheit zu einem Nachtragsangebot. Dabei ist vom Hersteller auf technische Unterschiede zwischen dem wettbewerbsfähigsten und dem A- Angebot hinzuweisen. Ist das Nachtragsangebot wettbewerbsfähig im vorbezeichneten Sinne, wird der Auftrag an A vergeben.

Die Verpflichtung zur Anfrage wird eingegrenzt auf diejenigen Teile, die in das Produktionsspektrum der A fallen.

10. Die Maßgaben der Ziffer 9 gelten auch dann, wenn ein anderer Lieferant laufende Serienteile nicht mehr liefern kann oder will. Dabei wird A vor einer Verlagerung zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Bei gravierenden Preiserhöhungsverlangen bisheriger Lieferanten werden grundsätzlich Ausschreibungen unter Berücksichtigung der A durchgeführt. Als gravierend wird ein Preiserhöhungsverlangen von 10 % und mehr gegenüber dem ursprünglichen Preis bei Teilen mit mehr als 1 Mio. DM Jahresumsatz angesehen. Bei sonstigen Anfrageaktionen wird A ebenfalls angefragt.

Die Vereinbarung vom 14.6.1995 endete zum 31.12.1995. Während dieses Zeitraums fragte die Beklagte entsprechend dieser Vereinbarung Zulieferungen der Klägerin in einem Gesamtvolumen von 90 Millionen DM ab und erteilte der Klägerin Aufträge im Volumen von 1,8 Millionen DM.

Mit ihrer am 30.12.1999 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin der Beklagten vorgeworfen, sie – die Klägerin – nur für wirtschaftlich uninteressante Kleinteile durch „Alibianfragen“ in den Anfrageprozess eingebunden, nicht hingegen – insoweit unstreitig – an der Auftragsvergabe für Stoßfänger, Instrumententafeln, Innenverkleidung und Mittelkonsolen beteiligt zu haben. Dies habe insbesondere das Projekt … der Beklagten betroffen, wobei es sich um das Marke1-modell des Jahres 1997 handelte. Dadurch sei der Klägerin, so ihr Vortrag in der Klageschrift, ein Schaden in Höhe von mindestens 1 Million DM entstanden.

Die Beklagte hat darauf erwidert, dass – insoweit unstreitig – die Instrumententafeln ebenso wie die Türverkleidungen aus einem Holzfaserwerkstoff als Träger der Kunststoffverkleidung bestehen und deshalb nicht in das „Produktspektrum“ der Klägerin fielen. Die Stoßfänger seien nicht angefragt worden, weil die Klägerin nicht über eine geeignete Lackieranlage für die in Wagenfarbe zu lackierenden Stoßfänger verfüge. Die Mittelkonsole sei, wie bereits beim Vorgängermodell, für das Projekt … bei der Beklagten in Hausfertigung produziert worden.

Mit der Behauptung, die Beklagte habe sich an die Vereinbarung vom 14.6.1995 nicht gehalten und die Klägerin nur vereinzelt in den Anfrageprozess nach Kunststoffteilen einbezogen und ihr bis zum 31.12.1996 nur in geringem Umfang Aufträge erteilt, hat die Klägerin die Beklagte mit der Klageschrift (Bl. 1ff/I d. A.) im Wege der Stufenklage auf Auskunft über sämtliche im Zeitraum vom 14.6.1995 bis zum 31.12.1995 von der Beklagten durchgeführten Anfragen wegen Plastik-Zulieferteilen einschließlich der erteilten Aufträge und deren Preise und auf entsprechend der zu erteilenden Auskunft zu beziffernden Schadensersatz in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 28.12.2000 (Bl. 109/I d. A.) hat die Klägerin die Klage auf den Zeitraum vom 1.1.1996 bis 31.12.1996 erweitert.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Klägerin am 10.7.2001 die Anträge aus der Klageschrift und aus dem Schriftsatz vom 28.12.2000 gestellt (Bl. 152/Ia d. A.). Mit Urteil vom 20.11.2001 (Az.: 14 O 34/00, Bl. 201/Ia d. A.) hat das Landgericht nur über die Anträge auf der Auskunftsstufe entschieden und die Klage abgewiesen sowie die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt.

Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil blieb erfolglos (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. vom 23.6.2004, 13 U 17/02, Bl. 337ff/II d. A.). Mit am 6.2.2007 verkündetem Urteil (Az.: X ZR 117/04, Bl. 94ff/III d. A.) hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil vom 23.6.2004 im Kostenpunkt und darüber hinaus insoweit aufgehoben, soweit es Beschaffungsvorgänge aus der Zeit vom 14.6.1995 bis 31.12.1995 betrifft. Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

In der erneuten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 25.4.2012 (Sitzungsniederschrift Bl. 326/V d. A.) hat die Klägerin die Anträge aus dem Schriftsatz vom 24.4.2012 (Bl. 331ff/V d. A.) zu lit. a-d gestellt. Soweit darin eine teilweise Klagerücknahme lag, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 25.4.2012 die Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Der Senat hat auf seine Zulässigkeitsbedenken zu den Anträgen zu Ziffer II. 1 und 2 hingewiesen und in diesem Zusammenhang auf den beim Landgericht Darmstadt rechtshängigen Leistungsanspruch verwiesen.

Ferner hat die Klägerin am 25.4.2012 die Anträge wie in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2011 (Bl. 261/V d. A.) gestellt. Dies waren die Anträge im Schriftsatz vom 15.10.2007 (Bl. 151/IV d. A.).

Mit Urteil vom 30.5.2012 (13 U 17/02, Bl. 343ff/V d. A.) hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen, allerdings mit der Maßgabe, dass die Kostenentscheidung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils vom 20.11.2001 aufgehoben wurde.

