OLG Frankfurt am Main, 27.07.2017 – 20 W 112/14

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 27.07.2017 – 20 W 112/14
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe

I.

Das Amtsgericht Offenbach am Main – Insolvenzgericht – hat mit Beschluss vom 06.11.2001 – rechtskräftig seit dem 14.06.2002 – in dem Insolvenzantragsverfahren des Finanzamts Stadt1 gegen die Beschwerdeführerin den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 26 Abs. 1 InsO mangels Masse zurückgewiesen (dortiges Aktenzeichen: …/01; vergleiche Abschrift des Beschlusses, Bl. 76 der Registerakten).

Unter dem 30.12.2003 ist dann im Hinblick darauf unter der laufenden Nummer der Eintragung 2, Spalte 6, b) folgende Eintragung im Handelsregisterblatt der Beschwerdeführerin erfolgt:

„Die Gesellschaft ist durch Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse aufgelöst (Amtsgericht Offenbach am Main …/01). Gemäß § 65 Absatz 1 Satz 3 GmbHG von Amts wegen eingetragen.“

Diese Eintragung ist neben der Eintragung des A als alleiniger Liquidator der Beschwerdeführerin noch aktuell.

Mit Anmeldung des Liquidators vom 14.01.2013, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf Bl. 258 ff der Registerakten Bezug genommen wird, hat dieser in nachfolgender Reihenfolge angemeldet:

– die Fortführung der Gesellschaft,

– die Auflösung der Gesellschaft im Wege der Liquidation,

– die Bestellung seiner Person zum alleinigen Liquidator,

– eine abstrakte Vertretungsregelung der Beschwerdeführerin,

– sowie eine Neufassung der Satzung unter ausdrücklicher Nennung der §§ 1, 2, 3,4 und 8.

Der Anmeldung zugrunde liegt ein entsprechender, notariell beurkundeter Gesellschafterbeschluss der Beschwerdeführerin vom 14.01.2013, auf den wegen seines genauen Inhalts ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 263 ff der Registerakten).

Mit Schreiben vom 27.02.2013, auf das Bezug genommen wird (Bl. 149 f der Registerakten), an den die Anmeldung einreichenden Notar hat ein Rechtspfleger des Registergerichts um Klarstellung der Anmeldung hinsichtlich der Liquidation bzw. um (Teil-) Rücknahme der Anmeldung gebeten. Die Anmeldung lasse nicht klar erkennen, ob eine Fortführung der Gesellschaft oder die weitere Abwicklung angemeldet werden solle. Die Gesellschaft befinde sich bereits in Liquidation. Einer weiteren Anmeldung einer Liquidation bedürfe es daher grundsätzlich nicht. Die Änderung der Firma sei mit dem Abwicklungszweck nicht zu vereinbaren und die Änderung des Unternehmensgegenstandes, um allein dem Abwicklungsstand Rechnung zu tragen, sei unzulässig. Eine Fortführung der Gesellschaft nach Auflösung durch den Beschluss über die Ablehnung der Insolvenz mangels Masse sei grundsätzlich nicht möglich. Die angemeldete abstrakte Vertretungsregelung könne eingetragen werden, nicht aber eine Fortsetzung oder eine weitere Auflösung. Mithin könne auch die Änderung der §§ 1, 2 und 3 (gemeint: der Satzung) in der bisher angemeldeten Form nicht eingetragen werden.

Der die Anmeldung einreichende Notar hat daraufhin unter Bezugnahme auf ein in Anlage übersandtes Schreiben des Liquidators vom 06.03.2013 mitgeteilt, der Liquidator werde zwecks Aufhebung des Beschlusses des Insolvenzgerichts Offenbach am Main vom 06.11.2001 eine Restitutionsklage nach § 580 ZPO anstreben. Es werde daher um Rückstellung der Anträge gebeten (Bl. 152 f der Registerakten).

