OLG Frankfurt am Main, 27.04.2018 – 13 SV 1/18

März 18, 2019

OLG Frankfurt am Main, 27.04.2018 – 13 SV 1/18
Leitsatz:

1.

Steht fest, dass das Gericht, an das verwiesen worden ist, nicht zuständig ist und kann die Entscheidung über die Zuständigkeit nicht ohne weitere Tatsachenermittlung getroffen werden, ist es sachgerecht, den Verweisungsbeschluss aufzuheben und den Rechtsstreit an das verweisende Gericht zurückzugeben, damit es ggf. auf Antrag weiterverweisen kann.
2.

Ein Verweisungsbeschluss entfaltet auch dann keine Bindungswirkung, wenn das verweisende Gericht über die Zuordnung des von ihm für maßgeblich gehaltenen Ortes zu dem Bezirk des Gerichts, an das verwiesen worden ist, offensichtlich geirrt hat.

Tenor:

Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Darmstadt vom 24.10.2017 wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen.
Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Kaufpreiszahlung und Schadensersatz wegen Nichtabnahme der Schimmelstute X in Anspruch, die die Klägerin der Beklagten mit Vertrag vom 28.1.2014 (Bl. 9 ff. d. A.) verkauft hat.

Die Klägerin hat die Klage wegen des ursprünglichen Wohnsitzes der Beklagten in Stadt1 vor dem Landgericht Darmstadt erhoben. Unter der angegebenen Anschrift konnte die Klage allerdings nicht zugestellt werden, da die Beklagte zwischenzeitlich nach Frankreich verzogen war. Mit Schriftsatz vom 10.8.2017 (Bl. 20 d. A.) hat die Klägerin die neue Anschrift der Beklagten in Frankreich mitgeteilt und weiter ausgeführt, das Landgericht Darmstadt bleibe nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zuständig, weil die Beklagte den Schaden durch eine an ihrem früheren Wohnsitz in Stadt1 vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung verursacht habe. Hilfsweise beantragte die Klägerin die Verweisung des Rechtsstreits an das für den Sitz des geschädigten klägerischen Vermögens zuständige Landgericht Arnsberg.

Mit Verfügung vom 17.8.2017 (Bl. 22 d. A.) hat das Landgericht Darmstadt darauf hingewiesen, dass eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt nicht ersichtlich sei.

Mit Schriftsatz vom 18.9.2017 (Bl. 20 d. A.) hat die Klägerin erneut Verweisung an das Landgericht Arnsberg als Ort des Eintritts des Vermögensschadens beantragt, hilfsweise Verweisung an das für Bad Homburg zuständige Landgericht Frankfurt am Main.

Mit Beschluss vom 24.10.2017 (Bl. 31 d. A.) hat das Landgericht Darmstadt sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Arnsberg verwiesen. Zur Begründung führt es aus, die Klägerin habe schlüssig vorgetragen, dass ihr aufgrund der deliktischen Handlung der Beklagten ein Schaden entstanden sei, der im Bezirk des Landgerichts Arnsberg eingetreten sei.

Mit Verfügung vom 17.11.2017 (Bl. 36 d. A.) hat das Landgericht Arnsberg darauf hingewiesen, dass es örtlich unzuständig sei. Gegenstand des Verfahrens bildeten Ansprüche aus einem Vertrag, so dass sich die örtliche Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO richte. Selbst wenn man im deliktischen Gerichtsstand klage, so liege der Ort der unerlaubten Handlung jedenfalls nicht im Bezirk des Landgerichts Arnsberg, sondern im Bezirk des Landgerichts Siegen.

Mit Schriftsatz vom 19.12.2017 (Bl. 43 d. A.) hat die Klägerin daraufhin Verweisung an das Landgericht Siegen beantragt.

Mit Beschluss vom 20.12.2017 (Bl. 45 d. A.) hat das Landgericht Arnsberg sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen.

Mit Beschluss vom 16.1.2018 (Bl. 50 f. d. A.), auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Landgericht Darmstadt den Rechtsstreit dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II.

1. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit zwischen den beteiligten Landgerichten, deren im Rechtszug nächsthöheres Gericht es ist, berufen.

2. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des Gerichtsstands liegen jedoch nicht vor.

a) Zwar haben sich die beiden beteiligten Gerichte durch ihre Beschlüsse vom 24.10.2017 (Landgericht Darmstadt) und vom 20.12.2017 (Landgericht Arnsberg) im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO „rechtskräftig“ für unzuständig erklärt. Eine Gerichtsstandsbestimmung setzt aber weiter voraus, dass eines der beiden Gerichte, die sich für unzuständig erklärt haben, tatsächlich zuständig ist (BGH, Beschluss v. 14.12.1994, XII ARZ 33/94, juris Rn. 3). Demgegenüber ist eine Gerichtsstandsbestimmung grundsätzlich abzulehnen, wenn ein drittes Gericht zuständig ist, es sei denn die ausschließliche Zuständigkeit dieses dritten Gerichts steht fest und ein Verweisungsantrag des Klägers an das dritte Gericht ist im Laufe des Rechtsstreits gestellt worden. Es ist im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nicht Aufgabe des bestimmenden Gerichts, Tatsachen zu ermitteln, die erforderlich sind, um zu entscheiden, ob eines der am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte oder ein drittes, bisher unbeteiligtes Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist (BGH, Beschluss v. 10.8.1994, X ARZ 689/94, DB 1995, 141; OLG Hamm, Beschluss v. 26.6.2015, 32 SA 29/15, juris Rn. 10). Steht fest, dass das Gericht, an das verwiesen worden ist, nicht zuständig ist und kann die Entscheidung über die Zuständigkeit nicht ohne weitere Tatsachenermittlung getroffen werden, ist es sachgerecht, den Verweisungsbeschluss aufzuheben und den Rechtsstreit an das verweisende Gericht zurückzugeben, damit dieses ggf. auf Antrag weiterverweisen kann (BGH, Beschluss v. 10.8.1994, X ARZ 689/94, DB 1995, 141; OLG Hamm, Beschluss v. 26.6.2015, 32 SA 29/15, juris Rn. 10).

b) Vorliegend steht jedenfalls fest, dass das Landgericht Arnsberg nicht örtlich zuständig ist.

aa) Angesichts des Wohnsitzes der Beklagten in Frankreich ist zunächst die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zu prüfen, die sich hier nach der EuGVVO richtet. Gemäß Art. 4 Abs. 1 EuGVVO sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaates zu verklagen. Daneben eröffnet Art. 7 EuGVVO allerdings die Möglichkeit der Klage in einem anderen Mitgliedstaat, u.a. für Ansprüche aus einem Vertrag (Art. 7 Nr. 1 EuGVVO) und für Ansprüche aus Delikt (Art. 7 Nr. 2 EuGVVO). Hierbei handelt es sich nicht nur um Regelungen der internationalen, sondern auch der örtlichen Zuständigkeit (Zöller/Geimer, ZPO; 32. A. 2018, Art. 7 EuGVVO Rn. 1), so dass sie auch im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO eine Rolle spielen. Dabei ordnet der EuGH (auch) Deliktsklagen dem Art. 7 Nr. 1 EuGVVO zu, wenn das anspruchsbegründende Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann, die vertraglichen Bestimmungen mithin maßgeblich sind, um zu klären, ob das vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder widerrechtlich ist. Eine Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO kommt dann nicht in Betracht (EuGH, Urt. v. 13.3.2014, C-548/12, juris Rn. 20 ff.; s. auch Zöller/Geimer, ZPO, 32. A. 2018, Art. 7 EuGVVO Rn. 108).