Zur Begründung für die erneute Zurückweisung der Berufung hat das Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 30.5.2012 ausgeführt, es sei der Klägerin nicht gelungen nachzuweisen, dass die Beklagte zur Erteilung der begehrten Auskünfte zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch in der Lage sei. Die seinerzeit verwendeten EDV-Systeme hätten keine Speicherung von Ausschreibungen, Angeboten, Angebotsvergleichen und Vergabeentscheidungen vorgesehen. Die Beklagte habe entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht die während der Ausschreibungsprozesse gewonnenen Informationen archivieren müssen. Die Frage, ob die Beklagte, die seit Zustellung der Klageschrift von dem Auskunftsbegehren Kenntnis gehabt habe, deshalb die benötigten Informationen habe archivieren müssen, möge im Betragsverfahren eine Rolle spielen, namentlich im Zusammenhang mit § 287 ZPO bzw. unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung.

Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 31.7.2013 (Bl. 28/VI) zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 14.2.2014 (Bl. 456ff/VII d. A.) hat die Klägerin den Übergang in die Leistungsstufe erklärt und begehrt nunmehr von der Beklagten Zahlung von 300 Millionen € nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit.

Diesen Betrag hat die Klägerin als Mindestschaden errechnet. Die Klägerin geht dabei von einem Auftragsvolumen der Firma1 vor dem Erwerb durch die Klägerin von etwa 180 Millionen DM= 92.032.538,62 € aus. Dieses Auftragsvolumen habe die Beklagte absprachewidrig auf lediglich 1,8 Millionen DM abfallen lassen. Da die Firma1 nur 40 % des Gesamtbedarfs der Beklagten an Kunststoffteilen, Baugruppen, Systemen und Modulen geliefert hätten, geht die Klägerin von einem Gesamtbedarf der Beklagten in Höhe von 230.081.346,55 € aus.

Für den Vertragszeitraum von 200 Tagen im Jahr 1995 errechnet die Klägerin einen Gesamtumsatz von 126.071.970,71 €. Da die Beklagten üblicherweise bei ihren Auftragsvergaben „Lifetime-Verträge“ über die Mindestseriendauer eines Fahrzeugstyps von sieben Jahren abgeschlossen habe, kommt die Klägerin auf ein Gesamtvolumen von 882.503.794,97 €. Abzüglich ersparter Aufwendungen i.H.v. 35 % des Auftragswertes errechnet die Klägerin so einen Mindestschaden von 573.627.466,73 €, wovon sie einen Teilbetrag von 300.000.000,00 € geltend macht.

Wegen der weiteren Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (Bl. 583ff/VII ff d. A.)

Das Landgericht hat mit Urteil vom 13.11.2015 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Verstoß der Beklagten gegen die Vertragspflicht zur Einbindung der Klägerin in die Anfrageprozesse nicht festgestellt werden könne. Ein solcher Verstoß ließe sich auch dem gesamten Vorbringen der Klägerin nicht schlüssig entnehmen. Der alleinige Verweis auf das Absinken des Anfragenvolumens seitens der Beklagten berücksichtige schon im Ausgangspunkt nicht, dass dieses zum Zeitpunkt der Übernahme der in Konkurs gefallenen Firma1 durch die Klägerin nach deren eigenem in der Klageschrift gehaltenen Vortrag bereits auf 119 Millionen DM jährlich abgesunken war. Da eine Verpflichtung zur Einbindung der Klägerin in den Anfrageprozess gemäß der Vereinbarung vom 14.6.1995 nur für einen Zeitraum von 200 Tagen bestanden habe, ergebe sich bei dem unstreitigen Anfragevolumen von 90 Millionen DM für diesen Zeitraum ausgehend von der Berechnung der Klägerin zur Begründung eines Vertragsverstoßes der Beklagten hochgerechnet auf ein Jahr bereits ein Auftragsvolumen von 164.250.000,00 €, womit gerade nicht festgestellt werden könne, dass die Beklagte unter Verstoß gegen ihre Verpflichtung zur Einbindung der Klägerin den Anfrageprozess weiter zurückgefahren hätte.

Auch soweit die Beklagte einräume, die Klägerin hinsichtlich der von dieser als besonders wirtschaftlich angesehenen Teile nicht in den Anfrageprozess einbezogen zu haben, fehle es an einer Verletzung der vertraglichen Pflicht nach dem Wortlaut der Vereinbarung. Denn unter das von der Klägerin in der Klageschrift selbst vorgetragene „Produktionsspektrum Bauteile für Kraftfahrzeuge, die aus Kunststoff, aus Thermoplasten und Polyurethan“ hergestellt werden können (Bl. 10/I d. A.), fielen gerade nicht die von der Klägerin als besonders lukrativ reklamierten Teile, soweit diese auf Holzfaserträgern herzustellen seien. Ebenso wenig gehörten zum Produktionsspektrum der Klägerin Teile, die in Wagenfarbe lackiert werden müssen. Ferner läge es auf der Hand, dass Teile, die von der Beklagten hauseigen hergestellt werden, nicht in irgendeinen Anfrageprozess einbezogen werden können.

Dem Landgericht sei ferner auch mangels schlüssiger Darlegung der Klägerin nicht die Schätzung eines Mindestschadens möglich. Eine zur Umkehrung der Beweislast führende Beweisvereitelung könne der Beklagten nicht zur Last gelegt werden.

Die von der Klägerin vorgenommene Berechnung ihres angeblichen Mindestschadens sei, abgesehen davon, dass weder eine Vertragsverletzung der Beklagten noch auch nur ein Schaden dem Grunde nach erwiesen bzw. beweisbar sei, als Grundlage einer Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO offensichtlich unbrauchbar, weil die Klägerin davon ausgehe, dass für die gesamte Fahrzeugpalette der Beklagten für einen Zeitraum von 200 Tagen Anfrageprozesse durchgeführt worden wären.

Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie meint, es sei von einem zumindest bereits inzidenter festgestellten Verstoß der Beklagten gegen ihre Verpflichtung, die Klägerin in die Anfrageprozesse einzubeziehen, auszugehen, denn ohne einen solchen hätte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 6.2.2007 (dort Rz. 12 ff) das Bestehen eines Auskunftsanspruchs nicht bejaht. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des in Ziffer 9 der Vereinbarung vom 14.6.1995 festgesetzten Procedere der Klägerin garantiert gewesen sei, dass ihr der Auftrag von der Beklagten zwingend zu erteilen gewesen sei. Somit hätte das Landgericht nach den von ihm im unstreitigen Tatbestand festgehaltenen Daten ausreichend Anknüpfungspunkte für eine verlässliche Schadensschätzung gehabt. Weitergehende Anknüpfungspunkte habe die Klägerin aufgrund der Vereitelung des ihr zustehenden Auskunftsanspruchs durch die Beklagte nicht darlegen können. Die Klägerin habe entgegen der Argumentation des Landgerichts auch nicht aus allgemein zugänglichen Quellen Informationen für die Schadensberechnung gewinnen können.

Wegen des vertragswidrigen Unterlassens der Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin in die Anfragen einzubeziehen, und der Nichterteilung der für eine konkrete Schadensberechnung notwendigen Auskünfte müsse die Beklagte die nach den unstreitigen Mindestdaten erfolgte Berechnung gegen sich gelten lassen.

Die Klägerin behauptet ferner, bei der Vereinbarung vom 14.6.1995 sei es darum gegangen, das vorangegangene vertragswidrige Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin, nämlich die drastische Auftragsreduzierung des ursprünglichen Auftragsvolumens der Firma1, abzustellen. Sie – die Klägerin – habe die Firma1 nur auf der Grundlage der Zusicherung der Aufrechterhaltung des Auftragsvolumens übernommen.

Wegen der Einzelheiten ihres Vortrages wird insbesondere auf die Berufungsbegründung vom 7.3.2016 (Bl. 664ff/VII ff d. A.) und die weiteren zweitinstanzlichen Schriftsätze einschließlich des in Bezug genommenen erstinstanzlichen Vorbringens und das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 12.4.2018 (Sitzungsniederschrift Bl. 991/VIII d. A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Darmstadt, Az. 14 O 34/00 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 300.000.000,00 € nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagte vertritt die Auffassung, nicht nur die Auskunftsansprüche, sondern auch der Leistungsantrag der Klägerin sei bereits durch die vorangegangenen gerichtlichen Entscheidungen rechtskräftig abgewiesen, da die Klägerin im erstinstanzlichen Verhandlungstermin am 10.7.2001 alle Klageanträge und nicht nur die Auskunftsanträge gestellt habe.

Die Beklagte beruft sich wie schon erstinstanzlich auf Verjährung, da eine verjährungshemmende Wirkung der Stufenklage nur dann angenommen werden könne, wenn der Leistungsanspruch letztlich aus dem erfüllten Auskunftsanspruch heraus beziffert werde. Vorliegend sei der Auskunftsanspruch aber gescheitert.

Zudem bestreitet die Beklagte, die ihr obliegenden Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 14.6.1995 verletzt zu haben. Letzteres ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6.2.2007, der nicht etwa das Bestehen eines Auskunftsanspruchs bejaht habe, sondern nur klargestellt habe, dass das Berufungsgericht mit der gegebenen Begründung einen Auskunftsanspruch nicht habe verneinen dürfen.

Auch die Schadenshöhe hält die Beklagte nicht für ausreichend vorgetragen und bestreitet insbesondere den behaupteten entgangenen Gewinn. Auch ein zu erwartendes Auftragsvolumen i.H.v. 126.071.970,71 € bestreitet die Beklagte. Anfrageprozesse würden gerade nicht kontinuierlich und gleichmäßig über das ganze Jahr durchgeführt, sondern seien vielmehr modell- und entwicklungsabhängig.

Ferner bestreitet die Beklagte den von der Klägerin behaupteten weitergehenden Sinn und Zweck der Vereinbarung vom 14.6.1995, wonach diese dem Ausgleich für die vorangegangene Auftragsreduzierung des ursprünglichen Auftragsvolumens der Firma1 habe dienen sollen.

Wegen der Einzelheiten wird insbesondere auf die Berufungserwiderung vom 1.6.2016 (Bl. 720ff/VIII d. A.) und das weitere zweitinstanzliche Vorbringen einschließlich der Bezugnahmen auf den erstinstanzlichen Vortrag und das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 12.4.2018 verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Zulässigkeit der auf Leistung gerichteten Klage steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht der Einwand der Rechtskraft entgegen:

a) Das Landgericht hatte mit Urteil vom 20.11.2001 die Klage abgewiesen. Dieses bezog sich jedoch nur auf die Auskunftsanträge und die Anträge auf Erteilung eines Buchauszuges, denn ausweislich des Tatbestandes dieses Urteils waren nur diese Anträge, nicht aber der Leistungsantrag gestellt. Dieser gilt somit nach § 314 ZPO als nicht gestellt, weshalb entgegen der Auffassung der Beklagten der Leistungsantrag weder Gegenstand des landgerichtlichen Urteils vom 20.11.2001 noch der nachfolgenden Berufungs- und Revisionsentscheidungen war. Da die Anträge in der mündlichen Verhandlung zu verlesen sind (§ 297 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und der Tatbestand gemäß § 314 Satz 1 ZPO den Beweis für das mündliche Parteivorbringen erbringt, steht damit für das Verfahren fest, dass die in dem Tatbestand genannten Anträge gestellt wurden.

Zwar kann der durch die tatbestandlichen Feststellungen geführte Beweis gemäß § 314 Satz 2 ZPO durch das Sitzungsprotokoll, das seinerseits Beweiswirkung entfaltet (§ 165 Satz 1 ZPO), entkräftet werden. Nach den Sitzungsprotokollen des Landgerichts vom 10.7.2001 (Bl. 152/Ia d. A.) und vom 2.10.2001 (Bl. 193/Ia d. A.) hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Anträge aus der Klageschrift vom 29.12.1999 (Bl. 4/I ff d. A.) und die Anträge aus dem Schriftsatz vom 28.12.2000 (Bl. 109/I ff d. A.) gestellt. Gleichwohl ist der durch den Tatbestand erbrachte Beweis nicht entkräftet. Dies setzt nämlich voraus, dass die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift ausdrücklich oder doch unzweideutig dem Tatbestand widersprechen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 – III ZR 208/12 -, Rn. 8, juris). Das ist hier nicht der Fall, denn die Klägerin hatte die ursprüngliche Klage ebenso wie die Klageerweiterung hinsichtlich der Leistungsstufe ausdrücklich „nach Erteilung der Auskunft“ gestellt, so dass die auf die Antragstellung hinsichtlich der Auskunftsansprüche beschränkte Feststellung im Tatbestand der Sitzungsniederschrift nicht ausdrücklich oder unzweideutig widerspricht.