Nach weiteren Sachstandsanfragen hat der Rechtspfleger des Registergerichts mit Schreiben vom 06.02.2014 an den die Anmeldung einreichenden Notar darauf hingewiesen, dass die Beanstandungen der gerichtlichen Verfügung vom 27.02.2013 noch nicht behoben seien und eine Erledigungsfrist von 4 Wochen gesetzt. Nach fruchtlosem Fristablauf werde der Antrag auf Eintragung der Satzungsänderung zurückgewiesen werden (Bl. 162 der Registerakten).

Nach erfolglosem Fristablauf hat der Rechtspfleger des Registergerichts sodann am 11.03.2014 den Antrag auf Eintragung der Änderung der Vertretungsregelung und Satzungsänderung in das Handelsregister gemäß der Anmeldung vom 14.01.2013 unter Bezugnahme auf die in der gerichtlichen Verfügung vom 27.02.2013 genannten Gründe, die trotz Erinnerung nicht behoben worden seien, zurückgewiesen (Bl. 171 der Registerakten).

Gegen den ihm am 13.03.2014 zugestellten Beschluss (Bl. 172 der Registerakten) hat der Liquidator sodann mit Schreiben an das Registergericht vom 07.04.2014 – dort eingegangen am selben Tag – Beschwerde eingelegt, auf deren Begründung Bezug genommen wird (Bl. 176 der Registerakten). Er hat klargestellt, dass die Fortführung der Gesellschaft angemeldet werden solle. Dieser stünden keine Rechtsgründe entgegen, da eine vom Bundesfinanzhof verfügte Akteneinsicht ergeben habe, dass dem Insolvenzantrag des Finanzamtes Stadt1 als einziger Gläubigerin keine rechtskräftig festgestellten Steuerschulden zugrundegelegen hätten. Die zur Liquidationsmasse gezogenen und noch zur Liquidationsmasse zu ziehenden Vermögenswerte würden die verlustig gegangene Gesellschaftereinlage um ein Vielfaches übersteigen.

Mit Beschluss vom 08.04.2014, auf den Bezug genommen wird (Bl. 177 der Registerakten), hat der Rechtspfleger des Registergerichts der Beschwerde nicht abgeholfen und im Hinblick auf die Ausführungen zur angestrebten Fortführung der Gesellschaft erklärt, eine Fortführung sei nach Ablehnung der Insolvenz mangels Masse nicht möglich. Sodann hat er die Beschwerde dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt. Diesem gegenüber hat der Liquidator zunächst telefonisch erklärt, er wolle Restitutionsklage hinsichtlich des Insolvenzverfahrens des Amtsgerichts Offenbach zu Az. …/01 erheben und gegebenenfalls entsprechende Nachweise vorlegen (Vermerk Bl. 188 der Registerakten). Nachfolgend sind zwei weitere Schreiben des Liquidators in Kopie bzw. im Original zu den Registerakten gelangt, auf die Bezug genommen wird (Schreiben vom 13.02.2014 an den die Anmeldung einreichenden Notar, Bl. 189 f und Schreiben vom 13.08.2014 an das Registergericht, Bl. 193 ff). Mit diesen will der Liquidator belegen, dass dem Insolvenzantrag des Finanzamtes Stadt1 als einziger Gläubigerin keine rechtskräftig festgestellten Steuerschulden zugrunde gelegen hätten; erst durch die vom X Stadt2 angeordnete Akteneinsicht hätten die Manipulationen nebst Prozessbetrug nachgewiesen werden können.

Mit Schreiben an den Senat vom 22.08.2014 nebst Anlagen hat der Liquidator unter anderen erklärt, dass dem Insolvenzantrag des Finanzamtes Stadt1 keine rechtskräftig festgestellte Steuerschuld sondern ein Steuerguthaben i.H.v. 3.121,00 € zugrunde gelegen habe. Die Frist für eine Restitutionsklage sei bereits abgelaufen, es werde daher um richterlichen Hinweis für die weitere Verfahrensweise gebeten (Bl. 212 ff der Registerakten).