Im Streitfall geht es im Kern um die behauptete Verletzung der Kaufpreiszahlungspflicht durch die Beklagte und die hierdurch verursachten, weiteren Schäden der Klägerin. Damit handelt es sich im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung des EuGH um Ansprüche, die von Art. 7 Nr. 1 EuGVVO erfasst werden. Die Regelung des Art. 7 Nr. 1 EuGVVO begründet damit eine örtliche Zuständigkeit am Gerichtsstands des Erfüllungsorts, wobei hierunter bei Kaufverträgen der Ort zu verstehen ist, an dem die Kaufsache nach dem Vertrag geliefert worden ist oder hätte geliefert werden müssen (Art. 7 Nr. 1 b) EuGVVO). Hiervon erfasst werden alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis (Zöller/Geimer, ZPO, 32. A. 2018, Art. 7 EuGVVO Rn. 13). Dass das streitgegenständliche Pferd nach den vertraglichen Bestimmungen im Bezirk des Landgerichts Arnsberg zu übergeben war, ergibt sich weder aus dem Kaufvertrag noch sind hierfür sonstige Anhaltspunkte ersichtlich. Nach dem – insofern recht vagen -Vortrag der Klägerin ist vielmehr davon auszugehen, dass das Pferd von der Beklagten auf dem Gestüt A in Stadt2 abzuholen war, wobei Stadt2 zum Gerichtsbezirk des Landgerichts Köln gehört.

bb) Die Zuständigkeit des Landgerichts Arnsberg folgt auch nicht aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Darmstadt. Der Senat hat im Bestimmungsverfahren zwar grundsätzlich die Bindungswirkung des ersten Verweisungsbeschlusses gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu berücksichtigen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. A. 2018, § 36 Rn. 28 m.w.N.). Selbst wenn das verweisende Gericht die Zuständigkeit des anderen Gerichts zu Unrecht angenommen hat, bleibt die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, grundsätzlich bindend. Eine unrichtige Rechtsanwendung allein schließt die Bindungswirkung nicht aus (BGH NJW-RR 1994, 126; 2013, 764). Keine Bindungswirkung entfalten allerdings offenbar gesetzeswidrige oder offensichtlich unrichtige Verweisungsbeschlüsse (BGHZ 71, 72; 102, 341; OLG Köln NJW-RR 2014, 319, 320; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. A. 2018, § 36 Rn. 28). Darüber hinaus kann die Bindungswirkung ausnahmsweise dann entfallen, wenn das verweisende Gericht über die Zuordnung des von ihm für maßgeblich gehaltenen Ortes zu dem Bezirk des Gerichts, an das verwiesen worden ist, offensichtlich geirrt hat (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss v. 7.2.2002, 1Z AR 6/2002, juris Rn. 10). So liegt der Fall hier: Das Landgericht Darmstadt ist – auf der Grundlage der entsprechenden falschen Angaben der Klägerin – offensichtlich irrtümlich davon ausgegangen, dass der Wohnsitz der Klägerin als Belegenheitsort des klägerischen Vermögens zum Bezirk des Landgerichts Arnsberg gehört. Tatsächlich gehört er aber – wie die Klägerin erst später auf Hinweis des Landgerichts Arnsberg richtig gestellt hat – zum Bezirk des Landgerichts Siegen. Aufgrund dieses Irrtums scheidet eine Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Darmstadt aus.

c) Gegenwärtig steht nicht fest, welches Landgericht für den Rechtsstreit zuständig ist. Der bisherige Sach- und Streitstand spricht am ehesten für eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln als Gerichtsstand des Erfüllungsorts im Sinne von Art. 7 Nr. 1 b) EuGVVO. Hierzu sind die Parteien aber weder angehört worden noch liegt ein entsprechender Verweisungsantrag vor. Eine Verweisung an das Landgericht Köln ist damit im Gerichtsstandbestimmungsverfahren nicht möglich. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Darmstadt ist vielmehr aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landgericht Darmstadt zurückzuverweisen. Das Landgericht Darmstadt ist nicht gehindert, den Rechtsstreit – nach Anhörung der Parteien und bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags – an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 26.6.2015, 32 SA 29/15, juris Rn. 17).

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