Ebenso hatte der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt in seinem Urteil vom 30.5.2012 ausgeführt:

„In prozessualer Hinsicht ist vorauszuschicken, dass es sich bei der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts nur um ein Teilurteil handelt, auch wenn dieses als „Urteil“ betitelt ist und gemäß der Entscheidungsformel „die Klage“ abgewiesen wird. Abgesehen davon, dass im Tatbestand des Urteils nur diejenigen Anträge der Klägerin wiedergegeben werden, die die Erteilung von Auskünften und Buchauszügen betreffen, wird in den Entscheidungsgründen nur ausgeführt, weshalb die Beklagte die begehrte Auskunft nicht erteilen müsse. Das Gericht des ersten Rechtszuges geht mit keinem Wort darauf ein, ob der Beklagten ein zum Schadensersatz verpflichtender Vertragsbruch angelastet werden kann. Nur die auf die Auskunftspflicht bezogenen Anträge der Klägerin sind mithin von der Klageabweisung umfasst und damit in der Berufungsinstanz angefallen und mit dem aufgehobenen Senatsurteil beschieden worden. Die übrigen Klageanträge (eidesstattliche Versicherung, Zahlung) sind nach wie vor beim Landgericht anhängig.“

Hiervon ist auch der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 31.7.2013, in dem er nur über die Auskunftsklage entschieden hat, ausgegangen.

b) Auch über den von der Klägerin am 25.4.2012 hilfsweise gestellten Antrag zu Ziffer 2 lit. b des Schriftsatzes vom 24.4.2012 (Bl. 335/V d. A.) ist noch nicht rechtskräftig entschieden, da der Hilfsantrag durch Urteil vom 30.5.2012 nur als unzulässig abgewiesen wurde: „Der Antrag zielt schon nach seinem Wortlaut auf die Feststellung einer Einstandspflicht auch für diejenigen Schäden, deren Ersatz bereits im Wege der – insoweit noch beim Landgericht anhängigen – Stufenklage begehrt wird. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 2 ZPO, unter denen der Antrag dennoch zulässig sein könnte, liegen nicht vor“ (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 30.5.2012, S. 14f).

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin den Leistungsantrag auch nicht zurückgenommen. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am 25.4.2012 erklärte teilweise Klagerücknahme betraf nur die Auskunftsanträge, da ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung „zunächst“ die Anträge aus dem Schriftsatz vom 24.4.2012 (Bl. 331ff/V d. A.) zu lit. a-d gestellt wurden. Dies waren die Auskunftsanträge für die Zeit vom 14.6.1995 bis 31.12.1995 und hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangen sollte, dass der Beklagten die Auskunft unmöglich sein sollte oder während des gegenständlichen Verfahrens unmöglich geworden sein sollte, und weiter den Auskunftsanspruch aus diesem Grunde abweisen will, festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin zur Schadensersatzleistung verpflichtet sei.

Soweit darin eine teilweise Klagerücknahme lag, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 25.4.2012 die Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Diese Klagerücknahme bezieht sich somit nur auf die Auskunftsansprüche, nicht aber auf den Leistungsantrag, was sich auch daraus ergibt, dass der Senat im Anschluss auf seine Zulässigkeitsbedenken zu den Anträgen zu Ziffer II. 1 und 2 hingewiesen und in diesem Zusammenhang auf den beim Landgericht Darmstadt rechtshängigen Leistungsanspruch verwiesen hat.

3. Die Klage ist aus den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils unbegründet:

a) Zwar kommt für die von der Klägerin behauptete Verletzung der Einbindungspflicht in Anfrageprozesse ein Schadensersatzanspruch aus § 280 a. F. BGB und aus positiver Vertragsverletzung der Vereinbarung vom 14.6.1995 i.V.m. §§ 249 ff BGB in Betracht; die Voraussetzungen beider Anspruchsgrundlagen sind indes nicht erfüllt.

aa) Für beide Anspruchsgrundlagen gilt, dass etwaige Ansprüche entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt wären.

Gemäß § 280 a. F. BGB hatte der Schuldner, soweit die Leistung infolge eines von ihm zu vertretenden Umstandes unmöglich wird, dem Gläubiger den durch die Nichterfüllung entstehenden Schaden zu ersetzen. Für diesen Schadensersatzanspruch galt dieselbe Verjährungsfrist wie für den Erfüllungsanspruch, beginnend ab dem Eintritt der Unmöglichkeit, § 198 S. 1 BGB a. F, vorliegend mithin ab dem 31.12.1995. Die Verjährungsfrist betrug gemäß § 195 BGB a. F. 30 Jahre. Das Gleiche gilt für einen auf eine positive Vertragsverletzung gestützten Anspruch, so dass die Verjährung nach § 209 BGB a. F. durch die Klageerhebung unterbrochen worden ist. Diese Unterbrechung wurde nach Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB am 31.12.2001 beendet und die neue Verjährung bis zum 01.01.2002 gehemmt, so dass der Schadensersatzanspruch nicht verjährt ist. Zwischenzeitlich war durch Klageerhebung Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingetreten.