Der Berichterstatter des Senats hat daraufhin mit Schreiben vom 26.08.2014 (Bl. 232 der Registerakten) dem Liquidator unter anderem mitgeteilt, dass die Frage, ob der Beschluss des Amtsgerichts Offenbach – Insolvenzgericht – zu Az. …/01 zu Unrecht ergangen sei, nicht im hiesigen Registerverfahren zu prüfen sei. Weiterhin wurde der Liquidator auf die Rechtsprechung unter anderem des Oberlandesgerichts Köln, Beschluss vom 22.02.2010, Aktenzeichen 2 Wx 18/10, hingewiesen, wonach eine Fortsetzung einer wegen rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelösten GmbH auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses nicht möglich sei, mithin die Beschwerdeführerin wohl zu liquidieren sei, gegebenenfalls an eine Neugründung gedacht werden könne.

Nachfolgend hat der Liquidator noch zwei weitere Schreiben vom 08.06.2016 und 21.11.2016 nebst Anlagen an den Senat übersandt, auf die Bezug genommen wird (Bl. 239 ff und 244 ff der Registerakten). Unterbrechungen der Verjährungsfristen in zwei anderen aufgeführten Insolvenzverfahren würden auch auf das Insolvenzverfahren zu Az. …/01 der Beschwerdeführerin als Organträgergesellschaft und Gläubigerin durchschlagen. Auch biete sich an, in die hier zu treffende Entscheidung das Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft Darmstadt einfließen zu lassen.

Mit Schreiben des Berichterstatters des Senats an den Liquidator vom 20.07.2017 (Bl. 250 f der Registerakten) wurde vorsorglich angefragt, ob an der vorliegenden Beschwerde nach wie vor festgehalten werden solle. Es wurde unter anderem nochmals auf die bereits mitgeteilte Rechtsprechung zur Frage der Unzulässigkeit einer Fortsetzung einer nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelösten GmbH sowie einen weiteren entsprechenden Beschluss des Kammergerichts vom 17.10.2016 (Az.: 22 W 70/16) hingewiesen. Weiterhin wurde nochmals darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich sei, dass zwischenzeitlich eine zulässige Restitutionsklage gegen den Beschluss des Amtsgerichts Offenbach – Insolvenzgericht – 06.11.2011 erhoben worden ist und eine solche nach § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO in entsprechender Anwendung auch unstatthaft sein dürfte.

Mit Schreiben vom 23.07.2017 an den Senat, auf das im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 255 f der Registerakten), hat der Liquidator erklärt, es werde an der Beschwerde festgehalten. Er hat nochmals auf die aus seiner Sicht auch für vorliegendes Verfahren maßgeblichen Gründe für eine am 06.11.2001 nicht bestehende Überschuldung der Beschwerdeführerin und von pflichtwidrigen Handlungen des Insolvenzverwalters hingewiesen. Weiterhin hat er erklärt, die Restitutionsklage werde auf den antragsgemäßen und unanfechtbaren Beschluss des Y Stadt3 vom 19.12.2016, mit dem dieses antragsgemäß und unanfechtbar festgestellt habe, dass das Umlaufvermögen der Bilanz der Beschwerdeführerin wegen Nichtherausgabe der Geschäftsunterlagen durch den Insolvenzverwalter verlustvortragsmindernd erhöht werden müsse und auf Parteiverrat gemäß § 346 StGB gestützt. Es werde daher um Fristnachlass bis zur Rechtskraft der Y-Entscheidung gebeten, über die der Senat in angemessener Frist in Kenntnis gesetzt werde.

II.

