OLG Frankfurt am Main, 27.09.2012 – 18 W 162/12

Mai 3, 2019

OLG Frankfurt am Main, 27.09.2012 – 18 W 162/12
Leitsatz

Eine Partei, der ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt ist und die in einem Vergleich die Verpflichtung, die Gerichtskosten zu tragen, übernimmt, ist nicht von § 122 Abs. 1 Ziff. 1a) ZPO geschützt, es sei denn, auch dem Prozessgegner ist ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt (Festhaltung an der bisherigen Rechtsprechung des Senats entgegen der Auffassung des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main).
Tenor:

In der Beschwerdesache … wird die Beschwerde der Klägerin 22.08.2012 gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.08.2012 zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1

I.

Die Parteien führten einen Rechtsstreit mit einem Streitwert von € 56.900,–, für den der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Nachdem die Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts vom 21.07.2011 (Bl. 133 bis 137 d. A.) Berufung eingelegt hatte (Bl.145, 146 d. A.), schlossen die Parteien am 28.02.2012 vor dem Oberlandesgericht einen Vergleich, in dem sie unter anderem vereinbarten, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden (Bl. 189, 190 d. A.).
2

Mit Gerichtskostenrechnung vom 08.03.2012 (Vorbl. II d. A.) setzte das Landgericht Kosten in Höhe von € 556,– gegen die Klägerin an. Gegen diesen Kostenansatz legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.07.2012 (Bl. 21, 215 d. A.) Erinnerung ein, die das Landgericht mit Beschluss vom 20.08.2011 (Bl. 228 bis 230 d. A.) zurückwies.
3

Mit Schriftsatz vom 22.08.2012 (Bl. 232, 233 d. A.) hat die Klägerin Beschwerde gegen den Beschluss vom 20.08.2012 eingelegt und zu deren Begründung unter anderem ausgeführt, der in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des vorliegend zur Entscheidung berufenen Senats ergangene Beschluss des Landgerichts vom 20.08.2012 sei mit dem Wortlaut von § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO nicht zu vereinbaren. Auch könne die Klägerin nicht dafür „bestraft“ werden, dass sie im Vergleich eine Kostenregelung vereinbart habe, die § 98 ZPO entspreche. Ihr werde der Schutz des § 122 ZPO entzogen, obwohl sie mit dem Abschluss des Vergleichs zum Rechtsfrieden beigetragen habe. Die vom Gesetzgeber intendierte Förderung gütlicher Prozessbeendigungen werde konterkariert, wenn man einer vergleichsbereiten Partei wie der Klägerin den Schutz des § 122 ZPO versage.
4

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 234, 235 d. A.).
5

II.

Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die von § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG vorausgesetzte Mindestbeschwer erreicht.
6

2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
7

Das Landgericht hat die Erinnerung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen, weil es nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht mit der Kostenrechnung vom 08.03.2012 Kosten in Höhe von € 556,– gegen die Klägerin angesetzt hat.
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a) Die erstinstanzlichen Gerichtskosten betragen € 1.112,–.
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Gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1222 Ziff. 3 KV GKG fällt für ein durch gerichtlichen Vergleich beendetes Berufungsverfahren eine Gebühr nach § 34 GKG zu einem Satz von 2,0 an. Der einfache Satz dieser Gebühr beträgt bei einem Streitwert von € 56.900,– € 556,– (vgl. § 34 GKG in Verbindung mit Anlage 2 zum GKG), so dass sich € 1.112,– errechnen.
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b) Diese Kosten schuldet die Klägerin zur Hälfte.
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aa) Dies folgt aus § 29 Nr. 2, 2. Alt. GKG. Nach dieser Regelung schuldet die Gerichtskosten auch derjenige, der die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich übernommen hat. Ein solcher Vergleich liegt vor. Die Bestimmung in dem von den Parteien am 28.02.2012 geschlossenen Vergleich, der zufolge die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden, ist dahin zu verstehen, dass sich jede Partei verpflichtet hat, ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen (vgl. Vollkommer / Herget in Zöller, Rdnr. 1 zu § 92 ZPO).
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bb) Der auf § 29 Nr. 2 GKG gründenden hälftigen Gerichtskostenschuld der Klägerin steht auch der Umstand nicht entgegen, dass ihr Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.
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Zwar bestimmt § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO, dass die bedürftige Partei infolge der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zumindest vorläufig von der Verpflichtung befreit ist, Gerichtskosten zu zahlen. Dies gilt aber nicht, wenn sie sich freiwillig dazu verpflichtet hat, diese Kosten ganz oder teilweise zu tragen. Aus der in der Regelung des § 31 Abs. 3 GKG zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ergibt sich, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur Entscheidungsschuldner im Sinne von § 29 Nr. 1 GKG davor schützt, Gerichtskosten tragen zu müssen. Dies ist sachgerecht, weil die bedürftige Partei selbst darüber entscheiden kann, ob sie zum Übernahmeschuldner im Sinne von § 29 Nr. 2 GKG wird. Eine aufgrund privatautonomer Entscheidung übernommene Kostentragungspflicht ist von anderer Qualität als eine durch gerichtliche Kostenentscheidung begründete, was eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 28.06.2000, Az.: 1 BvR 741/00, NJW 2000, 3271 – zitiert nach juris).
14