Die Hemmung ist auch nicht durch Nichtbetrieb nach § 204 Abs. 2 BGB ausgelaufen, da die Sechsmonatsfrist frühestens mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassungsbeschwerde am 14.08.2013 ab dem 15.08.2013 (§ 187 Abs. 1 BGB) zu laufen begann. Zwar hat die Klägerin erst mit am 17.02.2014 den Zahlungsantrag gestellt (Bl. 457/VII d. A.), allerdings war das Verfahren in der Zwischenzeit nicht zum Stillstand gekommen, da das Gericht Kostenfestsetzungsanträge bearbeitet hat (Bl. 414 R, 432 R, 434, 437/VII d. A.).

Es entspricht auch gefestigter Rechtsprechung, dass die Rechtshängigkeit der Stufenklage die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 BGB den geltend gemachten unbezifferten Anspruch auf Leistung in jeder Höhe erfasst (BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 – IX ZR 168/11 -, juris).

bb) Der Klägerin hat jedoch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB a. F., da die Einbeziehung der Beklagten in Anfrageprozesse nicht aus einem von der Beklagten zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist. Ebenso wenig ist der Beklagten eine schuldhafte Vertragsverletzung anzulasten.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach ein Verstoß der Beklagten gegen die Vertragspflicht zur Einbindung der Klägerin in die Anfrageprozesse nicht festgestellt werden kann. Ein solcher Verstoß lässt sich dem gesamten Vorbringen der Klägerin nicht schlüssig entnehmen.

Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der alleinige Verweis auf das Absinken des Anfragenvolumens seitens der Beklagten schon im Ausgangspunkt nicht berücksichtigt, dass dieses zum Zeitpunkt der Übernahme der in Konkurs gefallenen Firma1 durch die Klägerin nach deren eigenem in der Klageschrift gehaltenen Vortrag bereits auf 119 Millionen DM jährlich abgesunken war. Da eine Verpflichtung zur Einbindung der Klägerin in den Anfrageprozess gemäß der Vereinbarung vom 14.6.1995 nur für einen Zeitraum von 200 Tagen bestand, ergibt sich bei dem unstreitigen Anfragevolumen von 90 Millionen DM für diesen Zeitraum hochgerechnet auf ein Jahr bereits ein Anfragevolumen von 164.250.000,00 DM, womit gerade nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte unter Verstoß gegen ihre Verpflichtung zur Einbindung der Klägerin den Anfrageprozess weiter zurückgefahren hätte.

Auch soweit die Beklagte einräumt, die Klägerin hinsichtlich der von dieser als besonders wirtschaftlich angesehenen Teile nicht in den Anfrageprozess einbezogen zu haben, fehlt es an einer Verletzung der vertraglichen Pflicht nach dem Wortlaut der Vereinbarung. Denn unter das von der Klägerin in der Klageschrift selbst vorgetragene „Produktionsspektrum Bauteile für Kraftfahrzeuge, die aus Kunststoff, aus Thermoplasten und Polyurethan“ hergestellt werden können (Bl. 10 d. A.), fielen gerade nicht die von der Klägerin als besonders lukrativ reklamierten Teile, soweit diese auf Holzfaserträgern herzustellen waren. Ebenso wenig gehörten zum Produktionsspektrum der Klägerin Teile, die in Wagenfarbe lackiert werden müssen.

Darüber hinaus war die Beklagte nach der Vereinbarung nur in Anfragen für „benötigte“ Teile einzubeziehen, so dass solche Fälle, die von der Beklagten hauseigen hergestellt werden, nicht erfasst waren.

cc) Eine Pflichtverletzung der Beklagten besteht auch nicht darin, dass sie nicht für eine Steigerung des Anfragevolumens gesorgt hat. Die pauschale Behauptung der Klägerin, Ziel der Vereinbarung sei es gerade gewesen, die vorherige Auftragsreduzierung zu kompensieren (u. a. Berufungsbegründung S. 14, Bl. 677/VII d. A.), hat die Beklagte bestritten (u. a. Berufungserwiderung S. 8, Bl. 727/VIII d. A.). Davon abgesehen, dass aus der Vereinbarung vom 14.6.1995 selbst ein derartig weitergehender Sinn und Zweck nicht hervorgeht, hat die Klägerin schon erstinstanzlich ihre mit Schriftsätzen vom 25.7.2014 (Bl. 495/VI d. A.) und 29.8.2014 (Bl. 513/VI d. A.) erhobene Behauptung, die die Beklagte mit Schriftsätzen vom 26.5.2014 (Bl. 481/VI d. A.) und 29.8.2014 (Bl. 520/VI d. A.) bestritten hatte, nicht unter Beweis gestellt.

Auch in zweiter Instanz fehlt es an einem Beweisangebot hierfür. Die pauschale Bezugnahme der Klägerin in der Berufungsbegründung auf ihre erstinstanzlichen Beweisangebote wäre, selbst wenn es ein erstinstanzliches Beweisangebot gegeben hätte, schon ungenügend, denn ein globaler Hinweis auf erstinstanzliches Vorbringen und Beweisantritte genügt nicht den in § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO bestimmten Anforderungen an eine Berufungsbegründung (BGH, Beschluss vom 12. November 2009 – V ZR 76/09 -, juris).

dd) Entgegen der Auffassung der Klägerin steht eine Pflichtverletzung der Beklagten auch nicht aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 6.2.2007 fest. Aus dem lediglich die Auskunftsanträge betreffenden Urteil geht nicht hervor, dass im Betragsverfahren von einem Auftragsvolumen der Firma1 zum Zeitpunkt der Übernahme durch die Klägerin in Höhe von 180 Millionen DM auszugehen ist. Der Bundesgerichtshof hatte in dem genannten Urteil vielmehr lediglich beanstandet, dass das seinerzeitige Urteil des Berufungsgerichts nach seinen eigenen Feststellungen von einem solchen Auftragsvolumen und einem Volumen der der Klägerin erteilten Aufträge von lediglich 1,8 Millionen DM ausgegangen sei und gleichwohl – insoweit widersprüchlich – ein rechtliches Interesse der Klägerin an den verlangten Auskünften verneint habe. Aus dem unstreitigen Tatbestand des nun angefochtenen Urteils des Landgerichts vom 13.11.2015 geht aber hervor, dass das Belieferungsvolumen zum Zeitpunkt der Übernahme durch die Klägerin bereits auf 119 Millionen DM gesunken war. Insoweit gilt § 314 ZPO, im Übrigen stehen diese Feststellungen in Einklang mit dem Vorbringen in der Klageschrift.