Die bei sachgemäßer Auslegung der Beschwerdeschrift durch den Liquidator für die Gesellschaft als Beschwerdeführerin eingelegte Beschwerde vom 07.04.2014 ist gemäß § 382 Absatz 3, 58 Absatz 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurde (§§ 63, 64 FamFG) und die Beschwerdeführerin – die vorliegend auch Antragstellerin ist – durch die Zurückweisung der Anmeldung in eigenen Rechten beeinträchtigt ist (§ 59 Absatz 1 und 2 FamFG).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Dabei geht der Senat davon aus, dass der Rechtspfleger des Registergerichts die verfahrensgegenständliche Anmeldung vom 14.01.2013 trotz des Wortlauts seines Zurückweisungsbeschlusses vom 11.03.2014, wonach „der Antrag auf Eintragung der Änderung der Vertretungsregelung und Satzungsänderung“ zurückgewiesen wird, vollständig zurückgewiesen hat. Dies ergibt sich jedenfalls unter Berücksichtigung des Nichtabhilfebeschlusses des Rechtspflegers des Registergerichts vom 08.04.2014. In diesem hat der Rechtspfleger – unter Bezugnahme auf die Klarstellung des Liquidators zum Umfang der Anmeldung, mit der nach dessen Worten gerade die Fortführung der Gesellschaft angestrebt wird – ausdrücklich nochmals erklärt, dass eine solche Fortführung nach Ablehnung der Insolvenz mangels Masse nicht möglich sei. Da der Rechtspfleger des Registergerichts somit tatsächlich auch die Anmeldung der Fortsetzung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, hat er damit auch in ausreichender Deutlichkeit zu erkennen gegeben, dass er die in der Anmeldung nachfolgend auch angemeldete nochmalige Auflösung, die zunächst eine wirksame Fortsetzung voraussetzt, ebenfalls zurückgewiesen hat. Dies entspricht auch dem Inhalt seiner Hinweise in dem Schreiben an den die Anmeldung einreichenden Notar vom 27.02.2013.

Weiterhin kommt es für die Entscheidung des Senats nicht darauf an, ob die angemeldeten Änderungen der Vertretungsregelung der Beschwerdeführerin sowie der Satzungsneufassung als solche im Rahmen der bestehenden Liquidation der Gesellschaft möglicherweise – jedenfalls zumindest teilweise – eintragungsfähig wären. Es sind nämlich innerhalb einer einheitlichen Anmeldung verschiedene Gegenstände zur Eintragung gestellt worden und es fehlt an einer ausdrücklichen Erklärung, dass auch ein getrennter Vollzug dieser unterschiedlichen Anmeldungsinhalte gewollt ist (vgl. Krafka/Kühn, Registerrecht, 10. Auflage, 2017, Rn. 188). Eine derartige Erklärung ist nicht einmal erfolgt, nachdem der Rechtspfleger des Registergerichts in seinem Schreiben an den die Anmeldung einreichenden Notar vom 27.02.2013 erklärt hatte, dass die angemeldete abstrakte Vertretungsregelung eingetragen werden könne, nicht aber eine Fortsetzung oder eine weitere Auflösung und der Rechtspfleger eingangs dieses Schreibens auch um eine (Teil-) Rücknahme der Anmeldung gebeten hatte.

Die somit einheitliche Anmeldung ist daher insgesamt zurückzuweisen, weil jedenfalls die angemeldete Fortsetzung der Beschwerdeführerin nicht eintragungsfähig ist.

Es entspricht der – soweit ersichtlich – einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung und Teilen der Literatur, dass dann, wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst ist, eine Fortsetzung der Gesellschaft auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses nicht möglich ist und dies unabhängig davon gilt, ob ein Geschäftsführer die in § 8 Abs. 2 GmbHG vorgesehene Einzahlungsversicherung auf die Geschäftsanteile abgegeben hat und ein Vermögen in Höhe des im Gesellschaftsstatut festgelegten Stammkapitals vorhanden ist oder zumindest die Beseitigung der Überschuldung bzw. der Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft erfolgt ist (vergleiche u.a. OLG Köln, Beschluss vom 22.02.2010, Az. 2 Wx 18/10, zitiert nach juris und die dortigen vielfältigen Nachweise, auch zur teilweisen Gegenansicht in der Literatur, die sich insgesamt zum Teil auch auf die vergleichbare frühere Rechtslage unter § 1 Abs. 1 S. 1 LöschG beziehen; zuletzt zu § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG auch Kammergericht, Beschluss vom 17.10.2016, Az.: 22 W 70/16, zitiert nach FGPrax 2017,72; in diesem Sinne wohl auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 01.04.2014, Az. 2 W 89/13, zitiert nach juris, mit seiner dortigen Bezugnahme auf den vorgenannten Beschluss des OLG Köln, a.a.O.).

