OLG Frankfurt am Main, 27.04.2018 – 8 W 19/18

Oktober 25, 2018

OLG Frankfurt am Main, 27.04.2018 – 8 W 19/18

Leitsatz:

§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG gilt nicht für die Berufshaftpflichtversicherung eines Rechtsanwaltes (§ 51 BRAGO), da es sich dabei nicht um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin vom 14. April 2018 gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli 2017 in Verbindung mit dem Beschluss vom 20. April 2018 über die Nichtabhilfe wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Antragstellerin) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, um gegen die Antragsgegnerin eine Forderung in Höhe von € 117.443,75 geltend machen zu können.

Zur Begründung hat die Antragstellerin insbesondere ausgeführt, sie und ihr Ehemann hätten sich im Jahre 1993 entschlossen, aufgrund einer Lungenerkrankung der Antragstellerin die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und des wärmeren Klimas wegen in die Südstaaten der USA auszuwandern.

Am XX.XX.1993 habe die Antragstellerin ihrem Rechtsanwalt A in Stadt1 eine Aufstellung von Geldbeträgen übergeben, welche aus dem Verkauf des Hauses der Antragstellerin und ihres Ehemanns sowie aus dem Verkauf verschiedener Gegenstände noch offen gewesen seien. Rechtsanwalt A habe diese Außenstände für die Antragstellerin eintreiben sollen.

Im Jahre 1997 habe Rechtsanwalt A die Antragstellerin und ihre Familie in den USA besucht und bei dieser Gelegenheit mitgeteilt, dass bis auf einen Betrag sämtliche Außenstände eingetrieben seien und er das Geld bei seinem nächsten Besuch mitbringen werde. In der Folgezeit habe es gelegentliche Telefonate mit Rechtsanwalt A gegeben, der mitgeteilt habe, alles „liefe seinen Gang“. Da die Antragstellerin und ihr Ehemann zu diesem Zeitpunkt noch relativ wohlhabend gewesen seien, seien sie auf die Beträge aus den Verkäufen nicht angewiesen gewesen und hätten daher keine Eile verspürt.

Etwa zwischen Ende 2003 und Anfang 2004 sei der Kontakt zu Rechtsanwalt A abgebrochen. Über einen Anwalt in Stadt2 habe die Antragstellerin erfahren, dass Rechtsanwalt A private Probleme habe, was sie beruhigt und dazu verlasst habe abzuwarten, bis Rechtsanwalt A sich wieder melde.

Im Jahre 2005 seien die Antragstellerin und ihre Familie sodann von den USA nach Mexiko umgesiedelt. In den Jahren 2006, 2008 und 2009 sei das Haus der Antragstellerin jeweils durch Hurrikans schwer beschädigt bzw. komplett zerstört worden.

Ende des Jahres 2013 habe die Antragstellerin erfahren, dass Rechtsanwalt A gestorben sei. Mitte 2014 sei deshalb ein Computer angeschafft worden, um recherchieren zu können, wie die Antragstellerin nun tätig werden könne.

Die Antragsgegnerin wendet ihre fehlende Passivlegitimation ein und erhebt die Einrede der Verjährung. Zudem bestehe kein Direktanspruch gegen sie. Versicherungsschutz des Rechtsanwaltes A habe bei der B erst ab dem Jahre 2005 bestanden.

Mit Beschluss vom 3. Juli 2017 hat die 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, dass für das beabsichtigte Klageverfahren keine Erfolgsaussicht bestehe. Die Forderung der Antragstellerin sei verjährt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf den angegriffenen Beschluss vom 3. Juli 2017 (Bl. 57 ff. d. A.) verwiesen.

Gegen diesen der Antragstellerin am 10. April 2018 zugegangenen Beschluss hat dieser mit Schriftsatz vom 14. April 2018 – hier per Fax am 18. April 2018 eingegangen – sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 93 ff. d. A.). Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe weiter.

Zur Begründung hat die Antragstellerin u. a. angeführt, „die Forderung gegen die Beklagte“ sei noch nicht verjährt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 14. April 2018 (Bl. 93 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 20. April 2018 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 97 ff. d. A.).

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch das Landgericht ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. An die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (s. nur BVerfG, Beschluss vom 02.02.1993 – 1 BvR 1697/91, NJW-RR 1993, 1090). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nämlich nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den das Rechtsstaatsprinzip erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 – 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, 357; BVerfGK, Beschluss vom 16.01.2013 – 1 BvR 2004/10, NJW 2013, 1148). Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfGK, Beschluss vom 14.07.1993 – 1 BvR 1523/92, NJW 1994, 241, 242; Beschluss vom 16.01.2013 – 1 BvR 2004/10, NJW 2013, 1148; Beschluss vom 13.07.2016 – 1 BvR 826/13, juris). Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Unbemittelten ausgehen würde, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (vgl. etwa BVerfGK, Beschluss vom 20.02.2002 – 1 BvR 1450/00, NJW-RR 2002, 1069; Beschluss vom 16.06.2016 – 1 BvR 2509/15, juris).

2. Doch selbst nach diesen großzügigen Maßstäben bestehen für die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

Es fehlt zumindest an der Passivlegitimation der Antragsgegnerin. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Direktklage gegen die Haftpflichtversicherung liegen im Streitfall nicht vor.

Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes – VVG – kann ein Dritter seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt.

Eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz – PflVG – bestehenden Versicherungspflicht besteht gem. § 1 PflVG in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Für alle übrigen Pflichthaftpflichtversicherungen – also etwa auch für die Berufshaftpflichtversicherung eines Rechtsanwaltes gemäß § 51 BRAO – gilt § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG hingegen nicht, da es sich dabei nicht um Haftpflichtversicherungen „zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht“ handelt. In diesen Fällen ist daher das Bestehen eines Direktanspruchs vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 VVG abhängig (s. etwa Beckmann in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, § 115, Rdnr. 12 und Rdnr. 27).

Zwar erstreckt sich der Anwendungsbereich des § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG – anders als der des § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG – auch auf Pflichtversicherungen außerhalb des Pflichtversicherungsgesetzes, also etwa auf die Berufshaftpflichtversicherungen der Ärzte oder Rechtsanwälte (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 02.08.2011 – 3 AR 6/11, VersR 2012, 171, 172). § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG greift hier jedoch ebenso wenig ein wie § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VVG, da der vormalige Rechtsanwalt der Antragstellerin bereits im November 2010 verstorben ist.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Verfahren der Prozesskostenhilfe kommt unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. BGH, Beschluss vom 18.07.2007 – XII ZA 11/07, NJW-RR 2008, 144; Heßler, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 574, Rdnr. 22). Derartige Fragen stellen sich hier jedoch nicht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Da die sofortige Beschwerde erfolglos bleibt, entsteht eine keiner Ermäßigung zugängliche Gerichtsgebühr (KV Nr. 1812, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), welche die Antragstellerin zu tragen hat (§ 97 Abs. 1 ZPO); eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren scheidet hingegen aus (§ 127 Abs. 4 ZPO).

5. Einer Festsetzung des Beschwerdewertes bedurfte es nicht, weil die Gerichtsgebühr nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, KV Nr. 1812 eine Pauschalgebühr ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.04.2013 – 15 W 27/13, juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 01.02.2011 – 2 W 91/10 -, juris).

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