Auch wenn der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 6.2.2007 ausgeführt hat, dass die absoluten Relationen zwischen dem Wert der von der Beklagten insgesamt erteilten und dem Wert der der Klägerin erteilten Aufträge es nahelegten, dass der Klägerin Umsätze in erheblichem Ausmaß entgangen seien, lässt sich darauf diese Differenz allein keine konkrete Pflichtverletzung der Beklagten stützen, zumal der Bundesgerichtshof das Absinken auf 119 Millionen DM vor Abschluss der Vereinbarung vom 14.6.1995 hierbei nicht berücksichtigt hatte, sondern nur die 180 Millionen DM den späteren 90 Millionen DM gegenübergestellt hatte.

c) Daneben müssten, wenn man eine Pflichtwidrigkeit oder eine von der Beklagten zu vertretende Unmöglichkeit und einen darauf gestützten Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 249, 252 BGB annähme, dem Senat Anknüpfungstatsachen für einen nach § 287 ZPO der Schätzung unterliegenden Mindestschaden vorliegen. Daran fehlt es erst- wie zweitinstanzlich.

aa) Ausgangspunkt der Schadensermittlung kann nur das zum Zeitpunkt der Übernahme der Firma1 bestehende Auftragsvolumen sein, das sich, worauf das Landgericht zu Recht abgestellt hat, nach dem Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift zum Zeitpunkt der Übernahme durch die Klägerin jährlich nur noch auf 119 Millionen DM belief.

Die Aufrechterhaltung dieses Niveaus war aber nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge (§ 252 BGB) für die Zukunft nicht zu erwarten, nachdem bereits vor der Übernahme durch die Klägerin das Auftragsvolumen von 181 Millionen DM vor dem Konkursverfahren – mithin vor dem Sommer 199X – auf nur noch 119 Millionen DM abgesunken war. Somit ist das Auftragsvolumen innerhalb von ca. zwei Jahren von 181 Millionen DM um 34 % auf 119 Millionen DM abgesunken. Es ist nicht ersichtlich, dass bei gewöhnlichem Lauf der Dinge wieder eine Steigerung des Auftragsvolumens zu erwarten war. Ebenso gut hätte es zu einem weiteren Auftragsrückgang kommen können.

Die Behauptung der Klägerin, Ziel der Vereinbarung sei es gerade gewesen, die vorherige Auftragsreduzierung zu kompensieren, ist – wie oben ausgeführt – nicht bewiesen, so dass sich daraus auch keine Rückschlüsse auf ein zu erwartendes Auftragsvolumen ziehen lassen.

bb) Auch an einem weiteren Punkt geht die klägerische Berechnung von einer unzutreffenden Prämisse aus: Sie zieht die Umsatzzahlen der „ursprünglichen“ Firma1 heran und geht von der Schätzung aus, dass diese 40 % des Gesamtbedarfs der Beklagten an den betreffenden Teilen gedeckt haben. Die Klägerin trägt hingegen nicht vor, dass dies auch noch zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung der Fall war, als die Firma1 bereits seit zwei Jahren in Konkurs waren.

cc) Darüber hinaus unterstellt die Klägerin bei ihrer Berechnung eine gleichmäßige Verteilung der Anfragen und Aufträge. Gleichzeitig behauptet sie aber selbst (Berufungsbegründung, S. 7, Bl. 670/VII d. A.), die Auftragserteilungen und dementsprechend die vorhergehenden Anfragen seien immer für die 7-jährige Dauer der Serienproduktion eines bestimmten Fahrzeugtyps erfolgt. Dementsprechend ist gerade nicht von einer gleichmäßigen Anfrage- und Auftragserteilung auszugehen und auch nicht davon, dass die Beklagte in dem Zeitraum von 200 Tagen Anfrageprozesse für ihre gesamte Fahrzeugpalette durchgeführt hätte, so dass nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, dass eine korrekte Einbindung in die Anfrageprozesse und daraus resultierende Aufträge jeweils eine 7-jährige Beauftragung für alle Produktionen zur Folge gehabt hätten.

dd) Ferner ist auch die von der Klägerin angegebene Gewinnmarge nicht nachvollziehbar. Zum einen beziffert sie ihren Gewinn auf 65%, indem sie von ihrem Auftragsvolumen lediglich 35 % für ersparte Aufwendungen in Abzug bringen will (Schriftsatz vom 25.07.2014, Bl. 497/VII d. A. und Berufungsbegründung, S. 11, Bl. 674/VII d. A.). In der Berechnung der Klägerin, die lediglich ersparte Aufwendungen für Material und Energie berücksichtigt, fehlen, wie die Beklagte bereits erstinstanzlich zu Recht beanstandet hatte (Schriftsatz vom 14.1.2015 (Bl. 536/VII d. A.), schon die Personalkosten.

Zum anderen hatte die Klägerin auf den Hinweis des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 29.1.2015 (Bl. 539/VII d. A.) mit Schriftsatz vom 30.03.2015 ihre Kalkulation offengelegt, die repräsentiv für die Kalkulation zwischen den Klageparteien gewesen sei (Bl. 553ff/VII d. A.). Aus dieser Kalkulation ergibt sich, dass die Klägerin die zwei dort näher bezeichneten Kunststoffteile der Beklagten für einen Gesamtstückpreis von 5,02 DM angeboten hat. Dem lagen nach dem Vorbringen der Klägerin die von der Beklagten vorgegebenen Kalkulationsfaktoren zu Grunde. Wenn sich die Parteien, wie die Klägerin vorträgt, dann auf einen Kaufpreis von 5,80 DM geeinigt haben, entspricht dies einem Gewinn der Klägerin von 0,78 DM bzw. 15 % pro Stück. Selbst wenn man noch den bereits in den 5,02 DM enthaltenen Gewinnanteil von 0,18 DM hinzurechnet, ergäbe dies nur einen Gewinn der Klägerin von 0,96 DM bzw. 19,12 %.