Dieser Auffassung schließt sich der Senat aus den überzeugenden Gründen des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 22.02.2010 (a.a.O.), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen wird, an.

Auch der Senat ist der Auffassung, dass im Falle einer vorangehenden Entscheidung des Insolvenzgerichts, die zur Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung entweder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG) oder aber durch dessen rechtskräftige Ablehnung (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG) geführt hat, mit Ausnahme der in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Ausnahmen, kein fortsetzungsfähiges Unternehmen mehr besteht. Vielmehr ist von dem Willen des Gesetzgebers auszugehen, dass nach Stellung eines Insolvenzantrages die Fortführung der Gesellschaft nur auf der Grundlage einer Entscheidung des Insolvenzgerichts zuzulassen ist und nicht mehr eine solche auf der Grundlage einer Prüfung des Registergerichts. Die Tätigkeit des Registergerichts ist somit vielmehr auf die Dokumentierung der Auflösung beschränkt und es hat bei dieser Auflösung zu verbleiben, die durch eine Rechtskraft der Entscheidung des Insolvenzgerichts eingetreten ist (OLG Köln a.a.O.).

Auch der Bundesgerichtshof hat sich zwischenzeitlich mit der Frage einer Fortsetzung einer wegen Insolvenzeröffnung aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung befasst und entschieden, dass eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur in den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen fortgesetzt werden kann, also dann, wenn das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben wird (Beschluss vom 28.04.2015, Az.: II ZB 13/14, zitiert nach juris). In seinen Entscheidungsgründen hat der Bundesgerichtshof unter anderem darauf hingewiesen, dass die Auflösungsfolge des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG dem Gläubigerschutz dient und es im Regelfall nicht zu erwarten ist, dass die Gesellschaft in den nicht in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch über maßgebliches Gesellschaftsvermögen verfügt, welches eine Fortsetzung der Gesellschaft ohne Gefährdung der Gläubiger rechtfertigen könnte. Nichts anderes kann nach Ansicht des Senats dann aber im Falle einer durch rechtskräftigen Beschluss der Ablehnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse bedingten Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG gelten. Es macht nämlich keinen Unterschied, ob beispielsweise eine Einstellung des Insolvenzverfahrens kurz nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse gemäß § 207 InsO erfolgt – was nach der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs einer Fortsetzungsfähigkeit entgegenstehen würde – oder aber diese Masseunzulänglichkeit durch das Insolvenzgericht bereits zuvor festgestellt worden ist, mit der Folge, dass es zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bereits nicht gekommen ist.