Der Senat folgt der vom 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in dessen Beschluss vom 20.09.2011 (Az.: 3 WF 100/11, JurBüro 2012, 154-156– zitiert nach juris) vertretenen gegenteiligen Auffassung nicht. Der 3. Senat für Familiensachen geht bei seiner Argumentation von der Prämisse aus, § 31 Abs. 3 GKG regele (lediglich) die Inanspruchnahme eines anderen Kostenschuldners und nicht die der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt ist. Dies ist nicht ganz zutreffend. Denn § 31 Abs. 3 GKG hat den Zweck, die Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt ist, davor zu schützen, dass deren Gegner zunächst als Zweitschuldner auf die Gerichtskosten in Anspruch genommen wird und sodann von ihr Erstattung begehrt, was wegen § 123 ZPO möglich wäre. Indem die Regelung des § 31 Abs. 3 GKG den Kostenansatz gegen den Gegner ausschließt, schützt sie mittelbar auch die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt ist, davor, die Gerichtskosten zwar nicht an die Staatskasse, wohl aber an ihren Prozessgegner zahlen zu müssen (vgl. Hartmann Rdnr. 17 zu § 31 GKG). Diesen Schutz gewährt § 31 Abs. 3 GKG ausdrücklich nur dem Entscheidungs-, nicht aber dem Übernahmeschuldner. Diese Differenzierung begründet eine einschränkende Auslegung von § 122 Abs. 1 Ziff. 1 a) ZPO.
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Ein solches, den Übernahmeschuldner ausschließendes Verständnis dieser Regelung ist überdies aus folgenden Erwägungen geboten: Würde man auch im Falle der freiwilligen Übernahme von Gerichtskosten auf der Grundlage von § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO Kostenfreiheit gewähren, bestünde die Gefahr, dass Vergleiche geschlossen würden, in denen eine vermögende Partei der bedürftigen in der Hauptsache entgegenkommt und diese dafür – und sei es auch nur teilweise – die bei ihr nicht beitreibbaren Gerichtskosten übernimmt (vgl. hierzu insbes. BVerfG, Beschluss vom 28.06.2000, Az.: 1 BvR 741/00, NJW 2000, 3271 – zitiert nach juris).
16

Anders läge der Fall nur, wenn die vorstehend beschriebene Missbrauchsgefahr nicht bestünde, weil auch der Beklagten Prozesskostenhilfe gewährt worden wäre (vgl. den zum Aktenzeichen 18 W 160/11 ergangenen Beschluss dieses Senats vom 17.08.2011 und Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 20.10.2009, Az.: 5 W 55/09, JurBüro 2010, 147-148– zitiert nach juris), was jedoch nicht der Fall ist.
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Schließlich ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass es einer bedürftigen Partei unbenommen bleibt, hinsichtlich der Hauptsache einen Vergleich abzuschließen und bezüglich der Kosten eine Entscheidung des Gerichts nach § 91a ZPO herbeizuführen, die gewährleistet, dass eine mit der Sach- und Rechtslage übereinstimmende Kostenentscheidung ergeht (vgl. Beschluss dieses Senats vom 18.02.2011, Az.: 18 W 42/11, NJW 2011, 2147-2148 [OLG Frankfurt am Main 18.03.2011 – 18 W 42/11], Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.09.2008, Az.: 14 W 85/08– zitiert nach juris; siehe auch Geimer in Zöller, Rdnr. 6 zu § 123 ZPO). Da diese Möglichkeit besteht, konterkariert die einschränkende Auslegung von § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO die vom Gesetzgeber gewollte Förderung gütlicher Einigungen nicht. Vorliegend hat die Klägerin diesen Weg jedoch willentlich nicht gewählt und damit auf den Schutz durch § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO verzichtet. In Anbetracht dieses Verzichts ist ihre Auffassung, sie werde „bestraft“, indem man ihr diesen Schutz versage, unzutreffend.
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Es kommt nicht darauf an, ob die Kostenvereinbarung der Sach- und Rechtslage entsprach, so dass keine Vereinbarung zum Nachteil der Staatskasse getroffen wurde. Das Kostenansatzverfahren ist zur Entscheidung über solche – unter Umständen rechtlich schwierige – Fragen nicht geeignet und deshalb von diesen freizuhalten.
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3. Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichts-gebührenfrei.
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Kosten werden gemäß § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht erstattet.

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