ee) Da das Auftragsvolumen während der Laufzeit der hier streitigen Vereinbarung immerhin 1,8 Millionen DM, woraus sich (0,009 pro Tag x 365=) 3.285.000,00 DM jährlich errechnen, betrug, so dass die Klägerin durchaus in Anfrageprozesse eingebunden worden sein musste, hätte sie zumindest darlegen müssen, wie hoch das Auftragsvolumen unter Berücksichtigung der richtigen Prämissen (s.o.) gewesen wäre und welchen Gewinn sie daraus erzielt hätte. Daran fehlt es trotz mehrfacher erstinstanzlicher Hinweise und entsprechender Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil auch zweitinstanzlich trotz Hinweises des Senats vom 13.2.2018 (Bl. 922/VIII d. A.).

An diesen aus ihrer eigenen Sphäre hervorgehenden Angaben sowie an der Darlegung ihrer Kalkulation war die Klägerin insbesondere nicht durch die fehlenden Auskünfte der Beklagten gehindert.

ff) Daneben wäre eine Schätzung eines Mindestschadens, den die Klägerin in der Klageschrift noch mit mindestens einer Million angegeben hatte, auch nur dann in Betracht gekommen, wenn die Klägerin substantiierten Vortrag dazu gehalten hätte, welche Teile sie in welcher Menge aufgrund der in den streitigen Zeitraum fallenden Anfragen hätte liefern können und welche Gewinne sie daraus erzielt hätte. Allein aus der Hochrechnung einzelner vergangenheitsbezogener Werte – differierende Auftragsvolumina der Firma1 vor dem Konkurs bzw. zum Zeitpunkt der Übernahme durch die Klägerin – lässt sich ein Mindestschaden nicht ermitteln. Um eine Grundlage für eine Schadensschätzung zu haben, hätte wenigstens die ungefähre Anzahl der von der Beklagten in dem fraglichen Zeitraum insgesamt tatsächlich durchgeführten Anfrageprozesse bekannt sein müssen, um dann – unterstellt die Klägerin wäre mit 100 % der Anfragen beauftragt worden – unter Berücksichtigung einer üblichen Gewinnmarge, die die Klägerin ebenfalls nicht ausreichend vorgetragen hat, einen Mindestschaden annehmen zu können. Darauf hat der Senat die Klägerin am 13.2.2018 hingewiesen, ohne dass sie ihren Vortrag entsprechend präzisiert hätte, wozu sie – hinsichtlich der aus ihrer Sphäre stammenden Angaben – unabhängig von den fehlenden Auskünften der Beklagten in der Lage gewesen wäre.

d) Ebenso wie das Landgericht sieht auch der Senat keinen Grund, die Anforderungen der Klägerin an eine Schadensdarlegung im Hinblick auf eine etwaige Beweisvereitelung zu verringern:

Eine Beweisvereitelung setzt ein missbilligenswertes Verhalten vor oder während des Prozesses voraus, durch welches die Beweisführung unmöglich gemacht oder erschwert wird, liegt also nicht vor, wenn für das Verhalten der Partei verständliche Gründe angeführt werden können. Dazu gehören z. B. die (selbst fahrlässige) Beseitigung von Beweismitteln, das Nichtaufbewahren des schadhaften Bauteils, die unterlassene Dokumentation der durch Ersatzvornahme beseitigten angeblichen Werkmängel, die Verletzung handelsrechtlicher Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten, die Zurückhaltung von Beweisurkunden oder Vergleichsschriftproben, die gezielte Variation der Unterschrift, die Verweigerung zumutbarer ärztlicher Untersuchung oder der Duldung einer Begutachtung in Anwesenheit eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen der Gegenpartei, die Beseitigung der vom Sachverständigen auf ihre Erheblichkeit zu untersuchenden Störquelle, das Verschweigen beweiserheblicher Umstände, die triftiger Gründe entbehrende Versagung der Aussagegenehmigung oder der Namhaftmachung eines nur ihr bekannten Zeugen, die Prozessverschleppung, unter Umständen sogar die Ausnutzung des Bankgeheimnisses (Zöller-Greger, ZPO, 32. Auflage 2018, § 286, Rz. 14a mwN).

Diesen Anforderungen genügt das Verhalten der Beklagten aus den vom Landgericht genannten Gründen (S. 11 f des Urteils) nicht. Insofern schließt der Senat sich den Ausführungen im landgerichtlichen Urteil und den dort in Bezug genommenen Gründen im Urteil des Oberlandesgerichts vom 30.5.2012 an. Dieses hatte ausgeführt:

„Die Beklagte trägt vor, sie habe im Jahr 1995 das EDV-System X verwendet, das lediglich zur Erstellung von Einkaufsabschlüssen gedient habe und bei dem keine Speicherung von Ausschreibungen, eingegangenen Angeboten, Angebotsvergleichen und Vergabeentscheidungen erfolgt sei. Mangels elektronischer Datenerfassung könne sie, die Beklagte, die von der Klägerin begehrten Informationen nicht zentral abrufen. Von einem Teil der alten X-Vertragsdaten sei zwar eine Sicherungskopie gemacht worden. Der Datenträger enthalte allerdings nur Nummern zu Vertrags- bzw. Ausschreibungsvorgängen und keine Angaben zu den jeweiligen Zeitpunkten oder zum Inhalt der Ausschreibungen.

Aus den Eckdaten der mit den Zulieferern tatsächlich abgeschlossenen Verträge ließen sich, so die Beklagte weiter, keine Schlussfolgerungen auf das zugehörige Ausschreibungsverfahren ziehen. Die meisten Teile erführen im Laufe der immer weiter verfeinerten Planung Änderungen in der Spezifikation, die auch die Preisgestaltung beeinflussten. Diese Änderungen könnten erst seit der standardmäßigen Einführung des Systems GPS zum 01.01.1998 nachvollzogen werden. Früher abgeschlossene und in X hinterlegte Verträge seien im Zuge der Systemumstellung nur mit dem letztgültigen Stand in GPS eingepflegt worden.