Weiterhin hat der Bundesgerichtshof in diesem Beschluss (a.a.O.) für den Fall der Auflösung nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG auch entschieden, dass eine Erweiterung der von Gesetzes wegen beschränkten Fortsetzungsmöglichkeiten auch dann nicht geboten wäre, wenn eine Gesellschaft über ein das satzungsgemäße Stammkapital übersteigendes Vermögen verfügen würde und alle Gläubiger im Insolvenzverfahren befriedigt worden wären. Nichts anderes kann dann nach Ansicht des Senats auch im vorliegenden Falle der Auflösung gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG gelten. Darauf, ob die ausweislich des Schreibens des Liquidators vom 07.04.2014 „zur Liquidationsmasse gezogenen und noch zu ziehenden Vermögenswerte … die verlustig gegangene Gesellschaftseinlage“ tatsächlich „um ein Vielfaches“ übersteigen, kommt es somit nicht an. Insoweit hat im Übrigen auch bereits das OLG Köln (a.a.O.) unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.10.1979 (Az.: II ZR 247/78, zitiert nach juris) zu Recht darauf hingewiesen, dass eine derartige Berücksichtigung mit dem in dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs anerkannten Zweck der Auflösungsvorschriften nicht vereinbar ist, so dass die Grundsätze der registerrechtlichen Kontrolle einer wirtschaftlichen Neugründung unter Verwendung eines „leeren“ Mantels auf eine nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöste Gesellschaft nicht übertragen werden können und eine Fortsetzung der Gesellschaft nicht zu rechtfertigen vermögen. Der Bundesgerichtshof hat diesen Zweck in dem in Bezug genommenen Urteil vom 08.10.1979 (a.a.O.) für Aktiengesellschaften bzw. Kommanditgesellschaften auf Aktien, die nicht einmal mehr die finanziellen Mittel zur Durchführung eines Konkursverfahrens besäßen, dahingehend formuliert, dass diese Gesellschaften im öffentlichen Interesse nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst rasch beendet werden sollten; der nur noch vorhandene leere Mantel solle nicht durch einfachen Fortsetzungsbeschluss und Zuführung neuer Mittel ohne die Kontrolle eines förmlichen Gründungsvertrages in die Lage versetzt werden, wieder werbend am Gesellschaftsverkehr teilzunehmen.

Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.

Ein weiteres Zurückstellen der Entscheidung, wie sie der Liquidator trotz des deutlichen Hinweises des Senats vom 20.07.2017 zuletzt nochmals in seinem Schreiben an den Senat vom 23.07.2017 erbeten hat, war auch bei Berücksichtigung des Inhalts dieses Schreibens nicht veranlasst. Maßgeblich ist nämlich, dass der Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main – Insolvenzgericht – vom 06.11.2001 zu Az. …/01 seit dem 14.06.2002 rechtskräftig ist und es somit für das vorliegende Verfahren nicht darauf ankommt, ob dieser Beschluss – wie der Liquidator meint – möglicherweise nicht hätte ergehen dürfen. Auch, dass er nunmehr wiederum eine Restitutionsklage angekündigt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Liquidator hatte selbst bereits in seinem Schreiben an den Senat vom 22.08.2014 darauf hingewiesen, dass die Frist für eine Restitutionsklage bereits abgelaufen sei, was auch tatsächlich der Rechtslage entspricht (vergleiche § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO analog; zur entsprechenden Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wiederaufnahme – §§ 578 ff ZPO – im Insolvenzverfahren nach Eintritt der Rechtskraft eines streitentscheidenden Beschlusses vergleiche unter anderem BGH, Beschluss vom 07.12.2006, Az. IX ZB 257/05, zitiert nach juris). Letztlich ist auch nicht ersichtlich, dass die von dem Liquidator angeführten Unterbrechungen der Verjährungsfristen in zwei anderen aufgeführten Insolvenzverfahren und das

Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft Darmstadt oder aber eine „Rechtskraft der Y-Entscheidung“ auf die hier alleine maßgebliche Rechtskraft des Beschluss vom 06.11.2001 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beschwerdeführerin Einfluss haben könnten.

Hinsichtlich der Gerichtskosten war eine ausdrückliche Auferlegung auf die Beschwerdeführerin nicht erforderlich, da sich deren Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten bereits aus § 22 Absatz 1, 25 Abs. 1 GNotKG ergibt.

Einer Geschäftswertfestsetzung bedurfte es nicht (Festgebühr nach § 58 GNotKG, Nr. 19112 KV zum GNotKG i.V.m. § 1 und Anlage zu § 1 HRegGebVO).

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG wegen grundsätzlicher Bedeutung der bislang noch nicht höchstrichterlich entschiedenen Frage der Fortsetzung eine nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung zugelassen.

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