Darüber hinaus sei auch die Zuordnung von Verträgen zu dem konkreten Ausschreibungszeitraum Juni bis Dezember 1995 nicht mehr möglich. Bei den Ausschreibungen, die in der zweiten Hälfte 1995 initiiert worden seien, könne davon ausgegangen werden, dass die zugehörigen Verträge je nach Komplexität der Teile erst in den Jahren 1996 bis 1998 abgeschlossen worden seien. Zudem seien bei der Systemumstellung von X auf GPS neue Vertragsnummern unter Angabe eines standardmäßigen Beginns zum 01.01.1998 vergeben worden.

Soweit im zweiten Halbjahr 1995 das System GPS partiell schon in einer Pilotphase eingesetzt worden sei, seien von Juni bis Dezember 1995 lediglich vier sog. Actionplans (Ausschreibungen) über das neue GPS-Ausschreibungsmodul erstellt worden. Relevante Informationen für das Auskunftsbegehren der Klägerin ließen sich hieraus nicht gewinnen.

Die Beklagte führt weiter aus, die Einkaufsverantwortung für die wichtigsten Kunststoffkomponenten habe für den Zeitraum von Juni bis Dezember 1995 bei der in Stadt1 angesiedelten Abteilung Advanced Purchasing gelegen. Daneben habe es Ausschreibungen, Verhandlungen und Einkaufsentscheidungen auch im Bereich Fertigungsmaterialeinkauf in Stadt1 gegeben. Soweit es schließlich um bestimmte Komponenten gegangen sei, die nur für eine lokale Verwendung freigegeben gewesen seien (z.B. rechtslenkerspezifische Anbauteile für Marke3-Fahrzeuge), habe die Verantwortung den regionalen Einkaufsteams in England, Spanien und Belgien oblegen.

Für den Bereich Advanced Purchasing und für den Fertigungsmaterialeinkauf habe es in Stadt1 jeweils ein getrenntes Archiv gegeben, wobei die Aufbewahrung der entsprechenden Unterlagen nicht standardisiert gewesen sei. Das Archiv des Bereichs Advanced Purchasing sei im Jahr 2005 zur Firma2 Dienstleistungs GmbH in Stadt2 ausgelagert worden, wo die Unterlagen nach Überschreitung der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren vernichtet worden seien. Mitarbeiter der Beklagten hätten im Jahr 2007 sowohl bei der Firma2 als auch im Archiv für den Fertigungsmaterialeinkauf Begehungen durchgeführt. Relevante Unterlagen seien hierbei nicht gefunden worden. Die verantwortlichen Manager in den europäischen Einkaufsorganisationen von Marke3 in England, Spanien und Belgien hätten auf entsprechende Anfrage ebenfalls mitgeteilt, dass keine Unterlagen mehr vorhanden seien und man auch nicht wisse, wo man solche noch finden könne.

Die Klägerin ist den vorgenannten Darlegungen namentlich mit dem eingangs wiedergegebenen Argument entgegengetreten, die Beklagte müsse relevante Vertragsdaten schon mit Rücksicht auf die Notwendigkeit der fortwährenden Teilebeschaffung über einen längeren Zeitraum vorhalten. Diese Überlegung verfängt indes nicht. Für die Sicherstellung der langfristigen Ersatzteilbeschaffung ist es ausreichend, dass die Beklagte die Daten des zuletzt maßgeblichen Lieferverhältnisses vorhält. Einer Archivierung sämtlicher während des Ausschreibungsprozesses gewonnener Informationen bedarf es nicht.

Im Übrigen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.12.2007 ausgeführt, dass Teile, die aus der aktiven Produktionsphase ausschieden und nur noch für den sog. After-Sale-Bedarf benötigt würden, neue Vertragsnummern erhielten. Somit lasse sich im elektronischen System dann zwar ein konkreter Vertrag aufrufen, bei diesem handele es sich jedoch nicht mehr um den Originalvertrag.

Soweit die Klägerin mit – im Senatstermin vom 25.4.2012 zur Akte gereichtem – Schriftsatz vom 24.4.2012 eingewandt hat, die von der Beklagten geschilderten Abläufe entsprächen nicht der Archivierungspraxis eines zertifizierten Großkonzerns, ist dies unerheblich. Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, auf welche Art von Zertifizierung die Klägerin abstellen will und ob diese Zertifizierung auch für die hier interessierenden Zeiträume bestanden hat. Auch legt die Klägerin nicht dar, welche Abläufe bei anderen Automobilherstellern seinerzeit üblich gewesen sein sollen. Dem mit Schriftsatz vom 24.4.2012 erstmals gestellten Antrag der Klägerin, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass „der Vortrag der Beklagten als zertifizierter Betrieb selbstredend unzutreffend“ sei (Seite 4 des Schriftsatzes vom 24.4.2012, Bl. 333/V), war nicht nachzugehen, zumal für die Frage der Möglichkeit der Auskunftserteilung die tatsächlichen Verhältnisse bei der Beklagten – und nicht die in das Wissen des Sachverständigen gestellten Usancen der Branche – maßgeblich sind.“

Diese Ausführungen, denen sich der Senat anschließt, gelten nach wie vor, denn die Klägerin hat auch in der Leistungsstufe lediglich ihren bisherigen pauschalen Vortrag wiederholt, wonach die Beklagte etwaige Unterlagen habe aufheben müssen.

Danach lässt sich jedenfalls weder eine gezielte Erschwerung der Beweisführung durch die Beklagte feststellen noch ein Verstoß der Beklagten gegen die ihr obliegende Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Belegen nach §§ 238, 257 HGB, § 41 GmbHG, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt der von der Klägerin geltend gemachte Mindestschaden nicht nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung als bewiesen angesehen werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.

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